Arbeitszimmer absetzen

Dr Franke Ghostwriter
ich habe bisher alle Kosten die fürs Fernstudium anfallen als Werbungskosten angesetzt und das Finanzamt hat das auch akzeptiert. Nur beim Arbeitszimmer stellen die sich quer. Habt ihr eine gut Argumentation für mich?
Zu den Fakten: Ich habe eine abgeschlossene kfm. Ausbildung und arbeite als Buchhalterin. Das Studium zum BoL mache ich u.a. um später eine bessere Position zu bekommen. Schreibe gerade meinen Einspruch zum Steuerbescheid v. 2009 (Frist noch nicht abgelaufen)
Das FA meint: Ihr Arbeitszimmer stellt nicht den Mittelpunkt ihrer gesamten Beruflichen Tätigkeit da. (da gehe ich soweit mit weil Vollzeit Beruf und Teilzeit Studium)
Bis zu 1250 können geltend gemacht werden, wenn die berufliche oder betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Mein Arbeitgeber stellt mir zwar einen Arbeitsplatz zur Verfügung allerdings nicht für mein Studium. Das ich den Arbeits PC sozusagen für mein "privatbetriebenes" Studium verwende ist seitens des Arbeitgebers nicht erlaubt. Außerdem steht bei einem Fernstumdium doch irgendwie fest dass man zu Hause lernt und Vorlesungen etc. wie an einer normalen Uni nicht laufen. Komischerweise kann man ein Arbeitszimmer als Ausbildungskosten/Sonderausgaben geltend machen, bei einer Fortbildung/Werbungskosten dann nicht? Ist das nicht ungerecht dann?

Hoffe hier ist jemand, der mir ein wenig beim Argumentieren helfen kann.
 
hi Danke, hm das Urteil mit den Lehrern auf das die FAZ bezug nimmt ist doch schon im letzten Jahr gefallen. Da ging es um Lehrer die keinen anderen Arbeitsplatz haben in der Schule. Ich habe ja auf Arbeit einen Arbeitsplatz, den ich aber nicht fürs Studium nutzen darf. FA meint auch das weil ich ja nur teilzeit studiere liegt kein Mittelpunkt meiner beruflichen Tätigkeit vor. Mein Arbeitszimmer nutze ich aber zu 70 % fürs Studium den Rest privat, wenn auch meist abends oder am Wochenende.
 
Superwoman,

wenn das Arbeitszimmer eine abgetrennter Raum ist und du darin kein Bett stehen hast und sonstiges Gerümpel (falls eine Außenprüfung mal kommt) sondern einen Schreibtisch, Stuhl, ... dann kannst du die Kosten für das Arbeitszimmer ansetzen.
Hinweis, das Arbeitszimmer setzt keine Studium voraus.

Für das häusliche Arbeitszimmer kann max. 1250 EUR angesetz werden. Die Höhe richtet sich nach den "tatsächlichen" Kosten für dein Arbeitszimmer. Wenn du in einer Wohnung wohnst mit 90m² Wohnfläche und 900EUR/Monat Warm inkl. aller Nebenkosten zahlst und dein Arbeitszimmer ist 10m² dann kannst du also 1.200 EUR als Kosten für dein Arbeitszimmer ansetzen.
 
Ja das ist schon ein normales Arbeitszi. mit Stuhl, Tisch, Regale für Ordner und so, da steht auch keine Couch oder so was drin und ist ein einzelner Raum.
 
Also dann Einspruch einlegen und erklären daß du den Raum als Arbeitszimmer nutzt. Ich würde keine Prozentzahlen machen lieber etwas schwammig - so ähnlich wie im Marketing.

Meine Erfahrung ist, daß die FA-Mitarbeiter welche die Steuerbescheide machen meist nur ein sehr begrenztes Wissen habe und teilweise nach irgendwelchen persönlichen Vorlieben entscheiden, welche weit weg sind von Richtlinien und Gesetzen.
 
Was übrigens auch geht: Den Kellerraum als Archiv absetzen - natürlich nur, wenn Du tatsächlich für Dein Fernstudium oder Deine Arbeit dort die Ordner ablegst usw.
 
mir würde mein Arbeitszimmer schon reichen, wenn das anerkannt werden würde. Einen Keller haben wir zwar aber da lagern eher alte Möbel, Autoreifen etc. aber keine Ordner für die Uni. Na ich werde mal schauen, was mein Widerspruch bringt und für 2010 werde ich auf jeden Fall mein Arbeitszimmer auch ansetzen.
 
Arbeitszimmer wird anerkannt!

