Kinder-Kaufschutz

Dr Franke Ghostwriter
Kinder-Kaufschutz

Hallo,
ich habe eine kleine auseinandersetzung mit einer bekannten. zu klären ist die Frage ob sich ein 16jähriger alleine eine spielkonsole kaufen darf, ohne das sich der verkäufer straffällig macht. ich bin der meinung mit 16 darf er frei über sein taschengeld verfügen. wer kennt sich da aus und kann mir das bitte mal genauer erläutern? ab welchem alter darf ein kind/teen wieviel geld ausgeben und wofür?
vielen dank schon mal für eure hilfe!!!
 
drasse!

Hallo und Willkommen hier beim Studienservice! 🙂

Also Kinder bis 7 Jahren sind gem. §104 BGB genrell geschäftsunfähig. Im Alter von 7 bis 18 zählen sie als Minderjährige zu den beschränkt Geschäftsfähigen gem. §106ff. BGB.

Wenn der 16-jährige willens ist, die Spielkonsole zu kaufen, so kann er das zwar tun, wirksam wird das Geschäft aber genaugenommen erst, wenn der bzw. die Erziehungsberechtigte dem Kauf voher oder nachher zustimmt. Fehlt diese Einwilligung gem. §107 BGB, ist der Kauf "schwebend unwirksam", der Erziehungsberechtigte kann dann nachträglich zustimmen oder verneinen, was das Geschäft unwirksam werden lässt.
 
Es gibt natürlich auch den "Taschengeldparagraphen". Nur muss dies natürlich im Verhältnis stehen und unter die Verwendung fallen, die die Eltern mit dem Taschengeld bezweckt haben.
Desweiteren muss der Jugendliche den Kauf "bewirken" können. D.h. Eine Aufsplittung einers Betrages in mehrere Raten fällt da schon einmal raus.

Straffällig macht sich der Verkäufer allerdings nicht! 🙂 Der Kaufvertrag ist nur unwirksam, wenn die Eltern die Zustimmung verweigern.


Eine Konsole für € 100 oder noch mehr fällt meiner Ansicht nach nicht mehr unter Taschengeld.
 
yvonne schrieb:
Eine Konsole für € 100 oder noch mehr fällt meiner Ansicht nach nicht mehr unter Taschengeld.

naja aber kommt das nicht drauf an? ich hab zwar auch nie soviel taschengeld bekommen... weiß aber das klassenkameraden im monat über ein paar hundert euro verfügen durften. Das muss man doch dann im verhältnis sehen oder?
 
Eltern haben desweiteren sowieso ein Einschränkungsrecht über den Verwendungszweck. Angenommen ein Jugendlicher bekommt wirklich € 200 Taschengeld mit dem Vermerk, er dürfe es nicht für eine Spielkonsole ausgeben - wäre der Kaufvertrag genauso nichtig.

hier greift der Satz

"..mit Mitteln bewirkt die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung..."
angenommen der Konsolenkauf wurde untersagt, standen ihm die Mittel nicht mehr zur freien Verfügung.
 
Der Taschengeldparagraph ist übrigens §110 BGB. Danach kann ein Minderjähriger Ü7 Geschäfte auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten rechtsgültig abschliessen, wenn die ihm das Taschengeld zur freien Verfügung überlassen.
 
Benedikt schrieb:
Der Taschengeldparagraph ist übrigens §110 BGB. Danach kann ein Minderjähriger Ü7 Geschäfte auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten rechtsgültig abschliessen, wenn die ihm das Taschengeld zur freien Verfügung überlassen.
sehe ich auch so, der Jugendliche könnte die Konsole sogar in Raten mit sein Taschengeld bezahlen, das Geschäft wäre aber dann so lange schwebend unwirksam, bis die letzte Rate bezahlt worden ist.
 
