• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

§ 433 I, Seite 2 - Mangelhafte Leistung

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§ 433 I, S.2 - Mangelhafte Leistung

Hallo,

habe eine Frage zur mangelhaften Leistung. Wenn die Kaufsache bei Übergabe mangelhaft war, dann hat der Verkäufer ja eigentlich nicht gemäß § 433 I, S.2 erfüllt ....trotzdem ist die Übergabe der Kaufsache Maßstab dafür, dass wir ins Kaufrecht und dann über die §§ 434, 437, 439 wieder zurück ins allgemeine Schuldrecht kommen?
Wenn der Käufer die mangelhafte Sache nicht annehmen würde, dann wäre keine Übergabe da und dann würden wir auch nicht ins Kaufrecht kommen?
 
Frodo,

in einem anderen Thread hatte ich ja die Frage aufgeworfen, wie es mit der Konkretisierung bei mangelhafter Ware aussieht (#?t=54501).
Der Käufer muss die Ware dann auch nicht annehmen und kann die Einrede des § 320 geltend machen, somit würde mann dann auch nicht ins Kaufrecht rutschen.
 
Frodo,
müsste das nicht auf jeden Fall Kaufrecht sein? Es ist ja vermutlich ein verpflichtendes Schuldverhältnis auf Basis Kaufvertrag zustande gekommen.
Also die allgemeinen Regelungen treten nach meinem Verständnis auf jeden Fall hinter 433ff zurück.
 
Der Knackpunkt ist ja gerade, ob das Kaufrecht überhaupt greift, wenn der Vertrag eigentlich noch garnicht erfüllt wurde.
 
Dr Franke Ghostwriter
Ja, weil es im Verpflichtungsgeschäft ein Kaufvertrag bleibt. Die Leistung ist verabredet und eventuelle Sachmängel sind nach den §§437, 439 und 441 zu bearbeiten.

Wenn Du eine Ware erhälst, die nicht in Ordnung ist, bleibt Dir das Recht auf Nacherfüllung oder Minderung. (Fraglich ist dann die Sache mit dem Gefahrenübergang, das wäre dann wieder Dein Problem mit der Konkretisierung).

Das Beispiel von Frodo lässt sich so lösen.
Allgemeine Regelungen finden dann nur wieder Anwendung, wenn Schadensersatz z.B. nach §280 Abs.1 geltend gemacht wird.

So habe ich es jedenfalls verstanden. Aber vielleicht gibt es auch andere Meinungen, wir sind ja angehende Juristen
 
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