Hallo zusammen,

ich habe gestern meinen Steuerbescheid erhalten. Leider wurde mir das Arbeitszimmer gestrichen mit folgender Begründung:
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einschließlich dessen Ausstattung konnten nicht berücksichtigt werden, weil as Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung darstellt.
Daraufhin habe ich den Sachbearbeiter angerufen und ihm freundlich erlätutert, dass mir als Fernstudent keine andere Räumlichkeit zum Lernen zur Verfügung steht und das dieses Studium getrennt von meinem eigentlichen Beruf betrachtet werden sollte. Daraufhin bat er mich um Zeit das ganze zu prüfen und wollte mich nochmals anrufen.
Nach einer Stunde kam die Antwort: Mein Arbeitszimmer wird anerkannt. :freu:
 
Vielleicht liest hier noch jemand mit. Ich kämpfe nämlich auch gerade mit dem FA...
Berücksichtigen die das Arbeitszimmer bei euch in voller Höhe der entstandenen Kosten oder nur bis zum Betrag von 1250€?
Macht es dabei einen Unterschied, ob man Vollzeit studiert oder Teilzeit mit einer Vollzeittätigkeit?
 
das Problem hatte ich nicht. Aber ich denke, dass du gut argumentieren musst, wenn du über 100 Euro im Monat für ein Arbeitszimmer ausgibst.
Einen Unterschied zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudium gibt es aus meiner Sicht in diesem Thema nicht.

Viele Grüße
Jochen
 
Jochen.
Bei mir kommen schon allein durch Miete und Nebenkosten pro Monat an die 200€ zusammen (Frankfurter Mieten...). Das FA möchte aber nur 1250€ p.a. anerkennen. Auch mit der Begründung, daß ich ja noch Vollzeit arbeiten gehe und das Arbeitszimmer so nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt.
Deswegen die Frage, wie das bei euch gehändelt wird, da die meisten ja nebenher noch arbeiten gehen.
 
Leg einfach Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Die FA-Beamtin hat einfach keine Ahnung.
Egal ob du Vollzeit, Teilzeit oder sonst was bist - du hast Anspruch auf das Arbeitszimmer - bis zu einem Betrag von 1.250 EUR (die sind keine Willkür sondern entweder in einer Richtlinie oder sogar EStG geregelt - häusliches Arbeitszimmer).
.
Das Arbeitszimmer bedingt kein Studium oder daß es der Mittelpunkt irgenwelcher beruflichen Interessen ist.
 
Gegen den Steuerbescheid habe ich schon Einspruch eingelegt, weil das FA nur die 1250€ anerkannt hatte, obwohl tatsächlich mehr Kosten angefallen sind.
Nun kam deren Antwort, daß es nur die 1250€ anerkennt, da das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt (weil ich ja noch Vollzeit arbeite und die Arbeiten fürs Studium nur einen Teil meiner beruflichen Tätigkeit darstellen), aber vom Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde.
Aber was hat denn bitte das Fernstudium mit meinem Arbeitgeber zu tun? Ich mache das aus freien Stücken.
Deswegen mag ich das noch nicht so hinnehmen und dachte, ich könnte durch eure Erfahrungen noch ein paar Argumente sammeln. Zumal ich auch mal irgendwo gelesen hatte, als Fernstudi könnte man alles voll ansetzen.
 
Wie gesagt, das häusliche Arbeitszimmer ist losgelöst von jeder Beschäftigung bis zu 1250 EUR pro Jahr als Werbungskosten ansetzbar.
Die Grenze von 1250 EUR besteht nicht für außerhäusliche Arbeitszimmer, d.h. wenn du z.B. in einem Mehrfamilienhaus das Büro im Keller oder dem Dachboden hast und du zum erreichen dein Privatsphäre (Wohnung) verlassen mußt.
 
Hallo Jochen.
Bei mir kommen schon allein durch Miete und Nebenkosten pro Monat an die 200€ zusammen (Frankfurter Mieten...). Das FA möchte aber nur 1250€ p.a. anerkennen. Auch mit der Begründung, daß ich ja noch Vollzeit arbeiten gehe und das Arbeitszimmer so nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt.
Deswegen die Frage, wie das bei euch gehändelt wird, da die meisten ja nebenher noch arbeiten gehen.
Na, wirste wohl den Wohnraum deines 1-Zi-Appartments zum "Arbeitszimmer" deklariert haben mit der Begründung: "Geschlafen wird bei mir auf dem Klo!" Da spielt dir kein Finanzer mit.
Schau halt in den Konz da kann man sich Anregungen genug holen. Wichtig ist auch ob Werbungskosten oder Sonderausgaben der Fall sind!
Wenn es nicht zum Arbeitszimmer reicht, mach halt dann ne Arbeitsecke auf.
 
ich hatte das gleiche Problem: Studium anerkannt, Arbeitszimmer nicht. Mit dieser Begründung haben sie es dann anerkannt:

Sie haben die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einschließlich dessen Ausstattung nicht berücksichtigt, mit der Begründung, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung darstellt und für die berufliche und betriebliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.


Ich habe die Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Zusammenhang mit dem von Ihnen anerkannten Studium eingereicht.
Dieses Studium wird von mir privat finanziert, mein Arbeitgeber unterstützt dieses Studium in keinster Weise. Eine Nutzung meines Arbeitsplatzes / Büros (einschließlich meiner Arbeitszeit) für mein Studium ist mir nicht erlaubt. Daher muss ich mein die Arbeiten für das Studium vollständig in meinem privaten Arbeitszimmer erledigen, auch da es sich um ein Fernstudium an der Fernuniversität Hagen handelt.


Ich bitte daher um Anerkennung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer. Sollten Sie eine Bestätigung meines derzeitigen Arbeitgebers bezüglich des Nutzungsverbots des dienstlichen Arbeitsplatzes für private Studien benötigen, kann dies nachgereicht werden.
 
