Versorgungsrenten

Dr Franke Ghostwriter
Versorgungsrenten ...

In KE 1 612 geht der halbe Kurs ja um diverse Renten arten bei Veräußerung... wie schätzt ihr das ein? WIchtig oder eher nicht?
 
Karl,

Gott sei Dank - ich glaube dir gerne 😉)

Schau mir gerade an, wie der Unterschied zwischen Gehaltszahlung und Ausschüttung ist, also nach der steuerl. Belastung. Wie prüfungsrelevant findest du das Thema? - Hatte ich noch nicht angeguckt, will aber überall mal durchgehen.

Gruß
Gabi
 
Gabi,

ich bin auch fleißig am lernen. Hoffe auch sehr das es bald vorbei ist und ich bestanden habe. Das mit den Renten bei Veräußerung halte ich nicht für Klausur relevant, ihr wart doch auch beim Kolloquium, der Prof. hat schon gemeint, dass der Veräußerungsgewinn diesmal aus Veräußersicht drankommen könnte, aber dann gleich mit der Rente anzufangen, das glaube ich nicht. War so ja noch nicht wirklich dran. Den ermäßigten Satz und die fünftel Regelung halte ich da schon für wahrscheinlicher.

Grüße aus Leipzig
 
Sven,
ja, wir sind kräftig am Lernen und hoffen, sehr, dass es reicht für die Anforderungen. Wir glauben auch, dass eine Aufgabe mit Ergänzungsbilanz und Sonderbilanz vorkommt in Verbindung mit Veräußerungsgewinn eines älteren Gesellschafters. Da ist dann alles abgedeckt.

Ciao und viel Lernerfolg
Gabi + Gerhard
 
Leidgenossen,

ob er die Sterbetafel aufnimmt, ich würde es nicht garantieren, da zumindest in den Beck-Ausgaben die Anlage 9 noch enthalten ist (Loseblattwerk).

Zu der Veräußerung:
Es wäre gut möglich, er hat es immerhin zweimal an verschiedenen Stellen aufgegriffen. Bilanzen bei PersU rechne ich auch fest mit.

Allerdings ein Hinweis zu der Besteuerung aus Veräußerersicht:
mE besitzt das Skript hier einen veralteten Rechtsstand. Ich empfehle, hierzu R 16 Abs. 11 EStR, wonach der Zinsanteil auch bei laufender Besteuerung sofort erfolgswirksam ist. So wie ich das Skript lese, besitzt es den alten Rechtstand der R 139 Abs. 11 EStR 2001, wonach dieser Zinsanteil nicht sofort zu besteuern ist.

Hintergrund der Änderung liegt in dem Verbot zur Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Zinszahlungen zukünftiger Perioden stellen nämlich genau das dar.
 
JurChris,

ich habe vor allem eines gemeint, zu verstehen und so wurde es auch in Schwäbisch Gmünd und München kommuniziert: Sobald es Unklarheiten gibt, wie die Sache mit dem Freibetrag nach $ 8 GewStG, geht man davon aus, dass das nicht in der Prüfung dran kommt. In seinem Buch hat er dazu falsche Erklärungen geliefert - der Gesetzesentwurf war wohl ein anderer, als er sein Buch entworfen hat und stimmt jetzt nicht mit dem, was im Gesetz steht, überein - deshalb wird er wohl auch keinen Fall drannehmen, wo ein Studi dann die falsche Darlegung macht und er gezwungen wäre, das dennoch als richtig zu akzeptieren, weil man ja dann ihn lt. seinem Buch zitieren würde. Und deshalb glaube ich auch nicht, dass etwas dran kommt, was nicht jeder mit seinen Ausgaben lösen kann.

Wir benutzen nwb-Texte von 2009, 26. Auflage und dort sehe ich keine Richtlinie Nr. 16 ????

Gruß
Gabi
 
Gabi,

ich hoffe mal, dass du Recht behälst. Das Problem "lösen" lehrt er selbst in seinem Skript garnicht, auch wenn das durchaus interessante Aufgaben ergibt. Er selbst wies aber wiederholt beim Kolloqium daraufhin: Wenn in der Klausur ein Problem auftaucht, dann möge man dies lösen.
Ich weiß nicht, was du genau mit NWB-Texte meinst. Ich selbst meinte die Richtlinie zu § 16 EStG, also die EstR: https://www.steuerlinks.de/richtlinie/estr-2005/r16.html

Viel Erfolg am Freitag!

Grüße

Christian
 
Christian,

es gibt doch den Schönfelder, von Beck's die Gesetzessammlungen und auch von nwb. Wir haben die von nwb. Offenbar hat Beck da mehr drin - keine Ahnung. Unsere Mitstreiter bei den Klausurvorbereitungen hatten auch oft bessere Gesetzestexte, aber wir haben uns jetzt die gekauft und da ist definitiv nichts drin mit R 16. Habe wie Lisa bei 15.7 Ende, dann geht es mit 18... weiter.

Dann hoffen wir mal sehr, dass übermorgen keine unliebsamen Überraschungen in der Klausur auftauchen.

Ciao
Gabi
 
Also dann muss dir aber was fehlen. Welche Ausgabe hast du denn? Sind vielleicht nicht alle abgedruckt?
Zumindest in der Beck-Ausgabe (Ja, ich habe immer die Loseblattsammlungen 😉) geht es weiter bis R 15.10, es folgt R 15a, R 16 und R 17. Das sind in der Loseblattsammlung die Seiten 374 bis 446.

EDIT:
Daran liegt es dann. Wenn so etwas drankommt, haben wir allerdings einen deutlichen Vorteil, denn es steht genau in den Richtlinien drin. Entsprechend hoffen wir mal, dass es nicht drankommt.
 
Christian,
ichglaube nicht, dass da was fehlt, hab die Ausgabe 26 von 2009. Habe beschlossen, mir darüber jetzt keine Gedanken zu machen. Werde in der Klausur gleich am Anfang hinschreiben, mit welchen Gesetzesbüchern ich arbeite, genau mit Auflage und Jahr versehen.

So löse ich dann das Problem in der Klausur, wie Prof. Schneeloch so sagte 😉)

Ciao
Gabi
 
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