@benedikt- Danke fürs verschieben um mehr leser zu bekommen. 🙂

in meiner Frage handelt es sich genau genommen um einen wahren bestand.
es geht um eine gebrauchte spielkonsole für 59 euro. der 16 jährige wurde vom verkäufer gefragt ob er denn auch spiele dazu habe (denn ein spiel wurde nicht gekauft) und er sagte er habe schon welche. [in dem moment kann man doch davon ausgehen das es ihm doch scheinbar von den eltern nicht untersagt wurde diese spiele auch zu spielen, oder?]
nun behaupten die eltern es sei dem verkäufer nicht gestattet gewesen dem 16jährigen eine spielkonsole zu verkaufen und drohen mit der polizei. wenn das nun wirklich nicht erlaubt sei, wo ist da der schutz für den einzelhandel?
kann ich meinem sohn nun zum zeitungholen in den kiosk schicken und die zeitung ausgelesen zurück bringen und sagen "sie hatten nicht das recht meinem sohn die zeitung zu verkaufen und ich möchte meine 1,30 euro zurück?
lohnend wäre das natürlich wenn sich mein sohn einen riesigen plasmafernseher zum fussballendspiel der wm kauft und ich nach dem spiel das gerät wieder abholen lasse weil sie dem 17 jährigen das gerät ja nicht verkaufen durften.
und ist es nicht auch verboten einem 16jährigen zigaretten zu verkaufen auch wenn es ihm vom gesetz her erlaubt ist zu rauchen?
 
Abgesehen von anderen Dingen....

die Polizei interessiert das überhaupt nicht. Wie gesagt der Verkäufer hat sich nicht strafbar gemacht. Es geht ja nur um die Wirksamkeit des Kaufvertrages.
 
Die Brötchen gehören zu den Geschäften des täglichen Lebens, hier funktioniert das nicht und wer einem Jugendlichen einen Plasmafernseher verkauft ohne sich die Zustimmung der Eltern zu holen, ist selbst schuld, wenn das Geschäft wieder rückgängig gemacht wird.
 
Ist doch schön, wenn man die Rechtsklausur gleich im richtigen Leben anwenden kann 🙂
Wenn Die Eltern nicht einverstanden sind, können Sie die Rückabwicklung des Vertrages verlangen, wie schon anderweitig geschrieben, ist es kein Straftatbestand des Verkäufers.
 
Tiia schrieb:
naja aber kommt das nicht drauf an? ich hab zwar auch nie soviel taschengeld bekommen... weiß aber das klassenkameraden im monat über ein paar hundert euro verfügen durften. Das muss man doch dann im verhältnis sehen oder?

Entscheidend ist hier imho das Taschengeld eines durchschnittlichen "Kindes" und nicht das, was derjenige vielleicht kriegt (ein paar hundert Euro 😱 😱 ...!)...und die 59 EUR dürften damit nicht mehr zu den Geschäften gehören, die man mit dem Taschengeld normalerweise (!) kaufen kann.

Aber die anderen haben schon recht: hier geht es nicht um Strafbarkeit, sondern lediglich um die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Etwas anderes wäre es, wenn der Verkäufer dem Buben Pornos/harten Alkohol/etc. verkauft hätte...
Außerdem finde ich es unter aller Sau (sorry!), dem Verkäufer mit der Polizei zu drohen, die scheinen ja schon sehr hilflos zu sein...!
 
Ein Verkäufer kann sich nicht strafbar machen, solange es sich beim Rechtsgegenstand um legale Ware handelt und der Käufer willens ist, das Geschäft abzuschließen. Beides lag in diesem Fall vor. Ein Anwalt wäre dann wenn überhaupt in dem Fall der richtige Ansprechpartner, nicht die Polizei.
 
Ja okay, das mit dem fernseher ist schon hart aufgetragen, und der tägliche Konsum mag zwar auch ne ausnahme bilden. allerdings gibt es ja eine ganze menge konsumgüter zwischen tv und brötchen.
🙂
aber schönen dank für die beteiligung an diesem thema. leider habe ich noch nicht ganz ergründen können wer nun recht hat und wer nicht.
 
Der verkäufer hat sein geschäft gemacht und ist nicht bereit dies rückgängig zu machen. was nun? bleibt dann nur noch der anwalt?
 
drasse schrieb:
es geht um eine gebrauchte spielkonsole für 59 euro. der 16 jährige wurde vom verkäufer gefragt ob er denn auch spiele dazu habe (denn ein spiel wurde nicht gekauft) und er sagte er habe schon welche. [in dem moment kann man doch davon ausgehen das es ihm doch scheinbar von den eltern nicht untersagt wurde diese spiele auch zu spielen, oder?]

