Handelsregister Rosinentheorie?

Dr Franke Ghostwriter
Handelsregister: Rosinentheorie??

Hallo!
Ich hab mir eben das mit der Rosinentheorie durchgelesen, ich check das irgendwie nicht. Kann mir das vielleicht jemand kurz erläutern?
 
Hallo!
Ich hab mir eben das mit der Rosinentheorie durchgelesen, ich check das irgendwie nicht. Kann mir das vielleicht jemand kurz erläutern?

Hab ich dazu gefunden (ich selber kannte den Begriff nur vom Arbeitsrecht):
Der Kern der Rosinentheorie liegt in der Haftung der Unternehmensinhaber, der Kaufleute, der Gesellschafter oder einer Handelsgesellschaft. Genauer gesagt behandelt die Rosinentheorie die Ansprüche des Gläubigers gegen die Schuldner z.B. einer Gesellschaft.
Zentralnorm für die Rosinentheorie ist der § 15 HGB. Welche sind die Erkennungsmerkmale?

- es handelt sich um die Eintragung im Handelsregister
- die Eintragung oder Bekanntmachung einer eintragungspflichtigen Tatsache ist nicht erfolgt.
- Es ist ein gutgläubiger Dritter im Spiel

Liegen die drei Tatbestandsmerkmale im Sachverhalt vor, so kann es sich um die Rosinentheorie handeln.
Zur Veranschaulichung ist wohl ein Beispiel das beste:
A und B sind Gesellschafter in einer KG.
Nach einer Weile scheidet B aus der KG und will mit dieser nichts mehr zu tun haben. Die Eintragung, dass der B ausgeschieden ist, ist im Handelsregister untergeblieben. (Die Gründe warum die Eintragung nicht erfolgt ist spielen keine Rolle).
Kurz danach kauft der A bei einem Maschinenhersteller M eine Papierdruckpresse für die GmbH und tritt dabei als alleinige Gesellschafter der KG auf. Nach kürzer Zeit verlangt der M die Zahlung für die Papierdruckpresse von B.
Hat er einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises?


Genau solche Fälle schildern die Rosinentheorie: die drei oben aufgelisteten Merkmale sind gegeben.

Die Rosinentheorie besagt in einem solchen Fall, dass der Gläubiger kann sich nach seinem Belieben den Gesellschafter aussuchen der ihm lieber ist und von ihm die Zahlung verlangen. Er kann sich somit die „Rosinen aussuchen, herauspicken“ was auf dem Grundsatz der negativen Publizität des Handelsregisters beruht.
Der Gläubiger M hat hier also ein Wahlrecht und ist berechtigt die Position zu wählen die ihm günstiger erscheint. Wählt er den A und verlangt die Zahlung von Ihm, so ergeben sich keine Probleme, denn A ist ja immer noch Gesellschafter und haftet für die KG.

Wählt der M zur Zahlung den B der aus der KG ausgeschieden ist, so kann sich der B nicht auf sein Ausscheiden berufen denn dieses wurde im Handelsregister nicht vorgemerkt. Das er tatsächlich mit der KG nichts mehr zu tun haben möchte, spielt keine Rolle. Der M kann auf das Schweigen des Handelsregisters vertrauen und ist berechtigt den B so zu behandeln als ob er immer noch bei KG als Gesellschafter tätigt wäre.

Genau das ist die Rosinentheorie.
 
Danke. Hmm, irgendwie habe ich diesen Sachverhalt schon (wohl unbewußt) als selbstverständlich angesehen als ich über die negative Registerpublizität laß. Ist eigentlich sehr sinnvoll für einen Gläubiger und ich meine was anderes sagt die negative Registerpublizität auch nicht aus: Steht eine eintragungspflichtige Sache nicht im Register kann man sich auch nicht darauf berufen(von Seiten des Schuldners) oder man kann sich halt darauf berufen(von Seiten des Gläubigers). Naja, die Rosinentheorie scheint das noch weiter auszuführen und zu bestätigen. Danke nochmal.
 
Hab ich dazu gefunden (ich selber kannte den Begriff nur vom Arbeitsrecht):
- es handelt sich um die Eintragung im Handelsregister
- die Eintragung oder Bekanntmachung einer eintragungspflichtigen Tatsache ist nicht erfolgt.
- Es ist ein gutgläubiger Dritter im Spiel
Liegen die drei Tatbestandsmerkmale im Sachverhalt vor, so kann es sich um die Rosinentheorie handeln.
Zur Veranschaulichung ist wohl ein Beispiel das beste:
A und B sind Gesellschafter in einer KG.
Nach einer Weile scheidet B aus der KG und will mit dieser nichts mehr zu tun haben. Die Eintragung, dass der B ausgeschieden ist, ist im Handelsregister untergeblieben. (Die Gründe warum die Eintragung nicht erfolgt ist spielen keine Rolle).
Kurz danach kauft der A bei einem Maschinenhersteller M eine Papierdruckpresse für die GmbH und tritt dabei als alleinige Gesellschafter der KG auf. Nach kürzer Zeit verlangt der M die Zahlung für die Papierdruckpresse von B.
Hat er einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises?

Ganz so einfach ist das leider nicht.

Die Rosinentheorie besagt, ganz kurz dargestellt, das sich der Gläubiger die für Ihn jeweils günstiger Tatsache aussuchen kann.
Beispiel:
- A und B sind Gesellschafter einer KG
- Beide sind jedoch nur zur Gesamtvertrettung berechtigt 162 II, 125 HGB
- Dieses ist auch so im HR eingetragen
- Nun scheidet A aus der Gesellschatf aus
- Das Ausscheiden wird aber nicht ins HR eingetragen
- B Kauft danach z.B. ein Auto beim C für die Gesellschaft
- C verlangt nun von A den Kaufpreis
- Eigentlich ist der B aber nur mit dem A zur Vertettung der Gesellschaft berechtigt wonach der Kaufvetrag aufgrund der fehlenden Genehmigung des A nichtig wäre
- Jedoch ist der A weiterhin im HR eingetragen (ebenso wie die Gesamtvertrettung)
- Nach der Rosinentheorie pickt sich der C nun die für Ihn günstigen Punkte raus.
- D.h. er beansprucht die Publizitätswirkung des HR in Bezug auf die weiterhin vorhandene Eintragung des C
- Nicht jedoch in Bezug auf die Gesamtvertretung

Das in aller Kürze und einfachheit zur Rosinentheorie

Gruß

Martin
 
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