Vorsteuerabzug

Dr Franke Ghostwriter
Folgende Problematik stellt sich für mich:

Ein Unternehmen hat seine Mitarbeiter zu "Scheinselbständigen" gemacht. Das Unternehmen vermietet Maschinen an die "Scheinselbständigen" und kauft Arbeitsleistung ein.

Beide, die Scheinselbstständigen und das Unternehmen erstellen Rechungen mit offenem Umsatzsteuerausweis. Vereinnahmte Umsatzsteuer wurde beim zuständigen Finanzamt angemeldet und abgeführt und gegen die Vorsteuer verrechnet.

Umsatzsteuersonderorüfung stellt fest, daß "Scheinselbstständige" nicht selbstständig und damit keine Unternehmer sind..

was haben Unternehmer und Scheinselbstständige hinsichtlich etwaiger Zinsfestsetzungen zu befürchten?
 
vielleicht hat sich deine Frage ja schon erledigt, hier aber meine Vermutung zu deinem Fall aus der Weiterbildung.

Der Scheinselbständige ist ja als Angestellter nicht Umsatzsteuerpflichtig und somit auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wer aber Umsatzsteuer ausweist, muss diese an das Finanzamt abführen. Der Scheinselbständige schuldet dem Finanzamt also noch die zu unrecht geltend gemachte Vorsteuer.

Fälschlicherweise ausgewiesene Umsatzsteuer darf nicht als Vorsteuer gezogen werden. Dies scheint in deinem Übungsfall aber geschehen zu sein. Der Unternehmer hätte bei einer Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in die Scheinselbständigkeit wissen müssen, dass der Vorsteuerabzug wg. fälschlichem Ausweis nicht vorgenommen werden durfte. Hier ist sogar zu klären, ob nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung vorliegt. Bei Steuerhinterziehung greift §235AO Verzinsung hinterzogener Steuern.

Ansonsten wäre noch §233a AO Verzinsung von Steuernachforderungen zu berücksichtigen. Bei der Umsatzsteuersonderprüfung ist ja der Unterschiedbetrag der USt festgesetzt worden.

Eine genaue Zinsberechnung ist ja durch die fehlenden Zeitangaben und Geldbeträge nicht möglich, daher wird wohl lediglich auf die Erläuterung der §233-239 AO abgezielt.

Claudia
 
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