40563 - Handelsrecht

Dr Franke Ghostwriter
Bin ich so früh mit der EA dran, oder seid ihr nur schüchtern mit dem Posten?

Anbei meine Lösungsvorschläge:
1: BDE
2: BC s.w.E
3: CD s.w.E
4: BDE
5: AC
6: ACD
7: BC
8: ABCD
9: A?B?C?E?
10: E

ng mib1
 
Hallo zusammen,

Bin ich so früh mit der EA dran, oder seid ihr nur schüchtern mit dem Posten?

Anbei meine Lösungsvorschläge:
1: BDE Ich habe nur D und E , Man kann sich auch ohne Handelsgeschäft verbürgen.
2: BC s.w.E Nur C bei B steht NICHT im handelsregister eingetragen
3: CD s.w.E
4: BDE
5: AC B???
6: ACD
7: BC nur B
8: ABCD
9: A?B?C?E?
10: E

ng mib1


Ich habe mal meinen entsprechenden Senf dazu gegeben. Ohne Gewähr!
 
Bei Aufgabe 5 würde ich jetzt spontan eher B sagen. Es geht hier ja darum, ob die Firma nach Übertragung beibehalten werden kann.
Lese ich mir §22 HGB durch hört sich das für mich so an. Also würde hier der Grundsatz der Beständigkeit über dem der Wahrheit stehen.
 
1: BDE Ich habe nur D und E , Man kann sich auch ohne Handelsgeschäft verbürgen.
Stimmt, aber dennoch ist die Aussage richtig.

Ich bin bei 1 bei BDE, weil "Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung." (D schließt C damit aus)

Ich habe im ersten Durchgang (noch nicht vollständig, mal ohne großes Nachlesen)
1 BDE
2 CD
3 CDE
4 BDE
5
6 AD (bei E siehe o.g. §, da steht das KEIN Anspruch besteht, wenn...)
7
8 ABCD
9 ABCE
10 DE
 
mal 'ne Frage zu Aufgabe 1:

gem. §350 HGB besteht Formfreiheit wenn (Zitat): ...sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist...

UND oder ODER?

müssen beides Handelsgeschäfte sein oder reicht es aus Sicht einer Partei?

in Aufgabe 1 gehe ich mal davon aus dass es sich weder bei dem Schwiegersohn noch bei Penelope Piper um ein Handelsgeschäft handelt? oder?
 
Stimmt, aber dennoch ist die Aussage richtig.

Ich habe im ersten Durchgang (noch nicht vollständig, mal ohne großes Nachlesen)
1 BDE
2 CD
3 CDE
4 BDE
5
6 AD (bei E siehe o.g. §, da steht das KEIN Anspruch besteht, wenn...)
7
8 ABCD
9 ABCE
10 DE

Bastet,

bei Frage 2 ist nur C richtig!

A = Ist-Kaufmann
B = ist zwar Kliengewerbe, aber ohne Eintragung kein Kaufmannsstatus
C = Kann-Kaufmann
D = Form-Kaufmann (kraft Rechtsform)
E = kein Kaufamnn, da Freier Beruf
 
mal 'ne Frage zu Aufgabe 1:

gem. §350 HGB besteht Formfreiheit wenn (Zitat): ...sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist...

UND oder ODER?

müssen beides Handelsgeschäfte sein oder reicht es aus Sicht einer Partei?

in Aufgabe 1 gehe ich mal davon aus dass es sich weder bei dem Schwiegersohn noch bei Penelope Piper um ein Handelsgeschäft handelt? oder?

Karsten,

das ganze Gesetz lautet:
§ 350

Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

Ich verstehe das so:

Bürgschaft: -> sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft ist
Schuldversprechen: -> das Versprechen auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist
Schuldanerkenntnis: -> das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist

§ 350 nennt also die 3 Bedingungen für 3 verschiedene Rechtsgeschäfte (Bürgschaft, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis).

Hier handelt es sich um eine Bürgschaft und daher reicht es also nach obiger Definition, wenn es sich auf Seite der Penelope Piper um ein Handelgeschäft handelt. -> D richtig!

