7 Fragen

Dr Franke Ghostwriter
Ich komme bei einigen Fragen einfach nicht weiter und dachte stelle sie
mal hier rein,bestimmt kann mir geholfen werden.

Frage 1:
Wenn ein Wechsel ausgestellt wird,um eine Bücherlieferung zu bezahlen,ist dann die
Mehrwertsteuer auf den Diskont auch ermässigt oder soll für diese Leistung 19 % gelten?

Frage 2:
Laut Littkemann-Lehrbuch werden Anlagegüter nicht vollständig auf 0 gebucht,sondern
verbleiben mit einem Erinnerungswert von 1.Soll man das bei diversen Aufgaben,z.B.
beim Anlagespiegel berücksichtigen oder einfach auf 0 buchen,obwohl der Vermögens-
gegenstand noch im Betrieb verbleibt(also kein Abgang vorliegt)?

Frage 3:
In der Klausur vom 16.März 2005 Buchnummer 120 wird ausgesagt,dass für drohende Kosten
aus einem Prozess eine Rückstellung gebildet werden darf.Das Lehrbuch von Littkemann
spricht aber von einem Rückstellungsgebot,Seite 223(..muss eine Prozessrückstellung
gebildet werden). Besteht ein Wahlrecht oder ein Gebot?

Frage 4:
In der Klausur vom März 2005 Aufgabe 1g(BuNr 200) soll die Lösung das Umbuchen von
Konto 140 auf Konto 141 sein,also 141/140.
Warum ist aber nicht auch eine Abschreibung 233/140 möglich bzw geboten?Laut
Formulierung „wahrscheinlich vollständig ausfallen wird“ ist die Voraussetzung für
eine Abschreibung gegeben.Das Littkemann-Lehrbuch sagt das auch:siehe Seite 232.
Eine Abschreibung direkt von Konto 140 ist doch nicht grundsätzlich verboten?


Frage 5:
Im Falle einen drohenden Verlustes aus einem schwebenden Geschäft muss eine Rückstellung
gebildet werden.Warum wird in Klausur März 2005 Aufgabe 4e aber eine Rückstellung
gebildet?Es liegt doch kein schwebendes Geschäft vor,da die Ware schon im alten Jahr
bezahlt worden ist.Kann man nicht statt dessen die geleistete Vorauszahlung (Konto 150) im Wert korrigieren?



Frage 6:
Zur Selbstkontrollarbeit SS 2008 Aufgabe 4.Warum ergibt sich im 6.Jahr bei Maschine C
eine planmässige Abschreibung von 10? Der Buchwert ist doch 85 bei 9 Jahren der Restnutzung.Klammert man steuerliche Sonderabschreibungen im Gegensatz zu
ausserplanmässigen Abschreibungen bei der Berechnung des Abschreibungsbetrages aus?

Frage 7:
In den Klausuren September 2006 (Aufgabe 5g) und März 2008 (Aufgabe 4b) soll der
Forderungsbestand bewertet werden.Man macht eine Einzelabschreibung und eine Pauschal-
wertberichtigung.Warum wird hier die Mehrwertsteuer weder bei der Einzelabschreibung
noch bei der PWB berücksichtigt,also vorher herausgerechnet?
 
Ich komme bei einigen Fragen einfach nicht weiter und dachte stelle sie
mal hier rein,bestimmt kann mir geholfen werden.

Frage 1:
Wenn ein Wechsel ausgestellt wird,um eine Bücherlieferung zu bezahlen,ist dann die
Mehrwertsteuer auf den Diskont auch ermässigt oder soll für diese Leistung 19 % gelten?

In der Klausur vom März 2008 sind beide USt-Sätze als richtig gewertet worden.

Frage 2:
Laut Littkemann-Lehrbuch werden Anlagegüter nicht vollständig auf 0 gebucht,sondern
verbleiben mit einem Erinnerungswert von 1.Soll man das bei diversen Aufgaben,z.B.
beim Anlagespiegel berücksichtigen oder einfach auf 0 buchen,obwohl der Vermögens-
gegenstand noch im Betrieb verbleibt(also kein Abgang vorliegt)?

Auf 0 buchen!
 
Frage 1:
Die Mehrwerststeuer auf Geldgeschäfte wird bei Nichtbanken immer mit 19 % besteuert.

Frage 2:
Beim Anlagenspiegel wird auf 0 abgeschrieben, bei den Bewertungen für den Jahresabschluß immer auf 1T€, steht auch extra dabei.
Bei den Abschreibungen im Buchhaltungsteil sollte das nicht vorkommen.


Frage 3:
Passivierungswahlrecht besteht zwar nach § 249 (2), doch gilt das nur für
Aufwandsrückstellungen, bei denen keine Verpflichtung gegenüber Dritten besteht.

