Differenz/ Surrogationsmethode

Dr Franke Ghostwriter
Hallole, habe ein Verständnisproblem.
Wenn ich im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung nach der Differenzmethode vorgehe, aber die Gegenleistung schon erbracht habe, besagt die Differenzmethode,dass ich die Gegenleistung wieder zurückbekomme und die Differenz zwischen den Leistungen als Schadensersatz geltend machen kann. Meine Frage ist nun, da ich weiss,dass es umstritten ist ob ich zudem den Rücktritt erklären muss oder nicht,folgende:wenn ich nun der Meinung folge,die sagt,dass ich keinen Rücktritt erklären muss...wie bekomme ich dann die Gegenleistung heraus. Habe ich quasi innerhalb des Schadensersatzanspruches einen Herausgabeanspruch,sprich, ich müsste im Obersatz schreiben: XY könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises aus §§ 280 I,III,281 BGB haben? Oder wird die Gegenleistung als Schadensposten umgerechnet? Wenn die Gegenleistung in Geld besteht ist das ja unproblematisch, aber wie siehts beim Tausgeschäft aus. Hab ich da einen Anspruch auf Herausgabe der Tauschsache (Gegenleistung) oder nur einen wertmässigen Schadensersatzanspruch?
 
Hallole, habe ein Verständnisproblem.
Wenn ich im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung nach der Differenzmethode vorgehe, aber die Gegenleistung schon erbracht habe, besagt die Differenzmethode,dass ich die Gegenleistung wieder zurückbekomme und die Differenz zwischen den Leistungen als Schadensersatz geltend machen kann. Meine Frage ist nun, da ich weiss,dass es umstritten ist ob ich zudem den Rücktritt erklären muss oder nicht,folgende:wenn ich nun der Meinung folge,die sagt,dass ich keinen Rücktritt erklären muss...wie bekomme ich dann die Gegenleistung heraus. Habe ich quasi innerhalb des Schadensersatzanspruches einen Herausgabeanspruch,sprich, ich müsste im Obersatz schreiben: XY könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises aus §§ 280 I,III,281 BGB haben? Oder wird die Gegenleistung als Schadensposten umgerechnet? Wenn die Gegenleistung in Geld besteht ist das ja unproblematisch, aber wie siehts beim Tausgeschäft aus. Hab ich da einen Anspruch auf Herausgabe der Tauschsache (Gegenleistung) oder nur einen wertmässigen Schadensersatzanspruch?

Hierzu folgendes:

Wenn die Leistung bereits erbracht wurde, kann man nach ganz h. M. nur Schadensersatz nach der Surrogationstheorie verlangen mit der Folge, daß man die Sache nicht zurückerhält. Das kann man allerdings auch anders sehen: In diesem Fall würde ich als Anspruchsgrundlage §§ 281 Abs. 5 i. V. m. 346 ff. BGB heranziehen.

Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Kreße
 
Hierzu folgendes:

Wenn die Leistung bereits erbracht wurde, kann man nach ganz h. M. nur Schadensersatz nach der Surrogationstheorie verlangen mit der Folge, daß man die Sache nicht zurückerhält. Das kann man allerdings auch anders sehen: In diesem Fall würde ich als Anspruchsgrundlage §§ 281 Abs. 5 i. V. m. 346 ff. BGB heranziehen.

Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Kreße

Vielen Dank für die Antwort, hab mal unsere Professorin gefragt, die hat folgendes geantwortet. Es sei zwar umstritten, wenn die Gegenleistung bereits erbracht wurde,ob immer noch ein Wahlrecht zwischen Differenzmethode und Surrogationsmethode besteht,aber die h.M.nimmt wohl ein solches Wahlrecht an. DIe Rtspr. hat noch zu Zeiten des alten Schuldrechtes die eingeschränkte Differnezmethode vertreten und in einem solchen Fall die Differenzmethode abgelehnt, wäre ein verkappter Rücktritt,der nach damaligen Recht eben nicht gehen würde. Damals wohl nur SchE oder Rücktritt. War aber anscheinend damals schon umstritten. Heute aber Wahlrecht wegen § 325 BGB.Wenn man heute die Differnezmethode wählt,stellt sich nunmehr nur noch 2 Fragen....Herausgabeanspruch? oder Geldesratz? H.M.: Geldersatz M.M.: Herausgabeanspruch und zweite Frage: brauche ich die Differenzmethode überhaupt noch,wenn ich ja jetzt § 325 BGB neben dem SchE auch den Rücktritt erklären kann?....um den Rücktritt nicht auszuhöhlen,muss man die wohl annehmen...was allerdings zu der Folge hat, dass ich grundsätzlich der Surrogationsmethode Vorrang einräume.
 
Vielen Dank für die Antwort, hab mal unsere Professorin gefragt, die hat folgendes geantwortet. Es sei zwar umstritten, wenn die Gegenleistung bereits erbracht wurde,ob immer noch ein Wahlrecht zwischen Differenzmethode und Surrogationsmethode besteht,aber die h.M.nimmt wohl ein solches Wahlrecht an. DIe Rtspr. hat noch zu Zeiten des alten Schuldrechtes die eingeschränkte Differnezmethode vertreten und in einem solchen Fall die Differenzmethode abgelehnt, wäre ein verkappter Rücktritt,der nach damaligen Recht eben nicht gehen würde. Damals wohl nur SchE oder Rücktritt. War aber anscheinend damals schon umstritten. Heute aber Wahlrecht wegen § 325 BGB.Wenn man heute die Differnezmethode wählt,stellt sich nunmehr nur noch 2 Fragen....Herausgabeanspruch? oder Geldesratz? H.M.: Geldersatz M.M.: Herausgabeanspruch und zweite Frage: brauche ich die Differenzmethode überhaupt noch,wenn ich ja jetzt § 325 BGB neben dem SchE auch den Rücktritt erklären kann?....um den Rücktritt nicht auszuhöhlen,muss man die wohl annehmen...was allerdings zu der Folge hat, dass ich grundsätzlich der Surrogationsmethode Vorrang einräume.

Ich möchte zu dem Problem gerne auf den soeben erschienenen und sehr instruktiven Aufsatz von Schmidt-Recla in ZGS 2007, 181 verweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Kreße
 
Ich möchte zu dem Problem gerne auf den soeben erschienenen und sehr instruktiven Aufsatz von Schmidt-Recla in ZGS 2007, 181 verweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Kreße


Hallo,

dieses Exemplar wird zzt. als kostenloses Probeheft versand.

Bei Interesse:

https://www.zap-verlag.de/index.php?zgs

Es ist das Heft Mai 2007. Wie lange dieses allerdings noch versended wird, kann ich natürlich nicht sagen.

Gruß

Roman
 
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