§ 350 HGB ist aber nur anwendbar, wenn es sich um ein Handelsgeschäft (= alle Geschäfte eines Kaufmanns die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören) handelt.

Es muss sich also a) bei Penelope Piper um eine Kauffrau handeln
b) das Geschäft zum Betrieb des handelsgewerbe gehören

a) ist gemäß Aufgabenstellung der Fall und bei b) kommt §344 HGB zur Anwendung (Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig)

Daraus folgt -> B und E sind auch richtig!
 
Pirol,
was war gegen 1D einzuwenden! Nichts nur zustimmen konnte ich nicht. Ich werde immer nervös wenn in den Aufgaben so Begriffe stehen, wie immer , nur oder auch es genügt. Kurz und Knapp § 350 regelt lt. meiner Interpretation nicht das von dir Angesprochene. Ich interpretiere § 350 so, das wenn eine Seite (Versprechen oder Annerkenntnis) ein Handelsgeschäft darstellt, das § 766, 781 nicht gilt.

Nach dem Hineinstellen und nach deinem Kommentar habe ich mich noch mal im HGB vertieft und bin zu der Meinung gekommen 1 D doch zu nehmen, aber eher wegen § 345. Ich denke das ist womöglich auch der § den du schreiben wolltest, denn ja da gebe ich dir Recht der drückt ein klares ja zu 1 D aus.

Ich denke das ist ja das warum hier jeder sich austauschen kann und möchte .
 
Zu Aufgabe 4, würde mich die Meinungen interessieren, warum Franchisenehmer unselbständig sind und aufgeführt wurden ? hat jemand Textseiten wo ich das nachlesen kann ?

Ansonsten find ich B und E auch toll.

B und E finde ich auch toll. Und auch D - Wikipedia definiert den Franchisenehmer als rechtlich selbständig.

Und zur Überraschung finde ich auch A klasse !!!!! Der Prokurist ist zwar per Defintion unselbständig, aber kein Absatzmittler. Der Prokurist hat die Vertretungsvollmacht zur Führung des Unternehmens - die ist sicherlich wa anderes als ein Absatzmittler.

Übrigens scheinen unsere Einsendearbeit Teil der SS2011 Klausur gewesen zu sein. Dazu gibt es im Studienservice auch ein Forum.
 
Hier mal meine Ergebnisse und Kommentare...

Aufgabe 1
A ist falsch wegen dem "immer"
B ist falsch...§766 BGB gilt gemäß §350 HGB dann nicht, wenn "die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen...ein Handelsgeschäft ist". Die Bürgschaft ist für Penelope aber kein Handelsgeschäft. Denn ein Handelsgeschäft sind gemäß §343 HGB "alle Geschäfte eines Kaufmann, die zum Betriebe seines Handelsgewerbe gehören".
Bürgschaften gehören in einer Parfümerie nicht zum Betriebe des Handelsgewerbe...das wäre z.B. bei einer Bank der Fall, die für jemanden bürgt. Aber nicht hier. Daher ist B falsch.
C ist falsch, da es wie unter B geschrieben, ausreicht, wenn es für Penelope ein Handelsgeschäft wäre.
D ist aufgrund der Begründung zu C richtig.
E hier störe ich mich etwas daran, dass in der Aufgabe nur "Geschäft" steht, es im Gesetz aber "Rechtsgeschäft" heißt..bisher halte ich E daher nicht für richtig.

Aufgabe 2
C mit derselben Begründung wie Pirol

Aufgabe 3
Ich habe ich bisher nur C.
Kann mir jemand erklären, warum D richtig sein soll?
Ich tue mich bei der Aufgabe gerad etwas schwer mit den angegebenen §§. Warum wird immer von §25 (bei dem es speziell um die Haftung geht) und nicht von §22 (der m.M.n. eigentlich die Firmenfortführung an sich regelt) gesprochen? Und was hat bei D der Verweis auf §17 zu bedeuten? In §17 wird doch garnichts über die Zulässigkeit von Firmen gesprochen, sondern definiert, was eine Firma ist.

