Fernstudium Und Hartz IV?

Dr Franke Ghostwriter
habe eine etwas heikle Frage. Und zwar würde ich gerne wissen, ob man als Fernstudent auch Hartz IV - berechtigt ist? Oder ob man es bei einem Antrag bei Hartz IV angeben muss?

Ich weiß, das man bei normalem Präsenzstudium keine Möglichkeit hat Hartz IV zu bekommen, deswegen Frage ich, da ich mir da nicht sicher bin.

Wer hier dazu nicht "öffentlich" was dazu schreiben möchte, würde ich mich über eine private Nachricht freuen.

Danke Euch fürs lesen.

lg casey
 
Diese Info kommt vom Arbeitsamt / Agentur für Arbeit / Jobcenter oder wie auch immer das Ding jetzt heißt.

Bei einem Teilzeitstudium steht man dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung, bei einem Vollzeitstudium hingegen nicht. Der für Dich zuständige Sachbearbeiter kann Dir da weiterhelfen.
 
Hatte dazu auchmal was gelesen.........ich glaube man darf aber wirklich nur ein modul pro semester belegen, also nicht wie andere die in teilzeit eingeschrieben sind aber quasi den vollzeit "stoff" absolvieren
 
Es ist denen egal wieviele Module du nimmst solange du selber nicht sagst das du deswegen anstatt beispielsweise 40 stunden nur noch 30 stunden arbeiten gehen würdest.

Manchmal fragen sie wie das mit klausuren ist... da dann immer sagen das da der job freilich vorgeht und man dafür ggf. seine urlaubstage opfern würde.
 
Ich kann mir das nicht vorstellen, wenn du tatsächlich 3 module belegst hast du einen wochenarbeitsaufwand von ca. 40 stunden. dann ist es kein teilzeitstudium mehr und man steht dem arbeitsmarkt nicht mehr zur verfügung.
 
Ob es realistisch ist, das Pensum dann auch zu schaffen, ist ja eine ganz andere Frage. Aber darum ging`s im Ausgangspost doch gar nicht...

LG
Lianea
 
Doch finde ich schon, ob es realistisch ist oder ob du es schaffst interessiert nicht.

der workload wird ja vorgegeben, ob du nun 2 stunden oder 8 stunden pro tag aufwendest ist egal.
 
ich kann mir das nicht vorstellen, wenn du tatsächlich 3 module belegst hast du einen wochenarbeitsaufwand von ca. 40 stunden. dann ist es kein teilzeitstudium mehr und man steht dem arbeitsmarkt nicht mehr zur verfügung.

Also bei mir war es def. absolut EGAL!!! Und ich kenn noch ein paar andere die teilweise im Semester 5-6 Kurse bearbeitet haben und auch das war der Agentur für Arbeit egal. Es ist nur wichtig das man nur TZ eingeschrieben ist (denn sonst wäre das Studium ja sein Job) und das man dem arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Mehr interessiert die nicht! Aber ich würd es vielleicht einfach mal bei der Sachbearbeiterin ansprechen.
 
Bei mir wollten sie damals nicht einmal eine Studienbescheinigung sehen. Die Aussage das ich mein Fernstudium in Teilzeit mache und so flexibel bin, war ausreichend.
 
Ach herrje, ich hab das bei der ARGE gar nicht angegeben, dass ich ein Fernstudium mache. Ist doch Freizeit. Muss denen doch auch nicht mitteilen, dass ich in der Freizeit gerne spazieren gehe.
Mh, soll ich es weiterhin verschweigen - ich hab Angst, dass ich Sozialleistungen zurück zahlen muss. (Die Kosten für die 2 Module pro Semester hat mein Vater übernommen) Ist das "gefährlich" (Sozialbetrug)?
 
Ach herrje, ich hab das bei der ARGE gar nicht angegeben, dass ich ein Fernstudium mache. Ist doch Freizeit. Muss denen doch auch nicht mitteilen, dass ich in der Freizeit gerne spazieren gehe.
Mh, soll ich es weiterhin verschweigen - ich hab Angst, dass ich Sozialleistungen zurück zahlen muss. (Die Kosten für die 2 Module pro Semester hat mein Vater übernommen) Ist das "gefährlich" (Sozialbetrug)?

