Aufrechnung von Forderungen

Dr Franke Ghostwriter
Mal ne Frage, wann kann man eine FLL gegeneinander aufrechnen?
Hier das Beispiel:
V hat gegen K Anspruch auf 200Euro. Fälligkeit am 3.8
K gegen V 100Euro, fällig am 5.7

welche Antwort ist richtig`?
A: Erklärt K am 30.7 die Aufrechnung, Fll des V bleibt mit 100Euro bestehen
oder
B: Eine wirksame Aufrechnung ist in beiden Fällen (Aufrechnungstag: 30.7) nicht möglich, da zum Aufrechnungszeitpunkt beide FLL bestehen, fällig u einredefrei seien müssen.

Danke für eure Hilfe lg Sue
 
Sue,

Die Forderung des Aufrechnenden (derjenige, der die Aufrechnungserklärung abgibt) muss fällig und einredefrei sein. Die Forderung des Aufrechnungsgegners (also der Empfänger der Aufrechnungserklärung) muss weder fällig noch einredefrei, aber erfüllbar sein.

Also ist A richtig und B falsch.

Liebe Grüße
 
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