Ich bin mir nicht sicher, ob überhaupt erwartet wird, auf die Rechtsprechung derart einzugehen. Man soll - so habe ich es zumindest verstanden - die EA wie Klausuren bearbeiten, also eher ohne Fußnoten, die man ja aber setzen müsste, würde man sich auf Entscheidungen berufen.
(Vielleicht können hier die alten Hagen-Hasen mal was zu sagen? Andernfalls bleibe ich bei dieser meiner persönlichen Richtlinie:
https://moodle.fernuni-hagen.de/login/index.php)
M. M. geht es bei der EA eher darum, zu "ver-"argumentieren, warum es auch vor der Erfassung in § 33 Abs. 3 S. 2 in der 7. Novelle des GWB quasi zwingend war, einen Schaden auch demjenigen zuzugestehen, der ihn aber später "abwälzen" kann. Ich denke, auch hier (wie in EA1) ist die eigentliche §§-Lösung nur Mittel zum Zweck, entscheidend ist die nachvollziehbare Darstellung der Gedankengänge; also den Nachweis zu erbringen eine "Norm"/Regelung durchblickt zu haben.
Ich werde also nach "neuem Recht" prüfen, kurz auf das Datum von Gesetzesnovelle und Schadensverlangen eingehen und derart argumentieren, dass, auch ohne ein gesetzliche Erfassung, ein Schaden auch dem "Abwälzer" schon immer zuzusprechen war, dem aber der Schädiger etwas entgegenhalten kann, wenn....xyz.
--> Der zweite Teil "K gegen L" ist wie ich denke nur ein Nebenschauplatz bzw. eine Art Argumentationshilfe für denjenigen, der den "Abwälzer"-Anspruch ablehnt, um den klassischen (vom altem GWB-Recht umfassten) Schaden - welcher hier nur dem Endabnehmer zusteht - darzustellen. Ordentlich durchgeprüft werden muss dieser Teil natürlich dennoch.