Hausarbeit?

Dr Franke Ghostwriter
Hausarbeit?!

Hallo,
habt ihr schon gesehen, dass im Sommersemester in BGB II keine Einsendeaufgaben mehr, sondern eine Hausarbeit zu schreiben ist? 🙁
Was gibt das denn?

Viele Grüße,
Hans-Gerd
 
Dr Franke Ghostwriter
ich habe mal eine andere Frage zur Gestaltung der Hausarbeit. Also, es wird in der HA verlangt, dass man 6 cm des linken Randes freihalten muss, 1 cm oben und unten sowie 1 cm des rechten Randes. Wenn ich dem folge, dann sieht das so ziemlich gequetscht aus, ja, das sieht dann nicht wirklich wie ein Gutachten aus. Ich arbeite mit Office 2007. Vielleich habe ich auch einen Fehler gemacht und die Instruktionen falsch interpretiert. Wie sieht denn das Gutachten bei euch aus, auch etwa, wie ich es gerade beschrieben habe?

Dann habe ich noch eine Frage. Der zweite Sachverhalt ist ja im Grunde nach der gleiche. Allerdings muss man hier den Rückzahlungsanspruch des K prüfen, ob er nun einen hat oder nicht. Nun zu meiner Frage:

Habt Ihr den Sachverhalt 2 ebenso ausformuliert, wie Ihr das bei dem ersten Sachverhalt getan habt oder habt Ihr die Punkte, welche ja die gleichen sind einfach nur angedeutet? Beispiel: 1. Kaufvertrag, dann müsste ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 ff. BGB zwischen K und der V-GmbH zustande gekommen sein. Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V-GmbH liegt, wie o.g. vor.

Ich denke, ich werde im zweiten Sachverhalt, bei dem die Punkte gleich sind, auf den ersten Sachverhalt verweisen.

Würde mich freuen, wenn Ihr mir Eure Variante erklärt.

L.G.

Alex
 
ich bin gerade an dem Punkt, an dem ich prüfe ob ein Sachmangel vorliegt.
Jetzt bin ich mir nicht ganz sicher, ob ich die richtige Prüfungsreihenfolge einhalte.

Es müsste ein Sachmangel bei Gefahrenübergang vorliegen.
Nach § 476 BGB zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war.
Hierzu müsste ein Verbrauchsgüterkauf vorliegen

Verbrauchsgüterkauf +
Sachmangel nach § 434 +
Frist +
Mangel ist innerhalb der Frist aufgetreten +

Folglich liegt ein Sachmangel nach §§ 476, 434 Abs. 1, S.1 BGB vor.


Geht das so?
 
Nala23,

im Prinzip hast Du das richtig, allerdings liegt hier ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2 BGB vor. Meine Begründung dafür liegt darin, dass sich die Sache, hier der Traktor nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und der Traktor nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer auch erwarten kann. Denn ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Seite 1 BGB setzt voraus, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen haben müssen. Eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung liegt hier meiner Meinung nach nicht vor. Auch liegt keine Vereinbarung über die vertraglich vorausgesetzte Verwendung vor. M.E. liegt hier kein subjektiver Fehlerbegriff vor, jedoch ein objektiver Fehlerbegriff nach § 434 Abs. 1 Seite 2 Nr. 2 BGB vor.

L.G.

Alex
 
Nala23,

also ich habe zuerst den Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 BGB geprüft. Der liegt ja vor. Danach habe ich den § 476 BGB, die Beweislastumkehr zugunsten des K geprüft. Da der K ja Verbraucher ist, kommt den K die Beweislastumkehr zugute. Wo hast Du denn den § 476 BGB eingebaut?

L.G.

Alex
 
Hallo zusammen,

ich habe mal eine andere Frage zur Gestaltung der Hausarbeit. Also, es wird in der HA verlangt, dass man 6 cm des linken Randes freihalten muss, 1 cm oben und unten sowie 1 cm des rechten Randes. Wenn ich dem folge, dann sieht das so ziemlich gequetscht aus, ja, das sieht dann nicht wirklich wie ein Gutachten aus. Ich arbeite mit Office 2007. Vielleich habe ich auch einen Fehler gemacht und die Instruktionen falsch interpretiert. Wie sieht denn das Gutachten bei euch aus, auch etwa, wie ich es gerade beschrieben habe?

Dann habe ich noch eine Frage. Der zweite Sachverhalt ist ja im Grunde nach der gleiche. Allerdings muss man hier den Rückzahlungsanspruch des K prüfen, ob er nun einen hat oder nicht. Nun zu meiner Frage:

Habt Ihr den Sachverhalt 2 ebenso ausformuliert, wie Ihr das bei dem ersten Sachverhalt getan habt oder habt Ihr die Punkte, welche ja die gleichen sind einfach nur angedeutet? Beispiel: 1. Kaufvertrag, dann müsste ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 ff. BGB zwischen K und der V-GmbH zustande gekommen sein. Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V-GmbH liegt, wie o.g. vor.

Ich denke, ich werde im zweiten Sachverhalt, bei dem die Punkte gleich sind, auf den ersten Sachverhalt verweisen.

Würde mich freuen, wenn Ihr mir Eure Variante erklärt.

L.G.

Alex

Das mit dem 1 cm kommt mir auch seltsam vor und ich pendele auch zwischen darüber hinwegsetzen oder "es sieht besch..." aus hin und her... Ich fände es auch prima, wenn sich Einige noch dazu äußern könnten, da ich davon ausgehe, dass auch viel Wert auf Äußerlichkeiten gelegt wird.

Wenn Wiederholungen anstehen, werde ich es so halten wie bei den EA und auf meine vorhergehenden Ausführungen verweisen. Ich halte es für wenig zielführend alles nochmal 'runterzubeten.
 
Danii88,

ich habe zuerst beim SV 1:

I. Rücktrittsrecht des K entstanden gechrieben.

II. Anspruch erloschen. (+)

III. Ergebnis: Anspruch des K nicht durchsetzbar.

Meine Begründung dazu: Ich habe im Sachverhalt 1 das Schweigen der V-GmbH nicht als endgültige und ernsthafte Weigerung angesehen, zumal die h.M. auch das so sieht. Danach: "Die Weigerung ist als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen". Da dieses letzte Wort jedoch fehlt, ist der Anspruch nicht durchsetzbar. Das die V-GmbH nicht reagiert hatte, kann verschiedene Gründe haben. Es ist jedoch nicht als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen, womit eine endgültige oder ernsthafte Weigerung nicht vorliegt. Demnach habe ich dem K das Recht zum Rücktritt nicht eingeräumt. Der Anspruch ist daher nicht durchsetzbar, habe ich aber bereits in das Ergebnis mit reingepackt.

Im SV 2, sehe ich den Anspruch des K nicht als erloschen an, da zwar die V-GmbH alle Kosten zu übernehmen anbietet, jedoch ist sie ja auch dazu verpflichtet, nach § 439 Abs. 2 BGB. Allerdings bin ich mir noch unschlüssig, wie das zu behandeln ist. Der K weigert sich den Traktro selbst zur V-GmbH zu transportieren. Ist zwischen den Parteien des Vertragsverhältnisses keine explizite Vereinbarung in Bezug auf den Ort, wo die Erfüllung stattzufinden hat getroffen worden, ist die Nacherfüllung dort vorzunehmen, wo sich die Sache befindet, also beim Käufer. Nun bin ich mir auch noch unschlüssig, wie das mit der Abholung aussieht. Der Erfüllungsort, an dem die Nacherfüllung zu erbringen ist, ist im Zweifel der Ort, an dem sich die Sache befindet, allerdings ist hier der Begriff der Erfüllung auf die Reparatur bezogen. Hier geht es ja um die Abholung. Ob hier demnach eine Holschuld der V-GmbH vorliegt, dass muss ich noch prüfen. Soweit meine Ausführungen.

L.G.

Alex
 
Anja27,

ja, ich habe mich auch dazu entschlossen, dass ich in der Fortsetzung des Sachverhaltes 1, alle Punkte, die im zweiten Sachverhalt vorhanden sind nur auf meine Ausführungen zu verweisen. Ich habe da z.B. den Kaufvertrag bejaht, in dem ich geschrieben habe, Kaufvertrag zwischen K und V-GmbH ist zustande gekommen, siehe oben im Sachverhalt 1. Also ich habe den zweiten SV nur dahingehend ausformuliert, wo die Punkte auseinandergehen.

L.G.

Alex
 
alex,
aber wenn du schreibst I. Rücktrittsrecht des K entstanden und dann II. Anspruch erloschen etc. ist das dann nicht falsch "geordnet"??
weil normalerweise heißt es ja
I. Anspruch entstanden
1. Vertrag wirksam
.....
II. Anspruch erloschen
1.Erfüllung
....
7. Rücktritt
III. Anspruch durchsetzbar
1. Unmöglichkeit
.....
 