Das ist genau der problematische Part der Angelegenheit. Aus der Aussage des Minderjährigen lässt sich selbst mit viel Phantasie nicht heraushören, dass er die Zustimmung der Eltern zum Kauf hat, sorry.
Was man u.U. anführen könnte, wäre die Gutgläubigkeit und zwar, dass der Junge eben die Zustimmung vor dem Kauf erhalten hat. Selbst da bin ich mir aber nicht sicher. 😱
 
drasse schrieb:
der verkäufer hat sein geschäft gemacht und ist nicht bereit dies rückgängig zu machen. was nun? bleibt dann nur noch der anwalt?

Wenn keine gütliche Einigung möglich ist: JA 😀
Die tatsächliche Höhe des "Taschengeldes", d.h., die Beurteilung, ob der Kauf mit Taschengeld bewirkt werden konnte oder nicht, bleibt in letzter Konsequenz im Ermessen des Richters.

Achja: wichtig wäre noch zu wissen, ob der Bub evtl. schon arbeitet?! (in Ausbildung ist o.ä.)
 
drasse schrieb:
der verkäufer hat sein geschäft gemacht und ist nicht bereit dies rückgängig zu machen. was nun? bleibt dann nur noch der anwalt?

Da die anfallenden Kosten den Klagewert von 59 Euro wohl bei weitem übersteigen dürften, sollten die beteiligten Parteien lieber erst versuchen, in einem klärenden Gespräch das Problem selbst zu lösen. Angesichts der Rechtslage wäre es u.U. besser, das Geschäft für unwirksam zu erklären oder bspw. nachträglich einen Preisnachlass zu vereinbaren.
 
Ja, das mit der arbeit ist ein guter anhaltspunkt. 🙂

aber wenn man sich mal überblick verschafft und sich etwas umhört, hört man doch wenig von solchen fällen. sicher weil sich nur die wenigsten die mühe machen die nächste instanz anzugehen. die meisten würden dann eher das geld abschreiben und die erfahrung damit sammeln das sie dieses geschäft nicht mehr betreten und es ihren kindern auch untersagen...
 
drasse schrieb:
Hallo,
ich habe eine kleine auseinandersetzung mit einer bekannten. zu klären ist die Frage ob sich ein 16jähriger alleine eine spielkonsole kaufen darf, ohne das sich der verkäufer straffällig macht. ich bin der meinung mit 16 darf er frei über sein taschengeld verfügen.

Darf er schon, nur fällt eine Spielekonsole für EUR 199 definitiv nicht mehr unter den "Taschengeldparagraphen". Also: ansparen und dann ohne Eltern fragen kaufen is' nich'.

Volker
 
Anna-dMd schrieb:
sehe ich auch so, der Jugendliche könnte die Konsole sogar in Raten mit sein Taschengeld bezahlen, das Geschäft wäre aber dann so lange schwebend unwirksam, bis die letzte Rate bezahlt worden ist.

Das DEFINITV NICHT.
Ratengeschäfte mit Minderjährigen sind nicht nur "schwebend unswirksam", sie sind von vornherein nichtig, da lt. BGB gar nicht zulässig, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern einverstanden sind oder nicht.


Volker
 
neanderix schrieb:
Das DEFINITV NICHT.
Ratengeschäfte mit Minderjährigen sind nicht nur "schwebend unswirksam", sie sind von vornherein nichtig, da lt. BGB gar nicht zulässig, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern einverstanden sind oder nicht.
Das ist so nicht richtig, denn auch ein Ratengeschäft mit Jugendlichen, die das aus eigenen, ihnen zur freien Verfügung überlassenen Mitteln bestreiten, ist nicht per se sittenwidrig. Allerdings ist das Geschäft schwebend unwirksam, solange nicht auch die letzte Rate bezahlt ist und damit das Schuldverhältnis gem. § 362 BGB erloschen und somit der Vertrag erfüllt ist.

