Hausarbeit?

Dr Franke Ghostwriter
Hausarbeit?!

Hallo,
habt ihr schon gesehen, dass im Sommersemester in BGB II keine Einsendeaufgaben mehr, sondern eine Hausarbeit zu schreiben ist? 🙁
Was gibt das denn?

Viele Grüße,
Hans-Gerd
 
Ich verstehe das so:
Die Hausarbeit, die in diesem Semester angeboten wird, muss bis zum Endtermin abgegeben worden sein.
Macht man das nicht, kann man die Klausur ohne Probleme schreiben, muss aber die dann aktuelle HA in einem späteren Semester noch anfertigen und fristgerecht abgeben.
Ob man dafür das Modul als WDH belegen muss, kann ich Dir nicht sagen. Für Akademiestudierende ist das ja schon relevant.
 
Sorry, hab da jetzt nochmal ne Frage:
Hab ich das richtig verstanden, dass ich die Hausarbeit nicht schreiben muss, um an der Klausur teilnehmen zu dürfen? Dass das bloße belegen ausreicht?
Hatte BGB II bereits letztes Semester belegt, aber nur eine EA bestanden und deshalb als WH nochmals belegt.

Danke schon Mal!
 
Julia,

wenn ich es recht verstanden habe, hast Du durch die Belegung des Kurses im letzten Semester die Zulassung bereits in der Tasche. So geht es mir nämlich auch 🙂 Schreiben werde ich die HA dennoch, denn Übung macht den Meister!

Grüße
Tamás
 
Hat Jemand irgendwo gefunden, wann wir das Thema/ die Aufgabenstellung kriegen? Abgabetermin ist der 26.7., das habe ich gefunden. Grüße von doreen

Nein, nicht irgendwo. Da, wo alle wichtigen Termine stehen: In der Prüfungsinfo Nr. 1 der ReWi, die müssen deinen Unterlagen beigelegt worden sein. Dort findest du auf Seite 45 die Antwort auf deine Frage.

Und wenn es dich beruhigt: du hast 6 Wochen Zeit
 
hab die Hausarbeit heute bekommen, sieht ja wirklich nicht so schwer aus, aber wie immer stehe ich anfangs etwas auf dem Schlauch 😱
Ich muss allerdings auch zugeben, dass ich dieses Semester noch nicht allzu viel getan habe.
Beim KV ist es ja im allgemeinen so, dass Gefahrenübergang bei Übergabe ist oder? Laut SV weiß man ja nun nicht ob der Traktor von Anfang an defekt war oder nicht. Kann mir jemand einen Hinweis auf einen Paragraphen geben der mich da schlauer macht? Da ist doch noch diese regelmäßige Gewährleistung von 2 Jahren in § 438 III, muss ich darüber ran gehen?
Liebe Grüße,
Beccy
 
ich habe die HA auch gestern erhalten. Ich habe den SV also folgendermaßen gedeutet. Es handelt sich um einen Gewährleistungsfall bei einem gebrauchten Gegenstand (Traktor). Der wurde im Herbst 2009 gekauft und auch schon benutzt. Nach der Winterpause wurde der Traktor erneut benutzt, wobei am 3. 3. 2010 dann der Motor wegen eines Defektes ausfällt. Es ist so, dass der Verkäufer die Gewährleistungszeit von 1 Jahr nicht unterschreiten darf, geschweige denn ausschließen darf. Es ist richtig, dass der Verkäufer nur in den ersten 6 Monaten die Beweispflicht trägt, nämlich, dass er beweisen muss, dass der Defekt nicht bei Vertragsschluss vorgelegen hat. In den zweiten 6 Monaten, also in der zweiten Jahreshälfte muss der Käufer beweisen, dass er den Defekt nicht zu vertreten hat. Nun aus dem SV ist nicht eindeutig entnehmbar, dass der Defekt also bei Vertragsschluss schon vorgelegen hat oder erste später, durch unsachgemäßer Umgang durch den K hervorgerufen wurde.

Ich habe mir folgende Gedanken gemacht:

Es liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vor. Die Sache eignet sich nicht nach Abs. 1 Seite 2, da der Motor defekt ist und die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet. (Vorausgesetzt ist, dass der K nicht unsachgemäß damit umgegangen ist, also den Sachmangel selbst zu vertreten hätte).