Über § 4 V Nr. 6b S. 2 und 3, insbesondere letzter Halbsatz, EStG sowie § 10 I Nr. 7 (insbes. dessen S. 4) EStG kriege ich mein Arbeitszimmer über Sonderausgaben bis zu € 4.000 p.a. abgesetzt. Da Fernstudium, ist es (an sich) unproblematisch. Davon musste ich aber auch die FA-Beamtin überzeugen mit Argumentation anhand des EStG inkl. Kopien der aktuellen Steuerrichtlinien. Steht da ausdrücklich drin. Habe ich ihr kopiert und angemarkert und dann hat's endlich geklappt. Seit der Aktion regelmäßige Anerkennung in den Folgejahren.

MMojo
 
MMojo,

Über § 4 V Nr. 6b S. 2 und 3, insbesondere letzter Halbsatz, EStG sowie § 10 I Nr. 7 (insbes. dessen S. 4) EStG kriege ich mein Arbeitszimmer über Sonderausgaben bis zu € 4.000 p.a. abgesetzt.
Verstehe ich Dich hier recht? Du darfst Dein Arbeitszimmer mit über 1250€ absetzen? Obwohl Du noch weiteren Tätigkeiten an einer weiteren Lokation nachgehst? Eigentlich beschränken nach meinem Verständnis genau diese Einträge im EStG dies auf max. 1250€, wenn nicht "das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet".
 
Ihr müßt eben unterscheiden zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben. Bei den Werbungskosten sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer das nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, bei 1250 € pro Jahr gedeckelt.
Bei den Sonderausgaben ist die nicht der Fall; dafür ist dort bei insgesamt 4.000 Euronen Schluß der Vorstelleung, bei den Werbungskosten gibt es außer den Kosten für das häusliche Arbeitzimmer keine Begrenzung nach oben, dort können *alle* angefallenen Kosten geltend gemacht werden.
 
Rüdiger_AN,

Ihr müßt eben unterscheiden zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben. Bei den Werbungskosten sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer das nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, bei 1250 € pro Jahr gedeckelt.
Bei den Sonderausgaben ist die nicht der Fall; dafür ist dort bei insgesamt 4.000 Euronen Schluß der Vorstelleung, bei den Werbungskosten gibt es außer den Kosten für das häusliche Arbeitzimmer keine Begrenzung nach oben, dort können *alle* angefallenen Kosten geltend gemacht werden.
Vielen Dank für diese Information. Da setze ich mein Arbeitszimmer wohl seit Jahren ungünstig ab.
Könnten Sie mir kurz mitteilen, auf welcher Gesetzesbasis Ihre Aussage beruht, denn folgender Teil des EStG (§10 Sonderausgaben), besagt hier nach meinem Verständnis etwas anderes, oder?

Stand 22.06.2011:
EStG §10 Abs. 1 Nummer 7 schrieb:
Aufwendungen für die eigen Berufsausbildung bis zu 4 000 Euro im Kalenderjahr. [SUP]2[/SUP]Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. [SUP]3[/SUP] Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. [SUP]4[/SUP]§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 und 6b, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2 sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden;


Hier wird auch für Sonderausgaben explizit auf die Gültigkeit des folgenden Satzes verwiesen:

EStG §4 Abs.5 Satz 1 Nummer 6b schrieb:
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. [SUP]2[/SUP]Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. [SUP]3[/SUP]In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;

Aus welchem Paragraphen geht nun hervor, dass Arbeitszimmer "ohne" Einschränkung (< 4000 €) abgesetzt werden können, auch wenn anderen Tätigkeiten an anderen Arbeitsplätzen nachgegangen wird?
Mit der Bitte um eine fundierte Erklärung, so dass bei meinem Finanzamt diese Annahme auch begründen kann. Meine Steuersoftware akzeptiert leider auch keine Kosten > 1250€ bei den Sonderausgaben für ein Arbeitszimmer, aber das wäre wohl das kleinere Problem.
Merci!
 
Ich sehe es auch so: Wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, ist der Werbungskostenabzug auf
1.250 € gedeckelt. Was anderes kann ich aus den angeführten Gesetzestexten nicht erkennen.

@MMojo: Welche Steuerrichtlinien hast du denn da noch in der Rückhand?
 
Sorry, aber ihr müsst euch schon selbst etwas mehr "bewegen", denke ich. Die hier von Rüdiger und mir dargestellten steuerrechtlichen Zusammenhänge lassen sich u.U. nicht in ein paar Worte im Thread zusammenfassen, sondern müssen ggf selbst => zB anhand der Steuerrichtlinien (NOMOS-Verlag, so € 10 ca) erarbeitet werden; sie sind teils nicht einmal Finanzbeamten klar (jedenfalls tun die so...😉) Oder man gibt die Sache einem StB.