Danii88,

also, ich habe den Anspruch, ob er entstanden ist geprüft. Dies liegt ja vor. Dann habe ich geprüft, ob der Anspruch möglicherweise erloschen ist. Dort habe ich geprüft, ob K Nacherfüllung verlangt hat. (+) dies ist zu bejahen, ergeht aus seinem Schreiben vom 6. 3. 2010. Dann habe ich geprüft, ob K eine angemessene Frist gesetzt hat. (+) Frist von drei Wochen, ist ausreichend. Dann habe ich die entbehrliche Fristsetzung geprüft. Die Frist ist allerdings nicht entbehrlich, da m.E.n. keine Weigerung der V-GmbH vorliegt. Dadurch kann K nicht deswegen zum Rücktritt berechtigt sein. Ich habe im Ergebnis stehen, dass das Recht zum Rücktritt nicht durchsetzbar ist. Ich habe da, zumindest glaube ich das, etwas durcheinander gebracht. Also, der Anspruch ist zunächst entstanden, wirksamer KV etc. Anspruch möglicherweise untergegangen, da zwar ein Nacherfüllungsverlangen vorliegt, eine angemessene Frist ebenso, allerdings kann der K den Anspruch nicht durchsetzen, da es an der ernsthaften Weigerung durch die V-GmbH fehlt. K kann also danach nicht zurücktreten.

L.G.

Alex
 
den Gefahrübergang auf den Käufer, den habe ich da eingebracht, wo ich den Sachmangel geprüft habe. Auch die Art des Mangels habe ich bei der Prüfung des Sachmangels eingebracht. Es handelt sich ja um einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Seite 2 Nr. 2 BGB. Begründung: Es wird zunächst der subjektive Fehlerbegriff geprüft. Der subjektive Fehlerbegriff liegt also in den subjektiven Vorstellungen der Vertragspartner über die Beschaffenheit oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung der Sache. Ich habe also bei der Prüfung des subjektiven Fehlerbegriffs danach gefragt, ob denn eine Vereinbarung bezüglich der Beschaffenheit der Sache vorgelegen hat. Dies musste ich aber verneinen, da im Sachverhalt keine explizite Vereinbarung bezgl. der Beschaffenheit der Sache, hier des Traktors vorgelegen hat bzw. keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu ersehen waren. Dann habe ich geprüft, ob denn die Parteien hier eine vertragliche Verwendung vereinbart haben. Auch das muss ich verneinen, da die Vertragsparteien hierzu keine Vereinbarung getroffen haben. Dies ist im SV nicht zu entnehmen.

Damit liegt kein subjektiver Fehlerbegriff vor. Dann habe ich den objektiven Fehlerbegriff geprüft. Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Sache, der Traktor nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet hat. Ferner lag keine Beschaffenheit vor, die bei Sachen gleicher Art vorliegen müsste und es lag keine Beschaffenheit vor, die der Käufer, hier der K erwarten konnte. Damit liegt ein objektiver Fehlerbegriff im Sinne des § 434 Abs. 1 Seite 2 Nr. 2 BGB vor. Ich habe übrigens bei der Beschaffenheit, die bei Sachen gleicher Art vorliegen müsste ein Vergleichsmaßstab gesetzt. Auch bei gebrauchten Sachen ist ein Vergleichsmaßstab gleicher Sachen zu setzen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um den gleichen Hersteller handelt oder nicht. Als Vergleichsmaßstab sind solche Sachen mit dem selben Qualitäts- und Quantitätsumfang, gleiches Alter und Verschleiß heranzuziehen. So habe ich es geprüft. Natürlich habe ich den Gefahrübergang auf den Käufer geprüft. Die Sache ist ja durch die V-GmbH an K übergeben worden. Damit ist die Gefahr des zufälligen Untergangs- und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer übergegangen. Ich habe dann noch den § 476 BGB geprüft, der ja auch den Sachmangel regelt, dem wird aber der Sachmangel nach § 437 BGB zu grunde gelegt. Der § 476 BGB regelt nur den zeitlichen Rahmen, es kommt bei dieser Regelung auf das "Zeigen" des Sachmangels an. Der Sachmangel muss sich also in den sechs Monaten seit Gefahrübergang gezeigt haben. Das hat er.

Ich habe dann noch den Verbrauchsgüterkauf geprüft, denn die Beweislastumkehr nach § 476 BGB kommt ja den Verbraucher zugute, wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Dies liegt vor. Es existiert ein Verbraucher (§ 13 BGB) und eine Unternehmerin, die V-GmbH (§ 14 BGB, § 13 GmbHG) und eine bewegliche Sache.

L.G.

Alex
 
@ Anja 27 und Rechtswissenschaft: Ich nehme die Formatierungsangaben einfach hin, auch wenn es doof aussieht. Hinter den beiden
Fragestellungen steht, dass das nicht einhalten der Formalia zu Punktabzug führt. Ich denke unser
persönlicher Geschmack ist dort nicht gefragt.
 
Ich habe erst geprüft ob ein Anspruch aus §437 besteht.
- Kaufvertrag +
- Sachmangel +

Dann Anspruch aus § 323
- gegenseitiger Vertrag +
- Nicht vertragsgemäße Leistung +
- Frist zur Nacherfüllung -
- entbehrlichkeit der Fristsetzung -

hätte er dann nicht ein Rücktritsanspruch nach § 437
und
keinen Anspruch aus § 323
oder hat man nur einen Rücktrittsanspruch wenn die Bedingungen von § 437 und § 323 erfüllt sind?

Gruß

Bella
 
Nala23,

also, Du hast festgestellt, dass ein Sachmangel vorliegt. Dies ist auch richtig, denn es liegt ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Seite 2 Nr. 2 BGB vor. Sozusagen liegt hier ein objektiver Fehlerbegriff des Sachmangels vor. Nun, wenn ein Sachmangel vorliegt, dann berechtigt dies ja nicht gleich zum Rücktritt, sondern man muss dann zunächst Nacherfüllung verlangen, was K ja auch getan hat. K hat auch eine angemessene Frist von drei Wochen gesetzt. Jetzt liegt es an der V-GmbH, die Leistung, nämlich die Nacherfüllung zu bewirken. Würde die V-GmbH sich angenommen ernsthaft weigern, dann wäre die Fristsetzung sowiso entbehrlich gewesen. Ist die eine Variante der Nacherfüllung für den Schuldner unmöglich, so muss sich der Gläubiger die andere Variante der Nacherfüllung zurechnen lassen. Dies ist aber hier jetzt nicht der Fall.

Erbringt der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner zuvor eine angemessene Frist gesetzt hat vom Vertrag zurücktreten. In so einem Fall wäre das Rücktrittsrecht aus § 437 Nr. 2 1. Alt., 434 Abs. 1 Seite 2 Nr. 2, 439 I, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB.

L.G.

Alex
 
wie habt Ihr Euch im Fall 2 entschieden? Im Fall 2 wird ja der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach §§ 434, 437 Nr. 2 1. Alt, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB geprüft. Ich bin mir da noch unschlüssig, denn die Literatur und auch in meinen Recherchen bin ich nicht so wirklich fündig geworden. Also, soweit: Haben die Vertraspartner nichts explizites über den L+E Ort vereinbart, so gilt als Belegenheitsort, der Ort, an dem sich die Sache befindet. Hier also beim K. Der K kann demnach Reparatur an seinem Belegenheitsort von der V-GmbH verlangen. Da die V-GmbH aber meint, dass der K den Rasentraktor zur ihr, der V-GmbH bringen soll, die Kosten dafür werden ja übernommen und der K sich aber weigert, dies zu tun, Frage ich mich, ob es reicht, wenn ich schreibe, dass der K einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat, da die V-GmbH nicht zum ihm an den Belegenheitsort kommen möchte, um die Nacherfüllung (Reparatur) dort vor Ort vorzunehmen.

Wie seht Ihr das?
 
@ Rechtswissenschaft:

Ich gebe dir Recht, der K hat eine Nachfrist von 3 Wochen gesetzt und ich schließe mich dir an, dass es sich dabei um eine angemessene Nachfrist handelt.
Da die V-GmbH nicht auf den Brief reagiert, verstreicht die Nachfrist erfolglos. Reicht das für den Rücktritt? Muss man nicht 3 Gelegenheiten zur Nachbesserung geben?
 
@ Rechtswissenschaft:
was hälst du denn bei Aufgabe 2 vom § 439 Abs. 2. Dementsprechend trägt der Verkäufer die Kosten für den Transport. Dementsprechend hätte K einen Transporter mieten und der V-GmbH die Kosten dafür in Rechnung stellen können.
Dann habe ich noch § 269 BGB gefunden.
- Abs. 1 Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses
> wenn man jetzt den Kaufvertrag als Entstehung des Schuldverhältnisses ansieht wäre es doch der Sitz der V-GmbH

Jetzt könnte man ja sagen, dass die V-GmbH die Nacherfüllung angeboten hat und K hat nicht "mitgemacht", dementsprechend hat K kein REcht auf Rücktritt.

Was meinst du?
 
Nala23,

also zum ersten SV. Wo hast Du denn das mit der dreimaligen Gelegenheit gelesen? Mir ist nicht bekannt, dass man dem Schuldner dreimal Gelegenheit geben soll, bevor man letztendlich den Rücktritt erklärt. Vielleicht habe ich das auch nur übersehen, dass es diese Regelung gibt.

