Da gibts eigentlich nichts besonderes zu erzählen:
Du kriegst diesen Status wenn du parallel noch an einer anderen Hochschule in Deutschland eingeschrieben bist.
Studiengangszweithörende
• können die Zulassung nur für einen weiteren (anderen) Studiengang beantragen,
• müssen eine Hochschulzugangsberechtigung (HZB) bzw. Einschreibvoraussetzung(en) nachweisen,
• werden gemäß § 52 Abs. 2 HG zu einem weiteren (anderen) Studiengang zum Studium zugelassen,
• müssen in dem Semester, für das sie die Zulassung beantragen, parallel an einer anderen deutschen Hochschule in einem anderen Studiengang eingeschrieben sein und dürfen an der Ersthochschule nicht beurlaubt sein. Änderungen im Zusammenhang mit dem Erststudium sind mitzuteilen.
• sollten mit einer Studienbelastung entsprechend der von Teilzeitstudierenden rechnen,
• sind nur aufgrund ihres Studiums an der Ersthochschule berechtigt, BAföG, Kindergeld oder Waisenrente zu beantragen oder die studentische Krankenversicherung abzuschließen,
• werden nur für ein Semester zugelassen und scheiden ohne erneute Antragstellung für das Folgesemester (mit dem Rückmeldeformular) mit Ablauf des laufenden Semesters aus,
• sind verpflichtet, jede Änderung im Zusammenhang mit dem Studium an der Ersthochschule (insbesondere bei einer dortigen Exmatrikulation) der FernUniversität mitzuteilen.
Wie gesagt, bekommt man die 11 Euro Studierendenschaftsbeitrag erlassen, weil du ja schon an deiner Präsenzuni vertreten wirst und darfst deswegen auch nicht an der FernUni wählen.
Was Fristen angeht wird man mit Teilzeitstudenten gleichbehandelt (also z.B. 12 Wochen für die Bachelorarbeit in Wiwi).