Naja, ich versuch's mal (ohne Anspruch auf Vollständigkeit...): Festzuhalten bleibt im Grunde, dass im Falle der Absetzung von Berufsausbildungskosten für die 2. Ausbildung (wie zB Aufwendungen für Studiengebühren, Fahrten zur Uni, zu lerngruppen, zur Bib, Arbeitszimmer) - btw sind nach brandaktueller Rechtsprechung jetzt wohl sogar die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung steuerlich als Werbungskosten absetzbar - über die Variante Sonderausgaben TEUR 4 absetzbar sind, inkl. Arbeitszimmer (AZ). Praktische Begründung aus dem Gesetz ist die analoge Anwendung von § 4 V Nr. 6b EStG über § 10 I Nr. 7, wobei Voraussetzung die alleinige oder doch überwiegende Nutzung des AZ für Studienzwecke ist. D.h. ich muss darin nicht arbeiten (dies wäre Variante Werbungskosten), sondern ich muss darin studieren (Sonderausgaben aufgrund Berufsausbildung). Dass dies bei der FernUni der Fall ist, ist einfach darzulegen => mir steht halt kein anderer Arbeits-/Ausbildungsplatz zur Verfügung bei einem Fernstudium (analoge Anwendung, s.o.). Hier gibt es auch nichts weiter zu begründen.

Schaut mal in die Richtlinien zum EStG, da steht das ausführlich drin, auch was man alles für Kosten absetzen kann beim AZ (auch die anteiligen Wasser/Strom/Gaskosten, Schornsteinfeger, Handwerkerrechnungen, Grundsteuer etc pp).

MMojo
 
Sorry, aber ihr müsst euch schon selbst etwas mehr "bewegen", denke ich. Die hier von Rüdiger und mir dargestellten steuerrechtlichen Zusammenhänge lassen sich u.U. nicht in ein paar Worte im Thread zusammenfassen, sondern müssen ggf selbst => zB anhand der Steuerrichtlinien (NOMOS-Verlag, so € 10 ca) erarbeitet werden; sie sind teils nicht einmal Finanzbeamten klar (jedenfalls tun die so...😉) Oder man gibt die Sache einem StB.
Offenbar verstehe ich weder Gesetzestexte (<- wirklich nicht!), noch den Sinn von Foren, bei denen sich nach meinem bisherigen Kenntnisstand ein Ziel ist, sich gegenseitig zu helfen.

Naja, ich versuch's mal (ohne Anspruch auf Vollständigkeit...): Festzuhalten bleibt im Grunde, dass im Falle der Absetzung von Berufsausbildungskosten für die 2. Ausbildung (wie zB Aufwendungen für Studiengebühren, Fahrten zur Uni, zu lerngruppen, zur Bib, Arbeitszimmer) - btw sind nach brandaktueller Rechtsprechung jetzt wohl sogar die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung steuerlich als Werbungskosten absetzbar - über die Variante Sonderausgaben TEUR 4 absetzbar sind, inkl. Arbeitszimmer (AZ). Praktische Begründung aus dem Gesetz ist die analoge Anwendung von § 4 V Nr. 6b EStG über § 10 I Nr. 7, wobei Voraussetzung die alleinige oder doch überwiegende Nutzung des AZ für Studienzwecke ist. D.h. ich muss darin nicht arbeiten (dies wäre Variante Werbungskosten), sondern ich muss darin studieren (Sonderausgaben aufgrund Berufsausbildung). Dass dies bei der FernUni der Fall ist, ist einfach darzulegen => mir steht halt kein anderer Arbeits-/Ausbildungsplatz zur Verfügung bei einem Fernstudium (analoge Anwendung, s.o.). Hier gibt es auch nichts weiter zu begründen.
Ich denke, dass Du Dich hier nur etwas mißverständlich ausdrückst. Deine Kernaussage ist mir im Wesentlichen abekannt... Die Variante Sonderausgabe ist dabei nicht das eigentlich Neue (die gab es schon zuvor), sondern eben dass es jetzt nicht nur über die Variante "Sonderausgaben" mit der 4T€-Begrenzung (ohne mögliche Verlustvorträge) gibt, sondern nun als "Werbungskosten" (unbeschränkt) absetzbar ist. Aber wir diskutieren hier ja über die "Sonderausgaben". Beim Arbeitszimmer und "Werbungskosten" scheinen wir uns ja einig zu sein.

Da das in den letzten Beiträgen etwas drunter und drüber ging: Nur als Anmerkung für alle anderen Leser zur Klarstellung "Werbungskosten" sind nicht "Sonderausgaben". Hier wird steuerlich unterschieden. Werbungskosten stehen in einem direkten aktuellen oder zukünftigen beruflichen Zusammenhang und dürfen zum Beispiel auch als Verlustvortrag mit in die Folgejahre übernommen werden. Sonderausgaben können auch z.B. Kosten für eine teure Erkrankung sein (nicht unbedingt beruflicher Bezug), sind nur (beschränkt) und nur vom aktuellen Jahresverdienst abziehbar (Mein laienhaftes Verständnis).
Hier ein interessanter Link für alle, die sich auch mit den "Neuerungen" im Bezug zum Studium beschäftigen wollen:
https://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/ausbildungskosten.htm
In den BWL/Recht-Studiengängen müssten sich doch eigentlich genug Steuerberater oder Assitenzen rumtummeln? Liest hier keiner mit und berichtigt meinen Informatiker-Quatsch detailiert und fundiert?