Grundsätzlich gilt bei Menschen unter dem vollendeten 18. Lebensjahr die schwebende Unwirksamkeit von Verträgen. Dabei gibt es zwei Ausnahmen:
Keine rechtlichen Verpflichtungen des Minderjährigen und der Taschengeldparagraph § 110 BGB. Dort steht eindeutig:" Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung........ geschlossener Vertrag gilt von Anfang an als wirksam, wenn ............mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von ...... überlassen worden sind."

Bei einem 16-jährigen geht die heutige Rechtsprechung sicherlich davon aus, daß er durchaus alleine dieses Geschäft aus eigenen Mitteln bewirken kann und das unter den § 110 BGB fällt. In diesem Alter verreisen viele auch schon alleine oder kaufen sich einen ebenso teuren Fußball oder Klamotten, vertelefonieren ein Mehrfaches usw.

Die Reaktion der Eltern ist überzogen und die Polizei wird sich darüber sicher unheimlich freuen 😀 .

Zum Handelschutz: Würde ein schwebend unwirksames Geschäft durch das Veto der Eltern venichtet, dann erfolgt Rückgewährung beider Leistungen Zug um Zug und der Handel steht i.d.R. nicht schlechter als vor dem Kauf.
Ist der Händler sich der Rechtmäßigkeit des Verkaufes nicht sicher, so bleibt ihm nach § 108 II BGB die Möglichkeit der Einforderung einer Erklärung über die Genehmigung von den Eltern mit anschließender 2-Wochen-Frist.

Manchmal wäre es besser, Eltern würden sich bzgl. ihrer Rechte und Pflichten kundig machen und sich für 5€ ein BGB kaufen (Voraussetzung: Man sollte lesen können), bevor sie nach der Polizei schreien...
 
drasse schrieb:
ja, das mit der arbeit ist ein guter anhaltspunkt. 🙂

aber wenn man sich mal überblick verschafft und sich etwas umhört, hört man doch wenig von solchen fällen. sicher weil sich nur die wenigsten die mühe machen die nächste instanz anzugehen. die meisten würden dann eher das geld abschreiben und die erfahrung damit sammeln das sie dieses geschäft nicht mehr betreten und es ihren kindern auch untersagen...

also ich habe das gefühl, hier geht es um einen 10-jährigen und nicht
um einen 16-jährigen. hätte er die konsole neu und zum vollem preis erstanden, würde ich die aufregung ja noch verstehen. abgesehen von
der dreistigkeit mit der polizei zu drohen, empfinde ich das einschalten eines anwalts wegen einer GEBRAUCHTEN konsole für ca. 1/3 des NP echt
als lachnummer. aber vielleicht sieht man das ja auch nur so, wenn man noch keine eigenen kinder hat

:confused
 
kathleen schrieb:
also ich habe das gefühl, hier geht es um einen 10-jährigen und nicht
um einen 16-jährigen. hätte er die konsole neu und zum vollem preis erstanden, würde ich die aufregung ja noch verstehen. abgesehen von
der dreistigkeit mit der polizei zu drohen, empfinde ich das einschalten eines anwalts wegen einer GEBRAUCHTEN konsole für ca. 1/3 des NP echt
als lachnummer. aber vielleicht sieht man das ja auch nur so, wenn man noch keine eigenen kinder hat

😕
Es geht hier im Kern nicht um das Kind, sondern um die Rechtsansichten, die Menschen bzgl. sich selbst und anderen haben.
Die Eltern waren damit nicht einverstanden, und aus ihrer eigenen juristischen Brille hat sich der Händler falsch verhalten - weil sie es aus ihrer Perspektive so sehen. Und im Anfall ihrer Selbstgerechtigkeit muß ihnen das Recht dieses Staates natürlich beistehen, sonst ist es nämlich doof und in Wahrheit unrecht. Da geht es auch nicht mehr um den Wert der Ware oder die Bedeutung des Aktes, nein, da geht es einzig und allein um das Prinzip, und wie das Prinzip gestaltet ist, das bestimmen solche Leute selbst. Die Wahl der Mittel ist ihnen dabei egal: Wenn es die Möglichkeit gäbe, den Verkäufer um seinen Job zu bringen - egal. Das wichtigste ist es, recht zu behalten und erhalten. Wenn der andere ihnen "unrecht" tut, dann ist er selber schuld.
Nun gibt ihnen das Recht eben nicht recht und schon sind die Gesetze unrecht, nicht ihr eigenes Rechtsempfinden. Sie fühlen sich als Opfer eines Justizirrtums.

