Verständnisproblem

Dr Franke Ghostwriter
In der KE 1 auf Seite 80 geht es um die Definition von "bösen" Gesellschafterdarlehen. Dummerweise ist diese Definition m.E. selbst definitionsbedüftig.
Da steht, so wie ich es verstanden habe: Wenn ich meiner Geschellschaft ein Darlehen gewähren will genau das tue. Also ich vergebe doch kein Darlehen sondern erhöhe meine Einlage, dann ist das ein "böses" Gesellschafterdarlehen???😕 😕 😕

Vielleicht bin ich ja auch nur bekloppt aber ich verstehe echt nicht was da steht. Vielleicht kann das mal jemand gescheit erklären!!

Gruß
Stefan
 
Hallo zusammen!

In der KE 1 auf Seite 80 geht es um die Definition von "bösen" Gesellschafterdarlehen. Dummerweise ist diese Definition m.E. selbst definitionsbedüftig.
Da steht, so wie ich es verstanden habe: Wenn ich meiner Geschellschaft ein Darlehen gewähren will genau das tue. Also ich vergebe doch kein Darlehen sondern erhöhe meine Einlage, dann ist das ein "böses" Gesellschafterdarlehen???😕 😕 😕

Vielleicht bin ich ja auch nur bekloppt aber ich verstehe echt nicht was da steht. Vielleicht kann das mal jemand gescheit erklären!!

Gruß
Stefan

Hallo Stefan,
habe die KE nicht vorliegen, aber was Du schilderst, klingt nach einem eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen.
Ein solches liegt vor, wenn die Gesellschafter in der Krise der Gesellschaft satt Eigenkapital zuzuführen ein Darlehen gewähren. Dieses Darlehen ist in der Insolvenz dann nachrangig, weil die Gesellschafter sich nicht auf Kosten der Gläubiger bereichern sollen - es handelt sich um ein "böses" Darlehen.

Hoffe mal, dass es das trifft.

vg

lewhellyen
 
Sorry, da muss ich dann doch noch mal nachhaken.

Unter welchen Bedingungen wird dieses Darlehen denn dann zu einem guten Darlehen? Gelten hier dann die Legal-Definitionen aus dem entsprechendem GmbH-Gesetz (sorry, hab den § grad nicht zur Hand)?

Fragende Grüße
Nina
 
Sorry, da muss ich dann doch noch mal nachhaken.

Unter welchen Bedingungen wird dieses Darlehen denn dann zu einem guten Darlehen? Gelten hier dann die Legal-Definitionen aus dem entsprechendem GmbH-Gesetz (sorry, hab den § grad nicht zur Hand)?

Fragende Grüße
Nina

Sorry, aber ich verstehe die Frage nicht ganz. Hausnummer für das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen ist übrigens § 32a GmbHG. Was für eine Legaldefinition meinst Du?
 
Im Skript wird zwischen gutem und bösen Darlehen unterschieden.

Und mit Legaldefinition meinte ich §32a Abs. 3 GmbHG, in dem der geschäftsführende Gesellschafter unter bestimmten Bedingungen von der nachrangigen Behandlung ausgeschlossen wird - zumindest habe ich das so verstanden.
 
Im Skript sagt der Lehrstuhl aber selber, dass die Unterscheiung zwischem guten und bösem Darlehn in derf Praxis i.d.R. nicht wirklich klar ist und deswegen i.d.R. meist Gerichte entscheiden müssen ob es gut oder böse ist.

Ich habe einen Bezug zu gutem oder bösen Darlehn während der Klausurvorbereitung nur 1x in einer alten Klausur gefunden: Hier galt es die Insolvenzquote auszurechnen. Der Fallstrick war zu erkennen, dass das mit aufgeführte Gesellschafterdarlehn entweder gut oder böse sein könnte und sich durch die unterschiedliche Stellung eine unterschiedliche Quote ergab.

Gruss
Holger
 
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