Schaut mal in die Richtlinien zum EStG, da steht das ausführlich drin, auch was man alles für Kosten absetzen kann beim AZ (auch die anteiligen Wasser/Strom/Gaskosten, Schornsteinfeger, Handwerkerrechnungen, Grundsteuer etc pp).
Auch bekannt, ich setzte hier sogar die Darlehenszinsen für den Hauskauf noch an. Mein abzusetzender Beitrag wäre daher weit über den 1250€. Ich bin weder Steuerfachmann noch mit Gesetzen sonderlich vertraut, daher bin auch schon damit überfordert die passende Richtlinie zu finden, aus der explizit hervorgeht das niedergeschriebene Gesetz hier keine Anwendung findet. Der von Dir zitierte §10 (...) für Sonderausgaben schließt die 1250€-Begrenzung für AZ nicht aus, sondern inkludiert sie ausdrücklich (s. die fett markierten Stellen in meinem vorangegangenen Post). Einen Paragraphen, der hier wieder Ausnahmen schafft, konnte ich nicht identifizieren. Aber das Ding ist ja auch recht lang...

Aber ich denke, dass das für uns beide müßig ist. Du setzt offenbar für Dein Arbeitszimmer Kosten über 1250€ erfolgreich an(!!!), also wirst Du schon Recht haben. Dies widerum hilft mir recht wenig, da ich nur fundiert mit entsprechenden Textpassagen an das Finanzamt herantreten kann und die scheinen Dir nicht (mehr) vorzuliegen oder waren bei Deinem FA nicht nötig. Also laß uns dieses Ping-Pong hier einfach beenden....

Nichts für Ungut
Schlumpf
 
@MMojo

Es ist nicht so, dass ich nicht verstehe, was Werbungskosten und was Sonderausgaben sind 😉. Mich interessiert, wie es dir gelingt, mehr als 1.250 € abzusetzen. Das Gesetz gibt das nicht her, deshalb wäre es nett von dir, die entspr. Steuerrichtlinie zu zitieren, mit der du deine Sachbearbeiterin überzeugt hast.
 
@MMojo

Mich interessiert, wie es dir gelingt, mehr als 1.250 € abzusetzen. Das Gesetz gibt das nicht her...

Das stimmt nicht. Das Gesetz verweist in seinem § 10 auf den gesamten § 4 V Nr. 6b EStG, der wiederum in seinem Satz 3 einen letzten Halbsatz hat, der Gegenausnahme und hier maßgeblich ist. Bitte aufmerksam lesen.

Was die Richtlinie betrifft: Es gibt m.E. nur jeweils eine aktuelle Sammlung von Steuerrichtlinien. Da es sich hier ausschließlich um das EStG handelt, müssten die fraglichen Passagen auch relativ zügig gefunden werden. Bitte selbst nachschauen. Mehr kann und will ich nicht leisten, ich bin kein StB.

Ich bin weder Steuerfachmann noch mit Gesetzen sonderlich vertraut, daher bin auch schon damit überfordert die passende Richtlinie zu finden, aus der explizit hervorgeht das niedergeschriebene Gesetz hier keine Anwendung findet. Der von Dir zitierte §10 (...) für Sonderausgaben schließt die 1250€-Begrenzung für AZ nicht aus, sondern inkludiert sie ausdrücklich (s. die fett markierten Stellen in meinem vorangegangenen Post). Einen Paragraphen, der hier wieder Ausnahmen schafft, konnte ich nicht identifizieren. Aber das Ding ist ja auch recht lang...

S.o. zur Ausnahme, die § 4 V Nr. 6b S. 3 letzter HS EStG selbst vorgibt. Es ist nicht etwa so, dass sich aus der RL eine Nichtanwendung ergibt. Bereits die konkrete Gesetzesanwendung - ohne Beiziehung der RL - führt zur Absetzbarkeit des AZ über § 10 EStG bis max TEUR 4, wenn "das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet" (hier bezogen auf das Fernstudium und entsprechend anzuwenden). Nichts anderes habe ich in Beitrag #24 Abs. 2 bereits geschrieben.

Besser kann ich es halt nicht erklären. Ggf. ist mal ein StB mit der ESt-Erklärung zu beauftragen. Der kostet zwar Geld - was man perverserweise nicht (mehr) absetzen kann -, hilft im Zweifel aber. Zudem könnte man aus seiner Arbeit für spätere Erklärungen Honig saugen.

MMojo
 
S.o. zur Ausnahme, die § 4 V Nr. 6b S. 3 letzter HS EStG selbst vorgibt. Es ist nicht etwa so, dass sich aus der RL eine Nichtanwendung ergibt. Bereits die konkrete Gesetzesanwendung - ohne Beiziehung der RL - führt zur Absetzbarkeit des AZ über § 10 EStG bis max TEUR 4, wenn "das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet" (hier bezogen auf das Fernstudium und entsprechend anzuwenden). Nichts anderes habe ich in Beitrag #24 Abs. 2 bereits geschrieben
Jetzt verstehe ich Dich und wo wir so auseinanderlaufen. das Wort "gesamten" interpretieren wir hier unterschiedlich.

Nach meinem Kenntnisstand muss man es hier im Sinne von z.B. "aller" interpretiert werden. Das heißt wenn Du drei unterschiedliche steuerlich relevante Tätigkeiten ausübst (Hauptjob (90%), Nebenjob(1%), Studium(9%), dann gilt diese Begrenzung auch, wenn Du sogar das Büro zu 99% in Deinem Berufsleben nutzt (Hauptjob, Studium), wenn Dein Nebenjob Dir ein Büro im Kaufhaus zur Verfügung stellt.

