Habt Ihr Tipps zur folgender Aufgabe

Dr Franke Ghostwriter
Was meint Ihr dürfte richtig sein?

V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 200 € aus einem Werkvertrag, den K laut Vertragstext am 15.04.2009 begleichen soll. K hat seinerseits gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 100 € aus einem Kaufvertrag, den V laut Vertragstext am 01.04.2009 gleichen soll.

Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend?



A
Erklärt V am 06.04.2009 die Aufrechung, hat er seine Forderung gegen die des K
wirksam aufgerechnet. Seine Forderung bleibt jedoch in Höhe von 100 € bestehen.

B
Erklärt K am 06.04.2009 die Aufrechnung, hat er seine Forderung gegen die des
V wirksam aufgerechnet. Die Forderung des V bleibt jedoch in Höhe von 100 €
bestehen.

C
Eine wirksame Aufrechnung ist in beiden Fällen (Aufrechnungstag: 06.04.2009)
nicht möglich, da zum Aufrechnungszeitpunkt beide Forderung bestehen, fällig
und einredefrei sein müssen.

D
Eine wirksame Aufrechnung ist in beiden Fällen nicht möglich, da die sich
gegenüberstehenden Forderungen nicht gleich hoch und damit nicht gleichartig
sind.

E
Eine Aufrechnung ist in beiden Fällen durch vertragliche Vereinbarung (vgl.
§ 391 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen, da bei den entsprechenden Verträgen die
Fälligkeit vertraglich festgelegt wurde.
 
Thomas,

ich löse so:

A ist falsch. V kann erst am 15.04.2009 aufrechnen, weil erst dann seine Forderung gegen K fällig wird.

B ist richtig. Alle Wirksamkeitsvoraussetzungen der Aufrechnung sind erfüllt. Die Restforderung von V gegen K in Höhe von 100 € ist Rechtsfolge der Aufrechnung.

C ist falsch. Die Forderung gegen den Aufrechnenden braucht nicht einredefrei und muss nicht fällig, sondern nur erfüllbar sein.

D ist falsch. Gleichartigkeit der Forderungen bedeutet nicht, dass sie gleich hoch sind.

E ist falsch. Die Aufrechenbarkeit wird nicht durch Vereinbarung der Fälligkeit berührt.

Liebe Grüße
 
Hallo Chrissi... widerspricht C nicht deiner Aussage in A? Bei C sagst du die Forderung muss nicht fällig sein um aufgerechnet werden zu können?

Beachte es sind zwei Forderungen im Spiel. Die Forderung des Aufrechnenden (gegen den Aufrechnungsgegner) muss fällig sein (deshalb ist A falsch), aber die Forderung des Aufrechnungsgegners gegen den Aufrechnenden muss nicht fällig sein (deshalb is B ist richtig).

Diese Regelung ist auch nachvollziehbar. Der Aufrechnende kann auch vor der Fälligkeit der Forderung gegen ihn leisten, aber er kann die Leistung des anderen (Aufrechnungsgegners) erst beanspruchen, wenn seine Forderung gegen den anderen fällig ist.

Liebe Grüße
 
Hallo,

ich habe hier auch noch zwei Aufgaben, die ich leider nicht verstehe.

Aufgabe:
A beauftragt S mit Anfertigung Maßanzug zur Hochzeit, die Hose gerät zu weit. A nimmt Anzug wegen bevorstehender Hochzeit trotzdem mit, behält sich Mängelrechte jedoch vor. Am Tag darauf verlangt er einen neuen Anzug unter Hinweis auf die zu weite Hose.
A: A hat keine Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 635 BGB, da bereits eine Abnahme der Hose erfolgte.
B: A hat keine Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 635 BGB, da der vorliegende Mangel unerheblich ist
C: A hat einen Anspruch auf Nacherfüllung, allerdings allein in Form der Neuherstellung
D: A hat einen Anspruch auf Nacherfüllung, allerdings allein in Form der Nachbesserung.
E: alle Antworten falsch
Warum ist E richtig?

