Willenserklärung/Jur. Person/Unmöglichk.+Sachmangel

Dr Franke Ghostwriter
kurz vor der Klausur noch ein paar Aufgaben, zu denen ich noch keine 100%ige Klarheit habe:

Aufgabe6: Eine Juristische Person
->Fraglich für mich ist e) Ist dieser Punkt im Gegensatz zu c) zu sehen? Generell halte ich diese Aussage für korrekt. Wie ist die herrschende Meinung?

a) kann Eigentümerin eines Grundstücks sein
b) ist beispielsweise die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
c) kann im Rechtsverkehr nur mit Hilfe von nartürlichen Personen handeln
d) besitzt Rechtsfähigkeit und ist damit Trägerin von Rechten und Pflichten.
e) besitzt grundsätzlich Geschäftsfähigkeit und ist damit imstande, im Rechtsverkehr zu handeln
___________________

Aufgabe7: Ein Rechtsgeschäft ist von Anfang an nichtig, wenn

->Fraglich für mich ist b) lt. 355 ist jemand nicht mehr an seine WE gebunden, wenn....., was für mich doch heißt, dass der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen ist, oder nicht????

a) derjenige, der eine die das Rechtsgschäft betreffende WE abgegeben hat, geschäftsunfähig i. Seite d. §§ 104, 105 ist.
b) derjenige, der eine die das RG betr. WE abgegeben hat, diese wirksam nach §355 widerrufen hat.
c) wenn der Inhalt des RG gegen ein ges. Verbot i. Seite d. § 134 verstößt
d) wenn das betreffende RG wirksam von einem der Vertragspartner gekündigt wurde.
e) wenn AGB nach §§305ff nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
_________________________

Aufgabe9: Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend:
-> c) Verträge können stets unter eine Bedingung gestellt werden. Nur einseitige WE sind bedingungsfeindlich, da dem anderen Teil eine Schwebelage nicht einseitig aufgedrängt werden darf

Das liest sich wie eine schöne Definition. Wenn ich jedoch an Eheverträge denke habe ich damit ein Beispiel, das diese sprengt.
Hat jemand eine Musterlösung dazu?
___________________

Aufgabe16: Eine Unmöglichkeit der Leistung und das Vorliegen eines Sachmangels schließen sich gegenseitig begrifflich aus.

-> Das "begrifflich" macht hier wohl den Unterschied, nicht wahr? Inhaltlich schließen sich Unmöglichkeit und Sachmangel doch tatsächlich gegenseitig aus. Also sollte diese Frage dann doch mit "ja" beantwortet werden, oder?
 
Guten Morgen,
kurz vor der Klausur noch ein paar Aufgaben, zu denen ich noch keine 100%ige Klarheit habe:

Aufgabe6: Eine Juristische Person
->Fraglich für mich ist e) Ist dieser Punkt im Gegensatz zu c) zu sehen? Generell halte ich diese Aussage für korrekt. Wie ist die herrschende Meinung?

a) kann Eigentümerin eines Grundstücks sein
b) ist beispielsweise die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
c) kann im Rechtsverkehr nur mit Hilfe von nartürlichen Personen handeln
d) besitzt Rechtsfähigkeit und ist damit Trägerin von Rechten und Pflichten.
e) besitzt grundsätzlich Geschäftsfähigkeit und ist damit imstande, im Rechtsverkehr zu handeln

Also e) ist falsch, denn die Geschäftsfähigkeit ist in §104 definiert und steht meines Erachtens nicht im Zusammenhang mit juristischen Personen.
 
Als ich vor der Aufgabe saß, war ich auch am überlegen. Habs mir aber dann anhand der eignen Situation erklärt.
Ich arbeite in einer GmbH. GmbH ist Träger von Rechten und Pflichten und besitzt auch Rechtsfähigkeit. Aber ich als natürliche Person besitze Geschäftsfähigkeit und handel doch für die GmbH indem ich Verträge abschließe, Verkaufe etc.
Keine Ahnung, ob das die richtige Erklärung ist. Aber ich fands logisch.
Wünsch euch/uns für morgen viel Glück!
Wird schon werden!

Gruß, Kara
 
Oben