Wenn ich Dich hier richtig interpretiere, sagst Du, dass sich das Wort "gesamten" nur auf den Bereich sonderabzugsfähige Ausbildungen (hier Dein Studium) bezieht, oder?
 
@ MMojo
Machst du neben deinem Fernstudium beruflich noch etwas anderes? Vllt. ist das ja das entscheidende Kriterium!

Ist das Fernstudium deine einzige Beschäftigung, betreibst du diese zu 100% in deinem häuslichen Arbeitszimmer, was ja den Bedingungen für unbeschränkten Werbungskosten-/Sonderausgabenabzug (bis 4.000 €) entspricht.
Ist man neben dem Fernstudium noch berufstätig/selbständig (wovon ich bei meinen bisherigen Überlegungen ausgegangen bin), so ist das häusliche Arbeitszimmer eher nicht der 100%-ige Mittelpunkt für alle Tätigkeiten. Das wäre nämlich die Vorraussetzung für den unbeschränkten Abzug.
 
Die Regelung, dass alle Tätigkeiten gemeint sind, galt wohl bis zur letzten Entscheidung des BVerfG. Danach muss jetzt nur für die jeweilige Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Es ging dabei um einen Lehrer und war in allen Medien großes Thema, dass ab sofort die Arbeitszimmer angesetzt werden dürfen.
 
@weissnochnix

Es geht grad nicht um die allgemeine Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmer, sondern um den unbeschränkten Abzug der Kosten (>1.250 €). Dafür ist es immer noch nötig, dass die gesamte geschäftliche/berufliche Tätigkeit im Arbeitszimmer stattfindet.
 
@weissnochnix: So nicht ganz richtig. Wenn Du Dich auf dieses Urteil mit den Lehrern beziehst. 2007 wurde vom Staat die generelle Absetzbarkeit eingeschränkt. Steuerzahler konnten überhaupt nichts absetzen, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Mit der Steueränderung waren es dann zumindest wieder bis zu 1.250€

Vergleiche z.B. hier (Quelle https://www.gew.de/Arbeitszimmer_So_kommen_Sie_an_Ihr_Geld.html )
gew.de 02.03.2011 schrieb:
Mitte letzten Jahres hatte das Bundesverfassungsgericht die Streichung der steuerlichen Abziehbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers in den Fällen für verfassungswidrig erklärt, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Damit hat sich das Gericht der Rechtsauffassung angeschlossen, die die GEW in dieser Sache von Anfang an vertreten hat.

Hierauf hat der Gesetzgeber reagiert und das Einkommensteuergesetz rückwirkend ab 2007 wieder geändert. ArbeitnehmerInnen, denen für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro im Jahr als Werbungskosten in Ansatz bringen (§ 9 Abs. 5 EStG), Selbständige als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).
 
Wenn ich Dich hier richtig interpretiere, sagst Du, dass sich das Wort "gesamten" nur auf den Bereich sonderabzugsfähige Ausbildungen (hier Dein Studium) bezieht, oder?

Right, denn darum geht es in § 10 I Nr. 7 EStG ja. Hat nichts mit Werbungskosten (für den Erwerbsjob) zu tun, sondern ausschließlich mit der Ausbildung. Also: Arbeite ich zB hauptberuflich und studiere nebenbei, dann kann ich, wenn ich das Arbeitszimmer ausschließlich oder doch nahezu ausschließlich für das Fernstudium nutze, bis 4K€ absetzen.

MMojo
 
Der §10 Abs. 1 Nr. 7 verweist auf den §4 Abs. 5 Nr. 6b. Das ist die gleiche Vorschrift für den Abzug des Arbeitszimmers als Sonderausgabe wie auch als Werbungskosten. Da steht, wie schon mehrfach erwähnt, dass der in der Höhe unbeschränkte Abzug nur gewährt wird, "wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet". Das gilt für den Ansatz als Sonderausgabe genauso, wie für den Ansatz als Werbungskosten. Ist man neben dem Studium noch anderweitig beruflich oder geschäftlich tätig, so findet dieseTätigkeit in den seltensten Fällen nur im Arbeitszimmer statt (außer man ist z.B. Heimarbeiter). Der Abzug ist dann lt. Gesetz egal an welcher Stelle in der Steuererklärung nur bis 1.250 € möglich.
 
MMojo du kannst jeden Betrag in die Steuererklärung in die Sonderausgaben und Werbungskosten schreiben. A) wird dir der Finanzbeamte dann den Betrag in die entsprechende Spalte schreiben bei der er dein Arbeitszimmer am besten findet (wahrscheinlich bei den Werbungskosten mit max. 1250EUR) - ohne daß er dich frägt.
Falls du dann es im Steuerbescheid merkst daß dein Arbeitszimmer von den Sonderausgaben zu Werbungskosten gewandert ist, bzw. dir gekürzt wurde, kannst du es ja mal mit deiner obigen Erklärung versuchen. Falls du Erfolg haben solltest bitte schreib mir eine PN - was ich aber bezweifle.

PS. mir ist auch keine Regelung bekannt, wonach die 1250 EUR für das häusliche Arbeitszimmer nicht geleten soll.
 
