Aufgabe 5

Dr Franke Ghostwriter
Ich bin über eine Aufgabe gestolpert die ich mir nicht erklären kann😕, anhand der Ergebnisse, vieleicht hat ja einer erbarmen mit mir.
Es geht um die Klausur 03/03 Aufgabe 5 c & d.
Danke für eure Hilfe 😱 bis denn
Jörg
 
Jörg,

5c) Aktien im UV

Hier darfst Du Dich nicht von den vielen Zahlen verwirren lassen.

Du hast Aktien im Nominalwert 200.000 zu 210% zum 31.12.2001
Gekauft hast Du sie damals für 480.000
(Einem Kurs von 240%)
Für 87.000 wurden zu 290% einige verkauft = 30.000

Bleiben noch 170.000 übrig. Der Kurs ist jetzt 230%
Du musst also zuschreiben.

170*230 = 391

d) Hier besteht Wahlrecht AV

170 * 210 = 357 (Kurs 31.12.2001l)
oder
170 * 200 = 340 (Kurs 31.12.2002)

Duddits
 
ehrlich gesagt habe ich mit diesen Aktien auch Probleme.

Ich rechne: Ich habe Aktien 200.000Euro bei 210%
Verkauft bei 290% also 200.000/210*290= 276190
Verkauft werden 87000, dann habe ich also noch 189190.
Ende des Jahres steht der Kurs bei 230% (mehr als Buchwert letztes Jahr);
da Kapitalgesellschaft, zuschreiben, also 150 150 t Euro(189190/290*230).

Da im Anlagevermögen nicht abgeschrieben werden muß, aber Kurs 200%:
130 und 137 t Euro

Das wäre nett wenn mir jemand antwortet, inwiefern ich die Aktien falsch berechne??Andi
 
Andi,

Du hast einen Denkfehler.

Du bist im Besitz von Aktion 200.000 Kurs 31.12.2001 = 210
Die hast Du damals (2000) für 480.000 gekauft.
Wieviel kostet eine Aktie Nominalwert ? 480.000/2000 = 240
240 ist also der damalige Kaufpreis.

Im Jahr 2002 werden Aktien im aktuellen Wert von 87.000 EUR verkauft.
Der Kurs hierfür 290.

Der Nominalwert beträgt ?
87.000/290 = 3000 (Nominalwert)

Diese werden vom bisherigen Bestand 200.000 abgezogen = 170.000 Nominalwert.

Nun gilt es diese zum Bilanzstichtag zu bewerten.
(Maximal der Kaufpreis ist möglich)

Der Kurs zum 31.12.2002 beträgt 230
Der Kurs zur letzten Bilanz 210

Also muss zugeschrieben werden.

170000*230% = 391.000.

Und da wir eine GmbH haben, haben wir kein Wahlrecht.

In beiden Fällen 391 ansetzen.


Im 2. Fall ist es nur etwas anders.

Da ist der Kurs zum 31.12.2002 200
Damals war der Kurs 31.12.2001 210

170.000 * 200 = 340.000
oder (weil hier ausnahmsweise ein Wahlrecht existiert)
170.000 * 210 = 357.000

Ergebnis : 340 357

Duddits
 
Duddits schrieb:
Hallo Andi,

170.000 * 200 = 340.000
oder (weil hier ausnahmsweise ein Wahlrecht existiert)
170.000 * 210 = 357.000

Ergebnis : 340 357

Duddits

Woraus ergibt sich bei der Zuschreibung denn das Wahlrecht?
Ich habe das so verstanden, dass gemäß §280 HGB bei Kapitalgesellschaften immer zugeschrieben werden muss, und zwar im Anlage- als auch im Umlaufvermögen....
Wo liegt der Kenntnisfehler?
 
Nein, Finanzanlagen im nicht-abnutzbaren Anlagevermögen dürfen zugeschrieben werden, auch bei Kapitalgesellschaften; welcher Paragraph das ist, weiß ich nicht, ist aber aus der Übersicht des nicht-abnutzbaren Anlagevermögens für Kapitalgesellschaften (in Jahresabschluß-Heft 3 oder so?) ersichtlich. Da steht auch sicherlich ein Paragraph dabei.


