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Hallo Gundula,
...
Und zum Schaden: das Bild ist doch zerstört und K muss zahlen da ist doch ein Schaden.
Nur dass V den Schaden nicht vertreten muss und man deshalb austeigen kann.
Die Frage, die sich mir stellt, ist folgende:
...
§ 326 II 1 verlangt dagegen eine Verantwortlichkeit des Gläubigers, die aber hier m.E. nicht vorliegt.
Er kann ja nun nichts dafür, dass der Unfall passiert.
Er trägt nur die Gefahr des Versendungskaufs aus § 447 und muss den KP weiter zahlen, obwohl die Sache unmöglich ist.
Ja genau Thomas so ist es. Aber mich würde interessieren, welche Ansprüche ihr sonst euch noch vorstellen könntet zu prüfen.
Hallo Anouk,
Eine kleine Ergänzung hätte ich noch - kann aber sein, dass du es nur nicht extra in die Skizze geschrieben hast:
Bei der Prüfung des Anspruchs V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises, habe ich noch erwähnt, dass, wenn K Verbraucher i.S.d. §§ 13, 474 BGB wäre, der § 447 gem. § 474 Abs.2 unanwendbar wäre. Hier aber ist K Unternehmer und deswegen ist der § 447 BGB anwendbar.
Aber wie gesagt, vielleicht hast du das ja schon...
Gruß Gundula
Prüft gar niemand von euch ein Rücktrittsrecht des K?
Bist du sicher, dass das erwähnt werden muss?
Aus dem Sachverhalt geht schließlich eindeutig hervor, dass keiner der beiden Verbraucher ist, habs deshalb extra nicht geprüft.
Was meinen denn die anderen?
Sicher wissen kann ich es natürlich nicht. Entweder es wird erwartet, dann fehlen uns Punkte, wenn wir es nicht erwähnen, oder es wird nicht unbedingt erwartet, dann kann man sich Pluspünktchen holen...
Darüber hinaus muss aber meiner ansicht nach auch V gegen T und K gegen T geprüft werden. Damit habe ich mich aber noch nicht befasst.
Also Rücktritt prüfe ich nicht, es will laut SV ja keiner davon Gebrauch machen.
III. Anspruch durchsetzbar ?
- Einrede nach § 320
Ich denke, dass nur K gegen T zu prüfen ist. Schließlich bekommt V sein Geld von K.
Aber was nimmst du als Anspruchsgrundlage? Infrage käme zwar § 421 HGB, aber ich glaub eigentlich auch nicht, dass die von uns §§ aus dem HGB erwarten.
😕
Vorschriften aus dem HGB prüfe ich nicht, da der Aufgabensteller dies nicht verlangt.
§ 823 BGB ist schon erfüllt und zwar V gegen T, so dass hier eine Abtretung des Schadenersatzes zu prüfen ist hinsichtlich K gegen T.
K - V aus § 433 I 1
I. Anspruch entstanden? (+)
wirksamer Kaufvertrag (+)
II. Anspruch untergegangen? (+)
Unmöglichkeit gem. § 275 I (+)
- ursprünglich Gattungsschuld gem. § 243 I (+)
- Konkretisierung zur Stückschuld gem. § 243 II (+)
o Aussonderung der Ware (+)
o Übergabe an Spediteur (+)
=> Kein Anspruch K - V aus § 433 I 1
DerBelgarath schrieb:Dem ist leider nicht so.
Lies Dir mal die §§ 446,447 BGB durch ... 😱
Zusätzlich zu der o. g. Prüfung habe ich mich übrigens jetzt entschlossen, vor der Unmöglichkeit gem. § 275 I auch noch Erfüllung gem. § 362 I zu prüfen.
DerBelgarath schrieb:Dem ist leider nicht so.
Lies Dir mal die §§ 446,447 BGB durch ... 😱
Ist Gefahr- und Lastenübergang gleichbedeutend mit Eigentumsübergang???
Kann doch nicht sein, da zum Eigentumsübergang die Übergabe gehört und den Anspruch des K auf ebendiese prüfen wir hier ja.
Wie kann er denn Anspruch auf Übergabe und Übereignung geltend machen, wenn er die Gefahr des Untergangs trägt???
DerBelgarath schrieb:Nun war aber die Frage, in wessen Eigentum das Teil steht, nicht explizit gestellt und daher meines Erachtens auch nicht zu beantworten.
Fraglich ist doch, wer gegen wen welche Ansprüche stellen kann ... wenn zum Beispiel ein Käufer in Annahmeverzug ist, geschieht ein Schaden am Kaufobjekt auf seine Gefahr, der Verkäufer hat Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises - wem das Teil zu diesem Zeitpunkt gehörte, ist eigentlich irrelevant.
Bin gerade bei der Prüfung Schadensersatz statt Leistung, bei vertreten müssen. Diese vertreten müssen prüft man doch mit § 276, oder?
Da ich nach wie vor der Ansicht bin, dass V Eigentümer des Schreibtisches geblieben ist und für mich nur eine Drittschadensliquidatin in Betracht kommt, damit der K überhaupt einen Anspruch hat, müsste dass ganze jetzt wie folgt ausschauen:
Durch die Rechtsgutsverletzung des T ist dem V eigentlich ein Schaden entstanden, denn durch den Unfall ist der Schreibtisch zerstört worden. V hat aber keinen Schaden erlitten, denn aufgrund der Gefahrtragungsregel des § 447 hat er immer noch einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II gegen K, während K einen Schaden hat aber keinen Anspruch.
Der Übereignungsanspruch nach § 433 I 1 gegen V ist nach § 275 I ausgeschlossen, der Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 283 Seite 1 scheitert, weil V die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Also kann doch nur die Drittschadensliquidation K letzte Rettung sein, oder?
Der SV geht über 10 Zeilen. Auf einer Länge von 5 Zeilen wird beschrieben, wie der Transportvertrag mit T zustande kommt und du willst diesen Schuldvertrag ignorieren? Meiner Ansicht nach geht es hier nicht um 1 bis 2 Punkte mehr oder weniger - das können mal leicht um die 20 Pkte sein
Der SV geht über 10 Zeilen. Auf einer Länge von 5 Zeilen wird beschrieben, wie der Transportvertrag mit T zustande kommt und du willst diesen Schuldvertrag ignorieren?
Da im Skript ausdrücklich steht, dass die Drittschadensliquidation schwierig its und nicht in Einsendearbeiten abgefragt wird (S. 121), mach ich mir hier keine Gedanken.
Ok man könnte nun weiter Prüfen ob V noch einen Anspruch auf Auslieferung des Schreibtisches von T hat. Und hier kommen wir dann natürlich in die Unmöglichkeit.
... und 2. ist T nicht mehr ganz so lebendig. Also kann er nicht mehr leisten...
Eben, was möchtet ihr denn sonst noch prüfen??
Ich fasse mal - grob gesagt - ein paar Gedanken meinerseits zusammen:
Schadensersatz prüfen - klar - kann aber nur (-) sein, da kein Verschulden vorliegt. Verschulden hat nichts mit Gefahrenübergang bei der Versendung zu tun.
Wenn nicht Schadensersatz, dann eventuell Sekundäranspruch - Rücktritt, Suggorat?
M.E. klar konkretisierte Stückschuld, somit keine Gattungsschuld. Unmöglichkeit ist möglich - 😉
Frage: Ändert sich an §447 etwas (normalerweise Risiko beim Gläubiger mit Übergabe der Ware), wenn der Verkäufer den Transport zahlt?