Daher Passivierungspflicht nach §249(1) für alle ungewisse Verbindlichkeiten im Außenverhältnis

kA, vielleicht hat sich da die Lage seit 95 geändert.

Frage 4:

EIne Abschreibung direkt von 140 ist nicht verboten, richtig, aber eine Forderung die wahrscheinlich ausfällt, ist eben noch nicht ausgefallen, daher 141

Frage 5:
Das ist eine Drohverlustrückstellungen, da es sich um ein schwebendes Geschäft handelt, die Hautleistungen, zu denen nicht nur unsere Zahlung, sondern eben auch die Lieferung des Öls gehört und das ist noch nicht vollständig geliefert worden. Daher muß auch eine Rückstellung gebildet werden.

Eine Anzahlung stellt die erste Rate eines in mehreren Raten zu zahlenden Kaufpreises dar. So etwas liegt hier nicht vor, die vertraglich vereinbarte Summe wurde schon komplett überwiesen. Auch kann man nicht einfach das 150er Konto mindern, wie wolltest Du denn da buchen?

Nebenbei, die Aufgabe finde ich so noch lösbar, wie verfährt man bei 5c von 09.07, da ist nämlich nicht angeben, ob schon irgendwas bezahlt worden ist, ob wir überhaupt schon eine Rechnung erhalten haben.

Frage 6:

Eine Steuerliche Sonderabschreibung wird bei der planmäßigen Abschreibung nicht berücksichtigt, daher
05 10+5=15 Abschreibung
06 10 Abschreibung




Frage 7:

Lies Dir die Aufgabe auch mal von vorne durch:
"Umsatzsteuerliche Probleme sind außer Betracht zu lassen. Bei allen Wertangaben handelt es sich um Nettoberäge"
 
Toll!Vielen Dank für die rasche Hilfe.

Zu Frage 4 nochmal:Eine Forderung,die wahrscheinlich ausfällt,ist noch
nicht ausgefallen,klar.Aber dennoch genügt die Wahrscheinlichkeit des
Ausfalls für die Vornahme einer Abschreibung,oder?
Als dubios hingegen wird eine Forderung eingestuft,wenn man von
Zahlungsschwierigkeiten erfährt.

Zu Frage 5:Was ist dann aber ein schwebendes Geschäft?Ich dachte,das
sei ein Verpflichtungsgeschäft,also z.B.ein Kaufvertrag,wo noch weder die
eine,noch die andere Seite mit der Erfüllung der vereinbarten Leistung
begonnen hat( Zahlung bzw Lieferung).
In der Aufgabe hat aber schon eine vollständige Vorauszahlung statt
gefunden.Deshalb habe ich hier Probleme.Klar,die Lieferung steht noch aus,
aber der Tatbestand eines schwebenden Geschäftes ist doch nicht
gegeben,oder?Und wenn er nicht gegeben ist,warum dann eine
Rückstellung?Rückstellung wegen einem drohenden Verlust aus
"irgendeinem" Geschäft?Geht das?
 
In der "Musterlösung" vom Lehrstuhl ist der USt-Satz 7% als erste Lösung angegeben.

Hast du evtl. einen § für den Sachverhalt für uns?

Moin!

§4 UStG
der Banken §
$12 UStg
gibt die Ausnahmen an, für die 7% gelten, so für Zirkusaufführungen und Tierfutter, aber eben nicht Diskont auf Büchern
UStR Abschnitt 29a

Der Wechsel wird als Kredit gewährt, der ist nicht mit der gehandelten Ware verbunden. Ich vermute das sich da irgendwer nach der Klausur beschwert hat, da es eben nicht im Skript erwähnt wird, richtig sind aber 19%, also der normale Satz.
 
"Zu Frage 4 nochmal:Eine Forderung,die wahrscheinlich ausfällt,ist noch
nicht ausgefallen,klar.Aber dennoch genügt die Wahrscheinlichkeit des
Ausfalls für die Vornahme einer Abschreibung,oder?"

Nein, abschreiben darf man sie nur, wenn sie ausgefallen ist, wenn im Text etwas von "wahrscheinlich ausfallen" steht ist dubios gemeint
Synonym für dubios | Synonyme, Antonyme Wörter

"Als dubios hingegen wird eine Forderung eingestuft,wenn man von
Zahlungsschwierigkeiten erfährt."

Na, wenn etwas wahrcheinlich ausfällt, dann wird das doch wohl aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten sein.

Abgeschrieben werden dürfen Forderungen nur, wenn sie ausgefallen sind, nicht wenn sie es könnnten oder es wahrscheinlich ist. Abschreiben ist durch aus wörtlich gemeint, sie werden aus den Büchern geschrieben, das geht nicht einfach so, nur weil es "wahrscheinlich" ist.

