Verzugsschaden

Dr Franke Ghostwriter
Ich habe bereits im Thema Klausur März 2009 eine Frage zu diesem Thema gestellt, aber nun kommen weitere..

Wenn einer der Gründe für Verzugsschaden (Mahnung, Kalendergeschäft, 30 Tage Regel... etc) vorliegt, darf der Gläubiger dann OHNE FRIST kündigen? Bedarf es dann also nur der Frist wenn ich Schadensersatz statt d. Leistung / Ersatz d. vergebl. Aufwendungen verlangen möchte?
(siehe "b)", deshalb Frage ich )

In unserem Script Seite 47 steht, dass der Gläubiger bei Verzug 2 Auswahlmöglichkeiten hat...
a) am Vertrag festhalten und daneben bei Geldschulden Verzugszinsen oder sonst (!) Ersatz des ihm durch die Verzögerung entstandenem Schadens verlangen, falls die in §§ 280, 286 genannten Voraussetzungen des §280 vorliegen oder

b) er kann sich vom Vertrag lösen und nach erfolgloser Nachfristsetzung Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz d. vergebl. Aufwendungen verlangen und außerdem oder stattdessen vom Vertrag zurücktreten...

Wenn das mit dem Rücktritt so ist, also wenn es keiner Frist bedarf, warum ist dann in der Klausur 2009 März, Antwort 5 C falsch?


So.. weitere Frage zum Verzugsschaden..
Bei unseren Einsendeaufgaben, 40563.KE 1 Aufgabe 2!
Da sind die Antworten D und E richtig. D ist klar, aber E beinhaltet ja, dass die Kraftflug AG einen Verzugsschaden von 100.000 + (!!) noch die Zinsen dafür in Rechnung stellen darf.
Ich habe meinen zitierten Text so verstanden, dass der Gläubiger bei Verzug nur den Verzugsschaden und bei Geldverzug Zinsen verlangen darf! Oder hat es was damit zu tun, dass es ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist? Wäre das bei Verbraucher und Kaufmann anders? Oder gäbe es trotzdem einen Zins (halt der 5% über dem Basiszins), dann würde ich es nämlich trotzdem nicht verstehen...

Mh ja, das wars auch schon 😉.. Wäre lieb wenn mir viell. einer helfen könnte... blöder Verzug echt.. 🙁😕

Liebe Grüße!
Silvi
 
Bzgl. der EA.

Die Verzugszinsen sind IMMER unabhängig vom Verzugsschaden. Sie stellen eine Art Vergütung für die Kreditzinsen dar.
Bei Verbrauchern 5% über dem Basiszins.
andernfalls 8% über dem Basiszins.
Sollten die realen Kreditkosten aufgrund des Verzugs höher sein, können die noch als Ersatz von Aufwendungen geltend gemacht werden.
 
Danke, das hilft mir schon mal.
Das heißt dass ich immer Verzugszinsen UND einen Verzugsschaden verlangen kann wenn einer der Gründe (Mahnung, Kalendergeschäft, Verweigerung...etc) eintritt?

Wenn ein Verbraucher mit einem Kaufmann ein Vertrag abschließt, nehme ich also den 5% Zins nehme ich an?
 
Bei Verbraucherverträgen immer 5% über dem Basiszins

Ich hab die Aufgabe gerade noch einmal hervorgeholt. Die 100000 Verzugsschaden waren ja die Mehrkosten, die dadurch anfielen, dass er nicht geliefert hat und infolgedessen teurer eingekauft werden musste.
Das fällt eindeutig in den Schadensersatz, die Zinsen sind unabhängig von irgendwelchen Schadensersatzen IMMER bei Verzug, also nach Fälligkeit zu zahlen, sprich also spätestens - so nichts anders geregelt ist- 30 Tage nach Zugang der Rechnung.
Cave: Es gab mal einen Fall, da ging es darum, für wieviele Tage Verzugsszinsen zu berechnen sind.
im Gegensatz zu Bankjahren (360 Zinstage) zählen hier wohl 365 Zinstage.
Entgegen neuer Rechtsprechung gilt in diesem Skript auch noch, dass 3 Tage Banklaufzeit einzurechnen sind. D.h. Fälligkeit der Einzahlung ist hier noch maßgeblich, lt. EU-Recht Fälligkeit der Gutschrift beim Gläubiger
 
Okay.. also wäre das schon mal geklärt.. sobald ein verzug da ist, berechne ich zinsen und wenn dann noch mehrkosten entstanden sind, kann ich die auch noch berechnen.

die Frage ist noch, ob ich nun ne frist für den rücktritt bei verzug setzen muss oder nicht?

danke dir armandus 🙂!! viel glück morgen
 
Wie würde Radio Eriwan sagen
"Das kommt drauf an."
Im Grundsatz (also im allgemeinen) ja, aber...

Du brauchst keine Frist setzen, -
wenn es sich um ein FIXgeschäft handelt
wenn der SChuldner die Leistung endgültig verweigert
besondere Umstände vorliegen......

Also auf Hochdeutsch §323 BGB
 
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