Freiversuchsregelung

Dr Franke Ghostwriter
Da heißt es bei einer Prüfunsanmeldung:

"Klausuren, zu denen eine Anmeldung erfolgte, an denen aber - ohne den Rücktritt erklärt zu haben - nicht teilgenommen wurde, werden mit nicht ausreichend (5,0) gewertet. In diesen Fällen kann auch im Hauptstudium der Freiversuch nicht mehr genutzt werden."

Wassn damit gemeint?

Hingehen und leer abgeben = Freiversuch bleibt erhalten, Nicht hingehen = alle Freiversuche im Eimer?
 
confused:😕😕😕😕

Was ist deine Frage?
Was verstehst du daran nicht?

Wer sich anmeldet, aber nicht erscheint, hat seinen Freiversuch vergeigt. Ist ne 5, wie wenn er mitgeschrieben hätte, aber nicht bestanden hat.
 
Da heißt es bei einer Prüfunsanmeldung:

"Klausuren, zu denen eine Anmeldung erfolgte, an denen aber - ohne den Rücktritt erklärt zu haben - nicht teilgenommen wurde, werden mit nicht ausreichend (5,0) gewertet. In diesen Fällen kann auch im Hauptstudium der Freiversuch nicht mehr genutzt werden."

Wassn damit gemeint?

Hingehen und leer abgeben = Freiversuch bleibt erhalten, Nicht hingehen = alle Freiversuche im Eimer?


Nicht alle Freiversuche sind im Eimer, sondern nur der Freiversuch für das Fach, in dem zu dich schon einmal nicht abgemeldet hattest.
 
Trifft es zu, dass die Freiversuchsregelung nur den Studenten zu Gute kommt, die sich noch in der Regelstudienzeit befinden. Man liest das Thema in den Foren und Fernuniinfos immer so, als sei das für jedermann im HS selbstverständlich.

Danke und Frohe Ostern
 
Die schauen nicht auf die Regelstudienzeit. Insofern kannst Du zu jeder bestandenen Klausur nochmal antreten, wenn Du Spaß daran hast..
 
und die Nutzung des Freiversuchs nach nicht bestandenem ersten Prüfungsversuch ? Ist diese Regelung nur innerhalb der Regelstudienzeit da auch obsolet?
 
Das weiß ich ehrlich gesagt nicht genau, in der Situation war ich nie... 😉 Ich hab allerdings noch nie gehört/hier gelesen, dass die Studiendauer irgendeinen Einfluss auf die Möglichkeit gehabt hätte, Klausuren zu schreiben.
 
§ 26 DPO
....

(3) Wer eine Fachprüfung des Hauptstudiums bei Vorliegen der Vor-aussetzungen des § 93 HG innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in Absatz 4 vorgesehenen Zeitpunkt ablegt und besteht, kann zur Ver-besserung des Fachnote die Prüfung im nächsten Prüftermin einmal wiederholen (Freiversuch zur Notenverbesserung).

(4) Der Zeitpunkt für die Ablegung der Fachprüfungen des Hauptstudi-ums wird wie folgt festgelegt:
a) Diplomprüfung I
Erste Fachprüfung 6. Fachsemester
Zweite Fachprüfung 6. Fachsemester
Dritte Fachprüfung 7. Fachsemester
Vierte Fachprüfung 7. Fachsemester
b) Diplomprüfung II
Erste Fachprüfung 6. Fachsemester
Zweite Fachprüfung 7. Fachsemester
Dritte Fachprüfung 7. Fachsemester
Vierte Fachprüfung 8. Fachsemester
Fünfte Fachprüfung 9. Fachsemester.
 
(2) Legt ein Prüfling innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit zu dem in Absatz 4 vorgesehenen Zeitpunkt eine Fachprüfung des Haupt-studiums ab und besteht diese nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch), wenn die Bedingungen des § 93 HG erfüllt sind.
 
ich hatte die Frage an das Prüfungsamt gestellt, da ich nicht unbedingt der schnellste bin und mit der Regelstudienzeit wegen diverser Unterbrechungen nicht mehr hinkomme.

Auf die Frage:
....
in der Info Nr. 4 aus dem Dezember 2009 steht unter Punkt 4.6

Im ersten Versuch bestandene Modulprüfungen können nur im darauf folgenden Termin wiederholt werden. Dabei zählt dann das bessere der beiden Prüfungsergebnisse (Freiversuch zur Notenverbesserung).

Gibt es weitere Voraussetzungen zur Nutzung des Freiversuches (z.B. Kursbelegung im Semester der ersten Klausur oder Studienfortschritt) ?

Kam die Antwort: zur Wahrnehmung des Freiversuchs nach bestandener Modulprüfung gibt es keine weiteren zu beachtenden Vorschriften. Ein Freiversuch nach nicht bestandener Prüfung kann auch zu einem späteren Termin stattfinden.

Ich habe das mal so interpretiert, dass die Regelung aus der Prüfungsordnung nicht angewendet wird.

Gruß
Thorben
 
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