Aufgabe:
B entzieht S Prokura am 19.05. und meldet dies am 20.05. beim HR, dort Eintragung am 23.05. und Veröffentlichung am 25.05.
Ein Kunde schuldet noch einen Betrag von 8.000 €. Er vereinbart mit S Teilbeträge von 200 € zu zahlen.
Er zahlt jeweils am 20.05., 24.05., 25.05. und 22.06. an S.
A: B kann von dem Kunden hinsichtlich der Teilzahlung 20.05. nochmals Zahlung verlangen, wenn er nachweisen kann, dass der Widerruf der Prokura vom 19.05. Schlauberger bekannt war.
B: Auch hinsichtlich der Teilzahlung vom 24.05. gilt, dass B von dem Kunden nur dann nochmals Zahlung verlangen kann, wenn es ihm gelingt zu beweisen, dass der Widerruf der Prokura vom 19.05. dem Kunden bekannt war
C: Die Teilzahlung vom 25.05. muss Schlauberger nochmals erbringen, wenn er nicht beweisen kann, dass er den Widerruf weder kannte noch kennen musste.
D: Der Kunde muss alle Teilzahlungen ohne Ausnahme nochmals erbringen
E: Der Kunde muss die Teilzahlung vom 22.06. auf jeden Fall nochmals erbringen.

Richtig sollen sein: A, B, C und E
Warum soll er die Zahlungen noch einmal erbringen? Er hat doch bereits an die Firma gezahlt? Oder hat B das Geld nicht erhalten?

LG
Christine
 
ich versuchs mal mit der ersten Aufgabe:
A und B sind falsch, weil A Anspruch auf Nacherfüllung hat.
C und D sind falsch, weil beides Mal die Formulierung: "allerdings allein in Form von" drin vorkommt. Er hat einen Anspruch auf Nacherfüllung und nach § 635 BGB hat A die Wahl zwischen Nachbesserung und Neuherstellung.
Deswegen kann nur Anwort E richtig sein.
 
Hallo,

ich habe hier auch noch zwei Aufgaben, die ich leider nicht verstehe.

Aufgabe:
A beauftragt S mit Anfertigung Maßanzug zur Hochzeit, die Hose gerät zu weit. A nimmt Anzug wegen bevorstehender Hochzeit trotzdem mit, behält sich Mängelrechte jedoch vor. Am Tag darauf verlangt er einen neuen Anzug unter Hinweis auf die zu weite Hose.
A: A hat keine Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 635 BGB, da bereits eine Abnahme der Hose erfolgte.
B: A hat keine Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 635 BGB, da der vorliegende Mangel unerheblich ist
C: A hat einen Anspruch auf Nacherfüllung, allerdings allein in Form der Neuherstellung
D: A hat einen Anspruch auf Nacherfüllung, allerdings allein in Form der Nachbesserung.
E: alle Antworten falsch
Warum ist E richtig?

Hallo Christine,

ich habe ein andere Begründung als Trinchen warum E richtig ist. Die Anfertigung eines Maßanzugs ist ein Lieferkauf nach § 651 BGB, weil der Maßanzug eine bewegliche Sache ist, die hergestellt/erzeugt wird, d.h. es wird Kaufrecht §§ 433 ff. BGB angewendet. Weil der Maßanzug eine unvertretbare Sache nach § 91 BGB ist, werden auch die in § 651 BGB genannten werkvertraglichen Normen angewendet, aber § 635 BGB gehört nicht dazu. A und B sind aus diesem Grund falsch. (Auch) nach Kaufrecht sind C und D falsch.

Liebe Grüße
 
was sagt ihr zu der Frage:


A beauftrag Schreiner S mit Herstellung eines Schrankes.Schrank soll aus Eiche bestehen und in Dachschräge der Wohnung eingepaßt werden ohne jedoch fest verbunden zu werden.S liefert Holz und baut schrank nach den wünschen des A so das er in die Schräge paßt.



Was wurde für ein Vertrag geschlossen?

A:Vertrag im sinne 651, auf den in erster Linie kaufv. Gewährleist. anzuwenden sind.

B:Vertrag ist auf herbeiführung eines best. erfolgs gerichtet, es liegt somit ein Werkv. im Sinne des 631 vor auf den die Wervertragl. Regeln anwendung finden.

C😀er zwishen A und S geschlossene Vertrag enthält die Lieferung von herzustellenden Sachen, somit liegt ein Vertrag nach 651 vor.Es handelt sich um maßgeschneiderte SAchen, somit gelten nicht die kaufv. Gewährleistungsr. sondern die Werkv. regeln.

