Frage aus alter EA

Dr Franke Ghostwriter

Zwischen wem ist im folgenden Fall ein Vertrag zustande gekommen? Die Eltern rufen für Ihr krankes Kind einen Arzt a) Zwischen den Eltern und dem Arzt (Vertag zugunsten Dritter), denn die Eltern geben ja die Willenserklärung ab b) zwischen dem Kind und dem Arzt ( die Eltern handeln als gesetzliche Vertreter des Kindes § 1629 Abs. 1 S 1 BGB), denn das Kind ist ja der Begünstigte c) das kommt auf die konkrete Fallgestaltung an, im Zweifel ist eher vom Vertrag zugunsten Dritter auszugehen d) das kommt auf die konkrete Fallgestaltung an, im Zweifel ist eher eine Stellvertrertung anzunehmen d) das kommt auf die konkrete Fallgestaltung an, in Zweifel kommt überhaupt kein Vertrag zustande, weil der Arzt bereits berufsrechtlich zur Hilfe verpflichtet ist. Hier würde ich A nehmen.​
Was meint Ihre?

Liebe Grüße

Herby
 
Ich habe dazu was im Netz gefunden (bei ingridriedl.net):
a) Behandlungsvertrag

Auch zwischen einem minderjährigem Patienten (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) und dem Arzt wird ein Behandlungsvertrag geschlossen. Da der Minderjährige nicht voll geschäftsfähig ist, bedarf der Abschluss des Behandlungsvertrages der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Dies sind zumeist die Eltern. Wurde diese Einwilligung erteilt, so ist der Minderjährige selbst Vertragspartner des Arztes und trägt alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten. Wird die Einwilligung nicht erteilt, so hat der Arzt keinen Anspruch auf ein Honorar.
Meistens wird der Behandlungsvertrag nicht im Namen des Minderjährigen, sondern im Namen des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen, da dieser für die Pflege des Minderjährigen verantwortlich ist. Man spricht dann von einem Vertrag zugunsten Dritter, der gesetzlich geregelt ist. Ein Vertrag zugunsten des Minderjährigen berechtigt und verpflichtet somit den gesetzlichen Vertreter, so dass dieser z.B. im Fall eines Wahlarztes die Rechnung zu tragen hat, die ihm der Arzt ausstellt.
Handelt es sich beim Patienten um einen Minderjährigen, der noch nicht einsichtsfähig genug ist, um entscheiden zu können, ob die Behandlung für ihn gut oder schlecht ist und stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so hat der Arzt im Falle eines Notfalls auch das Recht die Behandlung vorzunehmen, ohne zuvor das Vormundschaftsgericht zu verständigen und auf dessen Entscheidung zu warten. War seine Entscheidung richtig, so kann er auch nicht mehr zu irgendeiner Haftung herangezogen werden, da er im "entschuldigenden Notstand" gehandelt hat und somit nur seiner ärztlichen Pflicht nachgekommen ist.

Dementsprechend würde ich jetzt C ankreuzen.
 
Ja, der Arztfall hat mich nicht losgelassen - ich war wohl schon auf der richtigen Spur mit den minderjährigen Patienten - wäre aber nie im Leben allein auf diese Sachverhalte gekommen. Das war für meine Begriffe schon eine sehr weit gehende Frage, da sie Geschäftsfähigkeit mit Vertrag zugunsten Dritter, Fürsorge der Eltern und der rechtlichen Situation des Arztes (der ja nicht immer so einfach den "Vertrag" ablehnen darf) kreuzt.
Viel Glück für heute und toi,toi,toi, dass nur eine Frage in dieser Richtung dran kommt!
 
Oben