Ein Studium ist keine Freizeit. Deshalb musst du es angeben. Machst du es Vollzeit oder Teilzeit? Bei Teilzeit scheint es nicht so problematisch mit dem Arbeitsamt zu sein. Aber bei Vollzeit bekommst du eigentlich keine Leistungen, weil du Anspruch auf Bafög dann hättest.
 
Ach herrje, ich hab das bei der ARGE gar nicht angegeben, dass ich ein Fernstudium mache. Ist doch Freizeit. Muss denen doch auch nicht mitteilen, dass ich in der Freizeit gerne spazieren gehe.
Mh, soll ich es weiterhin verschweigen - ich hab Angst, dass ich Sozialleistungen zurück zahlen muss. (Die Kosten für die 2 Module pro Semester hat mein Vater übernommen) Ist das "gefährlich" (Sozialbetrug)?

Als Sozialrechtsdozent, der Hartz-IV-Sachbearbeiter ausbildet, sag ich dazu: Es interessiert nur, ob jemand
1. BaföG-berechtigt ist,
2. dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht, und
3. welche Qualifikation er hat.

Daher: TZ-studium ist Freizeit und uninteressant für die SGB II-Leistung. Und da es für die Leistung uninteressant ist, braucht man es auch nicht anzugeben (was nicht heißt, dass sich die Sachbearbeiter nicht unter Umständen dafür interessieren).

TZ-Studium an der FeU hat folglich SGB II-mäßig weder Vor- noch Nachteile.
 
Als Sozialrechtsdozent, der Hartz-IV-Sachbearbeiter ausbildet, sag ich dazu: Es interessiert nur, ob jemand
1. BaföG-berechtigt ist,
2. dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht, und
3. welche Qualifikation er hat.

Daher: TZ-studium ist Freizeit und uninteressant für die SGB II-Leistung. Und da es für die Leistung uninteressant ist, braucht man es auch nicht anzugeben (was nicht heißt, dass sich die Sachbearbeiter nicht unter Umständen dafür interessieren).

TZ-Studium an der FeU hat folglich SGB II-mäßig weder Vor- noch Nachteile.
Hallo OekonomieIstAlles,
ich wuerde mich sehr freuen, wenn du folgende kleine Frage beantworten koenntest. Du schreibst:

"Als Sozialrechtsdozent, der Hartz-IV-Sachbearbeiter ausbildet, sag ich dazu: Es interessiert nur, ob jemand
1. BaföG-berechtigt ist,
2. dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht, und
3. welche Qualifikation er hat.

Daher: TZ-studium ist Freizeit und uninteressant für die SGB II-Leistung. Und da es für die Leistung uninteressant ist, braucht man es auch nicht anzugeben (was nicht heißt, dass sich die Sachbearbeiter nicht unter Umständen dafür interessieren).

TZ-Studium an der FeU hat folglich SGB II-mäßig weder Vor- noch Nachteile."

Nun meine Frage an dich: Dies gilt doch auch fuer Praesenzstudiengaenge in Teilzeit (und nicht nur fuer Fernstudiengaenge)?
In meinem Fall habe ich ein abgeschlossenes Diplom in Politikwissenschaften und wuerde nun noch einmal gerne einen weiterbildenden Masterstudiengang in Public Health in Teilzeit machen. Habe ich dann auch ein Anrecht auf ALGII-Leistungen? Ich meine, du schreibst, dass man dem Arbeitsmarkt uneingeschraenkt zur Verfuegung stehen muss. Heisst das, dass ich mind. 20 Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfuegung stehen muss. Oder 15?
Und wie sieht es in folgendem Fall aus: Angenommen, ich studiere 20 H (Teilzeit) und arbeite angenommen 5 Stunden bei einem Verein, der mich anstellt und bezahlt. Haette ich dann auch ein Anrecht auf aufstockendes Arbeitslosengeld?

Herzlichen Dank fuer deine Hilfe, ich versuche schon sehr lange, diese Infos ausfindig zu machen, habe aber keine kompetente Hilfe finden koennen.
Freundliche Gruesse wuenscht dir R.M.
 
Beim Präsensstudium steht man imho den Arbeitsmarkt nicht unbeschränkt zur Verfügung. Man ist durch eine solche die UNI Zeit- und Ortgebunden. Was bei der FEU nicht der Fall ist.
 