Andi
 
Duddits schrieb:
Wo steht das ?

In der Aufgabenstellung darf ich 20% degressiv ( das geht für ein ganzes Jahr). Und ich will ja den Wert so niedrig als möglich haben. 🙂

Wenn es anders sein sollte, bitte Erklärung 😕

Duddits

.. ich habe mich hier verdattelt. :sry:

Die Vereinfachungsregel gilt - handeslrechtlich - immer noch- erlaubt.

Für eine halbes Jahr. :jagenauso

Und ja, wende ich hier auch an.

Ist hier auch gemacht worden. 🙂

60-(60*1/2 (Vereinfachungsregel) *20% (Abschreibgung gem. Aufgabe))= 54

Und wie kommst Du auf 58 ? 😕

Duddits
 
joerg.niemetz schrieb:
Hi,
Also das mit der Vereinfachungsregel, schnall ich jetzt nicht!
Mein Lösungsweg
60-2=58
2(20% degressive Abschr. * 2/12(2Monate))

Jörg

Vereinfachungsregel :

Anschaffung im 1. Halbjahr - ganze Abschreibung für 1 Jahr
Anschaffung im 2. Halbjahr - halbe Abschreibung für 1/2 Jahr.

Ich kann 20% gem. Aufgabenstellung abschreiben.
Anschaffung war im 2. Halbjahr, somit 1/2 Abschreibung möglich.

60.000/100*20 = 12.000
da aber 2. Halbjahr gehen nur 6.000
60.000-6.000 = 54.000

OK ?

Duddits
 
joerg.niemetz schrieb:
Hi,
Ich habe es gefunden, denke ich Kurs Buchhaltung KE 5 S.86 (neu).
R44EStR 3
"pro rata termporis"

Da hast Du Recht.

Aber Du hast einen kleinen Denkfehler 😉

Es geht aber dort darum, wenn die Anlagen verkauft (!) werden.
Dass muss genau gerechnet werden.

Hier geht es aber nur um Bestand und dessen Bewertung zum Jahresende.

OK ?

Duddits
 
Sorry Duddits, aber es ist EINSATZ VON ANLAGEN Unterpunkt 5.3.2.4. Beginn und Ende der Abschreibung, .....
Zu KE 3 0029
Ich habe mich auch immer darauf bezogen, ich weiß nicht wie wir dieses Problem lösen können??
Hast du jemanden an der Hand, weil ich erreiche meine Mentorin gerade nicht.

Bis denn

Jörg
 
joerg.niemetz schrieb:
Sorry Duddits, aber es ist EINSATZ VON ANLAGEN Unterpunkt 5.3.2.4. Beginn und Ende der Abschreibung, .....
Zu KE 3 0029
Ich habe mich auch immer darauf bezogen, ich weiß nicht wie wir dieses Problem lösen können??
Hast du jemanden an der Hand, weil ich erreiche meine Mentorin gerade nicht.

Bis denn

Jörg

Jepp gefunden.

Du hast recht mit Deiner Aussage.

Widerspricht sich nur irgendwie mit :

Seite 35 KE 3 00029 dort steht, nur das es im Abgangsjahr zeitanteilig für unbewegliche Anlagegüter gilt. Ansonsten gilt die Vereinfachungsregel.

Und

Seite 86 KE 5 00046 steht gilt die Vereinfachungsregel nicht für unbewegliche Anlagegüter, deswegen zeitanteilig.

Das will mir nun aber gar nicht einleuchten. 😕 😕

Duddits
 
Duddits schrieb:
Jepp gefunden.

Du hast recht mit Deiner Aussage.

Widerspricht sich nur irgendwie mit :

Seite 35 KE 3 00029 dort steht, nur das es im Abgangsjahr zeitanteilig für unbewegliche Anlagegüter gilt. Ansonsten gilt die Vereinfachungsregel.

