Pauschalwertberichtigungen und MWST

Dr Franke Ghostwriter
warum muss bei einer Pauschalwertberichtigung zu Forderungen, die MwST herausgerechnet werden, und warum wir diese zurück auf 140 Forderungen aus L+L gebucht....?

versteht Linus nicht...
 
Man bucht zunächst eine Erwartung eines Ausfalls auf das Aufwandskonto 232, also 232 an 159, wobei 159 ein Korrekturposten zu dem Konto 140 darstellt. In dem Moment ist noch nichts sicher, man geht nur davon aus, also wird hier auch keine Mwst gebucht. Das bedeute also dass wahrscheinlich um den Betrag der PWB das Konto 140 gemindert wird. Tritt im Folgejahr nun tatsächlich ein Ausfall ein, wird das Kto 140 um den Betrag gemindert durch 159 an 140 erst jetzt wird die Mwst korrigiert, aber nicht vorher, da in dem Forderungsbetrag, der tatsächlich ausfällt, die Mwst auch enthalten ist.
Zusammengefasst:Man weiß ja nicht, ob die PWB genau ist, oder zu viel oder zu wenig, daher wird auch vorher keine Mwst gebucht. Erst in dem Moment des 100%gen Ausfalls.

Hoffe, dass war verständlich.

Gruß
 
Ich hab es mir so gemerkt:
Die MwSt geht ans Finanzamt. Das würde sich bedanken wenn du nur aufgrund einer Vermutung(!) weniger abführst! Du kannst also erst die MwSt buchen, wenn du dem Finanzamt anhand von Belegen beweisen kannst, weshalb. Sonst hättest du bei der nächsten Steuerprüfung viel Freude!
 
die Umsatzsteuer darf bei der PWB wegen § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht berichtigt werden. Eine Berichtigung wäre nur zulässig, wenn die Forderung uneinbringlich geworden ist. Uneinbringlichkeit ist der feststehende Ausfall einer Forderung. Diese wird u.a. bei Eröffnung der Insolvenz vermutet.
Bei der PWB wird jedoch aufgrund von Erfahrungswerten davon ausgegangen, dass wahrscheinlich ein bestimmter Prozentsatz vermutlich ausfallen wird. Da dies jedoch nur eine Vermutung darstellt darf nicht berichtigt werden und du musst die USt herausrechnen.

Gruß
 
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