• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

55105 - Modul 6 - Kurseinheit 2 - Abgabe

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55105 - Modul 6 - KE 2 - Abgabe

Hallo,

bald geht das neue Semester los und so langsam werden die Unterlagen verschickt.
Um ein wenig Übersicht zu bekommen, hier schon mal die Startpostings für die kommenden EAs mit Abgabetermin - zur besseren Planung und weniger Suchzeit.

Ich wünsche allen einen guten und erfolgreichen Start und viele anregende, faire und hilfreiche Diskussionen.

Duddits
 
hat sich schon jemand mit der EA 2 befaßt? Bin zwar soweit, dass ich ein Konzept habe, finde aber irgendwie nicht den richtigen Einstieg.

Was mir soweit klar erscheint ist, dass hier AGB geprüft werden muss, Widerrufsklausel. Aber wie steige ich in den Fall ein 😕 .
 
Ebenfalls Hallo,

also ich habe so angefangen:

"E könnte einen Anspruch auf Zahlung von Fahrtkosten gegen F aufgrund §2 des Arbeitsvertrages haben".

Hier habe kurz eine Prüfung des §2 angeschlossen, bei der ich zu dem Entschluss komme, dass E nach §2 Abs 3 ein Fahrtkostenzuschuss für den Monat April zusteht.

Danach habe ich dann eine Prüfung angeschlossen, ob ggf. nach §2 Abs. 5 dieser Anspruch erloschen ist. Bei dieser Prüfung habe ich dann nach AGB geprüft.
Also liegen überhaupt AGB vor, Inhaltskontrolle usw.

Letztenendes komme ich dann zu dem Entschluss, das E einen Anspruch gegen F hat (habe aufgrund der Inhaltskontrolle §2 Abs 5 für nichtig erklärt).

Derzeit beschäftigt mich die Frage, ob nicht aufgrund einer gesetzlichen Regelung der Anspruch erloschen sein könnte.

Ich persönlich finde, dass es unangemessen wäre, wenn ein Arbeitgeber nicht aufgrund einer wirtschaftlichen "Notlage" übertarifliche Leistungen kürzen kann. Im Prinzip habe ich den §2 Abs. 5 für unwirksam erklärt, weil dort keine konkreten Gründe für den Widerruf genant wurden. Im Prinzip ist ja ein Widerrif grundsätzlich in Ordnung. Nach einer Prüfung nach ob nach billigem Ermessen, der Widerruf stand halten würde, wenn er denn in Ordnung wäre, komme ich zu dem Entschluss, dass E keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten hätte (insbesondere, da der Arbeitgeber ja immernoch ein übertariflichen Lohn zahlt).
 
Oesi,

danke, war total verwirrt. Habe dauernd bei der Anspruchsgrundlage einen § BGB (611 I) heranziehen wollen und kam irgendwie nicht auf einen grünen Zweig.

Deiner Ausführung gebe ich soweit Recht. Komme auf das gleiche Ergebnis:

Bei Vertragsabschluß war ja diese Rechtslage noch nicht bekannt. Hier entstandene Gesetzeslücke - ergänzende Vertragsauslegung. Was hätten die Parteien vereinbart, wenn die Unwirksamkeit der Widerspruchsklausel bekanntgewesen wäre (Treu und Glauben). Ich denke, zumindest F hätte vereinbaren wollen, das wenn er in finanziellen Schwierigkeiten gerät, die übertrariflichen Lohnbestandteile streichen darf. Dies wäre wohl auch im Sinne des E gewesen. Zumindest das kleinere Übel. Und es wäre ihm auch zumutbar gewesen. Die Fahrkosten sind ja eh kein Bestandteil der direkt geleisteten Dienstleistung sonder ein Ersatz für Aufwendungen. Normalerweise trägt der AN seine Fahrkosten selbst.
 
aufgrund des Skriptes und allem bin ich auch total davon überzeugt, zu Beginn zuprüfen, ob ein Arbeitsvertrag zwischen dem E und F besteht.
Ergibt sich ja aus dem Sachverhalt.
Aber ein Frage:
Ist der Vertrag hier nicht ein Tarifvertrag?
So verstehe ich das zumindest, und bei einem TVG sind die AGBs ja gar nicht anzuwenden.
Aber dann wüsste ich auch nicht was ich prüfen sollt außer dem Anspruch auf Erstattung des Km-Geldes.
TVGs können ja auch nicht einfach vom AG geändert werden.
Im Skript Teil 2 steht auch was dazu, dass ein AG einen Arbeitsvertrag nur gaaaaaaaaaaaaanz schwer ändern kann.
Da müsste schon die Existenz des Unternehmens bedroht sein, und davon steht in der EA nichts.

Hätte gerne Anregungen wegen meiner TVG Theorie.

Mfg<

Basti
 
Basti,

tarifvertraglich ist nur der Lohn bei diesem Fall geregelt. Alles andere sind vertraglich vereinbarte Lohnzusatzleistungen und die fall nicht unter den Tarifvertrag. Prüfung AGB, da Arbeitsvertrag vorformuliert.
 
Heide, habe das selbe Problem mit der Arbeit 🙂
Soviel zu unserem Treiben während der Arbeit und diesem Modul und dem KschG 🙂
Es wäre ja nur logisch aufgrund der beiden bisherigen Skripte, die AGBs zu prüfen, denn über den TVG haben wir viel zu wenig gehabt, und die AGBs wurden ja ausführlichst dargestellt. Und deren Prüfung.
Ich erwäge dann jetzt so ohne mich noch nicht ganz so intensiv mit der Anspruchfrage beschäftigt zu haben einen Anspruch auf Km-Geld aus Paragraph 280 BGB in Verbindung mit 241 BGB?
Muss mir das aber mit dem TVG und dem was Inhalt der TVG ist und was nicht genau beschäftigen.
Ist jetzt schwer, auf der Arbeit über den genauen Wortlaut der nicht vorliegt zu rätseln.

Aber wie gesagt, Prüfung der AGBs wäre nur logisch vom bisherigen Verlauf her.

Grüße,

Basti
 
Hallo Oesi,

danke, war total verwirrt. Habe dauernd bei der Anspruchsgrundlage einen § BGB (611 I) heranziehen wollen und kam irgendwie nicht auf einen grünen Zweig.

Deiner Ausführung gebe ich soweit Recht. Komme auf das gleiche Ergebnis:

Bei Vertragsabschluß war ja diese Rechtslage noch nicht bekannt. Hier entstandene Gesetzeslücke - ergänzende Vertragsauslegung. Was hätten die Parteien vereinbart, wenn die Unwirksamkeit der Widerspruchsklausel bekanntgewesen wäre (Treu und Glauben). Ich denke, zumindest F hätte vereinbaren wollen, das wenn er in finanziellen Schwierigkeiten gerät, die übertrariflichen Lohnbestandteile streichen darf. Dies wäre wohl auch im Sinne des E gewesen. Zumindest das kleinere Übel. Und es wäre ihm auch zumutbar gewesen. Die Fahrkosten sind ja eh kein Bestandteil der direkt geleisteten Dienstleistung sonder ein Ersatz für Aufwendungen. Normalerweise trägt der AN seine Fahrkosten selbst.

Hallo, ich habe ähnliche Schwierigkeiten wie ihr: Grundprinzip ist sowet klar - es läuft auf AGB-PRüfung hinaus. Ich suche auch nach dem Königsweg, dem AN dennoch, trotz des Ausschlusses des Widerufs über die Inhaltskontrolle den Anspruch zu verwehren - entspricht auch meinem Rechtsempfinden im vorliegenden Fall.

Aber, Heide, ergänzende Vertragsauslegung ist bei Wegfall einer AGB-Klausel verboten - siehe § 306, I,II, BGB....

Im Moment hab ich da noch keine Lösung.

Viele Grüße,
Josef
 
Bastian Dahm schrieb:
Ich erwäge dann jetzt so ohne mich noch nicht ganz so intensiv mit der Anspruchfrage beschäftigt zu haben einen Anspruch auf Km-Geld aus Paragraph 280 BGB in Verbindung mit 241 BGB?


Grüße,

Basti

Hi, Basti,
wie kommst Du hier auf Schadensersatzprüfung? Es geht ja laut Fallfrage um den Anspruch auf Fahrtkostenerstattung (Primärplicht, die eben nicht Sekundärplicht=Schadensersatz ist..)

Viele Grüße,
Josef
 
Josef,

ja hast wohl Recht, die Idee mit Schadensersatz ist eher Toilette.
Habe mir das gestern noch mal angeschaut.
Stimmst Du mir zu, dass der AN den Anspruch auf das KM-Geld behält, weil der AG nicht ohne weiteres die Vertragsbedingungen ändern kann?

Das man den Anspruch auf das KM-Geld über die AGBs prüft, hätten wir ja wohl auch klar!

Ich hatte den 280 BGB spontan in Erwägung gezogen weil ja der AN einen Anspruch auf das Km-Geld durchstezen will.
Ich muss mir noch den Paragraphen für die Anspruchsgrundlage überlegen.
Also für die Fallfrage: AN hat Anspruch auf Km-Geld gegen den AG laut Arb.vertrag wenn gemäß "Paragraph..." der Anspruch nicht wirksam vom AG gekündig worden ist.

Was meinst Du?

Grüße,

Basti
 
schaut mal § 310 Abs. 3. Hier liegen besondere Umstände vor.

1. AG als auch AN konnten von dem Gesetz im vorhinein nichts wissen.
Arbeitsvertrag weit vor der Schuldrechtsform abgeschlossen.

2. Was hätten die Parteien bei vorliegen des Gesetzes wohl vereinbart?

3. AN hat den Vertrag unterschrieben! Wenn die Widerspruchsklausel
genau ausformuliert gewesen wäre, hätte der AN wohl auch unter-
schrieben?

4. Kein Lohnbestandteil. Normalerweise tragen AN ihre Fahrtkosten selbst.
 
Basti,


Habe mir das gestern noch mal angeschaut.
Stimmst Du mir zu, dass der AN den Anspruch auf das KM-Geld behält, weil der AG nicht ohne weiteres die Vertragsbedingungen ändern kann?
Basti

Du meinst- weil die entsprechende Widerrufs-Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam ist? Wenn ich das so so richtig verstehe, dann stimme ich Dir zu.

Das man den Anspruch auf das KM-Geld über die AGBs prüft, hätten wir ja wohl auch klar!
Basti

Einverstanden!