Zum SV 2: Nun ich habe hier auch den § 439 Abs. 2 BGB bejaht, allerdings sieht der Gesetzgeber den Belegenheitsort beim Käufer vor. Das bedeutet, dass die V-GmbH die Reparatur bei K vornehmen muss. Ist ihr das nicht möglich, muss die V-GmbH den Rasentraktor bei K abholen, um die Nacherfüllung dann am Gewerbesitz in Düsseldorf vornehmen zu können. Das ist auch schwierig. Wäre jetzt eine explizite Vereinbarung bezüglich des Leistungsortes getroffen worden, sähe die Sache anders aus. Hier wurde aber keine bezügliche Vereinbarung getroffen. Der Gesetzgeber sieht mit der Regelung des Belegenheitsortes auch eine Bewahrung vor Unannehmlichkeiten für den Gläubiger vor, die dann mit der Nacherfüllung entstehen könnte. So habe ich das zumindest nachgelesen. Es gibt sicherlich auch Gegenmeinungen dazu. Ich habe im zweiten Sachverhalt dem K ein Rücktrittsrecht gegeben, da die gesetzte Frist abgelaufen ist, die V-GmbH sich weigert, den Rasentraktor bei K abzuholen und der K zudem wirksam den Rücktritt erklärt hat.

L.G.

Alex
 
Die dreimalige Möglichkeit der Nacherfüllung entnehme ich dem § 440 Seite 2: Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
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Zum SV 2:
woraus erkennst du, dass der Gesetzgeber den Belegenheitsort beim Käufer vorsieht? Hast du da ein Gesetz oder eine Rechtsprechung. Bei Beck online finde ich z.B. garnichts zu dem Thema.
 
Nala23,

den § 440 Seite 2 BGB interpretiere ich da etwas anders. Ich interpretiere das folgendermaßen: Dazu ein Beispiel: A kauft bei B einen CD-Player, der nach kurzer Zeit keine CD mehr liest. A wendet sich an B und verlangt Mängelbeseitigung (Reparatur). Nach zwei Wochen erhält A den CD-Player repariert, laut B zurück. Als B den CD-Player in Betrieb nimmt, stellt er fest, dass der selbe Fehler weiterhin vorhanden ist.A verlangt nocheinmal Reparatur, die wieder im Sande verläuft. Dann liegt hier ein erfolgloser zweiter Versuch der Nachbesserung vor, da der B zweimal erfolglos den CD-Player repariert hat, was zweimal fehlgeschlagen ist. A kann dann vom Vertrag zurücktreten oder die andere Nacherfüllung verlangen, nämlich ein neues Gerät liefern oder übergeben lassen. § 439 I BGB räumt den Käufer ja das Wahlrecht ein. Hier hat sich A für die Reparatur des Gerätes entschieden. Allerdings ging das zweimal schief, er erhielt zweimal das Gerät mit dem gleichen Defekt wieder. A könnte nun auch wechseln und Neulieferung von B verlangen. Ist aber eine Neulieferung nicht möglich, weil es diesen CD-Player z.B. nicht mehr gibt, dann kann B sich weigern, diese Variante der Nacherfüllung zu erbringen. Dann kann A sowiso vom Vertrag zurücktreten.

Dies ist meine Interpretation zu § 440 Seite 2 BGB. Da in unserem Fall es ja noch nicht einmal zu einer Nachbesserung (Reparatur) gekommen ist, ist meiner Meinung nach der § 440 Seite 2 BGB nicht anwendbar. Vielleicht liege ich da aber auch falsch. Nach § 440 S.2 BGB muss ja mindestens zweimal ein Nachbesserungsversuch durch den Verkäufer stattgefunden haben. Ist der dann nach dem zweiten Mal ohne Erfolg, so steht dem Käufer das Rücktrittsrecht zu.

So, Du wolltest noch wissen, woher ich das mit dem Belegenheitsort habe und, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung den Verbraucher vor Unannhemlichkeiten, die durch die Nachbesserung entstehen könnte, bewahren möchte. Dies habe ich über Beck online gefunden.

Tiedke, Schmidt, DStR 2004, 2016.

Ich habe bei Beck-Online in der Suchmaske den Begriff "Belegenheitsort" eingegeben. Dort habe ich das dann gefunden.

Vielleicht schaust Du dann nochmal nach.

L.G.

Alex
 
Petite fille 75,

also im Ausgangsfall 1 habe ich geschrieben, dass K nur zurücktreten kann, wenn er wirksam den Rücktritt erklärt hat.

Du hast dem K also ein Rücktrittsrecht eingeräumt? Hast Du begründet, dass die Frist fruchtlos abgelaufen ist? Ich denke, dass man evtl. auch berücksichtigen muss, warum die V-GmbH im ersten Fall nicht geantwortet hat. Ich denke, dass man in diesem Fall keine ernsthafte Verweigerung der V-GmbH annehmen kann. Vielleicht müsste der K noch einmal eine Frist setzten. Bin da ehrlich gesagt noch nicht so ganz schlüssig, ob ich den K das Rücktrittrechtsrecht nun deshalb einräume, weil die V-GmbH nicht geantwortet hat, er aber dann erst den Rücktritt noch erklären muss, ohne die Rücktrittserklärung kann K nicht zurücktreten. Ansonsten besteht noch die Möglichkeit, dem K kein Rücktrittsrecht einzuräumen, da man daraus, dass die V-GmbH nicht geantwortet hat, obwohl Fristablauf vorliegt, nicht annehmen kann, dass die V-GmbH ernsthaft verweigert. Um wegen einer Weigerung durch den Käufer zurücktreten zu können, bedarf es des letzten Wortes des Schuldners. D.h. die Weigerung muss also als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen sein. Das Problem: Dieses letzte Wort des Schuldners liegt jedoch hier nicht vor, sondern nur der Fall, dass die V-GmbH nicht reagiert.

L.G.

Alex
 
Hey Alex,

deine Überlegungen habe ich mir auch gemacht.
Unser Juraprof in Mainz hat immer darauf beharrt, dass Schweigen rechtlich überhaupt keinen Erklärungswert hat 🙂
Trotzdem steht im § 323 ausdrücklich drin, dass der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist....., zurücktreten kann.
Eine Frist von 3 Wo ist m. M nach angemessen und erfolglos war sie auch, weil keine Antwort kam.
Ich räume K ein RücktrittsR ein und sage, dass er es noch erklären muss, um tatsächlich zurückzutreten.
Wie siehst du das?

Ich will auch langsam mal fertig werden, ich denke je mehr ich mir Gedanken mache, fallen mir noch 100 Sache ein, die man anprüfen könnte.
 
Petit fille 75.

Ja, Dein Entschluss, dem K ein Rücktrittsrecht zu gewähren, das habe ich ja bereits schon zum ergebnis gebracht. Ich habe dem K auch ein Rücktrittsrecht gegeben, allerdings habe ich noch dazu geschrieben, dass der K den Rücktritt gem. § 349 BGB erklären muss, denn ohne diese Rücktrittserklärung geht kein Rücktritt einher. Das mit dem Schweigen, wäre wenn überhaupt eine unechte WE, die unter bestimmten Voraussetzungen als Fiktion gelten kann. Schweigen bedeutet grds. keine WE. Allerdings kann diese mit den Rechtsfolgen einer echten WE gleichgestellt sein. Das ist aber in unserem Fall eher nicht gegeben. Ich denke, ich lasse mein Ergebnis jetzt so stehen, dass der K ein Rücktrittsrecht hat, er muss nur den Rücktritt noch erklären.

Ich habe in Deinem Text gelesen, dass Du Deinen Juraprof. erwähnt hast. Hast Du zuvor an einer Präsenzuni studiert?

Zu Deiner nächsten Frage: Ja, ich habe unterteilt, in Anspruch entstanden, Anspruch erloschen, Anspruch durchsetzbar. In beiden Fällen ist der Anspruch ja entstanden, keine Problematik. Der Anspruch ist auch nicht erloschen, da es keine Ausschlussgründe dafür gab. Der Anspruch ist in beiden Fällen auch durchsetzbar, wobei im ersten Fall der Anspruch nur durchsetzbar ist, wenn der K den Rücktritt erklärt hat. Im zweiten Fall habe ich dem K den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugestimmt. Begründung: Der Gesetzgeber geht vom Belegenheitsort aus, an dem sich die Sache befindet. In unserem Fall befindet sich die Sache bei K zu Hause. Der Verkäufer ist ja verpflichtet, sofern keine explizite Vereinbarung besteht, beim Käufer zu leisten. K hat jedoch Abholung verlangt, die meiner Meinung nach die V-GmbH vornehmen muss. Auch wenn die V-GmbH dem K die Übernahme sämtlicher Kosten angeboten hat, wozu sie in § 439 Abs. 2 BGB ohnehin verpflichtet ist, ist meine Meinung, dass die V-GmbH den Rasentraktor am Belegenheitsort des K zu reparieren hat. Ist dies vor Ort nicht möglich, so muss die V-GmbH diesen dann bei K abholen.

L.G.

Alex
 
Schmuck82,

ich habe hauptsächlich mit dem Lehrbuch von Rolf Schmidt, Schuldrecht BT 1 gearbeitet. Dort habe ich dann die entsprechenden Fußnoten, die auf unseren Sachverhalten anzuwenden sind verwendet. U.a. habe ich dort den Palandt/Ellenberger gefunden, oder das Lehrbuch von Lorenz/Riehm usw.
Wie hast Du das denn gemacht?

L.G.

Alex
 
Hallo Nala23,

also zum ersten SV. Wo hast Du denn das mit der dreimaligen Gelegenheit gelesen? Mir ist nicht bekannt, dass man dem Schuldner dreimal Gelegenheit geben soll, bevor man letztendlich den Rücktritt erklärt. Vielleicht habe ich das auch nur übersehen, dass es diese Regelung gibt.