@MMojo

Ich setze gar nichts an, ich habe nämlich gar kein Arbeitszimmer 😉
Sieh es sportlich: Freue dich darüber, dass du mit deinen Angaben, aus welchen Gründen auch immer, erfolgreich warst, ich gönne es dir. Erwarte aber keinen Rechtsanspruch für folgende Steuererklärungen. Es sei denn, die Rechtslage ändert sich.
 
@MMojo

Ich setze gar nichts an, ich habe nämlich gar kein Arbeitszimmer 😉
Sieh es sportlich: Freue dich darüber, dass du mit deinen Angaben, aus welchen Gründen auch immer, erfolgreich warst, ich gönne es dir. Erwarte aber keinen Rechtsanspruch für folgende Steuererklärungen. Es sei denn, die Rechtslage ändert sich.

Das ist nett, thanx... Und doch, wenn ihr nur einmal die Richtlinien zücken würdet, wäre der Fisch (auch) für euch klar. Aber... demnach: weiter so wie bisher, allet jute, und tschüss...
 
Das ist nett, thanx... Und doch, wenn ihr nur einmal die Richtlinien zücken würdet, wäre der Fisch (auch) für euch klar. Aber... demnach: weiter so wie bisher, allet jute, und tschüss...
@MMojo:
Analog zu Megamind gönne ich Dir Deinen steuerlichen Erfolg. Lediglich bezweifle ich, dass er auf einer rechtlichen Grundlage basiert.

Nicht das ich das nicht schon versucht hätte in der LStR 2011 eine passende Passage zu finden. In den LohnSteuer-Richtlinien 2011 (vgl. https://www.steuerlinks.de/richtlinie/lstr-2011.html) konnte ich generell keinen Bezug zu den hier relevanten Paragraphen §4 und §10 des EStG finden. Auch "R 9.2 Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung" enthält keine passende Passage.

Du musst das innerhalb der letzten zwei Jahre in einem Schreiben Deinem Finanzamt gegenüber begründet haben. Hier wirst Du Teile aus der LStR 2008 oder LStR 2011 zitiert haben. Es muss Dir also ein Leichtes sein, diese von Dir verwendete Richtlinien mit Ihrer Nummer zu benennen oder Teile hier zu zitieren. Mir fällt es gerade etwas schwer zu verstehen, warum Du uns diese Hintergundinfos verweigerst und uns immer wieder unterstellst, dass wir uns nicht eingehend mit der Materie beschäftigen wollen?
 
Du musst das innerhalb der letzten zwei Jahre in einem Schreiben Deinem Finanzamt gegenüber begründet haben. Hier wirst Du Teile aus der LStR 2008 oder LStR 2011 zitiert haben. Es muss Dir also ein Leichtes sein, diese von Dir verwendete Richtlinien mit Ihrer Nummer zu benennen oder Teile hier zu zitieren. Mir fällt es gerade etwas schwer zu verstehen, warum Du uns diese Hintergundinfos verweigerst und uns immer wieder unterstellst, dass wir uns nicht eingehend mit der Materie beschäftigen wollen?

Das wird er nicht können, da er wie oben geschrieben kein Arbeitszimmer hat - somit auch keines ansetzt.
Was viele verkennen ist, daß das Steuerrecht, das eine ist. Dieses allerdings durch Richtlinien, Anwendungserlasse interpretiert wird und final dann sehr stark von Gerichten entschieden wird bzw. wurde. Aus diesem Grund steht z.B. in der AO §87 bis 92 irgendwo da- daß FA´s beraten müssen. Was aber eben durch die Gerichte entsprechend staatsfreundlich interpretiert wurde, selbiges gilt für das Steuerrecht.
Aus diesem Grund ist es müssig hierüber zu diskutieren, da max. 1250 EUR pro Jahr für das Arbeitszimmer angesetzt werden kann, wenn die entsprechenden Kosten auch wirklich entstanden sind.
 
@Sigi77

Du bringst hier einiges durcheinander:

Ich habe kein Arbeitszimmer, MMojo schon...Und da er meint, mit einer EStR seinen Anspruch auf unbeschränkten Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer durchbekommen zu haben, wollen nun einige wissen, welche EStR das ist, da ja bisher keiner (ich leider auch nicht 🙁 ) eine solche gefunden hat.
Ich weiß, dass es Steuergesetze und DV gibt und andererseits Richtlinien. Die Richtlinien binden aber die Finanzverwaltung, d.h. was darin steht, muss der Finanzamtssachbearbeiter umsetzen. Es stimmt auch überhaupt nicht, dass die Gerichte immer alles fiskusfreundlich entscheiden, dann gäbe es weder die Pendlerpauschale ab dem 1. Km noch das Arbeitszimmer, über das wir hier diskutieren 😉.

Du scheinst auch das diskutierte Problem nicht verstanden zu haben, da keiner die 1.250 € in Frage stellt, sondern den Abzug der darüberliegenden Kosten.
 
Gibt es irgendwo den Text des Bundesverfassungsgerichtes?
Ich werde demnächst umziehen und werde mir extra eine 3 Zimmer Wohung nehmen, damit ich 1 Zimmer fürs Fernstudium (neben einer Vollzeitbeschäftgigung) absetzten kann.
Sollte ja mittlerweile bis 1250 Euro gehen.