D:Es liegt Werkv. im Sinne des 631 vor.Anspruch des S auf die Vergütung wird daher mit der Abnahme fallig.

E:Alle Antworten sind falsch
 
Nur A ist richtig.

Der neu herzustellende Schrank ist eine bewegliche Sache ("...ohne jedoch fest verbunden zu werden..."), also Lieferkauf § 651 BGB. Also werden die kaufvertragliche Regeln angewendet und es ist kein Werkvertrag. Weil der Schrank unvertretbar ist ("...soll...in Dachschräge der Wohnung eingepaßt werden ..." = Maßanfertigung) werden zudem die in § 651 BGB genannten werkvertraglichen Regeln angewendet.

Liebe Grüße
Chrissi
 
Ich schließe mich hier mal an, mit einer Frage die mir unklar ist:

"Schuldverhältnisse können grundsätzlich erlöschen durch

A Erfüllung
B Zeitablauf
C (einseitige) Kündigung
D Schuldbeitritt
E Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages"

Was heißt "grundsätzlich" in der Aufgabenstellung?
Einige Schuldverhältnisse können durch (einseitige) Kündigung erlöschen, jedoch nicht alle. Bedeutet dies nun, dass Schuldverhältnisse grundsätzlich durch Kündigung erlöschen können?
A und E sind für mich eindeutig richtig, B und C jedoch nur für spezielle Schuldverhältnisse. Was muss ich ankreuzen?
 
Ich schließe mich hier mal an, mit einer Frage die mir unklar ist:

A und E sind für mich eindeutig richtig, B und C jedoch nur für spezielle Schuldverhältnisse.

Auch A und E gilt nicht für alle Schuldverhältnisse, sondern nur für spezielle.

Bei A denke z.B. an Unmöglichkeit, bei der die Pflicht zur Leistung (Erfüllung) wegfällt.

Bei E denke an solche gesetzliche Schuldverhältnisse, die auch nicht durch Vertrag erlöschen können.

Eine Auslobung nach § 657 BGB ist ein einseitiges Schuldverhältnis, das nicht durch Vertrag oder Gesetz entsteht (sondern durch eine Willenserklärung = einseitiges Rechtsgeschäft) und ebenso nicht durch Vertrag aufgehoben werden kann.

Liebe Grüße
 
Grundsätzlich bedeutet im juristischen Sprachgebrauch, dass es auch Ausnahmen geben kann.

Also grundsätzlich ist kein Begriff das etwas absolut ausschließt.

Bsp. der Grundsatz der Vertragsfreiheit im deutschen Recht heißt, es gilt erst einmal was die Vertragsparteien vereinbart haben(Privatautonomie), allerdings könnte das Gesetz dem durch zwingende Vorschriften entgegenwirken(bspw. Sittenwidrigkeit, Wucher, etc.)
 
Aufgabe:
B entzieht S Prokura am 19.05. und meldet dies am 20.05. beim HR, dort Eintragung am 23.05. und Veröffentlichung am 25.05.
Ein Kunde schuldet noch einen Betrag von 8.000 €. Er vereinbart mit S Teilbeträge von 200 € zu zahlen.
Er zahlt jeweils am 20.05., 24.05., 25.05. und 22.06. an S.
A: B kann von dem Kunden hinsichtlich der Teilzahlung 20.05. nochmals Zahlung verlangen, wenn er nachweisen kann, dass der Widerruf der Prokura vom 19.05. Schlauberger bekannt war.
B: Auch hinsichtlich der Teilzahlung vom 24.05. gilt, dass B von dem Kunden nur dann nochmals Zahlung verlangen kann, wenn es ihm gelingt zu beweisen, dass der Widerruf der Prokura vom 19.05. dem Kunden bekannt war
C: Die Teilzahlung vom 25.05. muss Schlauberger nochmals erbringen, wenn er nicht beweisen kann, dass er den Widerruf weder kannte noch kennen musste.
D: Der Kunde muss alle Teilzahlungen ohne Ausnahme nochmals erbringen
E: Der Kunde muss die Teilzahlung vom 22.06. auf jeden Fall nochmals erbringen.

Richtig sollen sein: A, B, C und E
Warum soll er die Zahlungen noch einmal erbringen? Er hat doch bereits an die Firma gezahlt? Oder hat B das Geld nicht erhalten?
Ich denke, der Kunde hat direkt an den Prokuristen gezahlt, und nicht an die Firma.

