Mitstreiter,
da immer wieder (besonders in den Klausurvorbereitungs-Phasen) eine gewisse Unsicherheit über die Anwendung der Halbjahresregel beim Jahresabschluss auftritt, habe ich mich diesbezüglich an den Lehrstuhl Betriebswirtschaftslehre, insb.Steuer- und Prüfungswesen, Herrn Dr. Wameling gewandt, und folgende Auskunft erhalten :
Sehr geehrte Frau ....,
bei der mittlerweile abgeschafften Halbjahresregel handelt es sich um eine rein steuerrechtliche Vorschrift, die nach ganz herrschender Auffassung auch im Handelsrecht angewendet werden durfte, da sie nicht im Widerspruch zu den GoB stand.
Die Tatsache, daß die Halbjahresregelung nunmehr steuerrechtlich nicht mehr zulässig ist, ist hier unerheblich. Nach wie vor widerspricht es nicht den GoB, die Vereinfachungsregel handelsrechtlich anzuwenden. Handelsrechtlich hat sich folglich nichts geändert.
da immer wieder (besonders in den Klausurvorbereitungs-Phasen) eine gewisse Unsicherheit über die Anwendung der Halbjahresregel beim Jahresabschluss auftritt, habe ich mich diesbezüglich an den Lehrstuhl Betriebswirtschaftslehre, insb.Steuer- und Prüfungswesen, Herrn Dr. Wameling gewandt, und folgende Auskunft erhalten :
Sehr geehrte Frau ....,
bei der mittlerweile abgeschafften Halbjahresregel handelt es sich um eine rein steuerrechtliche Vorschrift, die nach ganz herrschender Auffassung auch im Handelsrecht angewendet werden durfte, da sie nicht im Widerspruch zu den GoB stand.
Die Tatsache, daß die Halbjahresregelung nunmehr steuerrechtlich nicht mehr zulässig ist, ist hier unerheblich. Nach wie vor widerspricht es nicht den GoB, die Vereinfachungsregel handelsrechtlich anzuwenden. Handelsrechtlich hat sich folglich nichts geändert.