Soweit ich verstanden habe, darf ich jedoch, wenn ich mir ein Arbeitszimmer _ausserhalb_ meiner Wohnung miete, diesen dann voll ansetzen. Kann das jemand bestätigen?
 
Gibt es irgendwo den Text des Bundesverfassungsgerichtes?
Ich werde demnächst umziehen und werde mir extra eine 3 Zimmer Wohung nehmen, damit ich 1 Zimmer fürs Fernstudium (neben einer Vollzeitbeschäftgigung) absetzten kann.
Sollte ja mittlerweile bis 1250 Euro gehen.
ob sich das NUR deshalb lohnt ???
Bei Spitzen-Steuersatz von 30% sind das 375 € p.a. Ersparnis, die Miete dürfte deutlich höher sein.

Soweit ich verstanden habe, darf ich jedoch, wenn ich mir ein Arbeitszimmer _ausserhalb_ meiner Wohnung miete, diesen dann voll ansetzen. Kann das jemand bestätigen?
ja das ist so
 
Das stimmt.

Arbeitszimmer ausserhalb der häusslichen Umgebung sind in voller Höhe absetzbar. Aber du bleibst natürlich immer noch auf der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und deinem individuellen Steuersatz sitzen.
 
Soweit ich verstanden habe, darf ich jedoch, wenn ich mir ein Arbeitszimmer _ausserhalb_ meiner Wohnung miete, diesen dann voll ansetzen. Kann das jemand bestätigen?

Ein "Arbeitszimmer außerhalb der Wohnung" ist ja kein "häusliches Arbeitszimmer". Deshalb greift da die Abzugsbeschränkung auch nicht. Ob sich das aber rechnet, ist ne andere Geschichte...
 
Ich wollte für 2011 Aufwendungen für ein Arbeitszimmer absetzen. Ich habe aber keinen getrennten Raum als Arbeitszimmer, sondern eine Ecke mit Schreibtisch im Wohnzimmer. Finanzamt hat mir jetzt im Bescheid für 2011 mitgeteilt, meine angegebenen Aufwendungen würden nicht berücksichtig werden, weil kein separates Arbeitszimmer vorhanden sei.

Bei Suche im Netz habe ich gefunden, dass der Bundesfinanzhof „in einer Grundsatzentscheidung aus 2009 das sog. „Aufteilungsverbot“ für gemischt veranlasste Kosten gekippt hat und das FG Köln die anteiligen Raumkosten für eine Arbeitsecke im Wohnzimmer erstmals zum Abzug zugelassen hat“. Diese Entscheidung liege aber noch zur Revision beim Bundesfinanzhof. Dies scheint laut Homepage Bundesfinanzhof immer noch der Fall. Ich würde gemäß Tipps im Netz nun Einspruch einlegen. „Legen Sie im Falle der Ablehnung Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Beantragen Sie dann unter Hinweis auf die Revision X R 32/11 ein Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH.“

Soweit alles korrekt oder hat hier noch jemand anders einen Hinweis dazu?
Wenn ich nun Einspruch einlege, bekomme ich dann eigentlich das in meinem Bescheid ausgezeichnete Geld an zuviel entrichteten Steuern (in dessen Berechnung die Aufwendungen fürs Arbeitszimmer bislang ja nun nicht eingeflossen sind) schon zurück?

Besten Dank im Voraus. Gruß
 
Das in deinem Steuerbescheid ausgewiesene Guthaben bekommst du auf jeden Fall schon überwiesen, das hat mit einem evtl. Einspruch nichts zu tun.
 
Ich hätte da auch noch mal me Frage:

Legt ihr der Steuererklärung irgendwelche Belege bei? Zb. Mietvertrag inkl. Angabe der Wohnungsgröße und Größe des Arbeitszimmers, Nachweis über Höhe der Warmmiete?

Ein weiteres Problem könnte sein, dass ich nicht mit im Mietvertrag stehe.

Ich kann ja schlecht einen Roman scheiben und der Erklärung beilegen 😎 Aber vielleicht sollte ich das doch tun ^^
 
Beim ersten Mal Mietvertrag und Grundriss samt weiteren Belegen (Strom, Gas...). Danach reichen Belge über die Änderungen der weiteren Kosten.
 
Ich hätte da auch noch mal me Frage:

Legt ihr der Steuererklärung irgendwelche Belege bei? Zb. Mietvertrag inkl. Angabe der Wohnungsgröße und Größe des Arbeitszimmers, Nachweis über Höhe der Warmmiete?

Ein weiteres Problem könnte sein, dass ich nicht mit im Mietvertrag stehe.

Ich kann ja schlecht einen Roman scheiben und der Erklärung beilegen 😎 Aber vielleicht sollte ich das doch tun ^^


Ich würde immer Belege beilegen. So spart man sich ein ewiges hin-und her mit dem Finanzamt
 
Übrigens ... wenn Euch kein Grundriss seitens des Vermieters vorliegt, reicht eine einfache eigene Zeichnung der Wohnung mit ungefährer Angabe der qm je Raum. Das Problem hatte ich damals und konnte es so geschickt lösen. Wurde auch komplett anerkannt.
 
Oben