Ich muss mir noch den Paragraphen für die Anspruchsgrundlage überlegen.
Also für die Fallfrage: AN hat Anspruch auf Km-Geld gegen den AG laut Arb.vertrag wenn gemäß "Paragraph..." der Anspruch nicht wirksam vom AG gekündig worden ist.
Basti
Ich glaube es genügt als Anspuchsgrundlage einfach: laut Arbeitsvertrag, wie Du das ja auch geschrieben hast. Es ist ja keine Hauptleistungpflicht des AG (also die Vergütung laut §611 BGB) zur Disposition, sondern eine freiwillige Leistung, die aber im Arbeitsvertrag mit vereinbart ist.
Daher muß man wohl auch nicht explizit eine gesetzliche Anspruchsgrundlage im Obersatz aufführen (wenn, dann wäre es einfach §241 BGB, aber der muß wohl auch nicht in den OS).

Ich persönlich würde allerdings den "wenn gemäß......gekündigt worden ist"-Teil nicht in den OS mit hereinnehmen, sondern zunächst mal nur den entstandenen Anspruch prüfen, Wirksamkeit bejahen ,und dann "allerdings könnte der Anspruch untergegangen sein" blabla..."das wäre dann der Fall, wenn der AG ...wirksam widerrufen hätte".
Aber das ist wohl mehr eine Geschmacksfrage.

Ich komme gerade beim Schreiben noch auf eine andere Frage: Muß man nicht zunächst beim Anspruch (§3) des Arbeitsvertrags schon durchprüfen, ob die Klausel nach §305ff. wirksam geworden ist. Das Ergebnis ist ja klar, aber gehört das nicht dennoch zur Prüfung dazu?

Viele Grüße,
Josef
 
Hallo,

schaut mal § 310 Abs. 3. Hier liegen besondere Umstände vor.

1. AG als auch AN konnten von dem Gesetz im vorhinein nichts wissen.
Arbeitsvertrag weit vor der Schuldrechtsform abgeschlossen.

2. Was hätten die Parteien bei vorliegen des Gesetzes wohl vereinbart?

3. AN hat den Vertrag unterschrieben! Wenn die Widerspruchsklausel
genau ausformuliert gewesen wäre, hätte der AN wohl auch unter-
schrieben?

4. Kein Lohnbestandteil. Normalerweise tragen AN ihre Fahrtkosten selbst.

Hallo Heide,
an die Tatsache, dass der Vertrag vor der Schuldrechtsreform geschlossen worden ist, habe ich noch gar nicht gedacht - aber galt da nicht auch schon das AGB-Gesetz - wenn auch nicht im BGB?
Zu § 310 Abs. 3 (Verbraucherverträge) sehe ich jetzt allerdings keinen Zusammenhang...

Beste Grüße,
Josef
 
Hallo Heide,
an die Tatsache, dass der Vertrag vor der Schuldrechtsreform geschlossen worden ist, habe ich noch gar nicht gedacht - aber galt da nicht auch schon das AGB-Gesetz - wenn auch nicht im BGB?
Zu § 310 Abs. 3 (Verbraucherverträge) sehe ich jetzt allerdings keinen Zusammenhang...

Beste Grüße,
Josef

Stop! - Das AGB-Recht gilt auf jeden Fall erst seit der Schuldrechtsreform für Arbeitsverträge! Dein Einwand, Heide, ist also voll berechtigt! Ich glaube, jetzt fang ich wieder von vorn an....😕

Gruß,
Josef
 
Also, ich tendiere jetzt dazu, es folgendermaßen zu machen - in absoluter Kurzform:
Ich prüfe den § 2 Abs. 5(bzw.6) des Arbeitsvertrags auf Zulässigkeit nach AGB-Recht, komme nach §308.4 BGB dazu, deren Wirksamkeit eigentlich abzulehnen, weil die Begründung des Änderungvorbehalts (hier Widerruf) nicht hinreichend bestimmt ist.
Dann allerdings mache ich geltend, dass der Vertrag vor 2002 geschlossen wurde, das AGB-Gesetz auf Arbeitsverträge von 1999 nicht anwendbar ist, und daher die Klausel dennoch gültig ist.

Dann ist der Weg frei für die Prüfung der zweiten Stufe, die konkrete Ausübung des Widerrufsrechts - das richtet sich nach Maßgabe des billigen Ermessens, §315 BGB. Die Interessen sind also abzuwägen, wirtschaftliche Notlage gegen Interesse an Fahrtkostenersatz. Wirtschaftliche Notlage überwiegt - ergo ist der Widerruf wirksam.

Was meint ihr dazu?

Für heute mach ich erstmal Feierabend, ist mir zu heiß...
 
Dein Ansatz ist gut. Ein Hinweis § 308 Nr. 4 BGB ist deshalb schon anwendbar, weil gem. Art. 229 § 5 Satz 2 BGBEG diese Vorschrift auf vor dem 01.01.2002 begründete Dauerschuldverhältnisse anwendbar ist ab dem 01.01.2003. Dies gilt auch für Arbeitsverträge. Ansonsten werde ich es auch so machen.Einen schönen sonnigen Tag nochjoje
 
Hallo,

schaut mal § 310 Abs. 3. Hier liegen besondere Umstände vor.

Also der 310 Abs 3 gefällt mir gar nicht. Ich möchte ja jetzt versuchen den Arbeitgeber zu schützen. Letztenendes käme ich aber über 310 Abs 3 wieder zum 307. Hier geht es aber dann um den Schutz des Arbeitnehmers.

Ich habe derzeit einfach das Problem, dass ich keine Rechtsgrundlage finde um den Arbeitgeber zu schützen. Das einzige was mir derzeit so kommt wäre der der 306 Abs 3. Es wäre halt die Frage ob die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nun so schlecht ist, dass es dem Arbeitgeber unzumutbar wäre, die Fahrtkosten weiter zu zahlen. Nach ein bisschen überlegen könnte ich mich damit anfreunden. Das hätte allerdings zur Folge, dass der Arbeitsvertrag unwirksam wäre. Man könnte, nun dazu kommen durch das Schreiben an die Belegschaft ein Angebot für die Begründung eines Arbeitsvertrages unter den Bedingungen wie im alten Arbeitsvertag steht, unter Wegfall des fragelichen Abschnittes und unter Verzicht auf die Zahlung von Fahrtkosten.
 
Josef,

Ich glaube es genügt als Anspuchsgrundlage einfach: laut Arbeitsvertrag, wie Du das ja auch geschrieben hast. Es ist ja keine Hauptleistungpflicht des AG (also die Vergütung laut §611 BGB) zur Disposition, sondern eine freiwillige Leistung, die aber im Arbeitsvertrag mit vereinbart ist.
Daher muß man wohl auch nicht explizit eine gesetzliche Anspruchsgrundlage im Obersatz aufführen (wenn, dann wäre es einfach §241 BGB, aber der muß wohl auch nicht in den OS).

Das hört sich gut an.
Dann also folgender Obersatz mehr oder weniger:
AN hat Anspruch aus Paragraph 3 des Arbeitsvertrages auf Zahlung des Km-Geldes aus Paragraph 3 des Arbeitsvertrages wenn...

...und hier sind ein paar Fragen:
hat der AG fristgerecht geküdigt? (bin auf der Suche, ob er nicht eine gewisse Zeit im Voraus die Vertragsänderung ankündigen muss).

Deine AGB Prüfung
Ich prüfe den § 2 Abs. 5(bzw.6) des Arbeitsvertrags auf Zulässigkeit nach AGB-Recht, komme nach §308.4 BGB dazu, deren Wirksamkeit eigentlich abzulehnen, weil die Begründung des Änderungvorbehalts (hier Widerruf) nicht hinreichend bestimmt ist.
Dann allerdings mache ich geltend, dass der Vertrag vor 2002 geschlossen wurde, das AGB-Gesetz auf Arbeitsverträge von 1999 nicht anwendbar ist, und daher die Klausel dennoch gültig ist.
macht Sinn und würde auch wegen der in der EA erwähnten Daten bez. des Vertragsabschlusses passen.

Ich komme gerade beim Schreiben noch auf eine andere Frage: Muß man nicht zunächst beim Anspruch (§3) des Arbeitsvertrags schon durchprüfen, ob die Klausel nach §305ff. wirksam geworden ist. Das Ergebnis ist ja klar, aber gehört das nicht dennoch zur Prüfung dazu?
Werde ich auf jeden Fall so prüfen und für wirksam erklären.
Ich werdezu Beginn, erst mal prüfen ob ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. (Ergebnis ist klar)
Also TVG mit Zusätzen wie dem KM-Geld blablabla

Muss mir noch mal genau die beiden Skripte anschauen, BWL I hämmert nämlich auch an die Tür.

Naja, erstmal schönes WE!

Grüße,

Basti
 
Basti,
prima - dann werd ich mich jetzt "ans Werk" machen.
BWL1 hab ich zum GLück schon hinter mir - mir "droht" aber die erste Verfassungsrecht-EA. 🙂

Dir auch ein schönes Wochenende,
Josef
 
Hallo Josef,

dann viel Spass Dir bei der EA.

Ich kann leider dieses WE nichts machen.
Mit Verfassungsrecht fange ich im Anschluss an diese EA an.
Habe erst die beiden ersten Skripte gelesen.
Am Dienstag werde ich dann mal meinen ersten Rohbau dieser EA hier präsentieren.
Schwanke wie gesagt noch bei einigen Punkten.

Grüße und schönes WE,

Basti
 
https://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_SchuldRModernis_01_01_2002.html

O. g. Link erhält Erläuterungen zu der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform. Danach gibt es eine Abweichung von der allgemeinen Regel, dass auf Verträge, die bis zum 31.12.2001 geschlossen wurden noch altes Recht anzuwenden ist. Diese Abweichung gilt für Dauerschuldverhältnisse, wozu auch Arbeitsverträge zählen. Wenn solche Verträge bis zum 31.12.2001 abgeschlossen wurden, gilt für sie das neue Recht am 01.01.2003. Danach ist das im BGB enthaltene AGB Recht auf den vorliegenden Arbeitsvertrag anwendbar.
 
lest mal folgendes:

aa) Die Regelungen zur Gestaltung der Schuldverhältnisse durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sind
nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 EGBGB anzuwenden. Der Arbeitsvertrag wurde im Jahre 1999 geschlossen. Gemäß Art. 229 § 5 EGBGB findet auf Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 begründet worden sind, vom 1. Januar 2003 an das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung Anwendung. Hierzu gehören auch die §§ 305 bis 310 BGB. Vertrauensschutz hat das Gesetz nur bis zum 31. Dezember 2002 eingeräumt.

Das heißt in meinen Augen, das hier die AGB voll gelten! Das heißt, hier ist eine volle Rückwirkung. Würde jetzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwenden, etc. etc. etc. Dann mein Fazit: Er hat keinen Anspruch auf Zahlung der Fahrtkosten.

