Also, ich hab das ein bißchen gesplittet:
1. Prokura, wirksam, aber die Beschränkung ist ja nach außen egal und nach Haftung des P wegen der im Innenverhältnis vereinbarten Überschreitung war ja nicht gefragt. Danach war der KV schonmal wirksam.
2. Der Abschluss des KV selbst: Antrag und Annahme liegen vor, also danach auch wirksam
3. Unwirksamkeit wegen der AGBs: teilweise ja (§ 307 BGB glaub ich, wegen der Einschränkung geltenden Rechts und die Sache mit der Überraschungsklausel, wobei ich mir da nicht sicher bin), an die Stelle der mE unwirksamen Klausel (Einschränkung bei Mängeln) treten die gesetzlichen Bestimmungen
4. Danach §§ 437, 440 BGB, F-OHG hat einen Anspruch auf "Geld zurück" gegen die E-GmbH, da ja auch bereits die 2 Nachbesserungsversuche ohne Erfolg blieben
Das Ganze natürlich viiieeeel ausführlicher...😛