Angenommen es läge der Fall vor, dass der Sachmangel schon bei Vertragsschluss vorgelegen hat, dann kann der K Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB vom Verkäufer, also der V-GmbH verlangen. Dies setzt jedoch voraus, dass der K den Sachmangel nicht selbst zu vertreten hat. Ferner muss der K eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzten. Die Frist kann jedoch entbehrlich sein, wenn der Schuldner die Leistung entweder nach §§ 275 ff. BGB nicht zu leisten braucht oder die Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB ernsthaft verweigert. Liegt z.B. eine ernsthafte Verweigerung zur Nacherfüllung vor, so kann der K ohne Fristsetzung gem. § 437 Nr. 2, 326 Abs. 1 Seite 1 BGB vom Vertrag zurücktreten. Dazu bedarf es jedoch einer Rücktrittserklärung gem. § 349 BGB und gegenüber dem Vertragspartner, also der V-GmbH. Dies war bisher mein Gedankengang.......

L.G.

Alex
 
Nochmal eine Frage an alle!

Muss man bei der HA selbst ausformulieren, d.h. wie bei der EA auch ein Gutachten anfertigen oder ist das Gutachten so anzufertigen, dass es aus Kommentaren und Aufsätzen aus Literatur, Zeitschriften besteht. Also eigentlich keine eigene Lösung schreiben, sondern sich das Gutachten aus Kommentaren, Aufsätzen, Zeitschriften erstellen? Ich blicke da nicht so recht durch. Ferner komme ich mit dem Bibliothekenangebot der FU nicht zurecht, da wird in der HA drauf hingewiesen. Wie komme ich an die entsprechende Literatur, Zeitschriften und den Fußnoten?

L.G.

Alex
 
Hey Alex. Am besten fährst du in die nächste Uni- Stadt und besorgst dir da einen Nutzerausweis. Die Uni- Bibs haben meistens auch super Öffnungszeiten.

Und bei einer Hausarbeit schreibst du schon dein eigenes Gutachten, im gegensatz zur EA oder Klausur musst du aber deine Aussagen belegen.
 
Ich habe mir heute auch mal die ersten Gedanken gemacht.

Ich gehe auch davon aus, dass es im SV um die Mangelhaftigkeit der verkauften Sache geht. Abzuzielen ist hier m. M. nach auf die Mangelhaftigkeit bei Gefahrenübergang. Da dies laut SV nicht eindeutig geklärt werden kann, würde ich einfach über § 476 gehen, nach dem innerhalb der ersten 6 Monate unterstellt wird, dass der Sachmangel bereits bei Gefahrenübergang vorlag. § 476 ist anwendbar auf Verbrauchsgüterkäufe, welche nach § 474 bei Kaufverträgen zwischen Verbraucher (K) und Unternehmer (V-GmbH) vorliegen. Danach hätte K nach § 437 ein Rücktrittsrecht, nachdem er - wie ja geschehen - gem. § 323 eine angemessene Frist zu Nacherfüllung gesetzt hat.

Muss man an dieser Stelle eigentlich auf die Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 326 V) hinweisen, obwohl die offensichtlich ja nicht vorliegt (keine Unmöglichkeit nach 275) und K ja sowieso eine Frist gesetzt hat??

Meiner Meinung nach hat K ein Rücktrittsrecht. Gibt es dazu von Euch Gegenmeinungen?

Nun aber das Problem: in der Fortsetzung heißt es doch, dass die V-GmbH der Nacherfüllung zustimmt und K auf Kosten der V den Motor zurück schicken soll. Nach § 439 II hat der Verkäufer ja auch die Kosten zu tragen; dies ist offensichtlich auch nicht streitig. Warum also weigert sich K jetzt, diesen Transporter anzumieten, wenn es ihn doch gar nichts kostet?? Weigert er sich zu Unrecht? Nach § 439 ist die V-GmbH lediglich zur Kostenerstattung verpflichtet - was sie ja auch anbietet - und nicht zur persönlichen Abholung... Ich stehe an dieser Stelle echt auf dem Schlauch...
 