Schönes Wochenende
 
Also ich prüfe die Anspruchsgrundlage zunächst nach dem § 309 StGB, subsumiere ordentlich alles mögliche, kann mich dann allerdings nicht entscheiden, was aber unschädlich ist, weil ich am Ende feststelle, daß das StGB auf diesen Fall gar nicht anwendbar ist.
 
Ich tendiere dazu, den intransparent formulierten Änderungsvorbehalt nicht für völlig unwirksam zu erklären. Wird die Fahrtkostenzahlung zwar durch den Widerruf gekürzt, bleibt aber noch insgesamt der Tariflohn übrig (an die Stelle einer unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung, hier also der Tarifvertrag) - (es wäre an der Zeit, mal zu überlegen, welcher Tarifvertrag überhaupt in den Arbeitsvertrag mit einbezogen wurde - finden sich vielleicht auch im Tarifvertrag Regelungen zum Fahrtkostenersatz ?!), dann kann man doch nicht von einer unangemessenen Benachteiligung des AN sprechen - denn eine Tarifentlohnung ist nach allgemeiner Ansicht per se ausgewogen und benachteiligt gerade keine Partei unangemessen ... - zumal sich der AG wohl in einer wirtschaftlichen Notlage befindet ... - zu behaupten, die Klausel wäre unangemessen, der verbleibende Tarifvertrag allerdings angemessen, wäre widersprüchlich ...

Übrigens bliebe selbst bei einem gänzlichen Wegfall des Fahrtkostenersatzes und ohne eine tarifliche Regelung immer noch der Aufwendungsersatz nach BGB übrig ...

Nochmal zur "Intransparenz" des Änderungsvorbehalts: So intransparent ist die Formulierung doch gar nicht: Der durchschnittlich intelligente Arbeitnehmer kann die Klausel doch unzweifelhaft so verstehen, daß der Arbeitgeber jederzeit und ohne dafür einen Grund haben zu müssen - also nach freiem Belieben und nach Lust und Laune - die Leistung durch Ankündigung kürzen kann: Ist doch eine sehr klare Klausel ?

Es scheint mir hier mehr um eine Grenzziehung zu gehen: "Ich verpfände meine Seele bedingungslos dem Teufel" (der Arbeitgeber heißt in diesem Fall so ...) "und zahle ihm bei jedem kleinen Nebenpfichtverstoß eine frei vereinbarte Vertragsstrafe i.H.v. 100 Jahreslöhnen" ... - geht sicher nicht, oder ? Aber: "Der Arbeitgeber hat das Recht, in billigen Grenzen flexibel die übertariflichen Lohnbestandteile an die sich schnell ändernde wirtschaftliche Situation anzupassen" könnte doch ok sein ?

Also: Die Klausel zum Fahrtkostenersatz ist an sich ok, die Ausübung des Widerrufs entsprach außerdem billigem Ermessen.

Ob auch die anderen Änderungsvorbehalte, die sich nicht auf die Fahrtkosten beziehen sondern auf andere Lohnbestandteile, ebenso "an sich" wirksam sein können, ist ja nicht Teil der Aufgabe - es geht "nur" um den Fahrtkostenersatz - und der hat einen umfang von deutlich weniger als 25% des vereinbarten Bruttolohns - eine magische Grenze *Zwinker*
 
Ansonsten erkläre ich den Anspruch auch für wirksam - muß zwar noch die Paragrafen x, y und z durchprüfen, ohne wirklich - bin gerade im Urlaub - Ahnung zu haben, was im Detail drin steht, aber das Ergebnis ist ja klar.
 
Ich habe derzeit einfach das Problem, dass ich keine Rechtsgrundlage finde um den Arbeitgeber zu schützen. Das einzige was mir derzeit so kommt wäre der der 306 Abs 3. Es wäre halt die Frage ob die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nun so schlecht ist, dass es dem Arbeitgeber unzumutbar wäre, die Fahrtkosten weiter zu zahlen. Nach ein bisschen überlegen könnte ich mich damit anfreunden. Das hätte allerdings zur Folge, dass der Arbeitsvertrag unwirksam wäre.

Warum wäre der Arbeitsvertrag unwirksam ?
 
Warum wäre der Arbeitsvertrag unwirksam ?

§306 BGB
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Ich möchte allerdings nicht soweit gehen hier von einer unzumutbaren Härte für den Arbeitgeber zu sprechen. Man müsste allerdings davon ausgehen, dass wenn die Firma kurz vor der Insolvenz steht, eine unzumutbare Härte anzunehmen.


Ich hab aber noch zwei ernsthafte Fragen an dich: Warum schreibste 4 Kommentare 😉 Reicht es nicht erst einmal zu überlegen und dann zu schreiben?

Und warum prüfst du nach dem Strafgesetzbuch? 😛
 
Deine Überlegung ist also, daß der ganze Vertrag unwirksam ist (§ 306 III), weil nach der Unwirksamkeit der Fahrtkostenänderungsklausel auch die Rechtsfolge, daß bezgl. des Fahrtkostenersatzes die gesetzliche Regelung gilt (§ 306 II), für den Arbeitgeber eine unzumutbare Härte darstellt, weil es nämlich dem AG sogar unzumutbar ist, nachdem er die Fahrtkosten gestrichen hat auch sonst irgendwie Lohn zu zahlen oder seinen sonstigen vertralichen Verpflichtungen nachzukommen, weil ihn das in die Insolvenz treiben würde, so wie sich das glasklar aus dem Sachverhalt ergibt ?

4 Kommentare schrieb ich aus Lust und Laune, bitte um Verzeihung.

Prüfung nach Strafgesetzbuch war eine paradoxe Intervention, angeregt davon, daß hier jemand schrieb, er hätte den Vertrag zunächst nach einer gestzlichen Vorschrift geprüft, von der er am Ende dann merkt, daß sie gar nicht anwendbar sei (womit er Unrecht hatte)
 
Dabei stellt sich die Frage, wie weit dieses Urteil auf unseren EA-Fall im Ergebnis übertragbar ist. Für den Weg der Prüfung gibt es jedenfalls eine Menge Anregungen - ich denke aber, daß man durchaus zu einem abweichenden Ergebnis gelangen kann, da es im Urteil um den Widerrruf umfangreicherer Lohnbestandteile geht, in der EA aber lediglich um den Fahrtkostenersatz.

Außerdem meine ich, einen Fehler in der Rechtsanwendung gefunden zu haben 🙂

Im Aufgabentext hätte ich gerne die Angabe, ob es sich bei dem hier konkret in Frage stehenden Fahrtkosteneratz um den Ersatz von Aufwendungen handelt, die der Arbeitnehmer den Umständen nach für erforderlich halten durfte und die er "im Auftrag" des Arbeitgebers aufwenden mußte (etwa Fahrtkosten, die durch Montagetätigkeit bei verschiedenen Kunden entstehen) oder ob es sich einfach um eine nette Geste des AG handelt, der dem AN die Kosten der täglichen Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnung erstatten möchte, die an sich in der Sphäre des An liegen und für gewöhnlich vom AN selbst getragen werden. Der Unterschied ist für die Einordnung entscheidend ... - nu steht dazu aber mal nix drin in der EA 🙁

Diskussion des BAG-Urteils:

Ziffer 45: In § 315 BGB steht neben dem Maßstab des billigen Ermessens, dem die Leistungsbestimmung des AG zweifellos genügen muß, ein weiteres entscheidendes Kriterium: Im Zweifel ! Die Leistungsbestimmung ist also nur dann nicht beliebig, wenn zu den Kriterien der Bestimmungsfindung nichts vereinbart ist. Man könnte also ein zwei Worte zu einer entsprechenden Auslegung der Vereinbarung verlieren. Hier wurde vereinbart, daß die Leistung "jederzeit unbeschränkt" widerruflich ist. Ist also "unbeschränkt" nur auf den Umfang der Leistungskürzung zu beziehen oder war damit auch gemeint, daß der Widerruf überhaupt keines Grundes bedarf, weil es sich eben um eine freiwillige Leistung des AG handeln sollte ? Im zweiten Fall wäre der Maßstab des billigen Ermessens also nicht anzuwenden !

Ziffer 42: Im Ergebnis hält das BAG die Bestimmung des Art. 229 § 5 EGBGB anscheinend für verfassungswidrig und legt die an sich zwingende Unwirksamkeit der gesamten Klausel deshalb "verfassungskonform" aus mit dem Ergebnis, daß die Klausel nicht gänzlich unwirksam sei, sondern eine ergänzende Vertragsauslegung stattfinden solle. Ob das richtig ist, überfordert mich im Moment - zunächst steht mal eindeutig im EGBGB, daß die §§ 307 ff. auf Altverträge anwendbar sind. Ich werde mich einfach daran halten, ist ja keine Verfassungsrechts-EA.

Ich werde in meinem Gutachten schon gar nicht zu dieser Frage kommen, weil ich die Widerrufsklausel für wirksam halte - m.E. hat das BAG hier die §§ 308 Nr.4, 307 I falsch angewendet:

Ziff. 35: Warum muß sich "aus der Klausel selbst ergeben, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf" ? Hier muß ich mir noch eine sehr gute Argumentation überlegen - im Moment kann ich nicht sehen, wo diese Wertung im Gesetz zum Ausdruck kommt. Ich sehe vielmehr den Grundsatz der Privatautonomie, der hier (unzulässig ?) beschnitten ist. Es muß möglich sein, daß die Arbeitsvertragsparteien miteinander vereinbaren können, daß der Arbeitgeber in bestimmten Grenzen nach freiem Belieben eine Bestimmung treffen darf. Ich spreche also nicht von den Grenzen des Umfangs der Leistungen, über die der AG disponieren dürfen soll, sondern von der Beliebigkeit der Willensentscheidung.

Daß innerhalb von Grenzen der Widerruf übertariflicher Leistungen auch mit den §§ 307 ff. vereinbar ist, das führt das BAG ja selbst sehr klar aus.