Aufgabe 4
A, B, D und E mit derselben Begründung wie Pirol


Aufgabe 5
B (S. 35 vorletzter Absatz) und C...habt ihr einen Beleg für A?

Aufgabe 6
A und D
C ist m.M.n. falsch wegen §87 Abs. 2 S. 1...demnach muss man nicht zwangsläufig mitwirken. Wenn es ein Geschäft im eigenen Bezirk war, bei dem man nicht mitgewirkt hat, steht einem auch Provision zu. Das "muss" ist hier also falsch.
E ist falsch wegen §87a Abs. 3 S. 2

Aufgabe 7
Hier bin ich mir abgesehen von A und E nicht ganz sicher:
A ist falsch s. §48 Abs. 1
B ist falsch s. §49 Abs. 2
C ist falsch, da dies keine Rechtshandlung ist, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. (S. 53 1. Absatz).
D...bleibt dann als einziges übrig und passt m.M.n. auch
E ist falsch...S. 53 Beispiel oben

Aufgabe 8
A, B, C und D

Aufgabe 9
A s. §383 Abs. 2
B s. §407 Abs. 2
E s. §453 Abs. 3

C ist falsch s. § 93 (kein Hinweis wie in den anderen §§)

Aufgabe 10
E
 
Die Ausführungen von Flubber sind sehr nachvollziehbar. Nur bei Aufgabe 9 bin ich mir unsicher (A, B und E sind wohl richtig, aber C?). Es stimmt, dass der Zusatz bei §93 fehlt, genügt das aber zur Ablehnung der Antwort C und um damit auszuschließen, dass nicht auch auf den Handelsmakler die Vorschriften des 4. Abschnitts anzuwenden sind? Die meistens von euch kreuzen ja auch C an.
 
Hat sich mal jemand die Lösungsvorschläge angesehen und verglichen? Irgendwas läuft doch da schief.
Bei Aufgabe 9 zum Beispiel sollen A-D richtig sein. Aufgezählt wird u.a. §84 Abs. 4 HGB, da geht es um den Handelsvertreter. Aber der taucht doch bei den Antwortmöglichkeiten überhaupt nicht auf.
Und warum ist E falsch? In §453 Abs. 3 steht genau dasselbe wie in §383 Abs. 2 (für die A)...wenn die A richtig ist, muss also auch E richtig sein. Und in der Lösung zu E steht was von einem einseitigen Handelsgeschäft...darum geht es doch abegar nicht?!

Bei einigen anderen Aufgaben kann ich irgendwie auch so gar nicht glauben, dass die Musterlösung richtig ist...geht das noch jemandem so?
 
Also ich habe bezüglich der fehlerhaften Musterlösung an den Lehrstuhl geschrieben...hier die Antwort:
Sie haben recht. Hier ist bei der Erstellung der Lösung versehentlich der falsche Lösungstext „reingerutscht“. Die Lösung müsste also wie folgt lauten:

Aufgabe 9: A, B und E sind richtig.
Gem. §§ 383, 407 Abs. 3 und 453 Abs. 3 HGB gelten die Regelungen des HGB für die unter A, B und E Genannten auch dann, wenn es sich lediglich um Kleingewerbetreibende handelt. § 93 Abs. 3 HGB normiert, dass lediglich die Vorschriften des Abschnitts über die Handelsmakler auf die nicht eingetragenen Kleingewerbler anwendbar sind. C ist falsch. Ebenso ist D unrichtig, denn der Landwirt ist nur unter den Voraussetzungen des § 3 HGB Kaufmann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor ist auch das Handelsrecht nicht auf ihn anwendbar. Sondervorschriften wie die zuvor genannten existieren für den „kleingewerblichen“ Landwirt nicht.

Vielen Dank für Ihren Hinweis, ich werde die Information der anderen Kursbeleger veranlassen.

Ich bitte, das Versehen zu entschuldigen und wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrem Studium.
 
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