Klausurfrage - Anspruch auf Verzugszinsen

Dr Franke Ghostwriter
V verkauft dem K eine Uhr zum Preis 300 € an einem Donnerstag. Sie vereinbaren, am darauffolgenden
Montag die Uhr und das Geld zu übergeben. K kommt zum vereinbarten Übergabeort, allerdings ohne
die 300 €. Er besteht jedoch darauf, dass V zur Übergabe der Uhr am vereinbarten Tag verpflichtet
sei. Die 300 € werde er ihm spätestens am Freitag aushändigen. Für die Zeit von Dienstag bis Freitag
könne V ja die gesetzlichen Verzugszinsen verlangen.

Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend?

A
Aufgrund der Vereinbarung, die Uhr am Montag zu übergeben, ist Vorleistungspflichtig. Das ergibt sich § 320 Abs. 1 S. 1 2. Hs BGB.

B
Händigt V dem K die Uhr am Montag aus und bezahlt K erst am Freitag, hat V
einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 S. 1 BGB für den Zeitraum
von Dienstag bis einschließlich Freitag.

C
Händigt V dem K die Uhr am Montag aus und bezahlt K erst am Freitag, hat V
dennoch keinen Anspruch auf Verzugszinsen, da es vorliegend an einer den
Verzug begründenden Mahnung iSd. § 286 Abs. 1 BGB feht.

D
Händigt V dem K die Uhr am Montag nicht aus, hat er dennoch einen Anspruch
auf die Verzugszinsen. Der K kann aber mit den Verzugszinsen, die ihm wegen
der verspäteten Übergabe der Uhr gebühren, aufrechnen.

E
Keine der vorherigen Aussagen ist zutreffend.





A ist falsch
B ist falsch - Begründung wird in C gegeben
C ist richtig
D bin ich mir unsicher hat V kann wegen Zurückbehaltungsrech nach §273 und gegebenenfalls spielt hier dann am Freitag §298 eine Rolle, aber können Sie sich gegenseitig Schadensersatz aufrechnen?

Was meint Ihr?
Ich würde nur C ankreuzen.
 
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