Und

Seite 86 KE 5 00046 steht gilt die Vereinfachungsregel nicht für unbewegliche Anlagegüter, deswegen zeitanteilig.

Das will mir nun aber gar nicht einleuchten. 😕 😕

Duddits

Die Vereinfachungsregel gilt doch grundsätzlich nur bei der *Anschaffung*...

Außerdem gilt sie _nicht_ für nicht bewegliche Anlagegüter, also keine festinstallierten Anlagen und auch nicht für Gebäude.

Volker
 
neanderix schrieb:
Die Vereinfachungsregel gilt doch grundsätzlich nur bei der *Anschaffung*...

Ich gehe konform.

neanderix schrieb:
Außerdem gilt sie _nicht_ für nicht bewegliche Anlagegüter, also keine festinstallierten Anlagen und auch nicht für Gebäude.

Volker

Und das ist das was mich im moment wundert, wenn ich in de KEs 00029 Seite 35 😉 schaue.
Da steht wirklich .. zulässig auf das unbewegliche Anlagevermögen ! 😕 Ich habe es 3 mal gelesen.

Duddits
 
Duddits schrieb:
IUnd das ist das was mich im moment wundert, wenn ich in de KEs 00029 Seite 35 😉 schaue.
Da steht wirklich .. zulässig auf das unbewegliche Anlagevermögen ! 😕 Ich habe es 3 mal gelesen.

Duddits

Oha, ich hab den Absatz gerade mal gelesen. Ist aber nicht weiter schlimm, denn die FeU hat von dieser "Ansicht" bisher nicht gebrauch gemacht....

Volker
 
neanderix schrieb:
Oha, ich hab den Absatz gerade mal gelesen. Ist aber nicht weiter schlimm, denn die FeU hat von dieser "Ansicht" bisher nicht gebrauch gemacht....

Volker

😛einlich: ist es aber dennoch. Denn wie soll jemand das alles verstehen und auseinander halten. :weissnich

Aber Du bestätigst mir damit gerade, dass ich es doch richtig gelesen habe.
:danke:

Duddits
 
Duddits schrieb:
Hallo Andi,

Du hast einen Denkfehler.

Du bist im Besitz von Aktion 200.000 Kurs 31.12.2001 = 210
Die hast Du damals (2000) für 480.000 gekauft.


Hallo,
sorry ich komm nochmal zurück zur Aufgabe 5 c)... das Aktienpaket.
Ich glaube, jetzt steh ich vollkommen auf dem Schlauch...
Wie kommst du darauf, dass der Stichtagskurs 240 % betragen hat? Wir haben ja nicht 2000 Stück gekauft - sondern einen Gesamtwert von 480.000 €, der dann auf 200.000 € abgewertet wurde... seh ich das falsch?
Meiner Meinung nach hat Andi da vollkommen recht:
der damalige Stichtagskurs muss 504 % betragen haben (ist ja auch logisch, nämlich mehr als doppelt so viel)! Da ist nirgends die Rede von 2.000 Stück..... oder bin ich gerade vernebelt???😕

Gruß,
micha
 
Hallo Jörg,

5c) Aktien im UV

Hier darfst Du Dich nicht von den vielen Zahlen verwirren lassen.

Du hast Aktien im Nominalwert 200.000 zu 210% zum 31.12.2001
Gekauft hast Du sie damals für 480.000
(Einem Kurs von 240%)
Für 87.000 wurden zu 290% einige verkauft = 30.000

Bleiben noch 170.000 übrig. Der Kurs ist jetzt 230%
Du musst also zuschreiben.

170*230 = 391

d) Hier besteht Wahlrecht AV

170 * 210 = 357 (Kurs 31.12.2001l)
oder
170 * 200 = 340 (Kurs 31.12.2002)

Duddits
Hallo,

leider kann ich mir nicht erklären, warum man nicht die 240 % der Anschaffungskosten anstatt die 210% des 31.12.2001 nimmt???

Kann mir das jemand erklären???
 
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