Wären die Eltern in der Situation des Handels, dann sähe alles wieder ganz anders aus, die Gesetze wären in Ordnung und die Schreihälse Querolanten.

Gesetze sind jedoch für beide Seiten da und müssen auch einen Sachverhalt aus beiden Perspektiven betrachten.
Speziell die Amts-, aber auch die Landgerichte sind überladen mit Fällen, in denen Menschen das nicht akzeptieren wollen. Ob es sich um den berühmten Apfelbaum, Zäune, ästhetische Belästigung durch Gartenzwerge oder die unerbittliche Verteidigung althergebrachter Gewohnheiten wie den Privatparkplatz auf öffentlichen Straßen geht, solche egozentrischen Arschgeigen sterben nicht aus......
 
gerry schrieb:
Das ist so nicht richtig, denn auch ein Ratengeschäft mit Jugendlichen, die das aus eigenen, ihnen zur freien Verfügung überlassenen Mitteln bestreiten, ist nicht per se sittenwidrig.

Das scheint aber relativ neu zu sein, denn ich hab noch gelernt (sowohl in der Ausbildung als auch in einem späteren Studienversuch), dass Ratengeschäfte mit Minderjährigen generell unzulässig sind; der Studienversuch ist allerdings auch schon 11 jahre her, seit dem bestand für mich keine Notwendigkeit mehr, ein BGB im Haus zu haben 😉
Ein entsprechender § fand sich damals ebenfalls im BGB - meine Recherche eben förderte zu Tage, dass dieser § im aktuellen BGB nicht mehr enthalten ist --- rein IMHO übrigens bedauerlicher Weise.

Grundsätzlich gilt bei Menschen unter dem vollendeten 18. Lebensjahr die schwebende Unwirksamkeit von Verträgen.

Bekannt.

Bei einem 16-jährigen geht die heutige Rechtsprechung sicherlich davon aus, daß er durchaus alleine dieses Geschäft aus eigenen Mitteln bewirken kann und das unter den § 110 BGB fällt.

Bei der genannten preislage von 59 euronen sicherlich. Kaufte er aber die Spielekonsole *neu* und zum *Neupreis* dann hätte ich arge zweifel, ob das noch unter den §110BGB fällt.

In diesem Alter verreisen viele auch schon alleine oder kaufen sich einen ebenso teuren Fußball oder Klamotten, vertelefonieren ein Mehrfaches usw.

Und?
Im übrigen: sie vertelefonieren ein Mehrfaches und die Eltern zahlen die Rechnung, weil die Eltern Vertragspartner der Telefongesellschaft sind, nicht der Minderjährige.

Volker
 
neanderix schrieb:
Das scheint aber relativ neu zu sein, denn ich hab noch gelernt (sowohl in der Ausbildung als auch in einem späteren Studienversuch), dass Ratengeschäfte mit Minderjährigen generell unzulässig sind; der Studienversuch ist allerdings auch schon 11 jahre her, seit dem bestand für mich keine Notwendigkeit mehr, ein BGB im Haus zu haben 😉
Ein entsprechender § fand sich damals ebenfalls im BGB - meine Recherche eben förderte zu Tage, dass dieser § im aktuellen BGB nicht mehr enthalten ist --- rein IMHO übrigens bedauerlicher Weise.
Kannst du mir bite sagen, um welchen Paragraphen es sich dabei in einer früheren Fassung des BGB handelt? Würde mich interessieren.[/COLOR]

Bei der genannten preislage von 59 euronen sicherlich. Kaufte er aber die Spielekonsole *neu* und zum *Neupreis* dann hätte ich arge zweifel, ob das noch unter den §110BGB fällt.
Es ging aber um den entsprechenden Sachverhalt und um nichts anderes. In der Jurisprudenz bleibt man eben gerne am Fall 😀 .
Ab welcher Grenze die Anwendung des § 110 BGB nicht mehr zum Tragen kommt weiß ich nicht, dazu gibt es sicherlich einen Präzedenzfall, aber bei einem 16-jährigen wird sie entsprechend hoch sein. Aber darum ging es glücklicherweise nicht.
 
gerry schrieb:
Kannst du mir bite sagen, um welchen Paragraphen es sich dabei in einer früheren Fassung des BGB handelt? Würde mich interessieren.

