Unmöglichkeit der Nacherfüllung

Dr Franke Ghostwriter
Leidgenossen,

habe mal eine Frage bezüglich der Nacherfüllung im Kaufrecht. Wenn die Nacherfüllung unmöglich geworden ist, von welcher Art reden wir dann? Die von Käufer gewählte Art oder überhaupt die zwei Möglichen, also Mängelbeseitigung oder Nachlieferung. Konkret gefragt: wenn der Käufer sich für Nachbesserung entscheidet und diese wäre unmöglich aber die Neulieferung noch gehen würde, wäre dann Unmöglichkeit gegeben oder nicht? Stellt man somit auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ab oder ob überhaupt Nacherfüllung möglich ist?
 
wenn man von Unmöglichkeit der Nacherfüllung spricht, meint man immer beide Arten der Nacherfüllung.
Außer man sagt, Unmöglichkeit der gewählten Form der Nacherfüllung, dann meint man natürlich nur diese eine Art.

Die Unmöglichkeit der gewählten Nacherfüllungsart führt nicht zum Entfallen des Nacherfüllungsanspruchs insgesamt. Vielmehr beschränkt sich der Nacherfüllungsanspruch nun auf die andere [FONT=Verdana ! important]Nacherfüllungsart. Nur wenn auch diese unmöglich ist, entfällt der Nacherfüllungsanspruch nach § 275 I - III BGB.
dies lässt sich dem Rechtsgedanken des § 439 III Seite 3 BGB entnehmen.
 
also, wenn der Käufer nach § 439 Abs. 1 BGB z.B. mangelfreie Nachlieferung verlangt, der Verkäufer diese jedoch nicht mehr erbringen kann, dann liegt relative Unzumutbarkeit vor. Relative Unzumutbarkeit bedeutet, dass die andere Variante der Nacherfüllung dann noch möglich ist. Kann der Verkäufer auch die andere Variante der Nacherfüllung nicht erbringen, so liegt dann absolute Unzumutbarkeit vor. Wenn der Käufer also die Nachbesserung verlangt und ist es dem Verkäufer nicht möglich, also dem Verkäufer und auch für Jedermann nicht möglich, dann liegt für diese Art der Nacherfüllung Unmöglichkeit vor, wie ich schon geschrieben habe, liegt hier dann eine relative Unzumutbarkeit vor. Es wäre dann zu prüfen, ob der Verkäufer dann die andere Variante erfüllen kann. Kann er das auch nicht, liegt also dann auch eine absolute Unzumutbarkeit vor, dann ist der Verkäufer nach §§ 275 ff. BGB von seiner Pflicht zur Leistung befreit.

Liebe Grüße

Alex
 
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