"Zu Frage 5:Was ist dann aber ein schwebendes Geschäft?Ich dachte,das
sei ein Verpflichtungsgeschäft,also z.B.ein Kaufvertrag,wo noch weder die
eine,noch die andere Seite mit der Erfüllung der vereinbarten Leistung
begonnen hat( Zahlung bzw Lieferung)."

Um aus der Feuerzagenbowle zu zitieren, "er soll nicht denken"
Ein schwebendes Geschäft ist ein zweiseitig verpflichtender Vertrag, der auf Leistungsaustausch gerichtet ist und der von dem, der zu liefern oder zu leisten hat, noch nicht voll erfüllt ist.

"In der Aufgabe hat aber schon eine vollständige Vorauszahlung statt
gefunden.Deshalb habe ich hier Probleme.Klar,die Lieferung steht noch aus,
aber der Tatbestand eines schwebenden Geschäftes ist doch nicht
gegeben,oder?Und wenn er nicht gegeben ist,warum dann eine
Rückstellung?Rückstellung wegen einem drohenden Verlust aus
"irgendeinem" Geschäft?Geht das?"

Wie schon geschrieben, Rückstellungen sind nach $ 249 zu bilden bei Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Außenverhältnis und es herscht teilweise ein Wahlrecht für Aufwandsrückstellungen, bei denen keine Verpflichtung gegenüber Dritten besteht, sondern nur im Innenverhältnis.

Da hat sich nichts daran geändert, ich empfehle Dir ein nachlesen in den Gesetzestexten und in Sekundärliteratur, oder aber akzeptiere es einfach.

Und nein, ich bin kein Jurist und für mich sind die Gesetzestexte auch nicht eineindeutig, aber dazu noch § 9 (1) Z. 4 EStG
 
Gemäss Littkemann-Lehrbuch komme ich zu folgendem Schema
(ich beziehe mich da auf die Seiten 230 bis 232):

1.)Einwandfreie Forderung,Konto 140

2.)Forderung,bei der ein nicht näher bestimmbares
Ausfallrisiko besteht,Umbuchung 141/140 (dubios)

3.)Forderung wird mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu x % ausfallen,
Abschreibung von x % des Nettobetrages der Forderung,keine
Mehrwertsteuerkorrektur,da noch nicht definitive Klarheit über den
exakten Ausfall,Abschreibung von Konto 141(Konto 140 zur Not)

4.)Forderung fällt zu x % DEFINITIV aus.Wenn schon vorher eine Abschreibung
vorgenommen wurde,dann gibt`s ja drei Fälle:zu wenig,genau richtig,zu viel
abgeschrieben.Also u.U.Nachbessern.
Jetzt erfolgt jedenfalls eine Mehrwertsteuerkorrektur.

Jezt noch einmal auf die Formulierung zurück kommend:
"die Forderung wird wahrscheinlich vollständig ausfallen".
Meiner Meinung nach wird sie von Position 3.) des oberen Schemas abgedeckt.
Im Übrigen:Wenn man eine Forderung,die nur wahrscheinlich ausfallen wird,
nicht abschreiben dürfte,wozu dann das ganze Theater mit der Korrektur
der Mehrwertsteuer?Dann gäbe es einen Fall nicht,wo man eine
Abschreibung vornimmt OHNE die Mehrwertsteuer zu korrigieren.
 
Ich weiß auch was im Littkemann steht. ^^

In die Pauschlalwertberichtigung 159 stellt man einen Anteil aller Forderungen ein, man geht davon aus, das ein bestimmter Prozentsatz ausfällt, aber es ist eben nicht bekannt, welche der Forderungen es sein werden, es wird daher pauschal berichtigt.

In die dubiosen Forderungen 141 kommen nur die Forderungen, bei denen auf die einzelne Forderung ein Forderungsausfall wahrscheinlich gilt, dies gilt auch nur für Forderungen aus dem aktuellen Geschäftsjahr

Im ersten Fall geht es um alle Forderungen, im zweiten Fall muß jede Forderung als einzelnes betrachtet werden.

Wenn also eine bestimmte Forderung wahrscheinlich ausfällt, wird sie in 141 umgebucht.
DIe PWB am Jahresende wird auf alle Forderungen pauschal berechnet, es wird nicht jede Forderung einzelnd nach ihrer Ausfallwahrscheinlichkeit betrachtet.

