in § 13 Abs. 2 der Prüfungsordnung zum Master steht, dass man eine bestandene Prüfung einmal zur Notenverbesserung wiederholen darf (quasi Freiversuch unabhängig von der Regelstudienzeit). Bezieht sich das "einmal" in § 13 Abs. 2 darauf, dass man ein und dieselbe Prüfung nur einmal wiederholen darf oder hat man im ganzen Master nur einmal - bei einem einzigen Modul - die Gelegenheit, den Freiversuch zu nutzen? Im Dipl.-BWL kann man den Freiversuch bei allen Modulen nutzen.
Hat da jmd. schon Erfahrung?
LG
Franzi
Hat da jmd. schon Erfahrung?
LG
Franzi