Frage zu das Recht der Kreditsicherung Kurseinheit 1 (40562)

Dr Franke Ghostwriter
hier mal ne Frage zum ersten Heft der Kreditsicherung Seite 13: Unter der Grafik Überblick zur Rangfolge der Gläubiger im Insolvenzverfahren (Grafik III) steht ja, dass die bisher in § 61 KO (Konkursordnung) festgelegten Vorrechte bestimmter Gläubiger nicht mehr nach der Insolvenzverordnung besteht. Nach §38 InsO bilden alle Insolvenzgläubiger eine einheitliche Rangklasse. Heisst das, dass die Grafik gar nicht zum Tragen kommt nach der InsO? Haben nach der InsO z.B. Arbeitnehmer (in der Grafik vor alle übrigen Forderungen) ein Vorrecht ggü alle übrigen Forderungen?
 
vielen Dank für die Antwort erstmal. Aber die Grafik ist bis zum Punkt Verfahrenskosten trotzdem aktuell oder? Aussonderungsrechte, Absonderungsrechte und Massekosten müssen erst beglichen werden bevor überhaupt ander Gläubiger befriedigt werden oder? Im Skript steht weiter vorne (S11 unten), dass ein Insolvenzverfahren überhaupt erst eröffnet wird, wenn die Insolvenzmasse reicht das Insolvenzverfahren zu begleichen.

LG Wai
 
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