Wenn eine Forderung nun endgültig ausfällt, muß man nachsehen, wo sie steht, wenn sie vorher dubios war,
233/141.
Wenn sie im letzten Jahr entstanden ist, wird erst versucht, sie mit der dafür gebildeten PWB zu verrechnen, also Erfolgsneutral.
159/140
Sollte dort nichtmehr genug stehen
221/140
Für Forderungen im aktuellen Jahr
233/140
Oder wenn sie vorher dubios geworden sind
233/140

Und natürlich dann die jeweilige Ust beachten

Das "ganze Theater mit der MwSt" wird gemacht, da man die MwSt eben erst ausbuchen darf, wenn die Forderung endgültig ausfällt.
Einstellungen in die PWB 159/233 wirken Erfolgsmindernd
WEnn man aber bei der Berechnung der einzustellenden PWB nicht die Steuer vorher rausnehmen würde, würde auch der Steueranteil erfolgsmindernd und steuernmindernd wirken und dies ist eben vom Gesetzgeber nicht gewünscht.

Selbes bei umbuchen auf 141
141/140

Wenn Du das Lehrbuch hast, dann lies Dir doch das Kapitel 4.9.2 nochmal in Ruhe durch.

Dubios -> auf eine bestimmte Forderung des aktuellen Jahres bezogen
PWB ->Pauschal auf alle Forderungen des vergangenen Jahres gebildet
Einstellung ertragsmindern, Forderungsausfall Ertragsneutral
Ausfall noch einer bestimmten älteren Forderung, bzw nicht mehr durch PWB gedeckt
221/140
Ausfall einer bestimmten Forderung der aktuellen Periode
233/140

Und abschließend nochmal auf die AUfgabe bezogen, dort geht es um eine bestimmte Forderung, da nicht anders angegeben aus dem aktuellen Jahr, und daher richtig über 141, aber nichts anderes behauptet doch die Lösung und ist auch meine Meinung. Bestimmte Forderung, daher ab noch dubios damit. MwSt aber nicht, da die erst bei Ausfall nicht mehr bezahlt werden muß.

Der Mehrwersteueranteil darf erst beim Ausfall der Forderung aus 175 und 140 gebucht werden.
 
Danke für Deine Bemühungen,Blockhaun!

Zum Konto 159 gibt es keine Probleme,sehe ich alles genauso.

Wo ich aber immer noch anderer Meinung bin,ist die Einzelabschreibung.

Du schreibst,dass auf Konto 141 Forderungen kommen,die wahrscheinlich
ausfallen werden.Wo steht das?Im Littkemann nicht.Da steht,dass auf
Konto 141 Forderungen aus dem Geschäftsjahr kommen,bei denen ein Ausfallrisiko besteht.
Laut Littkemann müssen aber Forderungen,die wahrscheinlich
ausfallen werden bereits abgeschrieben werden.Also nicht lediglich umbuchen auf Konto 141.
Das deckt sich auch mit der
Übungsaufgabe 4 im Anschluss an Kapitel 4.9.2.Hier schreibt der Weinhändler
die Forderung ab,da sein Kunde verstorben ist.
Er geht davon aus, dass seine
Erben nicht bezahlen werden.Er korrigiert die Mehrwertsteuer noch nicht,
da ja noch das Wunder passieren kann,dass doch noch jemand bezahlt.
Und es wird tatsächlich vollständig bezahlt,von der Tochter des Kunden.
Gemäss Deiner Ausführungen hätte der Weinhändler nicht abschreiben
dürfen.Er hätte nur umgebucht auf Konto 141.

Und deshalb habe ich mit der Klausuraufgabe mit dem "wahrscheinlich
vollständigen Forderungsausfall" Probleme.Ich halte eine Umbuchung auf
Konto 141(so die Musterlösung) zwar nicht für falsch,aber eher angezeigt
ist eine komplette Abschreibung des Nettobetrages.Zumindest kann man
das nicht als falsch einstufen.Es deckt sich auch mit der Situation des
Weinhändlers.Ob man vorher umbucht auf 141 oder nicht ist eher
zweitrangig.Die Pflicht zur Abschreibung ist eher relevant.
 
ich hoffe, Dein Problem verstanden zu haben und hiermit weiterhelfen zu können.

eine Abschreibung der Forderung erfolgt dann, sobald mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, zu welchem Teil sie ausfallen wird.
Auf das Konto 141 wird umgebucht, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, aber noch nicht feststeht, ob die Forderung komplett, zum Teil oder aber auch gar nicht ausfällt.

Der entscheidende Unterschied liegt also im Grad der Wahrscheinlichkeit.
 
@Kanka

Du hast zweifellos recht damit.Aber wie würdest Du dann folgenden Satz
einordnen:

"Eine Forderung aus dem Geschäftsjahr wird wahrscheinlich vollständig
ausfallen."

Liegt hier Deiner Meinung nach eine hinreichende Wahrscheinlichkeit vor?
Wenn ja,dann MUSS abgeschrieben werden und zwar der Nettobetrag.
 
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