Hallo OekonomieIstAlles,
ich wuerde mich sehr freuen, wenn du folgende kleine Frage beantworten koenntest.
Dies gilt doch auch fuer Praesenzstudiengaenge in Teilzeit (und nicht nur fuer Fernstudiengaenge)?
In meinem Fall habe ich ein abgeschlossenes Diplom in Politikwissenschaften und wuerde nun noch einmal gerne einen weiterbildenden Masterstudiengang in Public Health in Teilzeit machen. Habe ich dann auch ein Anrecht auf ALGII-Leistungen? Ich meine, du schreibst, dass man dem Arbeitsmarkt uneingeschraenkt zur Verfuegung stehen muss. Heisst das, dass ich mind. 20 Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfuegung stehen muss. Oder 15?
Und wie sieht es in folgendem Fall aus: Angenommen, ich studiere 20 H (Teilzeit) und arbeite angenommen 5 Stunden bei einem Verein, der mich anstellt und bezahlt. Haette ich dann auch ein Anrecht auf aufstockendes Arbeitslosengeld?

Du musst Deinen Blickwinkel auf die Frage ändern und schon ist die Lösung ganz einfach und nachvollziehbar:

Ein TZ-Studium (ganz gleich an welcher Uni) ist nicht BAföG-fähig und steht damit der Gewährung von AlgII nicht entgegen (§ 7 Abs. 5 SGB II). Das heißt, dass Du studieren kannst, was und wo Du lustig bist (in TZ) und trotzdem aufstockend oder ganz AlgII-Leistungen bekommst.

Aaaber:
du unterstellst dich damit allen rechten und Pflichten aus dem AlgII. Das wiederum heißt, dass Du grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und grundsätzlich auch jede Arbeit oder Trainingsmaßnahme annehmen musst, die Dir angeboten wird, ferner Dich selbst um Arbeit beühen musst.

Daraus folgt, dass du nicht nur ein paar Euro durch einen Job hinzuverdienen brauchts und dann sagen kannst: "Ich kann vormittags nicht arbeiten, weil da Vorlesungen sind!"

Seh' es einfach so: Ob Du tagsüber Teilzeit studierst, vor dem Fernseher hängst, Pfandflaschen sammelst oder ehrenamtlich alten Menschen die Brote klein schneidest - alles egal und alles das Gleiche: Du kannst es machen, solange Du keine (bessere) Arbeit hast (besser = entlohnt), Du kannst es aber nicht als Grund vorbringen, eine Arbeit nicht anzunehmen oder Dich nicht zu bewerben.

Alles klar?
 
ja, (fast) alles klar. Und zunaechst einmal vielen vielen Dank fuer die Zeit und Muehe.
Genauso wie du die Sache beschreibst, hatte ich mir das auch vorgestellt und ich finde das auch alles sehr logisch. In meinem Fall ist es tatsaechlich so, dass ich nur zu gerne ein Jobangebot annehmen wuerde und mich sehr intensiv um Stellen bewerbe. Mit meinem Abschluss aber keine leichte Sache und daher die Idee, meine Komptenzen in der freien Zeit zu erweitern. Wenn ich aber zwischenzeitlich eine sozialversicherungsrelevante Beschaeftigung angeboten bekommen sollte, wuerde ich das Studium wohl dann aufgeben (oder halt kein ALG mehr annehmen). So weit alles sehr klar!

Allerdings hat deine Vorgaengerin eben geschrieben, dass man bei einem beim Präsensstudium dem "Arbeitsmarkt nicht unbeschränkt zur Verfügung" steht. "Man ist durch eine solche die UNI Zeit- und Ortgebunden." Damit sagt sie nun leider das genaue Gegenteil von dir, naemlich, dass ich kein Anrecht habe (auch andere Informationen unterstuetzen ihre Vermutung, mit anderen Worten, ich habe gegensaetzliche Infos).

Mein Problem ist, dass ich mir ganz sicher gehen muss und keine boesen Ueberraschungen erleben moechte. Ich waere auch bereit, fuer eine rechtliche Beratung ein Honorar zu zahlen, aber ich weiss nicht, an wen ich mich wenden muss. Deine Aussage klingt sehr ueberzeugend und nachvollziehbar, aber stehe ich damit wirklich auf der sicheren Seite?

Und noch eine Kleinigkeit: (Nur) in dem Falle, dass ich eine Taetigkeit annhemen wuerde (es besteht eine Aussicht darauf), bei der ich unter den Hartz4-Saetzen liege (Arbeitsentgeld ca. 430 Euro), waere aufstockendes Arbeitslosengeld (unter den von dir geschilderten Bedingungen natuerlich - d.h. ich bemuehe mich aktiv um Arbeit und nehme etwaige Jobangebote an), dennoch moeglich oder? Auch wenn er mehr als 5 Stunden in Anspruch nehmen wuerde)?