Wie machst du das mit der 6-Monats-Frist?
Die Gefahr geht gemäß § 446 BGB mit Übergabe der Verkauften Sache auf den Verkäufer über. Die Übergabe fand am 1. Oktober 2009 statt. Da der Beginn der Frist an ein Ereignis geknüpft wird, wird dieser Tag nicht mitgezählt, § 187 Abs. 1 BGB. Somit beginnt die Frist am 2. Oktober 2009 zu laufen. Da die Frist nach Monaten bestimmt ist, endigt sie in den Fällen des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt, § 188 Abs. 2 BGB. Folglich endet die Frist, an dem der Mangel erkennbar werden darf am 1. März 2010.
Aus dem Sachverhalt ergibt sich aber, dass der Mangel erst am 3.3.2010 auftritt, also zu spät...
 
Wenn ich mich recht erinnere, wird der Monat der Übergabe an den Käufer nicht mitgerechnet. D.h. man rechnet ab November, dann Dezember, dann Januar, Februar, März, dann April. § 187 I, 188 Abs. 2 BGB.

Nun, da wir mittlerweile festgestellt haben, dass die Frist also noch nicht abgelaufen ist, habe ich mir auch einige Gedanken gemacht.

Ich werde es kurz andeuten:

1. Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2 BGB. Die Kaufsache eigent sich nicht zur vertragsgemäßen Verwendung, infolge des erheblichen Sachmangels.

2. Rücktrittsrecht des K nur, wenn Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, da zwischen Kund V-GmbH ein wirksamer Kaufvertrag i.S.d. §§ 433 ff. BGB zustande gekommen ist.

3. Rücktrittsrecht nur, wenn V-GmbH nicht leisten braucht (§ 275 ff.BGB), liegt m.E. nicht vor.

4. Rücktrittsrecht aber wegen endgültiger Verweigerung. Aus dem SV ist zu entnehmen, dass V-GmbH auf das Schreiben des K vom 6.3. 2010 nicht reagiert. Für mich: Konkludentes Verhalten der V-GmbH mit Schluss auf Verweigerung.

5. Fristsetzung, §§ 323 I, 326 V GmbH: Nur nach § 323 I BGB, da keine Unmöglichkeit vorliegt, zumindest lässt der SV keinen Schluss zu. Die Frist muss angemessen sein. Ist m.E. angemessen.


6. Anspruch des K gegen V auf Sachmängelbeseitigung, §§ 437, 439 BGB ist gegeben, da ja ein Sachmangel vorliegt.

7. Da die V-GmbH im ersten Fall sich konkludent zur Nacherfüllung geweigert hat, ist der K zum Rücktritt berechtigt.

Das ist nur eine überflogene kurze Darstellung von mir.

L.G.

Alex
 
Alex!
Ich verstehe Deinen 6. Punkt nicht. K hat doch eine Frist gesetzt, danach folgt doch erst die (konkludente) Verweigerung der V-GmbH, da diese nicht reagiert. Wozu sollte K nun nochmal eine Frist setzen, die aber entbehrlich wäre? Versteh ich es falsch oder drehst Du Dich da im Kreis?

Liebe Grüße
 
ich drehe hier gleich durch...
Ihr seit schön am lernen.
Da ich gerade in Australien umgezogen bin, habe ich die Aufgabe noch gar nicht erhalten.
Könnte mir jemand die Hausarbeit einscannen und zuschicken??? Mir wird die Arbeit jetzt nochmals zugeschickt aber das wird einige Tage nach Australien dauern.
Meine E-mail Adresse ist [email protected]

Ich danke jetzt schonmal!!

Kirsten
 
wie wird euer Gutachten aussehen? wie lautet euer Obersatz? die Sachmangelproblematik es doch sicherlich nicht der opener? An welchem Punkt setzt ihr an und wieweit geht ihr ins Detail? Beispiel: kaufvertrag; Willenserklärung; objektiver subjektiver Tatbestand? ich weiß immer nicht was ich voraussetzen kann und was ich im Vorfeld ernsthaft prüfen muss.

wäre schön wenn ihr mir einen Tipp geben könnten

Liebe Grüße
 
Schmuc82,

Ich habe auch gemerkt, dass ich da etwas Durcheinander verursacht habe. Also, natürlich ist es richtig, dass der K der V-GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ich meinte nur, dass eine Fristsetzung entbehrlich ist, wenn der Schuldner ernsthaft verweigert oder aus Gründen der Unmöglichkeit nicht nacherfüllen muss. Du hast natürlich recht, die Frist wurde gesetzt, eine erneute Frist muss der K nicht setzen. Der K kann also, nachdem die Fristsetzung fruchtlos abgelaufen ist, von seinem Kaufvertrag zurücktreten.

