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Hallo zusammen,
ich habe mal eine andere Frage zur Gestaltung der Hausarbeit. Also, es wird in der HA verlangt, dass man 6 cm des linken Randes freihalten muss, 1 cm oben und unten sowie 1 cm des rechten Randes. Wenn ich dem folge, dann sieht das so ziemlich gequetscht aus, ja, das sieht dann nicht wirklich wie ein Gutachten aus. Ich arbeite mit Office 2007. Vielleich habe ich auch einen Fehler gemacht und die Instruktionen falsch interpretiert. Wie sieht denn das Gutachten bei euch aus, auch etwa, wie ich es gerade beschrieben habe?
Dann habe ich noch eine Frage. Der zweite Sachverhalt ist ja im Grunde nach der gleiche. Allerdings muss man hier den Rückzahlungsanspruch des K prüfen, ob er nun einen hat oder nicht. Nun zu meiner Frage:
Habt Ihr den Sachverhalt 2 ebenso ausformuliert, wie Ihr das bei dem ersten Sachverhalt getan habt oder habt Ihr die Punkte, welche ja die gleichen sind einfach nur angedeutet? Beispiel: 1. Kaufvertrag, dann müsste ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 ff. BGB zwischen K und der V-GmbH zustande gekommen sein. Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V-GmbH liegt, wie o.g. vor.
Ich denke, ich werde im zweiten Sachverhalt, bei dem die Punkte gleich sind, auf den ersten Sachverhalt verweisen.
Würde mich freuen, wenn Ihr mir Eure Variante erklärt.
L.G.
Alex
Hallo Nala23,
also zum ersten SV. Wo hast Du denn das mit der dreimaligen Gelegenheit gelesen? Mir ist nicht bekannt, dass man dem Schuldner dreimal Gelegenheit geben soll, bevor man letztendlich den Rücktritt erklärt. Vielleicht habe ich das auch nur übersehen, dass es diese Regelung gibt.
Zum SV 2: Nun ich habe hier auch den § 439 Abs. 2 BGB bejaht, allerdings sieht der Gesetzgeber den Belegenheitsort beim Käufer vor. Das bedeutet, dass die V-GmbH die Reparatur bei K vornehmen muss. Ist ihr das nicht möglich, muss die V-GmbH den Rasentraktor bei K abholen, um die Nacherfüllung dann am Gewerbesitz in Düsseldorf vornehmen zu können. Das ist auch schwierig. Wäre jetzt eine explizite Vereinbarung bezüglich des Leistungsortes getroffen worden, sähe die Sache anders aus. Hier wurde aber keine bezügliche Vereinbarung getroffen. Der Gesetzgeber sieht mit der Regelung des Belegenheitsortes auch eine Bewahrung vor Unannehmlichkeiten für den Gläubiger vor, die dann mit der Nacherfüllung entstehen könnte. So habe ich das zumindest nachgelesen. Es gibt sicherlich auch Gegenmeinungen dazu. Ich habe im zweiten Sachverhalt dem K ein Rücktrittsrecht gegeben, da die gesetzte Frist abgelaufen ist, die V-GmbH sich weigert, den Rasentraktor bei K abzuholen und der K zudem wirksam den Rücktritt erklärt hat.
L.G.
Alex
Ich möchte aus dem Urteil zitieren. Es ist in NJW 2007, 3214-3215 zu finden:
Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wurde trotz eines entsprechenden Angebots der Beklagten unstreitig zu keinem Zeitpunkt an deren Firmensitz verbracht. Die Klägerin hat damit eine für die Nacherfüllung erforderliche Mitwirkungshandlung verweigert. Aus diesem Grund konnte sie nicht wirksam vom Vertrag zurücktreten (Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 323, Rn. 15). Die geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche stehen ihr nicht zu.
Schaut Euch mal §269 Abs. 2 an.Hallo nochmal!
Wie habt Ihr Euch denn nun entschieden? Hätte K den Traktor zur V bringen müssen oder nicht? Die von Bernde zitierte Auffassung aus der NJW 2007 ist doch älter als das BGH-Urteil dazu vom 08.01.2008, mit welchem wieder die Nacherfüllung am Belegenheitsort verlangt wird. Wem folgt man also? Hat nicht der BGH immer das letzte, entscheidende Wort? Für eine Meinung muss man sich doch entscheiden, nicht? Und je nach dem, für welche wir uns entscheiden, ändert sich ja das Endergebnis... HILFE!
