Unternehmensrecht III in 10

Dr Franke Ghostwriter
Unternehmensrecht III in 2010

Ist noch jemand dabei in diesem Sommersemester? Muss dringend am Wochenende die EA 2 fertig machen...
 
bin auch bie UR III dabei, Ist ziemlich still hier.
Habe zwei Fragen, vielleicht antwortet doch jemand:
1. Gibt es eigentlich Lösungen für die beiden EAs,hab einfach keien gefunden ?
2, KE 2, Rechnung Bilanzgewinn S. 15. Wieso steht da 20 als BG, ich komme immer auf 15 ?
Wo liegt mein Fehler ?

Viele Grüße
Abensstudentin
 
Die Lösungen zu den EAs sind bei moodle. Auf S.15 komme ich auch auf 15. Beruhigt mich, dass ich nicht alleine bin :-P
Habe ein eher schlechtes Gefühl was die Klausur angeht. Ich werde die alten EAs und Klausuren durchgehen und auf das beste hoffen... Machst du noch etwas anderes?
Hoffe ich konnte helfen,
Stefan
 
Danke, das ging ja schnell. Habe für die Klausur auch kein gutes Gefühl. Ich gehe nur die alten Klausuren durch und schaue noch mal in die KEs. Mehr schaffe ich zeitlich nicht. Aber die Ergebnisse waren wohl immer nicht so berauschend, das macht sehr unsicher.

Gruß
Abenstudentin
 
Bei mir lief's ebenso nicht ganz optimal. Ich hab mich bei Frage 1 etwas zu lange aufgehalten.

Frage 1 hab ich wie folgt angepackt (frei Schnauze, ohne Gesetzestext):
A. Anfechtungsklage gegen GftrBeschl § 243 analog (im weiteren alle §§ analog)
I. Allgemeine Voraussetzungen
1. Befugnis
2. Frist
3. Klagegegner => Gesellschaft
II. Anfechtungsgründe
Anfechtung beinhaltet automatisch auch Nichtigkeitsprüfung, deshalb zunächst
1. Nichtigkeit nach §241
a. §241 Nr. 3 Nicht mit dem Wesen vereinbar
--- § 29 geht von Gewinnausschüttung als Standardfall aus
--- Thesaurierung allerdings unbegrenzt möglich
--- Beschränkung durch GesVertrag möglich
--- Keine Vereinbarung im GesVertrag
--- Insgesamt ist die Thesaurierung auch über längeren Zeitraum mit Wesen der Ges vereinbar
a. §241 Nr. 4 Sittenwidrigkeit
--- Treuwidrigkeit der MehrheitsGftr?
----- Grds eigennützige Entscheidung möglich, da nicht GeschFü betroffen
----- Aber nicht Grenzenlos
----- Alles was für D spricht
----- Gegen D spricht GF Gehalt
----- Was gegen A und B spricht
----- => Treuwidrig
--- => Nichtigkeit des Beschlusses
2. AnfKl ist Begründet

Frage 2 (wieder frei Schnauze ohne Gesetzestext):
F gegen D auf Darlehensrückzahlung aus §488 I 2 (?)
Anspr besteht wenn fälllig.
Wenn nix vertraglich geregelt, dann durch Kündigung.
I. Kündigung
1. Erklärung
2. Frist
--- 3 Monate - Ereignisfrist - Fälligkeit 30.06. punktlandung => fristgerecht.
3. Anspruch entsteht mit Fälligkeit am 30.06.
II. Aufrechnung durch D nach § 38x BGB
Feststellung: Da das Darlehen eine Ford der F ist, können auch nur Verbindlichkeiten ggü. der F aufgerechnet werden. Also keine Ansprüche des D gegen A und B als GF oder Gftr.
1. Fraglich: Ausschluss der Aufrechnung wg. §29 II GmbHG?
Das ist jedoch nicht der Fall, wenn die Einlage bereits geleistet wurde. Erörterung wie das Darlehen einzustufen ist.
Im Endeffekt hab ich §29 V GmbHG herangezogen und bejaht. Es wurde vorher eine Leistung vereinbart, welche einem GftrDarlehen entspricht. Dieses wurde auch ausgereicht und daraus die Einlage geleistet.
Ergebnis: Kein Ausschluss der Aufrechnung
2.
Es folgen die ganzen Voraussetzungen der Aufrechnung
3. Aufrechnungslage
a. Thesaurierte Gewinnverwendungsbeschlüsse
--- Wie bei Frage 1 erörtert, ist der Beschluss für 2008 nichtig. Ebenso verhält es sich mit den Beschlüssen 2006 und 2007.
--- Wegen Nichtigkeit ist die Anfechtungsfrist von 1 Monat nicht ausschlaggebend.
--- Alle Beschlüsse sind nichtig.
--- Die Ansprüche richten sich auch gegen die F.
--- Jedoch begründet die Feststellung der Nichtigkeit noch keine Forderung des D gegenüber der F
--- Vielmehr sind für die vergangenen Jahre neue Gewinnverwendungsbeschlüsse herbeizuführen.
--- Ergebnis: Keine Aufrechnungslage, Keine Aufrechnung
b. vGA an A und B (bzw. dessen Ehefrau)
Auch wenn der D den Anspruch gegen A und B gerichtlich geltend macht, ist dies ein Anspruch der Gesellschaft gegen die Gftr.
Es kommt nicht darauf an, ob die Rückzahlungsansprüche tatsächlich begründet sind, da diese auch bei deren Vorliegen keine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber dem D begründen. Keine Aufrechnungslage. D kann auch hier nicht aufrechnen.

