mal eine Frage bezüglich des Wertaufholungsgebots zu Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften.Haben Personengesellschaften immer noch ein Beibehaltungsrecht auf den niederen Wert oder wurde das jetzt mit Billmog geändert ?
Nehmen wir z.B an ein Grundstück wurde abgeschrieben um 50T€ und ein paar Jahre später
ist der Grund entfallen,darf jetzt eine OHG den niedrigeren Wert ansetzen oder muss zugeschrieben werden ? Bei Kapitalgesellschaften ist mir das klar.
Außerdem, wie sieht es bei Aktien des Umlaufvermögens aus, muss da eine OHG auch zuschreiben, oder nicht ?
Nehmen wir z.B an ein Grundstück wurde abgeschrieben um 50T€ und ein paar Jahre später
ist der Grund entfallen,darf jetzt eine OHG den niedrigeren Wert ansetzen oder muss zugeschrieben werden ? Bei Kapitalgesellschaften ist mir das klar.
Außerdem, wie sieht es bei Aktien des Umlaufvermögens aus, muss da eine OHG auch zuschreiben, oder nicht ?