LG
Die Vorschrift regelt gemeinsam mit §270 BGB den Ort der Leistung, d.h. den Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat, wenn er die Schuld ordnungsgemäß erfüllen will. Zur Ermittlung des Leistungsorts hat nach §269 BGB eine dreistufige Prüfung stattzufinden. Ist der Leistungsort zwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden oder durch eine besondere gesetzliche Vorschrift bestimmt, so ist die vertragliche oder gesetzliche Bestimmung maßgebend. Fehlt es an einer derartigen Bestimmung, so ist zu prüfen, ob der Leistungsort sich aus den Umständen, insbesondere aus er Natur der Schuldverhältnisse ableiten lässt. Nur wenn diese beiden Prüfungsschritte ein negatives Resultat ergeben, greift subsidiär die Zweifelsfallregelung des §269 BGB ein, wonach die Leistung am Wohnsitz des Schuldners (§269 Abs. 1BGB) bzw. am Ort seiner gewerblichen Niederlassung (§269 Abs. 2 BGB) zu erfolgen hat.
Als Nacherfüllungsort kommt grundsätzlich in Betracht der ursprüngliche Leistungsort des durch den Kaufvertrag begründeten Primärleistungsanspruches oder aber der Belegenheitsort der mangelhaften Sache im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlanges. Die Entscheidung dieser Frage ist streitig. Unter Hinweis auf Art. 3 Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie geht ein Teil des Schrifttums davon aus, dass der Leistungsort der Nacherfüllung allein am momentanen Ort der bestimmungsgemäßen Belegenheit des mangelhaften Sache liegen könne; nur dies sei mit der Richtlinie vereinbar und entspreche der Entstehungsgeschichte der die Richtlinienvorgabe umsetzenden Vorschrift des §439 BGB.
Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Nacherfüllungsanspruch der modifizierte Erfüllungsanspruch ist (...) Die Lieferung einer mangelhaften Sache führt - mangels Bewirkens der im Kaufvertrag geschuldeten Leistung - nicht zur Erfüllung (§362 Abs. 1 BGB). Vielmehr verwandelt sich der ursprüngliche Lieferanspruch des Käufers in einen Nacherfüllungsanspruch nach §§437 Nr. 1, 439 BGB. An die Stelle des Anspruchs auf Übereignung der Kaufsache tritt das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung. Vor diesem dogmatischen Ansatz drängt sich auf, dem dem Erfüllungsanspruch modifiziert entsprechenden Nacherfüllungsanspruch denselben Leistungsort zuzuweisen. (...) Für die darüber hinaus gehende grundsätzliche Verlegung des Leistungsortes der Nacherfüllung an den Sitz des Käufers besteht kein Bedürfnis und würde auch in vielen Lebensbereichen auf Unverständnis stoßen. In der Regel erfolgt im täglichen Leben nach wie vor die Reklamation selbstverständlich beim Verkäufer.
Hallo Zusammen,
ich finde es sehr verwirrend, dass es eigentlich keine Klarheit darüber gibt, wo im Einzelfall zu leisten oder nachzuerfüllen ist. Wie schon von Bernde hier gepostet, gibt es zwei Meinungen. Die eine Meinung vertritt die Ansicht, dass die Nachbesserung am Belegenheitsort des Käufers zu erfüllen ist. Die andere Meinung vertritt die Ansicht, dass der Käufer die Sache, wenn es sich um aufwendige Instandhaltungen handelt, zum ursprünglichen Erfüllungsort, also an dem Ort, wo der Vertragsschluss stattgefunden hat, transportieren muss. Man weiss nicht, wie man sich für welches Ergebnis entscheiden soll, da es strittig ist. Fakt ist, man muss zu einem Ergebnis kommen. Ich habe so argumentiert, dass es sich bei der Reparatur des Rasentraktors um eine aufwendige Instandhaltung handelt und der Käufer sie zum ursprünglichen Erfüllungsort befördern muss. Ich habe auch so argumentiert, dass der Gläubiger eine Mitwirkungshandlungspflicht hat. Danach muss der Gläubiger dem Schuldner schon die Möglichkeit zur Nacherfüllung einräumen und dem Schuldner die Sache zwecks Nachbesserung zur Verfügung stellen.
L.G.
Alex
Die Anzahl der Literatur ist eigentlich egal. Es kommt auf den Inhalt an. Du solltest darauf achten, dass Du Deine Aussagen belegst, sofern es sich nicht um Deine ureigene Meinung handelt.Mein Litaraturverzeichnis ist irgendwie so kurz....
Die Kommentare werden im Literaturverzeichnis wie jedes ganz normale Buch aufgeführt. Das bedeutet, Du nennst den Autor oder Herausgeber und vermerkst, wie Du den Bearbeiter zitierst. "Nomos" wäre hier nur der Verlag. Bei mehr als drei Autoren ist es üblich, die weiteren mit "et. al." abzukürzen. Beispiel:Ich bin mir nicht ganz sicher, wie ich das Ganze im Literaturverzeichnis aufführe
Vielleicht noch ein paar Hinweise:
Das eigene Deckblatt könnt/müsst Ihr weglassen.
Das Deckblatt zählt hierbei mit, wird aber nicht paginiert.