Bürgschaft: Ausschluss Einrede der Vorausklage

Dr Franke Ghostwriter
Aufgabe 2 aus 2. ESA lfd. Semster:

Der Gläubiger kann sich – auch wenn keine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen wurde – auch ohne Vollstreckungsversuch beim Hauptschuldner (bzw. seinem Nachlass) unmittelbar an den Bürgen werden, wenn
A der Hauptschuldner sich nach Brasilien abgesetzt hat.
B für das Grundstück des Hauptschuldners die Zwangsverwaltung angeordnet wurde.
C über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
D der Hauptschuldner die Zahlung verweigert.
E der Hauptschuldner gestorben ist.
Laut Musterlösung ist u.a. B (Zwangsverwaltung) falsch. Das verstehe ich nicht. Lt. §773, Abs.1, Nr.4 ist die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen, wenn Zwangsvollstreckung nicht zur Befriedigung ....führen wird. Ist Zwangsvollstreckung nicht der Oberbegriff für Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung....? Falls dem so ist, müsste doch auch die nicht in vollständiger Weise befriedigende Zwangsverwaltung den Ausschluss der Einrede der Vorausklage bewirken...?
 
Aber bei B ist ja erst von der Anordnung die Rede. Schau Dir mal 771 an, da steht das auch nochmal. Und für 773 I 4 müsste bei B ja noch stehen "und es ist absehbar, dass die Zwangsvollstreckung nicht zur Befr. des Gläubigers reicht". Dann wäre B richtig, aber so, wie es da steht, ist das ja nicht ersichtlich und wir dürfen ja nichts reininterpretieren (passiert mir übrigens immer...)
 
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