Deflorieren und Kranzgeld ... :-

David

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Dr Franke Ghostwriter
Deflorieren und Kranzgeld ... 🙂

Kein Scherz!
§ 1300 Kranzgeld

1 Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die
Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des §
1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der
nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld
verlangen

2 Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die
Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß
er rechtshängig geworden ist
Ist 1998 abgeschafft worden, siehe auch www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv032296.html
 
Der 1300 ist nicht nur aufgehoben, sondern wird seit längeren auch schon nicht mehr von den Gerichten als zeitgemäß angesehen.
 
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