Zum SV 2: Nun ich habe hier auch den § 439 Abs. 2 BGB bejaht, allerdings sieht der Gesetzgeber den Belegenheitsort beim Käufer vor. Das bedeutet, dass die V-GmbH die Reparatur bei K vornehmen muss. Ist ihr das nicht möglich, muss die V-GmbH den Rasentraktor bei K abholen, um die Nacherfüllung dann am Gewerbesitz in Düsseldorf vornehmen zu können. Das ist auch schwierig. Wäre jetzt eine explizite Vereinbarung bezüglich des Leistungsortes getroffen worden, sähe die Sache anders aus. Hier wurde aber keine bezügliche Vereinbarung getroffen. Der Gesetzgeber sieht mit der Regelung des Belegenheitsortes auch eine Bewahrung vor Unannehmlichkeiten für den Gläubiger vor, die dann mit der Nacherfüllung entstehen könnte. So habe ich das zumindest nachgelesen. Es gibt sicherlich auch Gegenmeinungen dazu. Ich habe im zweiten Sachverhalt dem K ein Rücktrittsrecht gegeben, da die gesetzte Frist abgelaufen ist, die V-GmbH sich weigert, den Rasentraktor bei K abzuholen und der K zudem wirksam den Rücktritt erklärt hat.

L.G.

Alex

Ich habe bei Palandt was anderes gefunden. §323 Mitwirkung des Gläubigers: Zur Nacherfüllung ist der Vertragsgegenstand vom Gläubiger an den Erfüllungsort zu bringen (Mü NJW 2007, 3214). Sind (umfangreiche) Instandsetzungsarbeiten erforderlich, ist der Betriebssitz des Verkäufers und damit der ursprüngliche Leistungsort Erfüllungsort (NJW 2007, 3214-3215).
Allerdings habe ich noch nicht direkt in die Urteile reingeschaut. Aber nach meinem bisherigen Kenntnisstand hätte K den Rasentraktor zum Händler bringen müssen, was ihm bezahlt worden wäre. Ist ja im täglichen Leben auch so, dass ein Auto in der Werkstatt repariert wird und nicht die Werkstatt zu einem nach Hause kommt.

Zur angemessenen Frist habe ich 14 Tage gewählt, weil das für Alltagsgeschäfte so angenommen wird (Naumburg MDR, 98, 854). Bei Gebrauchtwagen sind es 10 Tage, aber ein Rasentraktor wird ja nicht darunter fallen.
 
bin jetzt grad am Ausformulieren und frag mich grad ob das ganze mehr ein Fließtext werden soll oder doch eher stark strukturiert wie wir das aus den Einsendeaufgaben kennen? Ich hab mich mal ein bischen im Internet umgeschaut ( bei der ein oder anderen Präsenzuni) und da wurde fast ausnahmslos ein durchgängiger fließtext verlangt, bzw. "nach einem Gliederungspunkt sollten mindestens vier Seiten Text folgen".

Wie habt ihr dass denn gemacht?

gruß philipp
 
Alex,

ich habe beide Teile so wie du geprüft und komme auch zu demselben Ergebnis, bei mir steht auch das Erg. auf Seite 16. Hehe
Und zu deiner Frage bezüglich der Uni: ja ich habe vorher in Mainz studiert. Warum bist du denn an dieser Fernuni? Mir hat es so gut gefallen jeden Tag meine Leute zu sehen und nicht nur über Chatforen mit meinen Kommilitonen Kontakt zu haben.
Schönen Abend

Petite fille
 
Petite fille 75,

ja, Du hast also die selben Ergebnisse wie ich, das ist ja cool. Warum ich an der Fernuni bin? Nun, zum Einen habe ich gute Dinge darüber gehört und zum Anderen kann man bei einem Fernstudium seine Arbeit besser einrichten bzw. seiner Arbeit nachgehen. Aber noch etwas anderes, bernde hat oben etwas interessantes gepostet. Dort steht im Palandt, dass der Käufer die Sache zwecks Reparatur zum Verkäufer bringen muss. Das würde bedeuten, dass der K den Rasentraktor demzufolge zur V-GmbH bringen müsste. Dann wäre das Endergebnis im SV 2 ein anderes. Danach hätte K keinen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung, denn in diesem Fall würde K sich weigern, was dann sein Problem wäre. Unter diesen Aspekt könne K nicht vom KV zurücktreten und Kaufpreisrückzahlung verlangen. Den Palandt-Eintrag muss ich mir mal anschauen.

L.G.

Alex
 
ich möchte noch einmal auf den Hinweis von bernde eingehen. In Palandt/Grüneberg, 66 Aufl., § 323 Rn. 15 wird verlangt, dass der Gläubiger eine Mitwirkungspflicht hat, d.h. in unserem Fall, genauer gesagt, Fall 2, dort wo nach dem Anspruch des K auf Rückzahlung des Kaufpreises gefragt wird, dass der K eine Mitwirkungspflicht hat und entsprechend den Rasentraktor zur V-GmbH bringen muss. Es ist im Vertrag nichts explizites vereinbart worden. Daher gilt: Es ist der Vertragsgegenstand vom Gläubiger an den Erfüllungsort zu bringen (NJW 2007, 3214-3215.)
Denn dort finden umfangreiche Instandhaltungsarbeiten statt. Auf unserem Fall bezogen, handelt es sich um eine umfangreiche Reparatur, da unter anderem der Motor ausgebaut werden muss. Die Weigerung des K, den Rasentraktor also dort hin zu bringen, führt dazu, dass K keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat, weil er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Siehe dazu auch: Palandt/Gründeberg, 66. Aufl., § 323 Rn. 15.
 
Ich möchte aus dem Urteil zitieren. Es ist in NJW 2007, 3214-3215 zu finden:
Diese Nachbesserung hat die Klägerin der Beklagten in der von ihr gleichzeitig gesetzten Frist nicht ermöglicht, da sie sich geweigert hat, das Fahrzeug zwecks Vornahme der eventuell erforderlichen Nacherfüllung, an den Firmensitz der Beklagten zu verbringen oder verbringen zu lassen. Ein entsprechendes Angebot der Beklagten lag mit ihrem fristgemäßen Antwortschreiben vom 13.12.2005 (K 4) vor. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist hier mangels vorrangiger Parteivereinbarung der Firmensitz der Beklagten als dem Erfüllungsort ihrer kaufvertraglichen Lieferverpflichtung (§ 269 Abs 1 BGB).


7 Als Nacherfüllungsort kommt grundsätzlich in Betracht der ursprüngliche Leistungsort des durch den Kaufvertrag begründeten Primärleistungsanspruches oder aber der Belegenheitsort der mangelhaften Sache im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens. Die Entscheidung dieser Frage ist streitig. Unter Hinweis auf Art. 3 Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie geht ein Teil des Schrifttums davon aus, dass der Leistungsort der Nacherfüllung allein am momentanen Ort der bestimmungsgemäßen Belegenheit der mangelhaften Sache liegen könne; nur dies sei mit der Richtlinie vereinbar und entspreche der Entstehungsgeschichte der die Richtlinienvorgabe umsetzenden Vorschrift des § 439 BGB. Einige Entscheidungen in der Rechtsprechung haben sich dem angeschlossen (z. B. OLG München NJW 2006, 449; OLG Köln NJW-RR 2006, 677; AG Menden NJW 2004, 2171).
8 Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Nacherfüllungsanspruch der modifizierte Erfüllungsanspruch ist (Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 439 Rn. 1 und 2 m. w. N.). Die Lieferung einer mangelhaften Sache führt – mangels Bewirkens der im Kaufvertrag geschuldeten Leistung – nicht zur Erfüllung (§ 362 Abs 1 BGB). Vielmehr verwandelt sich der ursprüngliche Lieferanspruch des Käufers in einen Nacherfüllungsanspruch nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB. An die Stelle des Anspruchs auf Übereignung der Kaufsache (§ 433 Abs 1 Satz 1 BGB) tritt das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung (§ 439 Abs 1 BGB). Vor diesem dogmatischen Ansatz drängt es sich auf, dem dem Erfüllungsanspruch modifiziert entsprechenden Nacherfüllungsanspruch denselben Leistungsort zuzuweisen. Dies steht keineswegs in Widerspruch zu Art 3 Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie. Dieser Vorschrift ist eine Leistungsortbestimmung gerade nicht zu entnehmen. Die Richtlinie fordert lediglich, dass die "Nachbesserung oder die Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher" sowie "unentgeltlich" zu erfolgen hat. Dem trägt § 439 BGB, der ebenfalls keine Bestimmung zum Leistungsort enthält in Absatz 2 dadurch Rechnung, dass "der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat". Damit ist sowohl "erheblichen Unannehmlichkeiten" für den Verbraucher weitgehend vorgebaut als auch das Gebot der Unentgeltlichkeit erfüllt. Für eine darüber hinaus gehende grundsätzliche Verlegung des Leistungsorts der Nacherfüllung an den Sitz des Käufers besteht kein Bedürfnis und würde auch in vielen Lebensbereichen auf Unverständnis stoßen. In der Regel erfolgt im täglichen Leben nach wie vor die Reklamation selbstverständlich beim Verkäufer. Im Einzelfall mögen Verkehrssitte und Treu und Glauben ein anderes Ergebnis fordern. Jedoch gerade bei der hier anstehenden Nachbesserung eines beim Händler gekauften Kraftfahrzeuges ist auch unter Berücksichtigung der letztgenannten Argumente, jedenfalls bei Erforderlichkeit umfangreicher Fehleruntersuchungen und Instandsetzungsmaßnahmen, die ersichtlich nur in einer Werkstatt vorgenommen werden können und kostenträchtig sind – wie es vorliegend der Fall ist –, regelmäßig der Betriebssitz des Händlers Leistungsort der Nacherfüllung (so auch Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 439 Rn. 3 a; Reinking, ZfS 2003, 57, 60; Ball, NVZ 2004, 217, 220; Skamel, ZGS 2006, 227 ff).