Ich bin dir wirklich sehr dankbar fuer deine Infos!
Viele
 
Daher: TZ-studium ist Freizeit und uninteressant für die SGB II-Leistung. Und da es für die Leistung uninteressant ist, braucht man es auch nicht anzugeben (was nicht heißt, dass sich die Sachbearbeiter nicht unter Umständen dafür interessieren).

TZ-Studium an der FeU hat folglich SGB II-mäßig weder Vor- noch Nachteile.

Jaja, und dann wird kontrolliert, ob man auch tatsächlich TZ studiert und wehe wenn man ein paar KE mehr belegt hat!
 
Allerdings hat deine Vorgaengerin eben geschrieben, dass man bei einem beim Präsensstudium dem "Arbeitsmarkt nicht unbeschränkt zur Verfügung" steht. "Man ist durch eine solche die UNI Zeit- und Ortgebunden." Damit sagt sie nun leider das genaue Gegenteil von dir,
Nun, bechte zunächst folgende Markierung im Posting von Anna:
beim Präsensstudium steht man imho den Arbeitsmarkt nicht unbeschränkt zur Verfügung. Man ist durch eine solche die UNI Zeit- und Ortgebunden. Was bei der FEU nicht der Fall ist.
Ich denke nicht, dass Anna außer Ihrer Meinung hier Rechtsbildung betreiben wollte 😀

Gegen Honorar darf ich Dir keine Auskunft geben, weil das gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Dazu musst Du zu einem Anwalt.

Du könntest natürlich hierhin kommen:

SBG II/SGB XII-Auszubildende und Dich umfassend zu den mit Deiner Frage verbundenen Rechtsgrundlagen schulen lassen 🙂 - wobei ich der Meinung wäre, dass das nicht erforderlich ist.

Beachte folgende Gerichtsentscheidung:

LSG Berlin-Brandenburg vom 19.11.2007, Az.: L 14 B 1224/07 AS ER

b) Von dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II wird der Antragsteller nicht erfasst. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Teilzeitstudium Betriebswirtschaft (Nebenfach Volkswirtschaft) mit dem angestrebten Abschluss Bachelor of Science, das der Antragsteller durchläuft, ist dem Grunde nach aber nicht förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Vollständig in Teilzeitform durchgeführte Ausbildungen unterfallen dem Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG. Nach dieser Vorschrift kann nur eine solche Ausbildung durch Leistungen nach dem BAföG gefördert werden, für die die Auszubildenden im Allgemeinen ihre Arbeitszeit ganz einsetzen müssen. Das vom Antragsteller durchgeführte Teilzeitstudium mit einem Arbeitsaufwand von jedenfalls weniger als 18 Zeitstunden in der Woche (vgl. Widerspruchsbescheid des Studentenwerks Berlin im Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach dem BAföG) entspricht diesen Anforderungen nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Leistungsfähigkeit des Antragstellers aus behinderungsbedingten Gründen möglicherweise mit einem Teilzeitstudium weitgehend oder voll ausgelastet ist und er individuell zu einem Vollzeitstudium gar nicht in der Lage wäre. Denn der Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG betrifft nicht die Förderung im konkreten Falle, sondern die abstrakte Förderungsfähigkeit, wie das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14. Dezember 1994 – 11 C 28/93 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 112) ausführlich unter Bezugnahme auf Wortlaut, Regelungszusammenhang, Entstehungsgeschichte und Zweck dieser Vorschrift ausgeführt hat. Es kommt danach nicht darauf an, ob der einzelne Auszubildende nach seinen persönlichen Verhältnissen noch in der Lage ist, neben der Ausbildung seine Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit einzusetzen, sondern allein darauf, ob die Ausbildung als solche in Vollzeitform durchgeführt wird. Insofern sieht das Gesetz eine objektive Betrachtung vor, zu der auch die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid einräumt, dass der Antragsteller sich in einer dem Grunde nach nicht förderungsfähigen Ausbildung befindet. Im Rahmen von § 7 Abs. 5 SGB II unerheblich ist, dass der Antragsteller neben den objektiven auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Förderung nach dem BAföG nicht erfüllen dürfte, weil es sich um ein Zweitstudium handelt, denn der Leistungsausschluss nach dem SGB II bezieht sich nur auf Fälle einer dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung. Demgemäß stellt die Antragsgegnerin auch nicht in Abrede, dass sie Leistungen nach dem SGB II gewähren würde, wenn ein Studierender ein berufsbegleitendes (Zweit-)Studium ausübt und nur vorübergehend nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten.