Das wäre auch in Ordnung, denn eine Zahlung, die ein Schuldner der Firma an den Prokuristen leistet, ist eine Leistung dieses Schuldners mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der Firma.

Die Frage ist hier, ab wann der Kunde hätte wissen müssen, daß der Prokurist nicht mehr Prokura hat.

§15 HGB
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

Meine Interpretation:

A: stimmt.
Zwar liegt der 20.5 nach dem Entzug der Prokura am 19.5., aber der Kunde muß sich auf das Handelsregister (in §15 I steht, daß die Tatsache sowohl eintragen als auch veröffentlicht sein muß) verlassen können, so lange er nicht aus anderer Quelle so früh wußte, daß S nicht mehr Prokurist ist ("es sei denn, daß sie diesem bekannt war"), kann ihm nicht entgegengehalten werden, daß er das Geld an S gezahlt hat.​

B: stimmt.
Siehe Begründung für A.​

C: stimmt, falls die Musterlösung anders lauten würde:
"Der Kunde muß die Teilzahlung vom 25.05. nochmals erbringen, falls es ihm nicht gelingt, nachweisen, daß er am 25.5 (also nach Veröffentlichung, aber noch innerhalb der 15-Tage Frist nach der Veröffentlichung) diesen Handelsregister-Eintrag nicht kannte, noch kennen mußte."​

D: stimmt nicht.

E: stimmt.
Denn am 22.6 sind mehr als 15 Tage seit Veröffentlichung vergangen und der Kunde hätte wissen müssen, daß S nicht mehr Prokurist ist and dementsprechend keine Zahlung an ihn leisten sollen. Selber schuld.​
 
Aufgabe:
B entzieht S Prokura am 19.05. und meldet dies am 20.05. beim HR, dort Eintragung am 23.05. und Veröffentlichung am 25.05.
Ein Kunde schuldet noch einen Betrag von 8.000 €. Er vereinbart mit S Teilbeträge von 200 € zu zahlen.
Er zahlt jeweils am 20.05., 24.05., 25.05. und 22.06. an S.
A: B kann von dem Kunden hinsichtlich der Teilzahlung 20.05. nochmals Zahlung verlangen, wenn er nachweisen kann, dass der Widerruf der Prokura vom 19.05. dem Kunden bekannt war.
B: Auch hinsichtlich der Teilzahlung vom 24.05. gilt, dass B von dem Kunden nur dann nochmals Zahlung verlangen kann, wenn es ihm gelingt zu beweisen, dass der Widerruf der Prokura vom 19.05. dem Kunden bekannt war
C: Die Teilzahlung vom 25.05. muss der Kunde nochmals erbringen, wenn er nicht beweisen kann, dass er den Widerruf weder kannte noch kennen musste.
D: Der Kunde muss alle Teilzahlungen ohne Ausnahme nochmals erbringen
E: Der Kunde muss die Teilzahlung vom 22.06. auf jeden Fall nochmals erbringen.
In meiner Lösung sind nur A, B, C und E richtig.

A und B sind richtig wegen § 15 I HGB.

C ist richtig, wegen § 15 II HGB, "15 Tage Frist nach Bekanntmachung". Hier ist diese Frist noch nicht abgelaufen. Die Beweislast liegt beim Kunden ("...sofern der Dritte beweist...").

D ist falsch.

E ist richtig, wegen § 15 II HGB, "15 Tage Frist nach Bekanntmachung". Hier ist diese Frist abgelaufen.

Liebe Grüße
Chrissi

P.S.: Wenn der Kunde einen Betrag nochmal zahlen muss, dann hat er natürlich für die erste Zahlung einen Herausgabeanspruch an B aus ungerechtfertigter Bereicherung. Fraglich ist dann, ob der Kunde oder B die Forderungen nicht gegeneinander aufrechnen kann und der Kunde somit doch keinen Betrag ein zweites mal zahlen muss.
 
Es gibt diese Fragestellung der Art:

"Student A gibt Schüler B (jeden Mittwoch) Nachhilfe. Schüler B sagt 1 Stunde vor dem vereinbarten Termin ab. Darf der Student trotzdem den Stundensatz verlangen?" - Die Antwort ist: Ja, er darf den Lohn verlangen und nein, er muss keine Ersatzstunde anbieten.