L.G.

Alex
 
Zeng,

Den Kaufvertrag zwischen K und V-GmbH habe ich nicht mehr geprüft, ich habe lediglich angeführt, dass es zu einem Kaufvertragsschkuss zwischen K und der V-GmbH gekommen ist, bzw. dass ein wirksamer KV gem. §§ 433 ff. BGB zustandegekommen ist. Du brauchst nicht zu prüfen, was im SV schon zu ersehen ist. Also, wenn dort z.B. steht, dass K zwecks der Anschaffung eines gebrauchten Rasentraktors mit der V-GmbH einen KV geschlossen hat, prüfe ich diesen nicht mehr, ob dieser zustandegekommen ist. Denn es ist ja offensichtlich, dass der KV zustandegekommen ist. Wäre jetzt zweifelhaft, ob der KV zwischen o.g. Personen zustandegekommen ist, dann würde ich prüfen, ob Angebot, Annahme (jeweils die erforderlichen WE`en) und die entsprechenden subjektiven und objektiven Tatbestände vorgelegen haben, die den KV letztendlich ja entstehen lassen. Da aber hier der Fall offensichtlich ist, dass der KV zustandegekommen ist, erübrigt sich die eigehende Prüfung des KV.

L.G.

Alex
 
Grober Aufbau Teil 1:

Rücktritt gem. § 437 Nr. 2 1. Var. i.V.m. §423 Abs 1

Vorraussetzungen

- wirksamer KV (+)
-Pflichtverletzung des Verkäufers (+) Lieferung mangelhafter Ware (§ 434 Abs. 1 Nr. 2)
-Gefahrenübergang (+ -->§ 476)
- Angemessene Frist verstrichen (+)
Die Frage ist jetzt natürlich wo ich das Problem reinbasteln soll...
 
Also in der HA ist ja der Sachverhalt in zwei Teile gegliedert, wo man im ersten Teil prüfen muss, ob der K ein Recht zum Rücktritt hat. Demnach müsst Ihr prüfen, ob das Rücktrittsrecht des K gegeben ist. Ist müss also im ersten Teil auf das Ergebnis kommen, ob der K ein Rücktrittsrecht hat oder nicht. Der Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung, der ergibt sich ja in der Abwandlung in Teil 2, da wird ja gefragt, hat der K ein Rückzahlungsanspruch?

Ich gehe folgendermaße vor:

Ich prüfe im ersten Teil, dort wo auch die Frage steht, ob der K ein Rücktrittsrecht hat, dort prüfe ich also alle Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit ein Rücktrittsrecht gegeben ist. Dort prüfe ich auch, ob Rücktrittsausschlussgründe vorliegen. In meiner ersten Überlegung zu 1) habe ich allerdings keine Rücktrittsausschlussgründe feststellen können. M.E. ist ein Rücktrittsrecht des K vorhanden.

in 2), dort wo die Frage steht, hat der K ein Rückzahlungsanspruch, prüfe ich, ob der K diesen hat. Vorausgesetzt ist, dass dem K kerine Rücktrittsausschlussgründe entgegenstehen. Da sehe ich aber ein Problem. Dem K wurde seitens der V-GmbH angeboten, sämtliche Kosten, die dem K entstehen würden zu übernehmen. Meiner Meinung schließt das auch die Anmietung des Transporters mit ein, den sich der K mieten muss, um den Rasentraktor zur V-GmbH bdefördern zu können. Der K weigert sich jedoch, obwohl meiner Meinung nach der K keinen Grund dazu hat, denn er bekommt ja alle Kosten zurück. Da der K sich jedoch weigert, obwohl die V-GmbH in allen Hinsichten kooperativ ist, liegt hier m.E.n. kein Rücktrittsrecht des K vor, woraus dann auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises resultiert.

Das ist aber erst einmal nur eine Vorüberlegung von mir, da ich mich noch mit dem ersten Teil befasse.

L.G.Alex
 
BeccyDawn,

Ich habe den Aufbau ähnlcih wie Du.

Rücktritt gem. §§ 437 Nr. 2 1. Alt., 434, 323 Abs. 1 BGB.

