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Duddits schrieb:Hallo Andi,
170.000 * 200 = 340.000
oder (weil hier ausnahmsweise ein Wahlrecht existiert)
170.000 * 210 = 357.000
Ergebnis : 340 357
Duddits
Hi Duddits,Duddits schrieb:Hallo,
In der KE 3 Seite 61 ist es nachzulesen.
Duddits
ronald_aus_bremen schrieb:Hi Duddits,
mal eben was anderes,
bei Frage 5f) hab ich so im Hinterkopf, dass es bei "geringfügigen Wirtschaftsgütern" ein Sonderabschreibungsrecht auf 0 gibt, also:
340 58 59 1 59
Wie siehst du das?
Gruß
Ronald
Duddits schrieb:Ich sehe fast so :
340 54 59 1 59
Duddits
joerg.niemetz schrieb:Hi,
58 da ich nur zeitanteilig abschreiben darf.
Jörg
Duddits schrieb:Wo steht das ?
In der Aufgabenstellung darf ich 20% degressiv ( das geht für ein ganzes Jahr). Und ich will ja den Wert so niedrig als möglich haben. 🙂
Wenn es anders sein sollte, bitte Erklärung 😕
Duddits
joerg.niemetz schrieb:Hi,
Also das mit der Vereinfachungsregel, schnall ich jetzt nicht!
Mein Lösungsweg
60-2=58
2(20% degressive Abschr. * 2/12(2Monate))
Jörg
joerg.niemetz schrieb:Hi,
Ich habe es gefunden, denke ich Kurs Buchhaltung KE 5 S.86 (neu).
R44EStR 3
"pro rata termporis"
joerg.niemetz schrieb:Hi,
Hast du dir die Lernunterlage auch nochmal durchgelesen??
Ich habe das anders verstanden.
Jörg
neanderix schrieb:Außerdem hatte ich bezüglich der Vereinfachungsregel explizit am Lehrstuhl nachgefragt und von dort die Auskunft erhalten - und hier gepostet - dass die Vereinfachungsregel anzuwenden *ist*.
Volker
joerg.niemetz schrieb:Sorry Duddits, aber es ist EINSATZ VON ANLAGEN Unterpunkt 5.3.2.4. Beginn und Ende der Abschreibung, .....
Zu KE 3 0029
Ich habe mich auch immer darauf bezogen, ich weiß nicht wie wir dieses Problem lösen können??
Hast du jemanden an der Hand, weil ich erreiche meine Mentorin gerade nicht.
Bis denn
Jörg
Duddits schrieb:Jepp gefunden.
Du hast recht mit Deiner Aussage.
Widerspricht sich nur irgendwie mit :
Seite 35 KE 3 00029 dort steht, nur das es im Abgangsjahr zeitanteilig für unbewegliche Anlagegüter gilt. Ansonsten gilt die Vereinfachungsregel.
Und
Seite 86 KE 5 00046 steht gilt die Vereinfachungsregel nicht für unbewegliche Anlagegüter, deswegen zeitanteilig.
Das will mir nun aber gar nicht einleuchten. 😕 😕
Duddits
neanderix schrieb:Die Vereinfachungsregel gilt doch grundsätzlich nur bei der *Anschaffung*...
neanderix schrieb:Außerdem gilt sie _nicht_ für nicht bewegliche Anlagegüter, also keine festinstallierten Anlagen und auch nicht für Gebäude.
Volker
Duddits schrieb:IUnd das ist das was mich im moment wundert, wenn ich in de KEs 00029 Seite 35 😉 schaue.
Da steht wirklich .. zulässig auf das unbewegliche Anlagevermögen ! 😕 Ich habe es 3 mal gelesen.
Duddits
neanderix schrieb:Oha, ich hab den Absatz gerade mal gelesen. Ist aber nicht weiter schlimm, denn die FeU hat von dieser "Ansicht" bisher nicht gebrauch gemacht....
Volker
Duddits schrieb:Hallo Andi,
Du hast einen Denkfehler.
Du bist im Besitz von Aktion 200.000 Kurs 31.12.2001 = 210
Die hast Du damals (2000) für 480.000 gekauft.
Hallo,
sorry ich komm nochmal zurück zur Aufgabe 5 c)... das Aktienpaket.
Ich glaube, jetzt steh ich vollkommen auf dem Schlauch...
Wie kommst du darauf, dass der Stichtagskurs 240 % betragen hat? Wir haben ja nicht 2000 Stück gekauft - sondern einen Gesamtwert von 480.000 €, der dann auf 200.000 € abgewertet wurde... seh ich das falsch?
Meiner Meinung nach hat Andi da vollkommen recht:
der damalige Stichtagskurs muss 504 % betragen haben (ist ja auch logisch, nämlich mehr als doppelt so viel)! Da ist nirgends die Rede von 2.000 Stück..... oder bin ich gerade vernebelt???😕
Gruß,
micha
Hallo,Hallo Jörg,
5c) Aktien im UV
Hier darfst Du Dich nicht von den vielen Zahlen verwirren lassen.
Du hast Aktien im Nominalwert 200.000 zu 210% zum 31.12.2001
Gekauft hast Du sie damals für 480.000
(Einem Kurs von 240%)
Für 87.000 wurden zu 290% einige verkauft = 30.000
Bleiben noch 170.000 übrig. Der Kurs ist jetzt 230%
Du musst also zuschreiben.
170*230 = 391
d) Hier besteht Wahlrecht AV
170 * 210 = 357 (Kurs 31.12.2001l)
oder
170 * 200 = 340 (Kurs 31.12.2002)
Duddits