Wie ist es, wenn der Schüler statt einer Stunde zum Beispiel einen Tag, eine Woche, ... vorher absagt?
 
Hier noch drei Aufgaben vor der Prüfung,was meint ihr?

1.Schlaudrauf hat die Prüfung zum Einzelhandelskaufmann bestanden. Er meint, er sei damit Kaufmann im Sinne des HGB.
Welche Aussagen sind zutreffend?
A.Nein,denn er ist nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen
B.Ja,wenn er ist jetzt Formkaufmann
C.Nein,denn er betreibt kein gewerbliches Unternehmen
D.Nein,denn dies bedarf noch eines Arbeitsvertrages als Kaufmann
E.Ja, mit Erhalt des Zeugnisses hat er den Status des Ist-Kaufmanns

2.Die Gesellschafter Dr. Peter Klos,promovierter Betriebswirt, und Eberhard Singer betreiben unter der Fa. "Dr.Klos und Co." in Stuttgard eine grosse Versicherungsagentur. Im Januar 2007 veräußern die Gesellschafter das ins Handelsregister eingetragene Unternehmen an Bert Bauer, der es mit Einwilligung der alten Inhaber unter der bisherigen Firma als Einzelkaufmann weiter betreibt. Dies stört Sigurd Sekuritas, der in Stuttgard ebenfalls eine Versicherungsagentur betreibt. Er hält das Verhalten des Bauer für unzulässig und fragt, was er unternehmen kann.
Welche Aussagen sind zutreffend?
A.Der Verkauf eines Unternehmens ist gesetzlich nicht erlaubt. Daher ist der Kaufvertrag gem. 134 BGB nichtig
B.Indem Bauer die Firma "Dr.Klos und Co." ohne einen weiteren Zusatz fortführt,verstößt er gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit
C.Indem Bauer die Firma "Dr.Klos und Co." ohne einen weiteren Zusatz fortführt,verstößt er gegen den Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit.
D. Sekuritas kann gem. 37 Abs.2 HGB von Bauer Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen.
E. Die Fortführung der Firma ist gem. 24HGB zulässig.

3.Norbert Negbur tritt als persönlich haftender Gesellschafter in das Geschäft des Einzelkaufmanns Jürgen Grabowsko ein. Beide vereinbaren, dass das Unternehmen nicht für die alten Geschäftsschulden des Grabowsko haften soll. Eine Eintragung dieser Vereinbarung ins Handelsregister unterbleibt, wird jedoch unverzüglich dem Altgläubiger Erwin Kustede mitgeteilt. Kustede verlangt trotzdem von dem Unternehmen Bezahlung
Welche Aussagen treffen zu?
A. Kustede steht ein Anspruch gegen Grabowsko auf Zahlung zu, da zu seinen Gunsten 15 Abs.1 HGB eingreift
B. Mit dem Eintritt des Negbur in das Unternehmen des Grabowsko entsteht eine oHG
C. Kustede steht grundsätzlich ein Anspruch aus 28 Abs.1 HGB zu, der allerdings nach 28 Abs.2 HGB ausgeschlossen sein kann
D. Grabowsko als Altinhaber haftet gegenüber Kustede persönlich in vollem Umfang für die Verbindlichkeit
E. Durch die besondere Mitteilung gegenüber dem Kustede ist der Haftungsausschluss wirksam geworden, so dass er keine Zahlung von Negbur verlangen kann.
 
Ich wäre mir da nicht so sicher.
Rein stur gesehen, steht in § 53 Absatz 2 HGB:
"(2) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden."

Also zweimal unrichtig gehandelt zu haben (erst mal bei Erteilung nicht eingetragen haben, und jetzt bei Erlöschen auch nicht eintragen wollen), ergibt kein Recht.

Ich meine also, man muß das Erlöschen eintragen.

Es gibt dazu auch ein Beispiel mit Lösung von der HU Berlin: https://kirchner.rewi.hu-berlin.de/4Mitarbeiter/Dietrich/hgr/WS0910/Faelle/Offiziell/Fall7.pdf
Auf Seite 4 heißt es dort:
"Ein Vertrauensschutz durch § 15 I HGB scheidet durch die zweimalige Nichteintragung demnach nicht aus; auch der Widerruf der Prokura war eintragungspflichtig im Sinne des § 15 I HGB."
 
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