Dann aber soll plötzlich - ungeachtet der Frage des Umfangs der Kürzung - aus der Vertragsklausel auch bereits hervor gehen müssen, aus welchen Gründen ein Widerruf in Betracht kommt. Das ist falsch: Der § 308 Nr. 3 enthält zwar diese Bestimmung, dort ist explizit angeordnet, daß die Gründe im Vertragstext enthalten sein müssen und die Klausel andernfalls unwirksam ist. Der § 308 Nr. 3 ist aber nicht auf Dauerschuldverhältnisse anwendbar. Im Gegensatz zum § 308 Nr. 4 - dort steht aber explizit nichts vom Vertragstext. Der § 308 Nr. 4 ist also weiter gefasst als der § 308 Nr. 3. Das könnte doch den Grund haben, daß hier auch an die Anpassung der Vertragsbedingungen an Dauerschuldverhältnisse gedacht ist, bei denen es naturgemäß nicht bereits beim Abfassen des Vertragstextes möglich ist, alle zukünftigen Entwicklungen vorherzusehen. Das BAG verlangt das zwar nicht, sondern meint, man könne die Schranken der Zulässigkeitsgründe des Widerrufs auch allgemein fassen - aber selbst diese Foderung findet sich nicht im Gesetz. Das BAG argumentiert, der § 308 Nr. 4 sei eine Konkretisierung des § 307, weshalb auch die Wertungen des § 307 bei der Beurteilung des § 308 Nr. 4 berücksichtigt werden müssten - das ist aber keine Rechtfertigung dafür, sich einfach über den klaren Gesetzeswortlaut hinweg zu setzen. Daß in § 308 Nr. 4 nichts vom Vertragstext steht, ist Absicht. Es ist auch sinnvoll, denn so lassen sich auch Jahre nach Vertragsschluß noch Veränderung an der Leistung vornehmen. Es besteht dabei auch nicht die Gefahr, daß die einseitige Leistungsbestimmung dann von der Willkür der leistungsbestimmenden Partei abhängt, denn es gibt ja immer noch den § 315, nach dem die Leistungsbestimmung billigem Ermessen genügen muß.

Ich werde in meinem Gutachten also die Klausel zum Widerruf der Fahrtkostenerstattung nicht an § 308 Nr. 4 scheitern lassen.

Weiter sehe ich wegen der hohen Umsatzeinbußen einerseits und dem Verbelib eines immer noch übertariflichen Lohns andererseits die Bestimmung auch in den Grenzen billigen Ermessens.

Die Frage, ob dann nicht dennoch eine Bestimmung zum Fahrtkostenersatz aus dem Tarifvertrag oder aus den BGB-Vorschriften zum Verwendungsersatz (Auftrag analog) greifen, muß ich noch näher bedenken.
 
Im Aufgabentext hätte ich gerne die Angabe, ob es sich bei dem hier konkret in Frage stehenden Fahrtkosteneratz um den Ersatz von Aufwendungen handelt, die der Arbeitnehmer den Umständen nach für erforderlich halten durfte und die er "im Auftrag" des Arbeitgebers aufwenden mußte (etwa Fahrtkosten, die durch Montagetätigkeit bei verschiedenen Kunden entstehen) oder ob es sich einfach um eine nette Geste des AG handelt, der dem AN die Kosten der täglichen Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnung erstatten möchte, die an sich in der Sphäre des An liegen und für gewöhnlich vom AN selbst getragen werden. Der Unterschied ist für die Einordnung entscheidend ... - nu steht dazu aber mal nix drin in der EA 🙁

Eine nette Frage an die Betreuerin brachte zu Tage, dass es sich um den Fahrtkostenersatz für Fahrten zur Arbeit und wieder nach Hause handelt.



Ziffer 42: Im Ergebnis hält das BAG die Bestimmung des Art. 229 § 5 EGBGB anscheinend für verfassungswidrig und legt die an sich zwingende Unwirksamkeit der gesamten Klausel deshalb "verfassungskonform" aus mit dem Ergebnis, daß die Klausel nicht gänzlich unwirksam sei, sondern eine ergänzende Vertragsauslegung stattfinden solle. Ob das richtig ist, überfordert mich im Moment - zunächst steht mal eindeutig im EGBGB, daß die §§ 307 ff. auf Altverträge anwendbar sind. Ich werde mich einfach daran halten, ist ja keine Verfassungsrechts-EA.

Das ist genau die Schwierigkeit, die ich derzeit habe. Ich gebe diesem Urteil voll und ganz Recht und finde, dass natürlich der Arbeitgeber ein Widerrufsrecht haben sollte. Nur auf was stüzte ich mich? Ich bin kein Richter, der irgendwie das Recht fortschreibt, sondern soll lediglich die Rechtvorschriften anwenden. Letztenendes habe ich mich aber doch dem Urteil angeschlossen und mich dabei auf die §133 BGB und §157 BGB berufen. Was wollte der Verwender der AGB bei Vertragsschluss eigentlich? Er wollte sich, meiner Meinung nach, eine Möglichkeit schaffen, übertarifliche Leistunge zu widerrufen. Mehrdeutige Formulierungen gehen zu Lasten des Verwenders. Allerdings ist in diesem Fall dieses nur darauf zurückzuführen, dass sich die Rechtslage geändert hat. Ich habe darüber nachgedacht, welche Möglichkeiten eigentlich ein Arbeitgeber hat, den Vertrag ab dem 1.1.2003 zu ändern und somit wieder an die Gesetzteslage anzupassen. Ich habe auch darüber nachgedacht, ob nicht ggf. der Arbeiteber durch Änderungskündigung reagieren kann. Ich habe mich jetzt dafür entschieden, festzustellen, dass mit Sicherheit der Arbeitgeber im Falle einer wirtschaftlichen Notlage übertarifliche Leistungen widerrufen wollte. Somit habe ich die dort stehende Klausel zwar für unwirksam erklärt, sie aber im Anschluss daran entsprechend ausgelegt. Dies führt natürlich zu der Wirksamkeit der Klausel. Ob da irgendwelche Verfassungsrechtlichebedenken existieren habe ich nicht zu prüfen.



Weiter sehe ich wegen der hohen Umsatzeinbußen einerseits und dem Verbelib eines immer noch übertariflichen Lohns andererseits die Bestimmung auch in den Grenzen billigen Ermessens.

Sehe ich genauso.
 
Somit habe ich die dort stehende Klausel zwar für unwirksam erklärt, sie aber im Anschluss daran entsprechend ausgelegt. Dies führt natürlich zu der Wirksamkeit der Klausel. Ob da irgendwelche Verfassungsrechtlichebedenken existieren habe ich nicht zu prüfen.

Merke, rewistudi: Unterscheide die geltungserhaltende Reduktion von der Frage der ergänzenden Vertragsauslegung ...
 
Hab´mich jetzt auch mal an die Fallbearbeitung gemacht.

Ich glaube, die Meinungen gehen ein wenig auseinander. Mein Zwischenergebnis mal gaanz grob und ohne viel Details:

1. Nach meinem jetzigen Stand liegen AGB´s gem. § 305 ff. BGB vor. Dies gibt der Fall eindeutig her.

2. Diese AGB´s unterliegen jedoch keiner Inhaltskontrolle da gem. § 310 Abs. 4 BGB AGB´s keine Anwendung auf z.B Tarifverträge finden. Da es sich um einen Tarifvertrag handelt ist eine Inhaltskontolle entbehrlich da derAnwendungsbereich nicht gegeben ist.

Zwischenergebnis: AGB´s liegen vor; eine Inhaltskontrolle findet jedoch nicht statt.

3. Wirksame Einbeziehung in den Vertrag --> Ja.

Ich mach´mich mal weiter an die im Tarifvertrag getroffene Zusage hinsichtlich der außertariflichen Bestandteile. Ich gehe jedoch schon jetzt davon aus, dass der AG diese streichen kan, weil der Kern des Arbeits-/Dienstvertrages nicht berührt wird.

Thomas
 
Hi,
Hab´mich jetzt auch mal an die Fallbearbeitung gemacht.

Ich glaube, die Meinungen gehen ein wenig auseinander. Mein Zwischenergebnis mal gaanz grob und ohne viel Details:

1. Nach meinem jetzigen Stand liegen AGB´s gem. § 305 ff. BGB vor. Dies gibt der Fall eindeutig her.

2. Diese AGB´s unterliegen jedoch keiner Inhaltskontrolle da gem. § 310 Abs. 4 BGB AGB´s keine Anwendung auf z.B Tarifverträge finden. Da es sich um einen Tarifvertrag handelt ist eine Inhaltskontolle entbehrlich da derAnwendungsbereich nicht gegeben ist.

Zwischenergebnis: AGB´s liegen vor; eine Inhaltskontrolle findet jedoch nicht statt.

3. Wirksame Einbeziehung in den Vertrag --> Ja.

Ich mach´mich mal weiter an die im Tarifvertrag getroffene Zusage hinsichtlich der außertariflichen Bestandteile. Ich gehe jedoch schon jetzt davon aus, dass der AG diese streichen kan, weil der Kern des Arbeits-/Dienstvertrages nicht berührt wird.

Thomas
Hallo Thomas,

Zustimmung zu 1. und 3. !

2. Zwar finden die Bestimmungen der §§ 305 ff. gem. § 310 IV 1 keine Anwendung auf Tarifverträge. Das ist hier aber unerheblich, denn bei dem Vertrag handelt es sich zweifellos um einen Arbeitsvertrag und nicht um einen Tarifvertrag. Du mißverstehst den SV hier.

Der Arbeitsvertrag selbst (also auch der § 2 des Arbeitsvertrags) ist grundsätzlich der Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff zugänglich. Erst wenn eine entspr. arbeitsvertragliche Klausel im Ergebnis unwirksam wäre oder wenn eine arbeitsvertragliche Klausel zu Ungunsten des AN von einer tarifvertraglichen Bestimmung abwiche, würden die tarifvertraglichen Bestimmungen interessant. Die Parteien haben nämlich diese Bestimmungen dynamisch mit in den Arbeitsvertrag einbezogen - maßgeblich wären dann die Tarifbestimmungen in der aktuell geltenden Fassung.

Welchen Tarifvertrag betrachtest Du denn ? Mir fehlt zum Finden des maßgeblichen TV die Angabe im SV, in welchem Bundesland sich AN und AG befinden ... - insofern denke ich, daß es dem Aufgabensteller nicht auf den Inhalt eines TV ankam ... (zumal weiterhin in keinem einschlägigen Tarifvertrag Regelungen enthalten sind, die dem AN einen Vergütungsanspruch für die Fahrtkosten Wohnung-Arbeitsplatz-Wohnung geben, um die es hier geht ...)
 
Zwei,

dieselbe Besprechung hatte ich letzte Woche mit Heide und Ergebnis:
tarifvertraglich ist nur der Lohn bei diesem Fall geregelt. Alles andere sind vertraglich vereinbarte Lohnzusatzleistungen und die fall nicht unter den Tarifvertrag. Prüfung AGB, da Arbeitsvertrag vorformuliert.

Grüße,

Basti
 
Hallo Ihr Zwei,

dieselbe Besprechung hatte ich letzte Woche mit Heide und Ergebnis:
tarifvertraglich ist nur der Lohn bei diesem Fall geregelt. Alles andere sind vertraglich vereinbarte Lohnzusatzleistungen und die fall nicht unter den Tarifvertrag. Prüfung AGB, da Arbeitsvertrag vorformuliert.

