Hallole, habe ein Verständnisproblem.
Wenn ich im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung nach der Differenzmethode vorgehe, aber die Gegenleistung schon erbracht habe, besagt die Differenzmethode,dass ich die Gegenleistung wieder zurückbekomme und die Differenz zwischen den Leistungen als Schadensersatz geltend machen kann. Meine Frage ist nun, da ich weiss,dass es umstritten ist ob ich zudem den Rücktritt erklären muss oder nicht,folgende:wenn ich nun der Meinung folge,die sagt,dass ich keinen Rücktritt erklären muss...wie bekomme ich dann die Gegenleistung heraus. Habe ich quasi innerhalb des Schadensersatzanspruches einen Herausgabeanspruch,sprich, ich müsste im Obersatz schreiben: XY könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises aus §§ 280 I,III,281 BGB haben? Oder wird die Gegenleistung als Schadensposten umgerechnet? Wenn die Gegenleistung in Geld besteht ist das ja unproblematisch, aber wie siehts beim Tausgeschäft aus. Hab ich da einen Anspruch auf Herausgabe der Tauschsache (Gegenleistung) oder nur einen wertmässigen Schadensersatzanspruch?
Wenn ich im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung nach der Differenzmethode vorgehe, aber die Gegenleistung schon erbracht habe, besagt die Differenzmethode,dass ich die Gegenleistung wieder zurückbekomme und die Differenz zwischen den Leistungen als Schadensersatz geltend machen kann. Meine Frage ist nun, da ich weiss,dass es umstritten ist ob ich zudem den Rücktritt erklären muss oder nicht,folgende:wenn ich nun der Meinung folge,die sagt,dass ich keinen Rücktritt erklären muss...wie bekomme ich dann die Gegenleistung heraus. Habe ich quasi innerhalb des Schadensersatzanspruches einen Herausgabeanspruch,sprich, ich müsste im Obersatz schreiben: XY könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises aus §§ 280 I,III,281 BGB haben? Oder wird die Gegenleistung als Schadensposten umgerechnet? Wenn die Gegenleistung in Geld besteht ist das ja unproblematisch, aber wie siehts beim Tausgeschäft aus. Hab ich da einen Anspruch auf Herausgabe der Tauschsache (Gegenleistung) oder nur einen wertmässigen Schadensersatzanspruch?