... hier ging mir die Zeit aus.

Eure Kommentare zu meiner Lösung würden mich sehr interessieren.

Beste Grüße aus dem verregneten REGENsburg.

partypate
 
Also ich kann nur dazu sagen: verflixter... *grmpf*
Mir fehlte die Zeit vollkommen. Zugegeben, ich war mit den Fundstellen nicht so firm und mußte x-mal nachschlagen, nichtsdestotrotz fand ich die inhaltliche Menge horrend viel, so daß ich für die Ausformulierung von Teil 2 gar keine Zeit hatte und mich nur noch auf Stichpunkte konzentrierte ;-(
Also Teil 1 (habe ich mich auch festgeritten, aber erst mit Teil 2 anzufangen wäre inhaltlich einfach unglücklich gewesen)
Anfechtungsklage nach §§ 241ff AktG analog, allerdings habe ich die Zulässigkeit komplett weggelassen (hierunter fällt Befugnis und Frist)
Ich habe jedoch nicht nach 241 geprüft sondern nach 243, da explizit nach Anfechtungsklage gefragt wurde.
Absatz I:
verstößt nicht gegen Gesetz, da Einstellung in Gewinnrücklage ausdrücklich im Gesetz erlaubt ist.
Auch kein Verstoß gegen Satzung, da keine individuelle Vereinbarungen aus SV zu entnehmen sind.
Begründetheit nach Absatz I = (-)
Absatz II:
Sondervorteil= Zinsanspruch der F-GmbH ggü D, was dem A und B durch Gewinn zugute kommt
Vorsatz= da A und B um Darlehen wußten und sich klar sein mußten, daß sie dadurch den Vorteil verstärken, weil dem D die Tilgungsmöglichkeit erschwert wird
insgesamt nach Absatz II (+)
Anfechtungsklage somit begründet.

Teil 2:
Anspruch soweit Voraussetzung DArlehen vorliegend:
wirksamer Darlehensvertrag (+), keine Widerrechtlichkeit nach 43aGmbHG, da Stammkapital nicht belastet
Fälligkeit des Darlehens (+), da wirksame Kündigung
Anspruch durch Aufrechnung erloschen?
Voraussetzungen §§ 387 ff BGB:
Erklärung (+)
2 Personen (+)
einander Leistungen (+, Geld)
Fälligkeit der geschuldeten Leistungen?
- Verdeckte Gewinnausschüttung an A und B
greift nicht, da dieses eine Forderung der F-GmbH gegen A und B ist, die zunächst einmal überhaupt geltend gemacht wird. Selbst wenn ein anteiliger Gewinnanspruch an der vGA für D besteht, so müßte der Umweg dennoch erstmal eingeschlagen werden.
im Ergebnis: vGA (-)
- Gewinn aus 2006 und 2007
Anfechtungsklage richtete sich lediglich gegen Beschluß 2008. Beschlüsse 2006 und 2007 wurden von D zur Wahrung des Betriebsfrieden hingenommen. Anfechtungsfrist somit verjährt, Gewinnverwendung für 2006 und 2007 rechtskräftig in Rücklagen eingestellt.
Daher keine Aufrechnungslage gegen Gewinn 06+07
- Gewinn 2008
Beschluß wirksam angefochten. Rückstellung damit nichtig. Gewinn ist nach § 29 IV (???) GmbHG nach Geschäftsanteilen zu verteilen, mE auf Beschluß verzichtbar, da dieses eine reine Förmlichkeit wäre (Investition nicht anstehend, Üblichkeit war Ausschüttung)
daher Fälligkeit Gewinnanteil 2008 (+)

Aufrechnung der Darlehensforderung gegen GEwinnanteil 2008 wirksam.
Darlehensanspruch nur soweit, die Aufrechnung zur Resttilgung nicht genügte...

ABER LEIDER EINFACH VIEL ZU WENIG ZEIT!!! *grmpf*
 
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