Grüße,

Basti
Woran machst Du fest, daß nur die Lohnhöhe von E sich dynamisch nach dem Tariflohn richtet und nicht auch andere Bestimmungen, die in dem maßgeblichen Tarifvertrag enthalten sind ?

Etwa weil im SV steht "tarifliche" Bestimmungen und nicht "tarifvertragliche" Bestimmungen ?

Ich kann mich da nicht entscheiden 🙁

Oder war es nur Thema Eurer Diskussion, ob es sich bei dem Arbeitsvertrag um einen Tarifvertrag handeln solle oder um einen Arbeitsvertrag, der eine Bezugnahmeklausel zu einem Tarifvertrag beinhaltet ?
 
[B schrieb:
Bastian Dahm][/B]
Hallo Heide,
aber woher weiß ich denn genau, dass das Km- Geld nicht tariflich gereglt ist?


steht in der Tat in der Aufgabe:
"er erhält den Tariflohn....sowie den vertraglich zugesagten Fahrtkostenersatz ..."

Das heißt aber noch nicht, daß nicht über die vertragliche Fahrtkostenvergütungsvereinbarung hinaus auch eine tarifvertragliche Regelung des Fahrtkostenersatzes existiert.
 
Bei Vertragsabschluß war ja diese Rechtslage noch nicht bekannt. Hier entstandene Gesetzeslücke - ergänzende Vertragsauslegung.

Wo soll denn in dem Fall, daß die vertragliche Fahrtkostenvergütungsvereinbarung der Inhaltskontrolle nicht standhält und deshalb unwirksam ist, die Gesetzeslücke sein ?

Im Gesetz ist der Aufwendungsersatz in § 670 BGB geregelt, der analog auf das Arbeitsverhältnis angewendet wird.

Richtig wäre die Frage nach einer Regelungslücke im Vertrag. Dabei käme es dann auf die Interessenlage an, die typischerweise auf beiden Seiten herrscht und nicht auf die individuelle Interessenlage. Es wäre also eine normative ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen.
 
also ich habe so angefangen:

"E könnte einen Anspruch auf Zahlung von Fahrtkosten gegen F aufgrund §2 des Arbeitsvertrages haben".

Hier habe kurz eine Prüfung des §2 angeschlossen, bei der ich zu dem Entschluss komme, dass E nach §2 Abs 3 ein Fahrtkostenzuschuss für den Monat April zusteht.

Danach habe ich dann eine Prüfung angeschlossen, ob ggf. nach §2 Abs. 5 dieser Anspruch erloschen ist. Bei dieser Prüfung habe ich dann nach AGB geprüft.

(...)

Derzeit beschäftigt mich die Frage, ob nicht aufgrund einer gesetzlichen Regelung der Anspruch erloschen sein könnte.

Willst Du nicht erst prüfen, ob der Widerruf wirksam war ? Dann wäre überhaupt kein Anspruch entstanden und die Frage nach seinem Erlöschen stellte sich überhaupt nicht.
 
rewistudi,
um derartige Diskussionen nicht den Nährboden in einem Forum zu geben, hättest Du die private Nachricht auch als privat behandeln und entsprechend ignorieren können 😉

Gruß
Ringgeist
 
um nocheinmal zum Fall zurückzukehren. Wie ich das sehe:

..ab dem Punkt an dem man Klauselverbote überprüft:
Nach §308 Nr. 6 kann man dazu kommen, dass die Klausel grunds. dem Wortlaut nach unwirksam in AGB ist. Jedoch ist nach §310 IV BGB die Besonderheiten des Arbeitsrechts angemessen zu berücksichtigen.
Danach ist es durchaus üblich dass derartige Klauseln vereinbart werden, um die Flexibilität des Arbeitgebers bei wirtschaftlich schlechten Lagen nicht einzuschränken. Wenn man dann das Thema Zumutbarkeit für AN aus dem Wortlaut der Klausel prüft, kann man das bejahen, da er weiterhin einen Anspruch auf seinen gesetzl. Tariflohn hat und dieser nicht unterschritten wird (20-30% Grenze des BAG).

Dann kann man aus §307 ableiten dass das Transparenzgebot nicht berücksichtigt ist, da dem AN nicht bewusst war was auf ihn zukommt. 307 kann hier mE. ruhig in Zusammenhang mit dem 308 geprüft werden, da der 308 den 307 konkretisiert. So sieht es auch das BAG, siehe den Link den ich gepostet habe. Danach kommt man dazu, dass der AG explizit hätte aufführen müssen unter welchen Voraussetzungen er die aussertariflichen Zulagen widerrufen wird. Das hat er nicht getan, demnach ist die Klausel unwirksam da Sie gegen §308 6 verstösst.

Jetzt könnte man ausführen, dass der Vertrag 1999 geschlossen wurde, und es da noch keine §308,309 gab - vielmehr wurde nach §315 eine Prüfung vorgenommen.
Hier könnte man dann auf die ergänzende Vertragsauslegung kommen. Nämlich dem hypothetischen Parteiwillen, also was hätten die Parteien vereinbart wenn Sie den Umstand (wirtschaftliche Not) des Unternehmens gekannt hätten. z.B. diesen mit in den Vertrag aufzunehmen. Und somit hat der AN keinen Anspruch auf die Fahrtkostenzulage.

Dies entspricht ungefährt der Vorgehensweise des BAG. Vielleicht könnte man hier noch argumentieren, dass grds. das Wirtschaftsrisiko des AG auch von ihm zu tragen sei und dass man sich dann irgendwie auf eine 50/50 Regelung einigen würde, aber das ist m.E. zu weit hergeholt und schwirrte mir nur so im Kopf rum 😉

Ob die Fahrtkostenzulage nun tariflich oder aussertariflich ist würde ich sagen aussertariflich. In der Aufgabe steht ja der tarifliche Lohn, eine Aussertarifliche Zulage.
Ich denke, wenn die Fahrtkosten Bestandteil des Tarifvertrages "wären", hätte der Verfasser der EA hierauf ausdrücklich hingewiesen. Ansonsten würde der Fall doch auch gar keinen Spass machen, oder ?

Gruß
Ringgeist
 
Kritik am BAG

Kritik am BAG-Urteil vom 12.1.2005 - 5 AZR 364/04

Ziff. 42: Das BAG bemängelt die Übergangsregelung des Art. 229 § 5 EGBGB. Die Norm bestimmt, daß auf Dauerschuldverhältnisse, die vor Inkrafttreten des SMG und somit vor Bekanntsein des "neuen AGB-Rechts" (§§ 305 ff. BGB) geschlossen wurden, ab dem 1. Januar 2003 nur noch das "neue Recht" anzuwenden ist. Die Übergangsfrist, also der Zeitraum, innerhalb dem diese Altverträge an das "neue Recht" angepasst werden konnten, betrug dabei etwa ein Jahr (das SMG ist vom November 2001).

Das BAG sagt, es handle sich um eine echte "Rückwirkung", also um ein Gesetz, das seine Wirkung in die Vergangenheit ausstrahle. Förmliche Anforderungen an die hinreichend deutliche Formulierung der Rechtslage im Arbeitsvertrag fänden rückwirkend Anwendung auf einen abgeschlossenen Sachverhalt.

Ist diese Ansicht nicht recht einseitig ? Muß nicht auch Berücksichtigung finden, daß das Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis eben auch der Anpassung an die sich mit der Zeit zwangsläufig ändernden Bedingungen bedarf - auch der rechtlichen Anforderungen ? Braucht das Arbeitsrecht nicht auch Rechtssicherheit und einheitliche Beurteilungsmaßstäbe ? Insofern stellt der Art. 229 § 5 EGBGB doch einen ausgewogenen Kompromiß dar: Altverträge, die nicht auf den dauernden Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichtet sind, sondern nur einen einmaligen Leistungsaustausch zum Gegensatnd hatten, werden nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beurteilt, Dauerschuldverhältnisse haben ein Jahr lang Zeit, sich an die neue Rechtslage anzupassen und werden nach dieser Übergangszeit nach neuem Recht behandelt. Es ist wünschenswert, daß Rechtsvorschriften, die zwingender Natur sind, auch allgemeine Geltung haben.


Und schon ist man mittendrin in der verfassungsrechtlichen Abwägung - die insgesamt sicher sehr vielschichtig ist.

Darf das BAG überhaupt eine so grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage klären oder müßte es die Frage nicht an das BVerfG zur Klärung abgeben - oder gar an den EUGH ?!


Außerdem ist die Rechtsanwendung des BAG hier noch aus einem anderen Grund seltsam: Das BAG sieht nur, daß die Klausel im Arbeitsvertrag nur mit der Kenntnis der Rechtslage des Jahres 1999 geschlossen wurde. Insofern mag es ja richtig sein, die Wirksamkeit der Klausel auch aus der Sicht von 1999 zu beurteilen. Es geht aber hier nur zur Hälfte um die Beurteilung der Rechtslage von 1999 und um Rückwirkung. Zur anderen Hälfte geht es um eine Leistungsbestimmung in der Gegenwart. Der AG mußte über den Widerruf nach billigem Ermessen entscheiden. Dabei kommen sicher nur aktuelle Billigkeitsmaßstäbe in Betracht ? Wenn das BAG also schon der Meinung ist, daß die Klausel nach altem Recht wirksam war, weshalb geht es dann nicht einfach von der Wirksamkeit der Klausel aus und prüft dann die Billigkeit der Leistungsbestimmung nach aktuellem Recht ?

Grundsätzliche Kritik

am System: Da hat dieser Arbeitnehmer also nun bereits den Gang durch sämtliche Instanzen hinter sich und möchte eigentlich nur wissen, ob der AG nun die Fahrtkostenerstattung streichen durfte oder nicht. Die Fakten sind bekannt: Für den AN geht es halt um eine Lohnkürzung von etwas um die 20%, die für ihn subjektiv wohl ganz ordentlich einschlägt- er hat laufende Kosten, vielleicht ein Haus abzubezahlen und gehört einer eher niederen Lohngruppe an, bei der der Anteil der monatlichen Fixkosten doch recht hoch ist und am Monatsende nicht sehr viel übrig bleibt - der AG ist dagegen in wirtschaftlicher Not und möchte deshalb den Lohn so weit kürzen, daß er seinen AN "nur" noch Tariflohn zahlt - vielleicht kann er so sein Unternehmen retten und eine Insolvenz und somit den Fall abwenden, daß seine AN von ihm bald überhaupt keinen Lohn mehr bekommen würden. Und was haben die Gerichte bisher gemacht ?! Sie streiten sich darüber, welcher von mehreren Billigkeits- oder Angemessenheitsmaßstäben in einem solchen Fall überhaupt anzuwenden ist, ob ein (bereits vor Verkündung umstrittenes) Gesetz überhaupt mit der Verfassung in Einklang steht - mit anderen Worten: Sie stolpern über die chaotische Gesetzgebung, am Ende hat die unterliegende Partei mit ihren Gerichtsgebühren für das Auffinden einer gerechten Lösung dieser häufigen Fallgruppe bezahlt, was eigentlich der Job des Gesetzgebers gewesen wäre, der aber irgendiwe faul war.