Ich wünschte, ich könnte, leider habe ich mein altes HGB nicht mehr - zumindest aber nicht direkt greifbar.
Jedenfalls stannd da, soweit ich mich entsinne, wörtlich drin, dass Ratengeschäfte mit Minderjährigen grundsätzlich unzulässig seien.

Ab welcher Grenze die Anwendung des § 110 BGB nicht mehr zum Tragen kommt weiß ich nicht, dazu gibt es sicherlich einen Präzedenzfall, aber bei einem 16-jährigen wird sie entsprechend hoch sein.

Was genau hat die Höhe mit dem Alter zu tun? Ich denke nicht, dass es einen Unterschied macht, ob ein 13 jähriger EUR 150 auf den Tisch legt oder ein 16 jähriger. In beiden Fällen ist das rein IMHO nicht mehr vom §110HGB gedeckt.

Volker
 
Also ich habe noch ein BGB von 1983 hier gefunden, da sieht der §110 genauso aus wie heute, er hieß damals sogar "Taschengeldparagraph".
(noch mit ph da vor der Rechtschreibreform 😀 )

Von wegen Ratenzahlung generell nichtig, kann ich auch "in der Nähe" nix finden.

Es gab damals noch ein eigenes Gesetz über Ratenzahlungen, das jetzt nicht mehr existiert, aber auch darin ist nichts über Minderjährige zu finden.
 
neanderix schrieb:
Ich wünschte, ich könnte, leider habe ich mein altes HGB nicht mehr - zumindest aber nicht direkt greifbar.
Also im HGB kann nichts derartiges dringestanden haben, das ist wieder eine andere Baustelle.[/COLOR]
Was genau hat die Höhe mit dem Alter zu tun? Ich denke nicht, dass es einen Unterschied macht, ob ein 13 jähriger EUR 150 auf den Tisch legt oder ein 16 jähriger. In beiden Fällen ist das rein IMHO nicht mehr vom §110HGB gedeckt.
Es hat insofern etwas mit dem Alter zu tun, als daß man einem 16-jähigen i.d.R. mehr Geld zur freien Verfügung zugesteht als einem 13-jährigen.....
 
gerry schrieb:
Es hat insofern etwas mit dem Alter zu tun, als daß man einem 16-jähigen i.d.R. mehr Geld zur freien Verfügung zugesteht als einem 13-jährigen.....

Also das sehe ich genauso. Ich finde es unglaublich, das Eltern einen 16-jährigen wegen eines Kaufs einer Spielkonsole für 59 € so gängeln. Mit 16 haben viele Mittlere Reife und fangen an eine Ausbildung zu machen und bekommen als Ausbildungsgehalt eine doch etwas höhere Summe. Ich kenne die Verhältnisse nicht, aber finde es ein sehr vernünftiges Zeichen dass der 16-jährige eine gebrauchte Spielkonsole kauft und damit zufrieden wäre. Unglaublich dass diese Leute die "Polizei"(lachhaft) in Anspruch nehmen wollen.
 
neanderix schrieb:
Yepp, da habbich mich vertippselt.

Übrigens: hier ein Link, der IMHO meine These, das Ratenzahlungen vom §110 nicht gedeckt sind, stützt:

https://www.recht-im-tourismus.de/Ausbild/index.html?https://www.recht-im-tourismus.de/Ausbild/Lektion2IIMinderj.html
Hier der Absatz der beiden Tourismusanwältinnen Andersch und Smettan-Öztürk:
Der Minderjährige muss die Leistung sofort und vollständig von diesem Geld bezahlen können (eine Ratenzahlung, auch wenn sie vom Taschengeld geleistet werden könnte ist dabei unzulässig)

Der Denkfehler liegt in dem kleinen Wörtchen "sofort". Die Erklärung dazu steht in der KE 2 S.23/24 und in § 110 BGB: Im BGB steht nicht, daß der Minderjährige die Leistung sofort erbringen muß, nein, er muß sie lediglich bewirkt haben!!! Und wie ich bereits oben beschrieben habe bedeutet das, daß das Geschäft dann "von Anfang an wirksam (§ 110 BGB)", wenn die letzte Rate bezahlt, also die komplette Leistung bewirkt ist.
Wie gesagt, von "sofort" steht nichts im Gesetz und in einem der Juraseiten, die ich zum Lernen damals benutzt hatte, stand sogar ein dementsprechendes Aktenzeichen.
Der Lehrstuhl ist auf obigen Seiten selbiger Meinung.

