Grundlagen: Fallbeispiele zum Bürgerlichen Recht I

Dr Franke Ghostwriter
Freunde, ich werde an dieser Stelle in nächster Zeit ein paar Fallbeispiele hereinstellen und hoffe auf Denkanstöße, da ich Einsteiger bin. Danke!

Fallbeispiel 1:
In welchem/welchen der folgenden Fälle kommt die Vornahme des Rechtsgeschäftes im Wege der elektronischen Form in Betracht?
A bei der Quittungserteilung nach § 368 BGB
B bei der Zeugnisersteilung gemäß §630 BGB
C bei der Bürgschaftserklärung nach § 766 BGB
D bei einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 BGB
E bei einen Mietvetrag über eine Wohnung, die für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird (§ 550 BGB)
Mein Vorschlag:
C, denn § 766 S.2 schließt dies für die Bürgschaft aus
B, denn § 630 BGB schließt dies ebenfalls aus
A? hier bin ich mir nicht sicher, wie das im §368 gemeint ist
D?
E?
Wer kann weiterhelfen?Zudem versthe ich im o.g. Satz "...die Vornahme..." nicht ganz!
Fallbeispiel 2:

Die Widerrufsfrist im Sinne des § 355 BGB

A beginnt trotzt ordnungsgemäß erfolgter Widerrufsbelehrung im elektronischen Geschäftsverkehr erst mit der Erfüllung der in § 312e BGB für den Unternehmer geltenden Informationspflichten
B beginnt auch bei Fernabsatzverträgen erst mit ordnungsgemäßer Belehrung nach § 355 Abs.2 BGB , was bedeutet, dass die Belehrung dem Verbraucher in Textform mitgeteilt werden muss
C beträgt, wenn die Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt, vier Wochen
D beträgt bei Fehlen der Widerrufsbelehrung sechs Monate
E beginnt bei Fehlen der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht unterliegt dann der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB

Mein Vorschlag: B
Bei Antwort D bin ich mir nicht sicher, ob die doch richtig ist.

Beste Grüße
Gary
 
Fallbeispiel 1:
In welchem/welchen der folgenden Fälle kommt die Vornahme des Rechtsgeschäftes im Wege der elektronischen Form in Betracht?
A bei der Quittungserteilung nach § 368 BGB
B bei der Zeugnisersteilung gemäß §630 BGB
C bei der Bürgschaftserklärung nach § 766 BGB
D bei einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 BGB
E bei einen Mietvetrag über eine Wohnung, die für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird (§ 550 BGB)
Mein Vorschlag:
C, denn § 766 S.2 schließt dies für die Bürgschaft aus
B, denn § 630 BGB schließt dies ebenfalls aus
A? hier bin ich mir nicht sicher, wie das im §368 gemeint ist
D?
E?
Wer kann weiterhelfen?Zudem versthe ich im o.g. Satz "...die Vornahme..." nicht ganz!

In meiner Lösung ist nur E richtig.

Quittungs- und Zeugniserteilung sind gar keine Rechtsgeschäfte (keine Willenserklärungen), deshalb ist A und B falsch.

Bürgschaftserklärung und Verbraucherdarlehensvertrag bedürfen der Schriftform, das ergibt sich aus dem Gesetz, d.h. C und D sind falsch.

E ist richtig. Denn ein Mietvertrag, der länger als ein Jahr gelten soll, aber nicht schriftlich (also z.B. mündlich oder in elektronischer Form) abgeschlossen wurde, ist nach § 550 1 BGB wirksam geschlossen, gilt jedoch auf unbestimmte Zeit (d.h. die Zeitbefristung gilt dann nicht).

Liebe Grüße
 
Fallbeispiel 2:

Die Widerrufsfrist im Sinne des § 355 BGB

A beginnt trotzt ordnungsgemäß erfolgter Widerrufsbelehrung im elektronischen Geschäftsverkehr erst mit der Erfüllung der in § 312e BGB für den Unternehmer geltenden Informationspflichten
B beginnt auch bei Fernabsatzverträgen erst mit ordnungsgemäßer Belehrung nach § 355 Abs.2 BGB , was bedeutet, dass die Belehrung dem Verbraucher in Textform mitgeteilt werden muss
C beträgt, wenn die Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt, vier Wochen
D beträgt bei Fehlen der Widerrufsbelehrung sechs Monate
E beginnt bei Fehlen der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht unterliegt dann der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB

Mein Vorschlag: B
Bei Antwort D bin ich mir nicht sicher, ob die doch richtig ist.

Die Aufgabe kommt mir bekannt vor, siehe hier:

https://www.studienservice.de/fernuni-hagen/53330/

Liebe Grüße
 
vielen Dank für die Hinweise und Erläuterungen! Beim Fallbeispiel 1, Antwort " Bürgschaftserklärung nach § 639 BGB" habe ich im BGB nicht sauber gelesen, sorry, glatter Anfängerfehler!
Danke für die "Vornahme"!
Beste Grüße
Gary
 
Fallbeispiel 3:
Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend?

A Durch die Vereinbarung einer Bedingung im Sinne des § 158 BGB kann der Tatbestand einer Norm von einem ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden.
B Durch eine Bedingung kann der Eintritt einer Rechtsfolge von einem ungewissen Ereignis abhänging gemacht werden.
C Verträge können stets unter eine Bedingung gestellt werden. Nur einsietige Willenserklärungen sind bedingungsfeindlich, da dem anderen Teil eine Schwebelage nicht einseitig aufgedrängt werden darf.
D Insbesondere Gestaltungsrechte dürfen nicht unter einer Bedingung ausgübt werden.
E Nur der Rücktritt und die Aufrechung (§388)sind als bedingungfeindlich anzusehen.
Wer kann helfen?
Beste Grüße
Gary
 
ich hoffe ich erreiche dich!
Also nochmal zur Widerrufsfrist § 355BGB. Mit liegen hier zwei "identische" Aufgaben und Lösungen zu den folgenden Fragen vor (Ich bin verwirrt!)
Frage 1:
Die Widerrufsfrist nach § 355BGB (Da steht "nach"!!)
Anwort nach Lösung:
-beginnt auch bei Fernabsatzverträgen erst mit der Erteilung einer orgnungsmäßigen Belehrung nach § 355BGB Abs. 2 BGB, was bedeutet, dass die Belehrung dem Verbraucher in Textform mitgetielt werden muss.

Meiner Meinung nach ist dies die einzige richtige Antwort zu der Frage mit "nach".

Nun zur "zweiten" Frage:
Die Widerrufsfrist im Sinne des § 355BGB
-beginnt auch bei Fernabsatzverträgen erst mit der Erteilung einer orgnungsmäßigen Belehrung nach § 355BGB Abs. 2 BGB, was bedeutet, dass die Belehrung dem Verbraucher in Textform mitgetielt werden muss.
-beträgt, wenn die Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt, vier Wochen
-beginnt trotz orgnungsgemäß erfolgter Widerrufsbelehrung im elektronischen Geschäftsverkehr erst mit Erfüllung der in § 312e BGB für den Unternehmer geltenden Informationspflichten

Hier werden drei Antworten gefordert oder kann es sein, dass da meine Lösung nicht stimmt?
Bitte einen Anstoß!
Besten Dank und beste Grüße
Gary
 
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