Da steht eigentlich alles drin, was Deine Frage beantwortet.
Und noch eine Kleinigkeit: (Nur) in dem Falle, dass ich eine Taetigkeit annhemen wuerde (es besteht eine Aussicht darauf), bei der ich unter den Hartz4-Saetzen liege (Arbeitsentgeld ca. 430 Euro), waere aufstockendes Arbeitslosengeld (unter den von dir geschilderten Bedingungen natuerlich - d.h. ich bemuehe mich aktiv um Arbeit und nehme etwaige Jobangebote an), dennoch moeglich oder? Auch wenn er mehr als 5 Stunden in Anspruch nehmen wuerde)?
Ja, Du würdest aufstockende leistungen bekommen.

Am Besten, Du gehst jetzt mal zu Deinem Jobcenter vor Ort, stellst einen algII-Antrag und besprichst die Sache mit dem Sachbearbeiter. Fragen kostet nix und er ist zur Auskunft verpflichtet.
 
Beachte folgende Gerichtsentscheidung:

LSG Berlin-Brandenburg vom 19.11.2007, Az.: L 14 B 1224/07 AS ER

Im Rahmen von § 7 Abs. 5 SGB II unerheblich ist, dass der Antragsteller neben den objektiven auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Förderung nach dem BAföG nicht erfüllen dürfte, weil es sich um ein Zweitstudium handelt, denn der Leistungsausschluss nach dem SGB II bezieht sich nur auf Fälle einer dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung. Demgemäß stellt die Antragsgegnerin auch nicht in Abrede, dass sie Leistungen nach dem SGB II gewähren würde, wenn ein Studierender ein berufsbegleitendes (Zweit-)Studium ausübt und nur vorübergehend nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten.

Da steht eigentlich alles drin, was Deine Frage beantwortet.

Super, habe verstanden. Trifft ja auch alles auf mich zu, weil ich ja auch ein Zweitstudium betreiben wuerde, aber wie das oben geschildert ist, spielt das ja keine Rolle. Auch wenn ich aufgrund des Zweitstudiums kein Recht auf BAFOEG habe, heisst das nicht, dass ich ein Recht auf BAFOEG haette. (in dem Fall ginge wohl als Unerstuetzung nur Wohngeld, aber weder Bafoeg noch ALG II). Das aendert sich in dem Moment, in dem ich ein Teilzeitstudium absolviere. Egal, ob Erst- oder Zweitstudent, ich habe grundsaetzlich ein Anrecht (unter den bereits geschilderten Voraussetzungen).

Danke 1000 Mal. Nur noch eine Frage: Wie sieht das denn mit Fernstudiengaengen aus, die als "berufsbegleitende Studiengaenge" konzipiert sind??

Z.B. bei diesem Studiengang: einen akreditierten Master of Art, der berufsbegleitend angeboten wird.

ZFUW: Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen --> Auf einen Blick

Meiner Meinung doch dennoch auch ein Vollzeitstudiengang? (und heisst nur berufsbegleitend, da man ihn ja auch in den Abendstuden machen koennte)

Auch wenn ich dir kein Honorar zahle: Du hast mir wahnsinnig weitergeholfen (in meiner Lebensplanung....).

Beste Gruesse und einen schoenen Tag
 
Z.B. bei diesem Studiengang: einen akreditierten Master of Art, der berufsbegleitend angeboten wird.

ZFUW: Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen --> Auf einen Blick

Das ist vermutlich keine Ausbildung im Sinne von § 7 Absatz 5 SGB II, sondern eine Weiterbildung.

Ein Leistungsausschluss im SGB II tritt nur ein, wenn die Ausbildung dem Grunde nach förderfähig nach dem SGB II (Berufsausbildungsbeihilfe) oder BAföG ist. Beides dürfte auf das o.a. Zweitstudium nicht zutreffen.
 
Hallo!