Wie wäre es mit einem § x: Widerrufsvorbehalte, egal ob sie auf Individualvereinbarung oder Formularvertrag beruhen, sind zulässig, wenn sie ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht mit der Maßgabe gewähren, daß die Ausübung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls das für beide Parteien zumutbare Maß nicht überschreitet. Die Zumutbarkeit ist aus objektiver Sicht nach den Kriterien x, y und z zu bestimmen, wobei der Umfang der Leistungsveränderung x% nicht überschreiten darf. Streiten die Parteien über die Zumutbarkeit der Leistungsbestimmung im Einzelfall, so entscheidet eine dazu ermächtigte Schiedsstelle oder der Arbeitsrichter. Diese Vorschriften sind zwingend und gelten auch für Umgehungstatbestände. Sie sind auch maßgeblich für Änderungskündigungen, die eine Veränderung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung betreffen und für einzelne befristete Arbeitsvertragsklauseln usw.

Da schafft der Gesetzgeber ein heilloses Chaos von doppeldeutigen und mißverständlichen Vorschriften und will dann von seinen Bürgern verlangen, daß sie ihre Arbeitsverträge entsprechend der "geltenden Rechtslage" formulieren ... *Kopfschüttel*
 
Hallo Josef,

dann viel Spass Dir bei der EA.

Ich kann leider dieses WE nichts machen.
Mit Verfassungsrecht fange ich im Anschluss an diese EA an.
Habe erst die beiden ersten Skripte gelesen.
Am Dienstag werde ich dann mal meinen ersten Rohbau dieser EA hier präsentieren.
Schwanke wie gesagt noch bei einigen Punkten.

Grüße und schönes WE,

Basti

machst du dein versprechen noch wahr?
 
Habe grade angefangen die ea auszuformulieren und habe noch probleme beim einstieg....

I E könnte einen Anspruch auf Zahlung von Fahrtkosten gegen F aufgrund §2 des Arbeitsvertrages haben

...dazu wirksamer AV notwendig......

fraglich ist ob e die fahrkosten gemäß §2 abs 5 widerrufen kann....
dies ist der fall wenn e anspruch zustand... und klausel vertrbestandteil...

wirksame einbeziehung des §2abs 5 in agb usw...

kann man das so ungefähr schreiben oder wie seid ihr auf agbs eingegangen???
bin für alle anregungen dankbar

MFG christian
 
mastergossi schrieb:
I E könnte einen Anspruch auf Zahlung von Fahrtkosten gegen F aufgrund §2 des Arbeitsvertrages haben
In die AGL muß der § 611 I.

mastergossi schrieb:
...dazu wirksamer AV notwendig......

fraglich ist ob e die fahrkosten gemäß §2 abs 5 widerrufen kann....
dies ist der fall wenn e anspruch zustand... und klausel vertrbestandteil...

Daß E den Fahrtkostenzahlungsanspruch vor dem Widerruf hatte steht außer Frage, denke ich.

Es fehlt noch, daß die Leistungsbestimmung auch entsprechend in Ordnung sein mußte (billiges Ermessen, Zugang der Widerrufserklärung etc.)

mastergossi schrieb:
wirksame einbeziehung des §2abs 5 in agb usw...

Ich grenze vorher noch ab, ob nicht auch Klausel (4) oder (6) die für den Widerruf relevante ist. Meiner Meinung nach ist hier die Klausel (6) einschlägig.
 
Ich grenze vorher noch ab, ob nicht auch Klausel (4) oder (6) die für den Widerruf relevante ist. Meiner Meinung nach ist hier die Klausel (6) einschlägig.[/quote]

hört sich ganz gut an!hast du dann der reihe nach abgeprüft oder wie hast du das gemacht???
 
mastergossi schrieb:
hast du dann der reihe nach abgeprüft oder wie hast du das gemacht???
ähm, bin noch dabei 😕 - im Moment prüfe ich in der Reihenfolge 4 - 5 - 6 und komme zum Ergebnis, daß 5 und 6 den in Frage stehenden Sachverhalt doppelt regeln.

Irgendwie ist recht viel in diesen Formulierungen redundant ...
- "alle übertariflichen Bestandteile - gleich welcher Art", was kann mit alle sonst gemeint sein als eben alle ?
- "abgesehen davon": hat das irgendeinen Regelungsgehalt, außer daß es verwirrt ?
- "diese übertariflichen Lohnbestandteile" + "auch jede andere Leistung, die über die in den Tarifverträgen festgelegten Leistungen hinausgeht": kann man sich die Lohnbestandteile auch schenken, denn die sind bereits vom Begriff der Leistung umfasst, oder ?
 
Woran machst Du fest, daß nur die Lohnhöhe von E sich dynamisch nach dem Tariflohn richtet und nicht auch andere Bestimmungen, die in dem maßgeblichen Tarifvertrag enthalten sind ?

Hallo Rewistudi,

Abs.3 des § 2 des Ar.vertrages sagt: darüber hinaus erhält der AN einen Fahrtkostenersatz.

Wenn das KM-Geld tariflich geregelt wäre, würde das auch eindeutig aus dem Vetrag hervor gehen.
Und da es das nicht tut, ist das KM-Geld für mich eine zusätzliche Leistung neben der TVG-Vergütung.

Mastergossi, werde in etwa 2 Std. meinen Rohbau setzen.

Grüße,

Basti
 
machst du dein versprechen noch wahr? 😀

E könnte Anspruch auf Fahrtkostenerstattung gegen F gemäß § Abs.3 des AV haben.
Angebot (+)
Annahme (+)
AV (+)
§ 2 Abs.6 Vertragsbestandteil?
Wirksame Einbeziehung des § 2 Abs.6 in die AGBs?
Arbeitgeber F (+)
Arbeitnehmer E (+)
Unwirksam gemäß 308 Abs.4 BGB? (+)
Vertrag im übrigen wirksam gemäß § 306 Abs.2 BGB (+)
Wideruf vielleicht doch wirksam weil AV vor dem 01.01.02 geschlossen worden ist?
Vertragsauslegung der Gesetzeslücke:
Verlust eines geringen Lohnbestandteils (+)
Bei Kenntnis entsprechende Definition der Klausel dass bei finanzieller Notlage Leitsungen die über die tariflichen Leistungen hinausgehen wirderrufen werden können (+)

Gerade am Ende fehtl mir aber irgendwie noch die Belegung mit einem passenden §

Grüße,

Basti
 
E könnte Anspruch auf Fahrtkostenerstattung gegen F gemäß § Abs.3 des AV haben.
Angebot (+)
Annahme (+)
AV (+)
§ 2 Abs.6 Vertragsbestandteil?
Wirksame Einbeziehung des § 2 Abs.6 in die AGBs?
Arbeitgeber F (+)
Arbeitnehmer E (+)
Unwirksam gemäß 308 Abs.4 BGB? (+)
Vertrag im übrigen wirksam gemäß § 306 Abs.2 BGB (+)
Wideruf vielleicht doch wirksam weil AV vor dem 01.01.02 geschlossen worden ist?vertrag 1998 §308,309 noch nicht verhanden
verträge in diesem zeitpunkt nach §315 ausgelegt
Vertragsauslegung der Gesetzeslücke:
Verlust eines geringen Lohnbestandteils (+)
Bei Kenntnis entsprechende Definition der Klausel dass bei finanzieller Notlage Leitsungen die über die tariflichen Leistungen hinausgehen wirderrufen werden können (+)
auslegung nach hypothetischen parteiwillen-> wirtschaftl. not > als fahrtkostenersatz daher widerruf gültig
Gerade am Ende fehtl mir aber irgendwie noch die Belegung mit einem passenden §

Grüße,

Basti

sieht ja schon mal ganz gut aus habe es ähnlich...
hab dir in fett noch was eingefügt...
LG christian
 
Auszug aus dem

Tarifvertrag
über Entgelte und Ausbildungsvergütungen
(ERA)
Metall- und Elektroindustrie
(Baden-Württemberg)

§ 4 Sonderregelung

4.1 Verursacht die Weitergabe der tariflichen Entgelterhöhungen eine Gefährdung der wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit eines Unternehmens, können Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam bei den Tarifvertragsparteien eine Sonderregelung beantragen.

4.2 Die Tarifvertragsparteien werden in diesem Fall zeitlich befristete Sonderregelungen prüfen und treffen, soweit damit ein Beitrag zum Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze zu leisten ist. Voraussetzung für die Vereinbarung einer befristeten Sonderregelung durch die Tarifvertragsparteien ist die Vorlage eines Sanierungskonzeptes und der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen während der Laufzeit der Sonderregelung.

§ 5 Übertarifliche Zulagen

5.1 Die übertariflichen Zulagen werden durch die Erhöhung der Tarifentgelte nicht berührt.
5.2 Bisher gezahlte höhere Sätze als die in § 3 vereinbarten dürfen aus Anlass dieses Tarifvertrages nicht herabgesetzt werden


Nutzt das was für die EA ?

Jedenfalls gibt es eine ganze Fülle solcher Detailtarifverträge, in denen bestimmt ist, daß etwa bei Entgeltkürzungen nicht der AG selbstherrlich entscheidet, sondern eine Betriebsvereinbarung erforderlich ist.

Man könnte die Frage stellen, ob das auch bei der Kürzung von übertariflichen Leistungen erforderlich ist. Wahrscheinlich ist die Antwort nö, aber die Frage zu stellen finde ich gut.
 
Man könnte auch ein paar Worte zur Frage verlieren, ob die §§ 145 ff. i.V.m. §§ 305 ff. überhaupt vorrangig bestimmen, was zum Vertragsinhalt wird oder ob es eine Normenkonkurrenz mit dem NachweisG gibt.
 
Außerdem komme ich noch immer nicht darüber hinweg, daß die Klausel unangemessen benachteiligen soll, die zur Folge hat, daß der Maßstab des billigen Ermessens gilt.

Der in § 315 Abs 1 vorgesehene Maßstab des billigen Ermessens gebietet mit Rücksicht auf Vertragszweck und alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles eine Abwägung der Interessen beider Parteien (BGHZ 41, 271, 279 = NJW 1964, 1617).

