Winzer

Dr Franke Ghostwriter
war grad bei älteren Klausuren, da kam mir eine Aufgabe mit einem Winzer, dessen Fass Wein auf dem Postweg zum Verbraucher beschädigt wird.

Wer kommt denn für den Schaden auf?

Gruss an alle
 
Wer hats denn ausgetrunken?

A Käufer / Winzer
0. § 433 I: geschuldet ist Übergabe und Übereignung des (unbeschädigten) Fasses.
1. § 446 BGB wird nicht angewandt, da Versendungskauf.
2. § 447 BGB: Versendungskauf: Gefahrübergang mit Übergabe an die Post
3. § 474 II BGB: Verbrauchsgüterkauf! Definitionen zu Unternehmer/Verbraucher findet man in §§ 13,14 BGB. Deswegen ist hier § 447 BGB gar nicht anwendbar.
4. D.h. man ist wieder bei der Ausgangslage... (juristisch ist die Reihenfolge so natürlich nicht wirklich korrekt, aber es dürfte helfen den Gedankengang nachvollziehen zu können)

Zwischenergebnis: Der Winzer schuldet zunächst nach wie vor Übergabe und Übereignung des/eines Fasses.
1. angenommen das Fass ist vollkommen zerstört.
2. fraglich ist dann, ob eine Gattungsschuld oder eine Stückschuld vereinbart war:
(hier ist generell erst einmal beides denkbar)
a) Gattungsschuld, zB wenn es einfach irgendein Fass aus der Produktion des Winzers ist. Dann muss der Winzer aus seinem Vorrat ein anderes Fass liefern. Denkbar natürlich, dass sein Vorrat erschöpft ist, dann liegt u.U. Unmöglichkeit vor.
b) Stückschuld: denkbar, denn es könnte sich ja um einen ganz besonderen Wein, aus einem ganz besonderen Jahrgang von einem ganz besonderen Hang, von dem es nur ein einziges Fass gibt, handeln. (you get the point) Dann ist mit Zerstörung des Fasses Unmöglichkeit nach § 275 I BGB eingetreten (übrigens objektive Unmöglichkeit!)
3. Das wiederum bedeutet, der Winzer muss das Fass nicht mehr liefern. Allerdings hat das wiederum weitreichende Folgen...

Folgen:
1. § 326 I S.1 BGB: Der Anspruch auf Gegenleistung (hier Kaufpreiszahlung) entfällt, sofern § 326 II BGB nicht vorliegt (davon ist hier nicht auszugehen, es sei denn der Käufer hat den Unfall mit dem Postauto verschuldet!! - die Realität liefert die schönsten Fälle!!!) [§ 326 III BGB lasse ich hier mal außen vor]
2. Falls der Käufer bereits gezahlt hat, kann er den Kaufpreis gem. § 326 IV iVm §§ 346 ff BGB zurückfordern.
3. Der Käufer kann auch nach § 326 V BGB vom Kaufvertrag zurücktreten (Fristsetzung entbehrlich!) Dann muss er den Kaufpreis natürlich auch nicht mehr bezahlen bzw. bekommt ihn wieder zurück.
4. Der Käufer kann uU. Schadensersatz gem. §§ 280 I, II, 283 BGB verlangen. DAzu ist er aber nur dann berechtigt, wenn der Winzer die Pflichtverletzung (hier genau genommen die Nichtverhinderung des Eintritts der Unmöglichkeit - meist verkürzt und falsch als Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag bezeichent) zu vertreten hat. vgl. dazu §§ 276, 278 BGB. Davon ist in dem Fall aber auch nicht auszugehen, es sei denn, der Winzer hat das Fass zB mangelhaft verpackt und es ist deswegen kaputt gegangen.
5. Sofern §§ 280 I, III, 283 BGB bejaht wird, kommt auch noch ein Anspruch aus § 284 BGB in Betracht.
6.Des Weiteren kann er uU. nach § 285 BGB Herausgabe des Ersatzes verlangen. zB falls das ganz besondere Weinchen gut versichert war!

B Käufer / Frachtführer
1. früher klassischer Fall der DSL (Drittschadensliquidation)
2. heute § 421 I S.2 HGB (!!) Der Empfänger kann also in eigenem Namen gegen den Frachtführer (Post, sofern tatsächlich Frachtvertrag) vorgehen und seinen Schaden ersetzt verlangen!
3. Deliktsrecht: § 831 BGB gegen die Post wird an Exculpation scheitern

C Käufer / Fahrer
1. der hat eh kein Geld
2. §§ 18, 7 StVG wegen § 8 Nr.3 StVG nicht anwendbar
3. § 823 BGB: kommt auf das Verschulden des Fahrers an

Fazit: der Käufer bekommt sein Geld zurück (vom Winzer). Darüber hinaus hat er evtl Schadensersatzansprüche gegen den Winzer, die Post und den Fahrer.
 
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