Genauso wie du die Sache beschreibst, hatte ich mir das auch vorgestellt und ich finde das auch alles sehr logisch. In meinem Fall ist es tatsaechlich so, dass ich nur zu gerne ein Jobangebot annehmen wuerde und mich sehr intensiv um Stellen bewerbe. Mit meinem Abschluss aber keine leichte Sache und daher die Idee, meine Komptenzen in der freien Zeit zu erweitern. Wenn ich aber zwischenzeitlich eine sozialversicherungsrelevante Beschaeftigung angeboten bekommen sollte, wuerde ich das Studium wohl dann aufgeben (oder halt kein ALG mehr annehmen). So weit alles sehr klar!

Allerdings hat deine Vorgaengerin eben geschrieben, dass man bei einem beim Präsensstudium dem "Arbeitsmarkt nicht unbeschränkt zur Verfügung" steht. "Man ist durch eine solche die UNI Zeit- und Ortgebunden." Damit sagt sie nun leider das genaue Gegenteil von dir, naemlich, dass ich kein Anrecht habe (auch andere Informationen unterstuetzen ihre Vermutung, mit anderen Worten, ich habe gegensaetzliche Infos).
Nun, bechte zunächst folgende Markierung im Posting von Anna:

Ich denke nicht, dass Anna außer Ihrer Meinung hier Rechtsbildung betreiben wollte 😀
Im Prinzip wollte ich das Gleiche wie ÖIA sagen.
@ Roger_Meyer: es ist halt so, dass Dein Studium jederzeit unterbrochen werden kann.
dass Du grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und grundsätzlich auch jede Arbeit oder Trainingsmaßnahme annehmen musst, die Dir angeboten wird, ferner Dich selbst um Arbeit beühen musst.
aber das ist Dir ja klar, wie Du schriebst.
 
Ich bin mal so mutig und buddel das Thema wieder aus ... O🙂

Ich habe das alles gelesen, ich habe nur noch eine Frage und hoffe, jmd von euch kann mir helfen 🙂 Spielt das Vermögen eine Rolle? Denn ich habe ein paar Jahre gearbeitet und lebe in einer eheähnlichen Gemeinschaft, daher stellt sich mir die Frage, ob das bei der Antragstellung irgendwie relevant wäre.
Weiß das jemand?
Falls ja, tausend Dank schonmal
 
ich bin gerade dabei mein Abi nachzumachen, mit 31, krieg kein BAFöG, falle durch alle Förderungsraster. Ich hab nun die tolle Chance auf eine Ausbildung in einer Behörde (sicherer Job, bin behindert). Mein Traum ist ein Studium. Mit Hartz4 fühle ich mich unwohl, ich bin zu alt um mir die Cahnce entgehen zu lassen endlich, nachdem ich durch die Krankheit körperlich nicht mehr in der Lage bin in meinem gelernten Beruf zu arbeiten, eine richtig gut bezahlte Ausbildung / Arbeitsstelle mir entgehen zu lassen.
Mein Herz hängt aber an meinem Traum und ich kenne mich als Arbeitstier.
Meine Idee: Ausbildung + Teilzeitstudium statt Hartz4 + Teilzeitstudium. Die Ausbildung dauert 3 Jahre, ich könnte mich selbst finanzieren (das ist mir sehr wichtig). Hat jemand damit Erfahrungen?
Bin ich zu mutig so etwas wagen zu wollen?
Gruß
Kasimir
 
Welche Ausbildung ist es denn?

Verwaltungswirt (mittlerer Dienst) oder Diplom-Verwaltungswirt bzw. Bachelor of Laws/Arts (gehobener Dienst)? oder noch was anderes?
 
Nein, die Ausbildung wäre bei einer Landesbehörde, es handelt sich dann um den gehobenen Dienst und zwar regulär. Ich habe noch keinen konkreten Platz. Das hieße eine Ausbildung die mit keiner Universität überhaupt in Zusammenhang steht, und dazu, als Extra obendrauf ein Teilzeitstudium. Ich schätze, ich wäre vollends ausgelastet, aber denke dass ich es schaffen kann.
 
Also machbar ist es auf jeden Fall. An der Fernuni wimmelt es doch von Leuten, die ihr Studium neben einem Vollzeitjob und Familie noch meistern. Man muss sich aber auf Einschränkungen einstellen!
 