Also kann die Klausel an sich nicht unwirksam sein, denn was zwingend eine Abwägung der Interessen beider Parteien voraussetzt, kann nicht gleichzeitig eine Partei unangemessen benachteiligen. Alles andere verstößt gegen elementare Denkgesetze.
 
Und habt Ihr schon überlegt, ob die Gestaltung der Lohnkürzung als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (Widerruf) nicht eine Umgehung des TzBfG oder des KSchG sein könnte ?

Oder ob § 162 II BGB irgendwie mit im Spiel ist ?
 
Hallo Christian,

Hast Du denn auch nur Abs.6 des Paragr.2 des AV auf Wirksamkeit in den AGBs übrprüft?

Grüße,

Basti

4 und 5 würden ja grundsätzlich auch passen aber ich denke abs. 6 passt in unserem fall am besten...
da ich auch langsam keine zeit mehr habe schreibe ich das jatzt erst mal so nieder....
ändern kann ich das zur not immer noch

mfg chris
 
Hallo Christian,

Hast Du denn auch nur Abs.6 des Paragr.2 des AV auf Wirksamkeit in den AGBs übrprüft?

Grüße,

Basti

Also im Prinzip habe ich das genausos wie Du bzw Christian -
nur habe ich zunächst noch den ganzen §2 des AV auf wirksame Einbeziehung in den AB geprüft und - da ja die Anspruchsgrundlage auf 3§ des AV zielt für diesen mit der Begründung auf eine Inhaltskontrolle verzichtet, das sie nur zum Vorteil des AN gereicht...
Dann - ähnlich wie Christian - durch hypothetische Vertragsauslegung den
Widerrufsvorbehalt bejaht.
Dann Prüfung des Widerrufs nach billigem Ermessen 315 BGB +
daher Anspruch auf Fahrtkostenersatz -

Sorry, wenn meine Begründung hier sehr knapp ist - bin derzeit beruflich sehr eingespannt...

Beste Grüße,
Josef
 
Hätte nochmal ne frage:
habt ihr bei der prüfung der anwendbarkeit der 305ff bgb auch den §310 mitgeprüft oder braucht man das hier nicht?von wegen gemäß als von f gestellt(§310 III glaube ich)

später bei der einbeziehung in den vertag kann man ja gemäß §310 IV auf

a)ausdrücklicher hinweis
b)möglichkeit der kenntnisnahme verzichten

so dass man nur das einverständnis des e prüfen muss oder?

da es sich um einen av handelt. oder seh ich das falsch?
 
hätte nochmal ne frage:
habt ihr bei der prüfung der anwendbarkeit der 305ff bgb auch den §310 mitgeprüft oder braucht man das hier nicht?von wegen gemäß als von f gestellt(§310 III glaube ich)

später bei der einbeziehung in den vertag kann man ja gemäß §310 IV auf

a)ausdrücklicher hinweis
b)möglichkeit der kenntnisnahme verzichten

so dass man nur das einverständnis des e prüfen muss oder?

da es sich um einen av handelt. oder seh ich das falsch?

Hall Christian,

ich habe kurz erwähnt, dass gemäß 310 Abs. 4 BGB 305 Abs. 2 und 3 BGB nicht geprüft werden bei AV.

Ich mache jetzt mal langsam Schluss mit der EA, bedanke mich für die tollen Anregungen und wünsche Allen, dass Ihr besteht.

Grüße,

Basti
 
Also im Prinzip habe ich das genausos wie Du bzw Christian -
nur habe ich zunächst noch den ganzen §2 des AV auf wirksame Einbeziehung in den AB geprüft und - da ja die Anspruchsgrundlage auf 3§ des AV zielt für diesen mit der Begründung auf eine Inhaltskontrolle verzichtet, das sie nur zum Vorteil des AN gereicht...
Dann - ähnlich wie Christian - durch hypothetische Vertragsauslegung den
Widerrufsvorbehalt bejaht.
Dann Prüfung des Widerrufs nach billigem Ermessen 315 BGB +
daher Anspruch auf Fahrtkostenersatz -

Sorry, wenn meine Begründung hier sehr knapp ist - bin derzeit beruflich sehr eingespannt...

Beste Grüße,
Josef

Hallo Josef,

danke für das kurze Statement.
Das mit der Einbeziehung des Paragr. 2 hab ich auch zuerst geprüft, hab ich irgendwie nicht geschireben in dr Zusammenfassung.

Überarbeite Dich nicht! Bald ist WE.

Grüße vom Mittelmeer,

Basti
 
ich habe in folgender Reihenfolge geprüft:
E gegen F 22 Euro aus §611 I BGB i.V.m. §2 III AV

I. AV müsste bestehen, in dem Fahrtkostenersatz vereinbart (+)
II. Dem könnte entgegenstehen Widerruf AG vom 13.3.
1. Inhalt der Klausel (+) entspr. Klausel besteht in §2 V AV

2. Wirksamkeit der Klausel
a) Anwendbarkeit der §§305 ff BGB (+)
weil §310IV Seite 2 BGB
b) AGB müssen vorliegen (+)
- Vielzahl von Verträgen vorformuliert und vom AG gestellt (+)
- Vom AG gestellt - Verweis auf Verbraucher und Unternehmer (§§13,14) mit dem Ergebnis dass Verbraucherbegriff bei AN überdehnt ist.
c) Vertragsbestandteil geworden (+)
aa) §305 II BGB nicht anwendbar nach §310 IV
- Folge: §§145 BGB Angebot und Annahme durch Vertragsunterschrift gegeben (+)
bb) Ausschlußgründe (-)
- Überraschende Klausel (-)
- Individualabrede (-)

Zwischenergebnis: Klausel köntne wirksam sein

3. Verstoss gegen Klauselverbot §308 IV (+)
- lange Diskussion bzgl. Unzumutbarkeit für Arbeitnehmer (Quelle Kommentar für Arbeitsrecht von Beck Online)
- Klausel ist unzumutbar, weil AN nicht damit rechnen konnte, was auf ihn zukommt - Klausel hätte detailliert auch die Gründe für Widerruf aufführen müssen.

Klausel könnte demnach unwirksam sein gem. §308 IV.

4. Fraglich wie Vertragsabschluß 1999 zu werten ist.
Ergebnis Ergänzende Vertragsauslegung, AN und AG hätten vereinbart, dass Widerrufsvorbehalt bei wirtschafltich schlecher Situation besteht.

Gruß
Ringgeist
 
Danke erstmal ringgeist das ist echt mal gutes gerüst :respekt:

bin jetzt auch fast am ende!habt ihr die klausel dann allein an 308 IV scheitern lassen oder muss man den in verbindung mit 307 II benutzen??
wünsche auf jeden fall allen viel erfolg und danke für die nützlichen diskussionen
 
Obi Wan aus St.Augustin,

ich habe es genauso gemacht, wobei ich die BAG Argumentation übernommen habe, dass grds- §308 nr4 zu nehmen ist, da er die speziellere Norm ist, aber da 308 4 den 307 konkretisiert, sind auch die Grundgedanken des 307 (insbes. Transparenzgebot) zu berückscihtigen.

Gruß
Ringgeist
 
Habt ihr denn den § 315 am Ende noch mit aufgeführt.
Weiß irgendwie nicht so recht, wie ich das begründen sollte...

Kann mir da jemand auf den SPrung helfen?

oder brauch ich den vielleicht gar nicht?

mfg steffi :confused
 
Danke für die schnelle Hilfe.

😱

Dann werd ich die Aufgabe mal noch zum Briefkasten bringen.
Hab das ganze eigentlich auch noch dem Grobgerüst abgeprüft.

Viel Glück an alle; auf das es reicht
 
DerBelgarath schrieb:
Ich halte jeden der beiden Paragraphen für sich alleine bereits für geeignet, grundsätzlich eine Klausel unwirksam werden zu lassen.

Im Gutachten habe ich mich entschieden, nach dem - an und für sich imho genügenden - § 308 IV auch noch den § 307 anzuführen. Quasi sicherheitshalber ...🙄

hm aber wenn du den § 308 IV benutzt und bejahst bist du doch eigentlich am ende oder wie hast du da noch den § 307 zur sprache gebracht?
 
Somit wäre dann §2 Abs.5 AV unwirksam und E hätte Anspruch gegen F auf Fahrtkostenerstattung für den Monat April 2007.
Da ja nach der genauen Höhe gefragt ist, müsste ich dann € 396,- hinschreiben (18 Arbeitstage), oder?
 
DerBelgarath schrieb:
Dafür, liebster Mastergossi, hat die deutsche Sprache ja die wunderschöne Erfindung des Konjunktivs.

Deshalb entschlüpfen mir gelegentlich dann Formulierungen wie "Ungeachtet einer Unwirksamkeit aufgrund von § 308 IV BGB könnte sich aber auch die Unwirksamkeit nach § 307 II BGB ergeben. Dann müsste ..."

Damit, denke ich, zeige ich nicht nur an, daß ich den § 308 IV als ausreichende Grundlage ansehe, sondern damit mein Pulver noch nicht verschossen habe!

ist ein argument 😀 😀 😀 😀
 
Ein Argument wäre auch, daß sich der Anspruch nach Arbeitstagen richtet, dem SV zur Zahl der Tage, an denen E im April 2007 gearbeitet hat, jedoch nichts zu entnehmen ist.

"Werktag" bezieht sich auf die Anzahl der Tage, an denen im Betrieb allgemein gearbeitet wird, "Arbeitstage" bezeichnet die Anzahl der Tage, an denen der einzelne Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, oder nicht ?

Ginge es nur um Werktage, dann hätten die Parteien ja gleich eine Monatspauschale vereinbaren können ...
 
DerBelgarath schrieb:
Ich kam auf 20 Werktage und einen Anspruch von 440 Euro, bei nochmaligem Nachzählen jetzt auf 19 Werktage und damit einen Anspruch von 418 Euro.

Im übrigen habe ich, wie manch anderer hier auch, den Anspruch aber verneint!

Die 19 Tage, da Ostern nicht mitgezählt wird, oder?

Ich will nur noch Fragen, ob das richtig ist mit den Feiertagen
 
M.E. geht es bei der Transparenzkontrolle der Widerrufsklausel zwar - so wie es auch das BAG sieht - um die Frage, ob die Voraussetzungen eines Widerrufs im Vertragstext klar und deutlich werden.