9 Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wurde trotz eines entsprechenden Angebots der Beklagten unstreitig zu keinem Zeitpunkt an deren Firmensitz verbracht. Die Klägerin hat damit eine für die Nacherfüllung erforderliche Mitwirkungshandlung verweigert. Aus diesem Grund konnte sie nicht wirksam vom Vertrag zurücktreten (Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 323, Rn. 15). Die geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche stehen ihr nicht zu.
 
Ich glaube ich habe jetzt mein Ergebnis für die Nummer 1.
K hat der V-GmbH eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und diese ist sowohl angemessen als auch erfolglos abgelaufen.
§ 440 Abs.2 BGB greift hier nicht, weil es dort um die zweimalige erfolglose Nachbesserung und nicht um die zweimalige Aufforderung zur Nacherfüllung geht. Somit hat K für mich einen Rücktrittsanspruch
 
@ bernde: danke, du bringst langsam sogar bei mir Licht ins dunkle 🙂
Es ist super, dass du diesen Meinungsstreit gepostet hast, jetzt sieht man mal, wie sowas aussehen soll.

@ rechtswissenschaft: vielen Dank für die Info zum Belegenheitsort. Ich habe den Artikel tatsächlich gefunden und es besteht Hoffnung, dass ich im Umgang mit Beck online besser zurecht komme. Hätte ich den Begriff Nacherfüllung eingegeben, hätte ich es auch selbst finden können. Das hat mich wirklich weiter gebracht.

Vielen Dank euch beiden
 
Als Fließtext bezeichnet man im Schriftsatz Text, der in einem Stück ohne Unterbrechung durch Absätze, Überschriften, Abbildungen, Fußnoten u.ä. fortgeführt wird.

Wie setzt man das denn bei einem Gutachten um? Ich habe ganz viele Absätze und Überschriften.

-----------

Bei Aufgabe 2 gibt es ja viele Punkte, die man nicht mehr prüfen muss, weil sie bereits in Aufgabe 1 ausgiebig geprüft werden.

Wie setzt ihr das denn um?

I Wirksamer Kaufvertrag
Siehe punkt 1 vorherige Aufgabe

oder schreibt ihr noch Definitionen hin oder nur das Ergebnis?
 
Nala23,

Du scheinst Dich mit dem Fließtext auszukennen? Nun, wie hast Du Dein Gutachten aufgebaut? Hast Du jeweils Überschriften gebildet, wie z.B.

Der Sachmangel könnte nach § 434 Abs. 1 Seite 2 Nr. 2 BGB vorliegen.

Dazu müsste zunächst der objektive Fehlerbegriff vorliegen. Ein objektiver Fehlerbegriff liegt vor......

oder hast Du das so aufgebaut, wie das in der Literatur aussieht? Ich habe mein Gutachten so aufgebaut, wie es in EA`s auch aufgebaut ist.

Habe ich das falsch gemacht? Kannst Du mir vielleicht mal ein Beispiel hier reinschreiben, wie das aussehen müsste? Denn dann müsste ich mein Gutachten vielleicht neu verfassen.

Wäre Dir sehr dankbar dafür.

L.G.

Alex
 
Nala23,

ich habe noch eine Frage. Man muss ja 1,5 Zeilen Abstand halten. Ich arbeite mit Office Word 2007. Wenn ich dort diese Zeilenabstände von 1,5 einstelle, dann habe ich das Gefühl, dass dann mehr als 20 Seiten brauche. Wie hast Du das denn eingestellt? Arbeitest Du auch mit Office Word 2007? Kannst Du mir evtl. sagen, wie ich das richtig einstelle? Danke.

L.G.

Alex
 
Alex,

die Definition für den Fließtext habe ich im Internet gefunden. Momentan bin ich am überlegen, ob ich die Überschriften weg lasse und es wie folgt formuliere:
A Es müsste ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommen......
I. Es könnte ein Angebot durch B vorliegen......

Das ist jetzt ein willkürliches Beispiel. Dadurch würden die Überschriften entfallen und ich hätte einen relativ flüssigen Text. Die genaue Struktur wäre ja dem Inhaltsverzeichnis zu entnehmen. Bin mir aber nicht sicher, ob das eine gute Idee ist. Was hälst du davon?
----
Also ich arbeite mit Word 2007 und versuche mal es zu erklären


- Klicke Start an
- Markiere mit Strg A den komplette Text
- Links kommt Zwischenablage, daneben Schriftart und daneben Absatz.
- Bei Absatz gibt es ganz viele Felder. Eines davon hat einen Pfeil nach unten und nach oben. Da klickst du drauf und stellst alles auf 1,5

Jezt musst du das selbe mit den Fußnoten machen. Da ist die Vorgabe 1

Es ist super wichtig, dass du die Formvorschriften einhälst. Es gibt sonst massig Punktabzug und ich finde, dass man auf den Inhalt gerne Punkte verlieren kann aber nicht, weil man die Form nicht einhält. Das tut richtig weh.
Übersteigt dein Gutachten dann die 20 Seiten wirst du kürzen müssen. Tust du das nicht wird dir unterstellt werden, dass du den Schwerpunkt nicht erkannt hast und dann gibts nochmal Punktabzug.

Vergiss nicht auch die Angaben für die Seitenränder zu beachten und das oben links die Martrikelnummer und der Name stehen muss. Achja und die Seitenzahlen dürfen auf keinen Fall fehlen.

Gruß Bella
 
Nala23,

noch eine Frage habe ich an Dich. Wie hast Du denn das mit den Seitenrändern eingestellt? Ich habe bei Office Word 2007 bei Absatz, die Zeilenabstandsoptionen angeklickt, dann bei linker und rechter Einzug, den rechten Einzug auf 1cm und den linken auf 6 cm eingestellt. Aber, wenn mir das dann anschaue, dann habe ich nach dieser Einstellung mindestens 8 cm im linken Einzug frei und im rechten Einzug habe ich mehr als 1 cm. Da stimmt doch was nicht. Oder ist es nicht schlimm, wenn der rechte Seitenabstand eher mehr als 1 cm beträgt, so dass ich die geforderten 1 cm nicht unterschreite. Ich weis nur nicht wie ich den unteren und oberen Rand auf 1 cm einstelle.

Kann ich Dir mal ein Exemplar schicken, was ich bearbeitet habe und Du sagst mir Deine Meinung dazu, ob ich die HA so bearbeiten kann?

Wäre nett. Wenn ja, dann brauche ich eine Emailadresse, an die ich meine erste Seite meiner HA schicken kann.

Übrigens, vielen Dank für Deine Hilfestellung.

L.G.

Alex
 
Wenn ich auch noch was dazu schreiben darf, wie ich meine Arbeit aufbaue:
A. Rücktritt
I. Verbrauchsgüterkaufvertrag
Dann Wesen des VerbrGKV aufführen, was ist die juristische Grundlage, welche Unterschiede zum normalen Kaufvertrag liegen vor...
II. Mangel
dann Sachmangelbegriff nach §434 I 2 Nr.2, Voraussetzungen, Beweislast, dann Modifikation des Begriffs durch Beweislastumkehr nach §476...
III. Nacherfüllung
IV. Rücktritt

B. Kaufpreisrückzahlung usw. usf.

Ich denke, so bekomme ich einen juristischen Aufsatz hin, er gleichzeitig ein Gutachten sein kann, aber nicht im Gutachtenstil ist
 
Alex,

ich habe dir eine PN mit meiner e-mail adresse geschickt 😉

Wenn du über die rechte Maustaste und den Einzug arbeitest machst du zu den "normalen" Seitenrändern noch einmal "Seitenränder". Deswegen werden die Abstände dann zu groß und das wird auch wieder Punktabzug geben.

Richtig macht man es über Seite einrichten und dann Seitenränder. Falls dir das nicht gelingt, mache ich das für dich und schreibe dir dazu, wie es geht, damit du es beim nächsten mal weißt.

Gruß

Bella
 
@ Bamagirl: ich habe einfach Fließtext bei google eingegeben und dann kamen ganz viele Seiten mit Definitionen. Ich gebe zu meiner Schande zu, dass ich diese wohl von WIkipedia kopiert habe. Allerdings habe ich für mich noch nicht abschließend geklärt, ob ich das bei meinem Gutachten beachte und wenn ja, wie ich es umsetzte.
 
Wie weit seid Ihr denn schon alle so? Ich tue mich sehr schwer mit dem zweiten Teil der Aufgabenstellung. Vor allem Frage ich mich, wie die Punkteverteilung 35:65 zu Stande kommt. Gerade im ersten Teil schreibt man doch eigentlich mehr, weil man im zweiten nach oben verweisen kann, oder? Und im zweiten Teil geht es doch - denke ich - im Schwerpunkt nur darum, wo die Nacherfüllung zu erfolgen hat, also wer (K oder V) die Nacherfüllung verweigern darf, wenn K den Traktor nicht zu V bringen will. Woher kommen die 65 %? Sehe ich den Schwerpunkt nicht?

