Deflorieren und Kranzgeld ... 🙂
Kein Scherz!
Kein Scherz!
Ist 1998 abgeschafft worden, siehe auch www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv032296.html§ 1300 Kranzgeld
1 Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die
Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des §
1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der
nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld
verlangen
2 Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die
Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß
er rechtshängig geworden ist