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Hallo zusammen,
ich habe den Fall zur Kalliope wie folgt gelöst:
Aufforderung zur Abgabe eines Angbeotes durch B
Angebot gegenüber Anwesenden durch A (kommt aber nicht zustande weil gegenüber Anwesenden die Annahme sofort geschehen muss)
Neues Angebot durch B (Preiserhöhung)
Ich glaub ich würde gar nicht mehr weiter auf Verstoß etc eingehen.
Ich würde als Ergebnis einfach nur schreiben KV über 790 € kommt zustande.
Aber hunderprozentig sicher bin ich mir natürlich auch nicht.
Der eigene Irrum von A kann doch auch nicht zu Lasten des B ausgelegt werden oder?
Wenn er selbst seinen Fehler bemerkt, gibt es ja wohl genug Mittel und Wege, diesen kenntlich zu machen...
Gemäß Treu und Glauben kann A doch genauso gut auf das Vertrauen, was in einem Schreiben aufsetzt oder? (Losgelöst von der Tatsache, dass B den Mangel erkennt).
Ich denke, es besteht im ersten Moment ein Anspruch auf 970,- Zahlung, da alle hierfür notwendigen Tatbestandsmerkmale vorliegen...
Wie der Preis jedoch noch angefochten werden kann oder auch nicht, danach ist in der Aufgabe ja nicht gefragt.. :-/
Empfehle hierzu den Brox 29. Auflage 2005 Rdnr. 379
Die Verfechter von KV 790 EUR folgen der Willenstheorie, die Freunde der 970 EUR folgen der Erklärungstheorie. Falsch ist beides nicht!
Für mich gibt den entscheidenden Ausschlag die nicht erfolgte Heilung der irrtümlichen Erklärung durch A und sehe damit den B als schutzbedürftiger an.
Noch ein bisschen Haarspalterei hinterher:
B geht ja nur davon aus, dass A sich verschrieben hat. Es steht ja nichts davon, dass er von dem Fehler definitiv weiß, woher auch?!.... und dass ihm das gelegen kommt, nun ja, sind halt ein paar €s mehr für ihn...
Und ich gehe auch davon aus, dass der innere Wille des A auch auf Abschluss des Vertrages zu 970,- vorhanden ist!
B hat ja auch nach Verstreichen seiner Frist nicht mehr mit einem Angebot rechnen müssen...
Ich sehe hier klar das Erklärungsrisiko beim Absender... A hätte höchstens stutzen können, warum auf einmal ein besseres Angebot seitens des B kommt...
Nur aus dem Wissen über seinen Fehler zu folgern, dass der andere es auch so bemerken wird, halte ich doch für zu gefährlich 😉
es geht für mich nicht 100%ig aus dem Text hervor, dass A von dem Fehler weiß...
Ich halte A nicht für schützenswert, da er seinen Fehler selbst bemerkt und nichts gegen diesen Irrtum unternimmt. Hätte er seinen Fehler erst mit Erhalt des Bestätigungsschreibens bemerkt, sähe es schon wieder anders aus...
ICh schreibe danch dann noch die Anfechtung des A.
.
Ich finde es fragwürdig, auf einen früheren Willen/ein früheres Angebot zurückzugreifen um daraus den inneren Willen des Verkäufers für weitere Rechtsgeschäfte zu ermitteln.
Kurzum: für mich erlischt der innere Wille des A mit dem Erlöschen seines Angebotes...
Ich finde folgendes noch lebensnaher:
wenn ich erst ein gutes Angebot mache, keine Annahme kommt... dann kommt ein besseres Angebot von der anderen Seite... warum sollte ich dann noch den alten Preis annahmen?! Könnte mir doch in dem Moment egal sein, warum der mehr bietet... das wäre für mich lebensfremd 😉
Wenn A schon mit AGB's ankommt, wird er wohl kaum eine private Person sein, nur so nebenbei 😉 wie dem auch sei...
die Arglistigkeit spielt für mich hier keine Rolle (selbst wenn ich wie ChrissiLLB argumentieren würde), da gemäß §123 die Abgabe der Willenserklärung DURCH Täuschung geschehen muss... der § regelt nicht den Fall, dass die Annahme möglicherweise arglistig erfolgt.
B hat A ja nicht bedroht, diese ollen Figuren zu kaufen 🙂
den Zugang bei 2 habe ich eigentlich gar nicht mit drin.
Weil für mich kein KV zustande kommt.
Ich habe den Zugang bislang nur in Teil 1.
Weil für mich der Zugang erst geprüft werden muss wenn der KV durch Angbeot und Annahme auch wirklich zustande kommt.
Aber ich lasse mich hier auch gerne eines besseren belehren 🙂
Liebe Grüße
Franzi
Hallo Chrissi,
meinst du ich muss dann hinter jedem Angbeot den Zugang prüfen?
Wie hast du das mit den AGBs bei Teil 3 gelöst?
Liebe Grüße
Franzi
Hallo zusammen,
habt ihr schon mal geprüft ob die AGB´s überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind?
A übermittelt ihm diese und B kann dadurch Kenntnis davon nehmen. Jedoch muss laut § 305 II B erklären, dass er auch mit ihrer Geltung einverstanden ist. Das hat er doch nicht oder gilt hier Schweigen als Zustimmung?
LG
Tom