Ich schreibe übrigens die Hausarbeit wie die EAs. Also mit Nummerierungen und Teilüberschriften. Unsere Mentorin meinte, die Überschriften braucht man dann nur noch mit Seitenangabe abzuschreiben und erhält so sein Inhaltsverzeichnis. Also machen Teilüberschriften m.M. nach schon Sinn.

Kann evtl. jemand mal seinen Prüfungsaufbau zum zweiten Teil einstellen? Ich habe keine Ahnung, wie ich den strukturieren soll. 😕

Vielen Dank schonmal und viele Grüße

Schnuck
 
Ich möchte aus dem Urteil zitieren. Es ist in NJW 2007, 3214-3215 zu finden:


Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wurde trotz eines entsprechenden Angebots der Beklagten unstreitig zu keinem Zeitpunkt an deren Firmensitz verbracht. Die Klägerin hat damit eine für die Nacherfüllung erforderliche Mitwirkungshandlung verweigert. Aus diesem Grund konnte sie nicht wirksam vom Vertrag zurücktreten (Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 323, Rn. 15). Die geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche stehen ihr nicht zu.

Hallo nochmal!

Wie habt Ihr Euch denn nun entschieden? Hätte K den Traktor zur V bringen müssen oder nicht? Die von Bernde zitierte Auffassung aus der NJW 2007 ist doch älter als das BGH-Urteil dazu vom 08.01.2008, mit welchem wieder die Nacherfüllung am Belegenheitsort verlangt wird. Wem folgt man also? Hat nicht der BGH immer das letzte, entscheidende Wort? Für eine Meinung muss man sich doch entscheiden, nicht? Und je nach dem, für welche wir uns entscheiden, ändert sich ja das Endergebnis... HILFE!
 
Hallo nochmal!

Wie habt Ihr Euch denn nun entschieden? Hätte K den Traktor zur V bringen müssen oder nicht? Die von Bernde zitierte Auffassung aus der NJW 2007 ist doch älter als das BGH-Urteil dazu vom 08.01.2008, mit welchem wieder die Nacherfüllung am Belegenheitsort verlangt wird. Wem folgt man also? Hat nicht der BGH immer das letzte, entscheidende Wort? Für eine Meinung muss man sich doch entscheiden, nicht? Und je nach dem, für welche wir uns entscheiden, ändert sich ja das Endergebnis... HILFE!

LG
Schaut Euch mal §269 Abs. 2 an.

Kerwer in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, §269 Rn 1
Die Vorschrift regelt gemeinsam mit §270 BGB den Ort der Leistung, d.h. den Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat, wenn er die Schuld ordnungsgemäß erfüllen will. Zur Ermittlung des Leistungsorts hat nach §269 BGB eine dreistufige Prüfung stattzufinden. Ist der Leistungsort zwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden oder durch eine besondere gesetzliche Vorschrift bestimmt, so ist die vertragliche oder gesetzliche Bestimmung maßgebend. Fehlt es an einer derartigen Bestimmung, so ist zu prüfen, ob der Leistungsort sich aus den Umständen, insbesondere aus er Natur der Schuldverhältnisse ableiten lässt. Nur wenn diese beiden Prüfungsschritte ein negatives Resultat ergeben, greift subsidiär die Zweifelsfallregelung des §269 BGB ein, wonach die Leistung am Wohnsitz des Schuldners (§269 Abs. 1BGB) bzw. am Ort seiner gewerblichen Niederlassung (§269 Abs. 2 BGB) zu erfolgen hat.

In dem Fall ist es so, denke ich, dass der ursprüngliche Leistungsort die Niederlassung der V-GmbH ist. Wenn aber bei einem Verbrauchsgut sich innerhalb der nächsten sechs Monate sich ein Mangel zeigt, so wurde der Kaufvertrag nicht erfüllt. Siehe dazu OLG München 20 U 2204/07; NJW 2007, 3214-3215; Rn7-8
Als Nacherfüllungsort kommt grundsätzlich in Betracht der ursprüngliche Leistungsort des durch den Kaufvertrag begründeten Primärleistungsanspruches oder aber der Belegenheitsort der mangelhaften Sache im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlanges. Die Entscheidung dieser Frage ist streitig. Unter Hinweis auf Art. 3 Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie geht ein Teil des Schrifttums davon aus, dass der Leistungsort der Nacherfüllung allein am momentanen Ort der bestimmungsgemäßen Belegenheit des mangelhaften Sache liegen könne; nur dies sei mit der Richtlinie vereinbar und entspreche der Entstehungsgeschichte der die Richtlinienvorgabe umsetzenden Vorschrift des §439 BGB.
Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Nacherfüllungsanspruch der modifizierte Erfüllungsanspruch ist (...) Die Lieferung einer mangelhaften Sache führt - mangels Bewirkens der im Kaufvertrag geschuldeten Leistung - nicht zur Erfüllung (§362 Abs. 1 BGB). Vielmehr verwandelt sich der ursprüngliche Lieferanspruch des Käufers in einen Nacherfüllungsanspruch nach §§437 Nr. 1, 439 BGB. An die Stelle des Anspruchs auf Übereignung der Kaufsache tritt das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung. Vor diesem dogmatischen Ansatz drängt sich auf, dem dem Erfüllungsanspruch modifiziert entsprechenden Nacherfüllungsanspruch denselben Leistungsort zuzuweisen. (...) Für die darüber hinaus gehende grundsätzliche Verlegung des Leistungsortes der Nacherfüllung an den Sitz des Käufers besteht kein Bedürfnis und würde auch in vielen Lebensbereichen auf Unverständnis stoßen. In der Regel erfolgt im täglichen Leben nach wie vor die Reklamation selbstverständlich beim Verkäufer.
 
In dem Urteil vom BGB vom 8.1.2008 wird eine Einzelfallprüfung unternommen. Man kommt dort zu dem Schluss, daß die Abnehmer besonders von großen Gegenständen den Kaufgegenstand nicht zum Sitz des Lieferanten bringen müssen.
Aber ich denke, an der Stelle ist die Argumentation gefragt, da beide Möglichkeiten in Betracht gezogen werden können.
 
ich finde es sehr verwirrend, dass es eigentlich keine Klarheit darüber gibt, wo im Einzelfall zu leisten oder nachzuerfüllen ist. Wie schon von Bernde hier gepostet, gibt es zwei Meinungen. Die eine Meinung vertritt die Ansicht, dass die Nachbesserung am Belegenheitsort des Käufers zu erfüllen ist. Die andere Meinung vertritt die Ansicht, dass der Käufer die Sache, wenn es sich um aufwendige Instandhaltungen handelt, zum ursprünglichen Erfüllungsort, also an dem Ort, wo der Vertragsschluss stattgefunden hat, transportieren muss. Man weiss nicht, wie man sich für welches Ergebnis entscheiden soll, da es strittig ist. Fakt ist, man muss zu einem Ergebnis kommen. Ich habe so argumentiert, dass es sich bei der Reparatur des Rasentraktors um eine aufwendige Instandhaltung handelt und der Käufer sie zum ursprünglichen Erfüllungsort befördern muss. Ich habe auch so argumentiert, dass der Gläubiger eine Mitwirkungshandlungspflicht hat. Danach muss der Gläubiger dem Schuldner schon die Möglichkeit zur Nacherfüllung einräumen und dem Schuldner die Sache zwecks Nachbesserung zur Verfügung stellen.

L.G.

Alex
 
bei der zweiten Aufgabe müssen ja einige Punkte geprüft werden, die unter Aufgabe 1 schon geprüft wurden.
Wie verweist ihr denn auf diese Punkte? Schreibt ihr wurde geprüft unter A. I. und das Ergebnis ist, dass ein Sachmangel vorliegt oder wie macht ihr das.
Ich kann ja nicht einfach alles per copy paste einfügen.

Gruß

Bella
 
Hallo Zusammen,

ich finde es sehr verwirrend, dass es eigentlich keine Klarheit darüber gibt, wo im Einzelfall zu leisten oder nachzuerfüllen ist. Wie schon von Bernde hier gepostet, gibt es zwei Meinungen. Die eine Meinung vertritt die Ansicht, dass die Nachbesserung am Belegenheitsort des Käufers zu erfüllen ist. Die andere Meinung vertritt die Ansicht, dass der Käufer die Sache, wenn es sich um aufwendige Instandhaltungen handelt, zum ursprünglichen Erfüllungsort, also an dem Ort, wo der Vertragsschluss stattgefunden hat, transportieren muss. Man weiss nicht, wie man sich für welches Ergebnis entscheiden soll, da es strittig ist. Fakt ist, man muss zu einem Ergebnis kommen. Ich habe so argumentiert, dass es sich bei der Reparatur des Rasentraktors um eine aufwendige Instandhaltung handelt und der Käufer sie zum ursprünglichen Erfüllungsort befördern muss. Ich habe auch so argumentiert, dass der Gläubiger eine Mitwirkungshandlungspflicht hat. Danach muss der Gläubiger dem Schuldner schon die Möglichkeit zur Nacherfüllung einräumen und dem Schuldner die Sache zwecks Nachbesserung zur Verfügung stellen.

L.G.

