Ich habe bereits im Thema Klausur März 2009 eine Frage zu diesem Thema gestellt, aber nun kommen weitere..
Wenn einer der Gründe für Verzugsschaden (Mahnung, Kalendergeschäft, 30 Tage Regel... etc) vorliegt, darf der Gläubiger dann OHNE FRIST kündigen? Bedarf es dann also nur der Frist wenn ich Schadensersatz statt d. Leistung / Ersatz d. vergebl. Aufwendungen verlangen möchte?
(siehe "b)", deshalb Frage ich )
In unserem Script Seite 47 steht, dass der Gläubiger bei Verzug 2 Auswahlmöglichkeiten hat...
a) am Vertrag festhalten und daneben bei Geldschulden Verzugszinsen oder sonst (!) Ersatz des ihm durch die Verzögerung entstandenem Schadens verlangen, falls die in §§ 280, 286 genannten Voraussetzungen des §280 vorliegen oder
b) er kann sich vom Vertrag lösen und nach erfolgloser Nachfristsetzung Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz d. vergebl. Aufwendungen verlangen und außerdem oder stattdessen vom Vertrag zurücktreten...
Wenn das mit dem Rücktritt so ist, also wenn es keiner Frist bedarf, warum ist dann in der Klausur 2009 März, Antwort 5 C falsch?
So.. weitere Frage zum Verzugsschaden..
Bei unseren Einsendeaufgaben, 40563.KE 1 Aufgabe 2!
Da sind die Antworten D und E richtig. D ist klar, aber E beinhaltet ja, dass die Kraftflug AG einen Verzugsschaden von 100.000 + (!!) noch die Zinsen dafür in Rechnung stellen darf.
Ich habe meinen zitierten Text so verstanden, dass der Gläubiger bei Verzug nur den Verzugsschaden und bei Geldverzug Zinsen verlangen darf! Oder hat es was damit zu tun, dass es ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist? Wäre das bei Verbraucher und Kaufmann anders? Oder gäbe es trotzdem einen Zins (halt der 5% über dem Basiszins), dann würde ich es nämlich trotzdem nicht verstehen...
Mh ja, das wars auch schon 😉.. Wäre lieb wenn mir viell. einer helfen könnte... blöder Verzug echt.. 🙁😕
Liebe Grüße!
Silvi
Wenn einer der Gründe für Verzugsschaden (Mahnung, Kalendergeschäft, 30 Tage Regel... etc) vorliegt, darf der Gläubiger dann OHNE FRIST kündigen? Bedarf es dann also nur der Frist wenn ich Schadensersatz statt d. Leistung / Ersatz d. vergebl. Aufwendungen verlangen möchte?
(siehe "b)", deshalb Frage ich )
In unserem Script Seite 47 steht, dass der Gläubiger bei Verzug 2 Auswahlmöglichkeiten hat...
a) am Vertrag festhalten und daneben bei Geldschulden Verzugszinsen oder sonst (!) Ersatz des ihm durch die Verzögerung entstandenem Schadens verlangen, falls die in §§ 280, 286 genannten Voraussetzungen des §280 vorliegen oder
b) er kann sich vom Vertrag lösen und nach erfolgloser Nachfristsetzung Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz d. vergebl. Aufwendungen verlangen und außerdem oder stattdessen vom Vertrag zurücktreten...
Wenn das mit dem Rücktritt so ist, also wenn es keiner Frist bedarf, warum ist dann in der Klausur 2009 März, Antwort 5 C falsch?
So.. weitere Frage zum Verzugsschaden..
Bei unseren Einsendeaufgaben, 40563.KE 1 Aufgabe 2!
Da sind die Antworten D und E richtig. D ist klar, aber E beinhaltet ja, dass die Kraftflug AG einen Verzugsschaden von 100.000 + (!!) noch die Zinsen dafür in Rechnung stellen darf.
Ich habe meinen zitierten Text so verstanden, dass der Gläubiger bei Verzug nur den Verzugsschaden und bei Geldverzug Zinsen verlangen darf! Oder hat es was damit zu tun, dass es ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist? Wäre das bei Verbraucher und Kaufmann anders? Oder gäbe es trotzdem einen Zins (halt der 5% über dem Basiszins), dann würde ich es nämlich trotzdem nicht verstehen...
Mh ja, das wars auch schon 😉.. Wäre lieb wenn mir viell. einer helfen könnte... blöder Verzug echt.. 🙁😕
Liebe Grüße!
Silvi