Letztlich ist das alles aber für unseren Fall noch immer unerheblich, da hier gar keine Ratenzahlung vorliegt.....
 
gerry schrieb:
Der Denkfehler liegt in dem kleinen Wörtchen "sofort". Die Erklärung dazu steht in der KE 2 S.23/24 und in § 110 BGB: Im BGB steht nicht, daß der Minderjährige die Leistung sofort erbringen muß,

Das heisst nicht, dass er das nicht trotzdem sofort muss.

man "gängige Rechtsprechung"

Wie gesagt, von "sofort" steht nichts im Gesetz

Das ist unerheblich.

Der Lehrstuhl ist auf obigen Seiten selbiger Meinung.

Ach so, der Lehrstuhl hat recht, die beiden Anwältinnen keine Ahnung. Aha.

Nunja, wenn du meinst.
Volker
 
Merlin schrieb:
Also das sehe ich genauso. Ich finde es unglaublich, das Eltern einen 16-jährigen wegen eines Kaufs einer Spielkonsole für 59 € so gängeln. Mit 16 haben viele Mittlere Reife und fangen an eine Ausbildung zu machen und bekommen als Ausbildungsgehalt eine doch etwas höhere Summe. Ich kenne die Verhältnisse nicht, aber finde es ein sehr vernünftiges Zeichen dass der 16-jährige eine gebrauchte Spielkonsole kauft und damit zufrieden wäre. Unglaublich dass diese Leute die "Polizei"(lachhaft) in Anspruch nehmen wollen.

ich bin gleicher meinung und gerry sehr dankbar, dass er meine gedanken
in diplomatischere worte gekleidet hat. 😀 😛
 
neanderix schrieb:
Ach so, der Lehrstuhl hat recht, die beiden Anwältinnen keine Ahnung. Aha.

Nunja, wenn du meinst.
Volker
Die Uni Tübingen (Prof. Dr. Hermann Reichold) ist derselben Meinung wie unser Lehrstuhl.Oder Irz-München zu Köhler PdW BGB-AT, Fall 35 oder Dr. Elmar Mand der Uni Marburg, oder
ARD Ratgeber "Recht":
Nein, ein entsprechender Kaufvertrag ist immer schwebend unwirksam. Sobald aber der Minderjährige die letzte Rate bezahlt hat und die geschuldete Leistung damit insgesamt erbracht hat wird der Kaufvertrag auch ohne Genehmigung der Eltern rückwirkend wirksam.

Ebenso Uni Bielefeld. Nicht zuletzt das BGB ( in dem es übrigens auf jedes kleine Wort ankommt, das drinsteht oder auch nicht drinsteht, in das man also nicht einfach Dinge hineinlesen darf, die da nicht drinstehen .... sinngemäß Dr. Laitenberger/ Mentor StZ SG).

Alles dort ergooglet, wo du deine Touristik-Recht-Seite auch herhast.
Und die vergleichbar "seriösen" Adressen wie juraforum usw. habe ich gar nicht erst berücksichtigt. Das Aktenzeichen, das ich damals gefunden habe, sprach auch dafür.

Ob deine beiden Anwältinnen recht haben oder diese Universitäten, daß vermag ich nicht zu beurteilen.
Und wenn du meinst, daß diese eine Quelle, die du gefunden hast, nebst dem wohl nicht mehr vorhandenen Paragraphen im BGB, den du nicht gefunden hast (den ich im BGB von 1993 auch nicht finden kann) wären richtig und "gängige Rechtspraxis" und alles andere dummes Gerede inkompetenter Lehrstühle, dann ist das auch in Ordnung, sind ja nicht meine Lehrstühle 😀 ...
 
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