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leistungsortIch stelle mal Aufgabe 1 zur Diskussion:
Habe als Lösung C:
- Es handelt sich weder um eine Schickschuld noch um eine Bringschuld der Klinik.
- In der KE1, Seite 10 steht: "Bei der Holschuld und der Bringschuld fallen Leistungs- und Erfolgsort zusammen; bei der Schickschuld fallen sie auseinander."
=> Danach dürfte allein C richtig sein.
Thorsten
Hej hej,
ich stelle zu Aufgabe 5 mal a) zur Diskussion.
Ist m.E. hie die einzig richtige Lösung, da das Faß ja nach der Übergabe an die Post in deren Verantwortungsbereich zerstört wurde - somit ist es sogar unerheblich, ob hier eine Stück- oder Gattungsschuld vorliegt. B könnte hier also lediglich Ansprüche gegen die Post geltend machen, da A seiner Leistungspflicht ja nachgekommen ist. Schadenersatzanspruch gegen A scheidet zusätzlich noch wegen des fehlenden Verschuldens des A aus. Und gefragt ist nach Anspruch gegen A ... also a) = keine!
Ohne Gewähr ... 🙂)
Bei diesen Aufgaben bin ich mir 100% sicher 😉:
6.B
7.E
8.E
9.AB
10.CD
Alsooo...
ich gebe nochmal meine Ergebnisse an:
1) C, D
2) C, D
3) A ,B ,C (KE 3, S.37)
4) k.A.- kann mir jemand sagen, wo und in welchem Skript ich das thema finde?
5) B
6) E
7) E
8) A, B, D, E
9) D (KE 4, S.20)
10) B, C, D
Ich stelle zu Aufgabe 5 mal a) zur Diskussion. Ist m.E. hier die einzig richtige Lösung, da das Fass ja nach der Übergabe an die Post in deren Verantwortungsbereich zerstört wurde
Hey nata.ru!!
erklär doch bitte mal, wieso Du bei 6 B, anstatt wie alle anderen E preferierst!!
Ich finde es schwierig zu bewerten, ob "Geeignetheit zur Herstellung des Werkes" die gleichen rechtlichen Konsequenzen hat, wie:
§ 633
Sach- und Rechtsmangel (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
???
Man könnte da annehmen, dass ein Werk, dass nicht mit den Stoffen produziert wird, welche zur Herstellung des Werkes geeignet sind auch nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet sein wird.
Was sagt Ihr dazu??
Gruß
Christian
Bei diesen Aufgaben bin ich mir 100% sicher 😉:
6.B
7.E
8.E
9.AB
10.CD
Warum bei Aufgabe 8 nur E???
Würde A,B und E ankreuzen.
Hey!!
Also bei Aufgabe 9 sind wir uns alle doch ziemlich uneinig, wie ich sehe!
Kann da einer eine Erklärung für seine Lösungen liefern?
Ist es rechtlich bei B nicht so, dass "leichte Fahrlässigkeit" mit "ohne Verschulden" gleichzusetzen ist???
Gibt es da nicht ein Abstufung: Vorsatz - grobe Fahrlässigkeit - leichte Fahrlässigkeit? Wo ist die Grenze beim Verschulden?
Gruß
Christian
§ 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
Also sollte nach dieser Info auch Antwort A richtig sein.......oder ?🙄(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.
,
https ://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/drittbez.htm Demnach wäre es ein unechter Vertrag zugunsten Dritter (untern das Bsp. mit dem Onkel) Der Enkel hat ja kein Recht es einzuforden und deshalb eher nicht D, oder?
Dieser Quelle nach wäre E doch auch ein unechter, oder steh ich aufm Schlauch? Werde wohl das Skript nochmal wälzen müssen...
LG
Schade, nur 46% bei mir 🙁