Werk- oder Kaufvertrag ?

Dr Franke Ghostwriter
Werk- oder Kaufvertrag ?

Hallo, ich bearbeite zur zeit alte Ea´s. und bei der ersten Aufgabe aus der ea 10/07 geht es um die unterscheidung zwischen werk und kaufvertrag.

dort geht es konkret um die be- und erstellung eines schrankes der von einem tischler passgenau in eine dachschräge des kunden eingebaut werden soll.

wo sind denn die unterschiede zwischen kauf und werkvertrag. auch aus anderen quellen weiß ich dass man darauf achten sollte. wisst ihr näheres?
 
Wie wäre es damit dass du in der Kurseinheit nachliest? Zumindest im alten Kurs wurde erklärt was die Unterschiede sind und was was ist. Ich tippe in dem Fall in dem der Handwerker etwas anfertigen muss, darauf dass es eher ein Werk- als ein Kaufvertrag ist.

Alternativ hilft auch das BGB weiter:
§ 631
Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
 
Mööööööp, falsch.

in der Lösung steht das es ein kaufvertrag ist. die paragraphen habe ich auch schon alles durch. generell ist das ganze sehr einfach was ein dienst oder ein werkvertrag ist. doch diese beimischung jetzt mit dem kaufvertrag verwirrt mich ein wenig.
 
Ich würde diesen Thread gerne noch einmal hochholen, da ich gerade dieselbe Frage habe wie der Threadersteller.

Zudem würde mich generell einmal interessieren, wo geschrieben steht, dass es gültig ist, wenn ein Handwerker mit einem Kunden einen Vertrag aufsetzt, indem der Passus aufgenommen wird, dass der Handwerker „von jeglicher Gewährleistung einschließlich der Nacherfüllung frei" gesprochen wird.
 
Bei den Antwortmöglichkeit müsste was von "lieferung" gestanden haben- dann handelt es sich um einen kaufvertrag.

die andere frage: "von jeglicher Gewährleistung einschließlich der Nacherfüllung frei" das geht bei werkverträgen, sowas darf aber nicht in agb's rein. jedenfalls, wenn das individuell ausgehandelt ist, isses ok.
 
Ich glaube, ich erinnere mich an die Aufgabe. Dort stand, dass der Schrank nicht fest mit der Wand verbunden wird. Deshalb finden die Regelungen des Kaufvertragsrecht Anwendung. Das steht u. a. im § 651 BGB, weil es sich bei einem Schrank, der nicht fest verbunden wird mit der Wand um eine bewegliche Sache handelt.
 
Das nennt man auch den werklieferungsvertrag nach §651 bgb
hier geht es darum dass der ersteller auch das material mitbringt. und das eigentum erst durch die werklieferung übergeht.
quasi auch das material besorgt, dann ist das kaufrecht anzuwenden.
bsp.
Ersteller bringt Holz mit und baut Schrank !
Kunde lässt sich Anzug nähen: Ersteller besorgt auch das material und liefert etwas

anders beim reinen werkvertrag ab 631 ff
hier bringt der kunde meist das material /eigentum im vorfeld mit ins spiel!
Bsp : Kunde geht mit seinem Radio zur Reparatur !
kunde lässt sich etwas umbauen, was er schon hat

sonderfall wenn etwas extrem verändert wird geht das eigentum vorrübergehend auf den ersteller über, und anschließend wird es im sinne eines werklieferungsvertrages wieder übergeben
Bsp: Baumstamm habe ich ´, gebe es einem künstler und der baut ne skulptur draus, da kann ich nicht behaupten, dass mir die skulptur schon vorher gehörte

das sind die wesentlichen untersch zum 631 ff und 651ff
 
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