Nein, die Ausbildung wäre bei einer Landesbehörde, es handelt sich dann um den gehobenen Dienst und zwar regulär. Ich habe noch keinen konkreten Platz. Das hieße eine Ausbildung die mit keiner Universität überhaupt in Zusammenhang steht, und dazu, als Extra obendrauf ein Teilzeitstudium. Ich schätze, ich wäre vollends ausgelastet, aber denke dass ich es schaffen kann.

Kann dir gerade nicht ganz folgen:

Könntest du mir einen Link zu einer Internetseite posten, wo die Ausbildung erläutert wird?
Bin selber aus dem ö.D. und kann dir ggf. ne ganz gute (aber halt persönliche) Einschätzung geben...
 
Tornado,
der Schwerbehindertenvertrauensmann der OFD hat mir den Tipp gegeben, es gäbe Kaufmann für Bürokommunikation, aber auch (komme aus einem Lernberuf im medizinischen Bereich) Kaufmann im Gesundheitswesen. Das spielt aber gar keine Rolle da mein gewünschter Studiengang damit nicht viel zu tun hat, es wären praktisch zwei Dinge, am Tag wäre ich Auszubildender, abends und am Wochenende Fern-Student.
Es ist nur eine Frage ob ich es schaffe oder eine Frage ob dies in der Kombination erlaubt ist.
Gruß
Kasimir
 
Ich wollte auch gar keinen Bezug nehmen auf inhaltliche Vereinbarkeit von der Ausbildung und dem Fernstudium, sondern ne Aussage darüber treffen, wie gut es sich nebeneinander vereinen lässt...

Und ich verstehe immer noch nicht so ganz, für was du jetzt ein Ausbildungsangebot hast...
Wenn du sagst, es handle sich um die reguläre Ausbildung für den gehobenen Dienst, dann wäre das der Diplom-Verwaltungswirt bzw. mittlerweile heißt er meist Bachelor of Laws bzw. Bachelor of Arts.
Wenn du jetzt aber sagst Kaufmann für XYZ, dann handelt es sich eben nicht um die "reguläre" Verwaltugnsausbildung, sondern um eine speziellere, die im übrigen nicht dem gehobenen, sondern dem mittleren Dienst gleichgewertet ist...
 
Tornado,
die Ausbildung heißt tatsächlich "Kaufmann im Gesundheitswesen", ganz ohne Bachelor, ich möchte nebenher, völlig unabhängig davon eigentlich Psychologie studieren.
Und ich muss mich entschuldigen, denn ich bin aus lauter Begeisterung darüber diesen einen Thread gefunden zu haben insgesammt im richtigen Thema, aber im falschen Bereich des Forums gelandet. Ich hab mich gefreut zu erfahren dass sich meine Wünsche doch noch mit den Anforderungen von außen vereinbaren lassen werden. Ich habe beschlossen, falls ich tatsächlich ein Fernstudium aufnehme, weder der Arge noch einem eventuellen Arbeitgeber davon etwas zu sagen.
Viel Erfolg wünsch ich allerseits.
Gruß
Kasimir
 
Ok, wenn du nämlich die "normale" (Verwaltungs-)Ausbildung anstreben würdest, hätte ich dir dazu ne ganz gute Einschätzung geben können, wie gut man nebenher noch nen Studium absolvieren kann... aber für die Ausbildung kann ich es nicht.

Ganz allgemein: ich persönlich finde es leichter neben dem Beruf ein Studium zu absolvieren, als neben einer Ausbildung...
 
Danke,
ich denke wie Du, Tornado. Jetzt müsste ich nur noch wissen ob die Gefahr besteht dass die Arge von meinem Studium erfährt wenn ich es verschweige und einfach anfange.
Sobald ich von Hartz4 weg kann bekommt jeglicher Beruf, Job, Ausbildung die Priorität, aber ich möchte nicht Zuhause Däumchen drehen.
Gruß
Kasimir
 
Man muss nur leistungsrelevante Änderungen mitteilen. Wenn du dich als Teilzeitstudent einschreibst, bist du beim BAföG außen vor und somit weiter ALG2 berechtigt, auch ohne Mitteilung und Diskussion.

Ausbildung und Fernstudium nebeneinander sind möglich, wenn auch natürlich zeitaufwendig, aber nicht mehr als bei einem Vollzeitjob auch. Mache gerade ersteres verkürzt und schaffe im zweiteren zwei Klausuren im Semester. Berufsschule und IHK-Prüfungen sollten für jemanden, der sich mit einem Studium anfreunden kann, nun wirklich kein Problem sein.
 
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