Alex

Ich glaube es ist egal, zu welcher Entscheidung wir kommen. Es geht der Uni wohl nur darum, dass wir sauber argumentieren.
 
ich bin mir beim Erstellen der Hausarbeit noch nicht so 100%ig sicher, ob ich das alles so richtig mache. Hab da mal noch
eine Frage: Wieviel Literatur habt ihr zur Bearbeitung genommen? Mein Litaraturverzeichnis ist irgendwie so kurz....
Ist das jetzt wirklich so, dass ich mit den Seitenzahlen beim Inhaltsverzeichnis anfange (S. 2) und dann durchgehend bis zum
Literaturverzeichnis zähle?
Hat zufällig noch jemand mit den NOMOS Kommentaren gearbeitet?? Ich bin mir nicht ganz sicher, wie ich das Ganze im
Literaturverzeichnis aufführe?? Muss ich die einzelnen Autoren nennen oder reicht es, wenn ich "NOMOS Kommentare" schreibe?

Wär sehr dankbar, wenn ihr mir hier helfen könnt...
 
@Ballack13:

Mein Litaraturverzeichnis ist irgendwie so kurz....
Die Anzahl der Literatur ist eigentlich egal. Es kommt auf den Inhalt an. Du solltest darauf achten, dass Du Deine Aussagen belegst, sofern es sich nicht um Deine ureigene Meinung handelt.

Ich bin mir nicht ganz sicher, wie ich das Ganze im Literaturverzeichnis aufführe
Die Kommentare werden im Literaturverzeichnis wie jedes ganz normale Buch aufgeführt. Das bedeutet, Du nennst den Autor oder Herausgeber und vermerkst, wie Du den Bearbeiter zitierst. "Nomos" wäre hier nur der Verlag. Bei mehr als drei Autoren ist es üblich, die weiteren mit "et. al." abzukürzen. Beispiel:

Dörner, Heinrich, Schulze, Reiner, Ebert, Ina, et. al.; Bürgerliches Gesetzbuch Handkommentar, 6. Auflage, Baden-Baden, 2009 (zitiert: Dörner/Bearbeiter).
 
Schmuck82,

ich habe es etwa so, wie Du. Allerdings habe ich kein Inhaltsverzeichnis gemacht sondern ein Gliederungsverzeichnis. Ansonsten habe ich auch das gründe Deckblatt, mein eigenes Deckblatt, Gliederungsverzeichnis,Literaturverzeichnis, Sachverhalt, Gutachten.

Liebe Grüße

Alex
 
Vielleicht noch ein paar Hinweise:

Das eigene Deckblatt könnt/müsst Ihr weglassen.
Das Literaturverzeichnis kommt vor die Gliederung.

Die Paginierung wird bis zum eigentlichen Lösungstext in römischen und ab dem Lösungstext in arabischen Ziffern vorgenommen. Das Deckblatt zählt hierbei mit, wird aber nicht paginiert. Der arabische Nummerierung beginnt wieder mit Seite 1.
 
Hey Alex,

ich glaube, mit Inhaltsverzeichnis und Gliederungsverzeichnis meinen wir das gleiche 🙂
Was meinst Du aber mit "Sachverhalt"? Schreibst Du die Aufgabe nochmal komplett ab??

Mein Ergebnis steht übrigens auch auf Seite 16. Hoffentlich ist das nicht zu wenig. Alle klagen immer, man müsse am Ende so viel kürzen... 😕

Liebe Grüße!
 
Habt Ihr den Sachverhalt nochmals abgetippt oder nehmt ihr den von der Uni?

Momentan bereitet mir auch der 2.Teil noch etwas Kopfzerbrechen, ich bin zwar fertig mit der HA, allerdings ist die Fortsetzung bei mir relativ kurz, da ich auch viel auf die Ausführungen zum Ausgangsfall verwiesen habe. Ist das bei Euch auch so, oder hab ich irgendetwas übersehen?

Liebe Grüße
 
Gleiche Frage wie Bamagirl:
Schreibt Ihr den Sachverhalt dann nochmal ab?

@Bamagirl
Mein 2. Teil ist auch nicht lang genug, um eine 35:65 Punkteverteilung zu rechtfertigen. Teil 1 hat 9 Seiten, Teil 2 nur 7. Aber es hilft ja auch nix, ihn extra in die Länge zu ziehen...
 
Das würde mich auch mal interessieren, ob ihr den Sachverhalt wirklich nochmal abschreibt... Falls nicht, lasst ihr dann das
Deckblatt und den Sachverhalt zusammen oder muss der Sachverhalt direkt vor das Gutachten??

Können wir das eigene Deckblatt denn jetzt wirklich weglassen und reicht das grüne Deckblatt?? Oder müssen wir noch ein
eigenes erstellen?
 
in einem Buch in dem beschrieben wurde, wie juristische Hausarbeiten geschrieben werden stand, dass man ca. 3 Fußnoten pro Seite haben soll. Mehr sollten es nicht sein. Leider weiß ich den Titel des Buches nicht mehr. Wenn ihr möchtet schreibe ich euch morgen in der Bib den Titel auf.

Gruß

Bella
 
sagt mal in einer Hausarbeit geht es doch normal darum, dass man strittige Punkte ausargumentiert. Bin wie gesagt noch bei der ersten teilaufgabe, aber wo habt ihr denn da einen Punkt mit unterschiedlichen Literaturmeinungen dazu gefunden?
Im zweiten teil geht es ja wohl hauptsächlich um den Leistungsort, dazu habe ich verschiedene Meinungen gefunden, aber beim ersten teil steh ich mal wieder auf dem Schlauch.

lG, beccy
 
Ich habe mich jetzt übrigens auch entschieden, den Sachverhalt nicht noch mal abzuschreiben und beizufügen. In den formalen Hinweisen zur Erstellung der Hausarbeit von der Uni steht ja drin, was zur Hausarbeit gehört:
1. Deckblatt
2. Inhaltsverzeichnis
3. Abkürzungsverzeichnis (evtl.)
4. Literaturverzeichnis
5. Ausarbeitung des Themas.

In der Reihenfolge hefte ich das dann auch ab.
 
Schmuck82,

was ich mit Sachverhalt meine? Ich habe den noch einma extra abgeschrieben, obwohl dies ja schon auf dem gründen Deckblatt steht. Ich habe mein 2. Ergebnis, also zum Fall 2 auf Seite 19 stehen. Das Ergebnis zum Fall 1 steht auf Seite 16 oder 17, glaub ich zumindest. Ich habe auf jeden Fall 19 Seiten benötigt.

Liebe Grüße

Alex
 
Ich denke, ich werde es auch in der Reihenfolge abheften, wie es von der Uni gefordert ist. Den Sachverhalt schreibe ich dann nicht
nochmal ab. An welche Stelle heftet ihr denn den Sachverhalt? Lasst ihr den mit den Bearbeitungsvermerken direkt hinter dem Deckblatt??

Muss eigentlich, wie bei den Einsendearbeiten, auf jeder Seite Name und Matrikelnummer stehen??
 
Hey Alex,
da warst Du aber ordentlich fleißig. Aber wenn Du für den ersten Teil 16 oder 17 Seiten gebraucht hast, dann hat Dein 2. Teil ja höchstens 2 Seiten!?! Kann das bei der Punkteverteilung so stimmen??

Ich hab die Arbeit jetzt soweit fertig und bin bei Seite 17 insgesamt. Man könnte sicher hier und da noch mehr ausschmücken, aber dann krieg ich wieder den "überflüssig"-Vermerk 😉 So richtig überzeugt bin ich von meinem Werk zwar noch nicht, aber ich weiss auch nicht, wie ich was noch besser hätte schreiben sollen. Jetzt heißt´s einfach mal wieder: Abwarten...

@Ballack13:
Ja, ich glaube die Matrikelnummer und den Namen muss man mit drauf schreiben. Ich hab´s jedenfalls so gemacht und ich denke nicht, dass es schaden kann...

Liebe Grüße
Verena
 
Verena,

ich habe mich vertran, habe gerade noch einml nachgeschaut. Mein Ergebnis für den 1. Fall steht auf Seite 12. Danach habe ich bei den Punkten, die mit denen des ersten Falls gleichgestellt waren, nach oben auf den ersten Fall auf den jeweiligen Punkt verwiesen. Der zweite Fall war ja eigentlich, bis auf das Ende, wie Fall 1, nur, dass im Fall 2 eine andere Anspruchsgrundlage zu prüfen war und demnach neue Punkte hinzugekommen sind, die man ausformulieren musste.

Liebe Grüße

Alex.
 
Verena,

sag mal hast Du dem K im zweiten Fall den Anspruch auf Kaufpreiszahlung nun gewährt oder nicht? Ich habe ihm das nicht gewährt, habe mich für die andere Meinung entschieden. Ich habe mich dazu entschieden, auch zu vertreten, dass der K eine gewisse Mitwirkungshandlungspflicht hat, in dem er den Rasentraktor der V-GmbH nicht am ursprünglichen Leistungsort, an dem das Schuldverhältnis zustande gekommen ist, zur Verfügung, zwecks Reparatur oder Auswechselung des Motors gestellt hat. Ich vertrete auch die Ansicht, dass die Mitwirkungshandlungspflicht des Käufers eine wichtige Voraussetzung für den Rücktritt darstellt. Dem K wurde die Leisatung (Nacherfüllung) von der V-GmbH tatsächlich angeboten. K hat die Leistung allerdings nicht angenommen, weil er sich geweigert hat. Demnach hat er sich, obwohl es ihm möglich gewesen ist, die Leistung anzunehmen, in den Annahmeverzug gebracht. Ich habe das eingehender geprüft, hier nur kurz dargestellt. Ich habe also im Fall 2 dem K keinen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung gewährt, weil er nicht zurücktreten kann, bedingt durch seine unterlassene Mitwirkungshandlung.