Die Entscheidung kann man aber nicht daran festmachen, daß aus dem Vertragstext nicht hervorginge, unter welchen Voraussetzungen der AG widerrufen darf - das geht nämlich aus dem Vertrag hervor: in § 2 V steht "jederzeit unbeschränkt" - und in § 2 VI steht sogar noch "begründen keinen Rechtsanspruch für die Zukunft". Das heißt im Klartext, daß keinerlei Voraussetzungen für die Streichung gegeben sein müssen, sondern daß es sich um eine freiwillige Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Da kann man doch nicht sagen, die Voraussetzungen wären verschleiert, unklar, intransparent, wie auch immer ... - nein, es steht da klar und deutlich, daß es jederzeit plötzlich passieren kann, daß die Fahrtkosten gekürzt werden, ohne daß dafür ein Grund vorliegen muß.

Entscheidungserheblich ist doch vielmehr, ob dem AN aus dem Vertragstext überhaupt deutlich werden kann, ob der Fahrtkostenersatz eine tarifliche oder eine übertarifliche Leistung ist - und somit jederzeit gestrichen werden könnte.

Das ergibt sich nicht schon aus der Floskel "darüber hinaus", denn das kann man auch einfach als "und weiterhin" oder "außerdem" verstehen. Für mich "darüber hinaus" nicht zwingend die Bedeutung "über den tariflichen Anspruch hinaus". Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders.

P.S.: Im Endeffekt liegt hier gar keine Fahrtkosten-Vereinbarung vor, sondern es fehlt gerade an einer Vereinbarung, daß der AG dem AN eine Zahlung schuldet, was "diese übertariflichen Leistungen" angeht. Die Klauseln stellen vielmehr klar, daß "die übertariflichen Leistungen gleich welcher Art" freiwillig gezahlt werden, daß kein Rechtsanspruch entstehen soll, daß also keine Vereinbarung gewollt ist.

Da kann doch dann nicht ein Richter kommen und aus einer Nichtvereinbarung plötzlich eine Zahlungspflicht machen ?

Und eine "Nichtvereinbarung" "schließen" darf man ja wohl - das ist quasi die Umkehrung des Grundsatzes der Privatautonomie: Es steht im freien Belieben der Privatautonomen, Vereinbarungen zu treffen oder auch nicht zu treffen
 
ReWi Student,

ich denke dass §2 III doch dem Transparenzgebot widerspricht. "jederzeit unbeschränkt" ist dahingehend nicht transparent, dass der AN nicht voraussehen kann unter "welchen Voraussetzungen" die Leistung widerrufen werden kann.

Analoge Fälle gibt es in der Energiewirtschaft, wo ich beruflich tätig bin, bei Preisanpassungsklauseln. In den AGB vieler Gasversorger steht, dass die Preise nach billigem Ermessen angepasst werden können, jederzeit nach Belieben des Gasversorgers. Hier gibt es auch einige Urteile die klar stellen, für den Kunden müssen die eindeutigen Parameter der Anpassungen von Gaspreisen klar sein. Es reicht nicht aus, einfach nur gestiegene Bezugspreise anzuführen, vielmehr muss eine nachvollziehbare Preisanpassungsklausel verwendet werden, die einzelne Indizes (HEL Heizölwerte) als Grundlage setzen, so dass der Kunde jederzeit über andere Quellen seinen eigenen Gaspreis ermitteln kann.

Um den Bogen wieder zu unserem Fall zu spannen - nach billigem Ermessen - und "jederzeit unbeschränkt" reicht m.E. nicht aus die Bedürfnisse des Tranparanzgebotes nach §307 BGB zu befriedigen.

Grüße
Ringgeist
 
Ringgeist,

dann sind wir uns jedenfalls im Ergebnis einig. Ich komme auch zum Ergebnis, daß die Widerrufsklausel intransparent ist, stütze das aber auf die Begründung, daß der AN gar nicht erkennen kann, ob der Fahrtkostenersatz nun eine tarifliche oder übertarifliche Leistung ist und somit auch nicht weiß, ob er mit einer Kürzung von arbeitstäglich 22 € zu rechnen hat.
 
ich denke, dass der Ansatz etwas zu abwegig ist. Wir als Studenten erkennen nicht auf den ersten Blick, ob es tariflich oder übertariflich ist. Ich denke der Arbeitnehmer wird das schon wissen 😉

Aber egal, schaun wir mal, schlauer sind wir vielleicht nächsten Monat wenn eine Musterlösung kommt.

Grüße und viel Spass beim neuen Modul.
Ringgeist
 
Kam irgend jemand zu dem Ergebnis, daß die Gehaltskürzung irgendwie zu plötzlich gekommen sein könnte ?

Ich bin ja eigentlich auch der Meinung, daß Gehalt, das seit mehreren Jahren regelmäßig monatlich bezahlt wird eben Gehalt ist, egal ob man nun 20% davon als was auch immer bezeichnet. Der AN lebt vom Gehalt, muß seine Familie davon ernähren usw. - deshalb kann eine Kürzung nicht von heute auf morgen geschehen. Es sind kündigungsschutzrechtliche Kriterien zu beachten, hier insbesondere § 622 II, IV BGB, die als gesetzliche Wertungen Einfluß sowohl auf die Inhalts- als auch die Ausübungskontrolle haben.

Insofern hätte der AG für den fraglichen Monat auf jeden Fall zahlen müssen und für die zwei folgenden ebenfalls.
 
rewistudi schrieb:
P.S.: Im Endeffekt liegt hier gar keine Fahrtkosten-Vereinbarung vor, sondern es fehlt gerade an einer Vereinbarung, daß der AG dem AN eine Zahlung schuldet, was "diese übertariflichen Leistungen" angeht. Die Klauseln stellen vielmehr klar, daß "die übertariflichen Leistungen gleich welcher Art" freiwillig gezahlt werden, daß kein Rechtsanspruch entstehen soll, daß also keine Vereinbarung gewollt ist.
Kommt ja leider wenig Widerspruch hier, deshalb eine Eigenantwort:

Gegen diese Ansicht spricht, daß die Parteien selbst die Bezeichnung "Widerruf" wählten. Ein Widerruf setzt eine Vereinbarung voraus. Im Ergebnis ist also doch von einer vereinbarten Leistungspflicht auszugehen.

Wer hat denn die Klauseln mal ein wenig ausgelegt ? Vor der Inhaltskontrolle steht die Auslegung - ergibt die Zweifel, dann ist die Klausel eh hinfällig und es kommt gar nicht mehr zur Inhaltskontrolle ...

Da ergibt die grammatikalische Auslegung, daß hier eine "Leistung" "widerrufen" werden soll. Das ist im juristischen Begriffsverständnis nun aber sehr unmöglich, denn nach § 362 erlischt das Schuldverhältnis, wenn die Leistung bewirkt ist - und zwar unwiderruflich !

Vielleicht hätte der Kautelarjurist hier schreiben sollen, daß die Vereinbarung der Leistung(spflicht) widerruflich sein soll - so ein grober Patzer sollte doch gegen den AG verwendet werden ... kann sich ja genau ausdrücken, wenn er will, daß man weiß, was er will ?

P.S.:

Das BAG könnte die Entscheidung des Falls auszusetzen und ihn an das BVerfG zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des Art. 229 § 5 EGBGB zu verweisen gehabt haben, Art. 100 I GG.

Vielleicht verstehe ich die Sache rechtstechnisch auch nicht wirklich, aber im Moment scheint es mir eine Umgehung des Art. 100 GG zu sein, wenn man einfach sagt, man müsse eine Norm "verfassungskonform auslegen", im Kern damit aber schlicht aussagt, daß man die Norm für verfassungswidrig hält.

Oder wie weit darf eine "verfassungskonforme Auslegung" gehen ? Ich kann doch nicht einfach sagen, ich lege § x BGB verfassungskonform aus und lege dabei meine eigenen Maßstäbe von Verfassungskonformität an - das führt Art. 100 GG doch ad absurdum ?
 
rewistudi schrieb:
Ziff. 42: Das BAG bemängelt die Übergangsregelung des Art. 229 § 5 EGBGB. Die Norm bestimmt, daß auf Dauerschuldverhältnisse, die vor Inkrafttreten des SMG und somit vor Bekanntsein des "neuen AGB-Rechts" (§§ 305 ff. BGB) geschlossen wurden, ab dem 1. Januar 2003 nur noch das "neue Recht" anzuwenden ist. Die Übergangsfrist, also der Zeitraum, innerhalb dem diese Altverträge an das "neue Recht" angepasst werden konnten, betrug dabei etwa ein Jahr (das SMG ist vom November 2001).

Das BAG sagt, es handle sich um eine echte "Rückwirkung", also um ein Gesetz, das seine Wirkung in die Vergangenheit ausstrahle. Förmliche Anforderungen an die hinreichend deutliche Formulierung der Rechtslage im Arbeitsvertrag fänden rückwirkend Anwendung auf einen abgeschlossenen Sachverhalt.

Ist diese Ansicht nicht recht einseitig ?

Diese Ansicht ist schlicht falsch.

Von einer echten Rückwirkung spricht man im Verfassungsrecht nur dann, wenn ein Gesetz für Rechtsbeziehungen, die bereits vor seiner Verkündigung abgeschlossen sind, nachträglich veränderte Bedingungen festlegt.

Bei einem Dauerschuldverhältnis kann man kaum von einem abgeschlossenen Sachverhalt sprechen, da die Rechtsbeziehung noch andauert ...

Es käme höchstens eine unechte Rückwirkung in Betracht. Von der spricht man, wenn ein Gesetz für bereits eingetretene, aber noch andauernde Tatbestände erstmalig belastende Rechtsfolgen vorsieht, die aber erst mit Wirkung für die Zukunft greifen. Die unechte Rückwirkung ist jedoch zulässig, wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, was mit der Übergangsregelung, die den Parteiein genügend Zeit für eine Vertragsanapssung gab, der Fall sein dürfte.

Ein Blick in das Gesetz (oder ein Lehrbuch) schafft manchmal Klarheit :cool
 
Leider noch kein Ergebnis und die Post ist heute durch. Hätte auch gerne gewußt wie es ausgefallen ist, bevor ich die letzte Einsendearbeit wegschicke. :mad
 
So, ich habe heute auch mein Ergebnis bekommen ... bestanden, 60 Punkte 🙂. Ich bin nicht traurig, es ist meine erste Einsendearbeit (außer den Lotsen-Aufgaben) überhaupt, die ich zurück bekommen habe.

Damit habe ich jetzt m.W. die Klausurzulassung für die Arbeitsvertragsrecht-Klausur im September. Wie wäre das eigentlich, wenn ich mich nicht anmelde o. durchfalle, behalte ich dann die Zulassung für das nächste Semester? Oder muss ich erneut Einsendeaufgaben bestehen?

Grüße,

Tobbi
 
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