Wertaufholungsgebot für Gmbh und OHG

Dr Franke Ghostwriter
mal eine Frage bezüglich des Wertaufholungsgebots zu Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften.Haben Personengesellschaften immer noch ein Beibehaltungsrecht auf den niederen Wert oder wurde das jetzt mit Billmog geändert ?

Nehmen wir z.B an ein Grundstück wurde abgeschrieben um 50T€ und ein paar Jahre später
ist der Grund entfallen,darf jetzt eine OHG den niedrigeren Wert ansetzen oder muss zugeschrieben werden ? Bei Kapitalgesellschaften ist mir das klar.

Außerdem, wie sieht es bei Aktien des Umlaufvermögens aus, muss da eine OHG auch zuschreiben, oder nicht ?
 
Nach § 253 Abs. 5 besteht jetzt ein rechtsformunabhängiges Wertaufholungsgebot für Sonderabschreibungen auf Anlage- und Umlaufvermögen. Das bedeutet, daß alle außerplanmäßigen Abschreibungen des AV und UV wieder rückgängig gemacht werden müssen, wenn der Grund dafür entfallen ist. Es ist also egal, ob es sich um eine OHG oder AG handelt.
 
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