Hallo Mary-Alice
1. Sodan, Grundgesetz, 2. Aufl. 2011.
M.E. ist dann 5 I nur noch anzuprüfen und als mitbetroffens Kommunikationsrecht darzustellen, weil hier gem. Sachverhalt nur die örtliche Versammlung zu problematisieren ist.
Aber wenn Dir bei Art. 8 das SING aufgrund von Nichtigkeit wegfällt, gibt es m.E. sachlogisch keinen Grund mehr jetzt weiter für 5 I im 2. Schritt dann wieder anzunehmen, dass das SING doch noch bestehen könnte, um vermeintlich ein "allgemeines Gesetz" zu werden. Das SING ist im Rahmen des Versammlungsrecht als lex speciales zum VersG zu sehen und das lex speciales ist von Dir als nichtig geprüft worden. Also das SING iust für weitere Prüfungen gestorben, oder?
Gruss, Justus
Hallo Justus und andere,
habt Ihr eigentlich schon mal darüber nachgedacht, dass zwischen Art. 5 I und Art. 8 eine Idealkonkurrenz bestehen könnte? Dafür gibt es einige Anhaltspunkte, z. B. Maunz/Dürig GG Art. 5 Rn. 39. Oder habt ihr die HA mittlerweile schon längst abgeschlossen und verschickt?