Liebe Grüße

Alex
 
Ich habe K auch keinen Kaufpreisanspruch eingeräumt, da er nicht rechtskräftig zurückgetreten ist. Dabei bin ich intensiver auf die Problematik des Erfüllungsort=Belegenheitsort oder ursprünglicher Leistungsort eingegangen.
Dazu u.a.Reinking NJW 2008, 3608 und OLG München v. 20.06.2007 – 20 U 2204/07 – NJW 2007, 3214-3215
Ich habe es im Sinne von Reinking dargestellt, daß eine Verlegung des Leistungsort zum Belegenheitsort nicht notwendig ist, um den Normen des Verbrauchsgüterkaufs und der Verbrauchsgüterkaufsrichtlinie zu entsprechen, da die Käuferrechte auch so umfassend gewahrt sind und eine Verlegung zum Belegenheitsort den Verkäufer erheblich schlechter stellen würde zumindest im Fall unberechtiger Mängelzuweisungen.
 
Alex,
bei mir hat K auch keinen Rückzahlungsanspruch. Deine Idee mit der Mitwirkungspflicht fand ich auch gut, habe aber leider nix gefunden, womit ich diese These belegen könnte. Ich habe meine Entscheidung für die Theorie, dass die Nacherfüllung am ursprünglichen Erfüllungsort stattzufinden hat, damit begründet, dass der Austausch eines Motors Werkzeuge, evtl. Hebebühne und geschultes Personal (Mechaniker etc.) voraussetzt. Dies alles zu K nach Hagen zu bringen, erfüllt m.E. schon den Tatbestand der §§ 275 I und II oder 439 III und damit ein Verweigerungsrecht der V-GmbH, was wiederum nicht im Sinne des Käufers sein kann.

Also kurz: Wäre der Meinung zu folgen, V müsse die Nacherfüllung in Hagen leisten, hätte sie zwangsläufig schon wieder Recht, diese Leistung zu verweigern wg. unzumutbarem Aufwand (Transportkosten) oder evtl. sogar Unmöglichkeit (Wer kann schon eine Hebebühne von Düsseldorf nach Hagen bringen?). Ein Teufelskreis 🙂 K ist außerdem vor Nachteilen durch 439 II ausreichend geschützt.

Also hätte K den Traktor nach Düsseldorf bringen müssen, hat dies unrechtmäßig verweigert, damit die Nacherfüllung scheitern lassen und somit nach 323 VI kein Recht zum Rücktritt und keinen Anspruch auf Rückzahlung seines Geldes.

Liebe Grüße
Verena
 
Schmuck82,
ja, ich habe das mit der Mitwirkungshandlungspflicht, wenn ich da jetzt recht der Annahme bin, aus dem Palandt, ansonsten aus dem Gerichtsurteil, was ich in einem ähnlich gewichteten Fall (PKW-Kauf, Sachmangel) entnommen und damit begründet. Ich finde Deine Ausführung aber auch vertretbar. Hast Du denn auch Annahmeverzug des Gläubigers geprüft? Dies habe ich zumindest geprüft, da dem K die Leistung zur Nacherfüllung durch die V-GmbH auch tatsächlich angeboten wurde. Ich habe das tiefergreifend geprüft.

Liebe Grüße

Alex
 
ich habe dem K keinen Rücktrittsanspruch gewährt wegen seiner Mitwirkungspflicht und der Instandsetzung und so.. Ihr wisst schon... Irgendwie konnte ich mich nicht für die Nacherfüllung am Belegenheitsort entscheiden.
Meiner Meinung nach endet dort das Gutachten und ich muss die Rücktrittserklärung sowie die Rückzahlung des Kaufpreises nicht mehr prüfen. Was sagt ihr dazu?

Bei der 1. Teilaufgabe habe ich die Entbehrlichkeit der Fristsetzung geprüft. Mache ich das bei der 2. Teilaufgabe auch? Ich meine die Nacherfüllung ist erfolglos abgelaufen, da sind wir uns ja relativ einig. Prüfe ich dann bei der 2. auch ob die Nacherfüllung entbehrlich sein könnte und K aus diesem Grund ein Rücktrittsrecht haben könnte. Dies würde ich allerdings verneinen.
Was meint ihr?
 
Nala23,

also, ich habe im 2. Fall auch die Entbehrlichkeit der Fristsetzung geprüft, bin aber auch dort auf das Ergebnis gekommen, dass eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 II BGB nicht gegeben ist. Den Rücktritt in Fall 2 habe ich verneint, da der K seiner Mitwirkungshandlungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Mitwirkungshandlungspflicht stellt eine wichtige Voraussetzung für den Rücktritt dar. Dieses Recht zum Rücktritt und den damit verbundenen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung hat K sich selbst verwirkt. Daher kein Rückzahlungsanspruch des K in 2. Fall. Ich habe zudem auch noch geprüft, ob K sich durch seine Weigerung im Annahmeverzug des Gläubigers befunden hat. Meiner Meinung nach, ja.

Liebe Grüße

Alex
 
bin mit ganz eifrig mit der HA beschäftigt.
Der Fall an sich ist mir relativ klar, die Probleme hab´ich richtig erkannt (zumindest wie die Mehrheit hier in dem Forum).
Mein Problem besteht darin, dass ich nie zuvor eine Hausarbeit verfasst habe.
Nun hab´ich schon die ersten Seiten geschrieben und ich habe das Gefühl, dass ich zu wenig schreibe.
Ich habe mich bei meinen Übungsgutachten immer bemüht, kurze, prägnante Sätze zu bilden.
Müssen wir selbst die klarsten, offensichtlichsten Tatbestände anhand von Literatur begründen?
Bsp.:
  1. [FONT=Arial, sans-serif]Rücktrittsrecht des K (bei möglicher Nacherfüllung) gemäß §§ 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323
    [FONT=Arial, sans-serif]K könnte ein Rücktrittsrecht zustehen.
    1. [FONT=Arial, sans-serif]Danach müssten die Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 2, 1 Alt., 434, 323 vorliegen.
      1. [FONT=Arial, sans-serif]Bei dem Kaufvertrag handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf gemäß §§ 474 ff. BGB.
        [FONT=Arial, sans-serif]Der Verbraucher K (§13) kauft von der Landmaschinenhändlerin V-GmbH (§14) am 15.9.2010 einen gebrauchten Rasentraktor für 1.500,-€.
        [FONT=Arial, sans-serif]Ein wirksamer Kaufvertrag liegt danach vor.
      2. [FONT=Arial, sans-serif]Die Kaufsache könnte einen Sachmangel gemäß § 434 BGB aufweisen.
        1. [FONT=Arial, sans-serif]Die Vertragsparteien haben keine Vereinbarung über die Beschaffenheit in dem Kaufvertrag geschlossen. Ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs.1 1. scheidet demnach aus.
        2. ....
usw.....
Sollte ich bspw. auf den Verbrauchsgüterkauf näher eingehen, diesen fundiert belegen mit Fußnoten, etc.?
Für mich ist das ja alles ziemlich offensichtlich....
 
wollte hier auch mal meine Gliederung zur Diskussion stellen:

I. Anspruch des K gegen die V-GmbH auf Rücktritt gem. §§ 437 Nr. 2 1. Alt., 434, 323 Abs. 1 BGB
1.1. Kaufvertrag entstanden
1.2. Verbrauchsgüterkaufvertrag
1.3. Zwischenergebnis (Kaufvertrag bzw. Verbrauchsgüterkauf +)
1.4. Die AGB
1.4.1. Voraussetzungen
1.4.2. Einbeziehungin den Vertrag
1.4.3. Keine überraschende Klausel
1.4.4. Inhaltskontrolle
1.4.5. Keine vorrangige Individualabrede
1.4.6. Persönlicher Anwendungsbereich
1.4.7. Zwischenergebnis
1.5. Die Mängelhaftung
1.5.1. Definition Sachmangel
1.5.2. Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
1.5.3. Kenntnis des Käufers
1.6. Rechtsfolgen der Mangelhaftigkeit
1.6.1. Rücktritt
1.6.2. Angemessene Frist
1.6.3. Ausnahme von dem Fristsetzungserfordernis
1.6.4. Unmöglichkeit der Nacherfüllung
1.7. Haftungsausschluss
1.8. Rechtsfolge
1.9. Ergebnis

Ich bin mir allerdings ziemlich unsicher, ob das so ok ist. Eine ähnliche Gliederung habe ich auch in versch. Büchern gefunden. Habt ihr viele Bücher zitiert? ich habe mal von nem Juristen gehört das sollte man nicht tun. Bin nun total verwirrt.

Und wie siehts aus wenn wir die HA nicht bestehen? Kriegen wir dann ein neues Thema?

Freue mich auf eure Antworten.

LG saxogirl79
 
Ist denn der Rücktritt ein Anspruch? Ich habe hier keine Anspruchsprüfung nach "entstanden, untergegangen, durchsetzbar" gemacht, weil hier m.E. geprüft werden soll, ob K das Recht zum Rücktritt hat. Die Rechtsfolge des Rücktritts wäre dann erst ein Anspruch. Der ist aber erst im Fortsetzungsfall zu prüfen, oder? Ist dieser Unterschied existent und wichtig? Oder ist es egal, ob man einen Anspruch oder ein Recht prüft?
 
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