Eine Pflichtversletzung liegt vor, da der Verkäufer die Sache nicht frei von Mängeln geliefert hat. Wobei hier der eigentliche Sachmangel ja bei Gefahrübergang nicht vorgelegen hat, denn der Motor des Traktors hat ja erst funktioniert. Jedoch könnte ein Grundmangel, aus dem der spätere Sachmangel resultierte bereits bei Gefahrübergang auf den Käufer vorgelegen haben. Das Problem ist: Es lässt sich aber nicht feststellen, warum dieser Sachmangel eingetreten ist. Dies könnte durch unsachgemäße Verwendung durch den Käufer, also den K verursacht worden sein oder aber, der Grundmangel, aus dem der Sachmangel entstanden ist, könnte jedoch bei Gefahrübergang auf den K vorgelegen haben. Schließlich trägt der Verkäufer, hier also die V-GmbH die Verantwortung und auch die Prüfungspflicht, ob denn die verkaufte Sache frei von Sachmängeln ist. Demnach ist es der V-GmbH als "Fachkundige" möglich gewesen, den Mangel zu erkennen.

Der K hat eine angemessene Frist gesetzt. Das ist richtig, wie Du das bisher begonnen hast.

Welches Problem willst Du denn da reinbasteln?

L.G.

Alex
 
Nachtrag.....

Es könnte ein Grundmangel bei Gefahrübergang vorgelegen haben, aus dem der Motorschaden also resultiert. Es könnte aber auch genauso gut zutreffen, dass der K den Rasentraktor unsachgemäß verwendet hat. Lag der Grundmangel (zu wenig Kühlwasser im Kühlsystem und defekte Zyllinderkopfdichtung) also schon bei Gefahrübergang vor, dann ist es einwandfrei, dass der K zunächst das Recht auf Sachmängelbeseitigung hat.

Steht jedoch fest, dass der K unsachgemäß mit dem Rasentraktor gearbeitet hat, so dass der Schaden durch sein Umgang einhergegangen ist, dann würde ich das Recht auf Sachmängelbeseitigung verneinen und damit auch das Rücktrittsrecht. Dazu muss ich jedoch selber noch Recherche berteiben.

L.G.

Alex
 
BeccyDawn,

ja, das ist richtig, es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf, der § 476 BGB ist ohne Zweifel anwendbar, es ist auch naheliegend, dass der Vermutungsbegriff hier greift, da der Sachmangel ja in den ersten 6 Monaten nach Gefahrübergang auf den Käufer vorgelegen hat. Ich denke, um feststellen zu können, ob der Sachmangel nicht oder vielleicht doch bei Gefahrübergang vorgelegen hat, darüber würde ein Gutachten Klarheit verschaffen. Ich denke auch, dass ich hier die Vermutung anstelle, dass der Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

L.G.

Alex
 
Mal eine Frage,

habt Ihr in Eurem Gutachten den § 474 Abs. 1 BGB erwähnt? Denn der Verbrauchsgüterkauf liegt ja nur dann vor, wenn es sich zum Einen um einen Unternehmer handelt und zum Anderen um einen Verbraucher. Dies ist hier aber gar nicht das Problem, denn die V-GmbH ist gem. § 14 BGB Unternehmer und fällt auch unter § 13 GmbH-Gesetz. Der K ist nach § 13 BGB Verbraucher, denn aus dem SV ergeht ja, dass der K den Rasentraktor zur privaten Nutzung, also zur Bewirtschaftung seines Gartens in Hagen angeschafft hat.

Habt Ihr das trotzdem erwähnt? Wenn ja, an welcher Stelle?

L.G.

Alex
 
BeccyDawn,

Du sag mal, wie machst Du das denn mit Deinem Gutachten? Schreibst Du den so, wie Du das auch bei einer EA tun würdest, also formulierst Du den selber oder Schreibst Du nur die Obersätze und setzt dann die in den Kommentaren, Aufsätzen und Literatur vertretenen Meinungen anstatt Deiner eigenen hinein? Oder - wie gesagt, formulierst Du Deinen eigenen Text und setzt dann die Fußnoten, die Du zu den Schwerpunkten gefunden hast unter den Text bzw. führst diese unter auf der Seite an?

L.G.

Alex
 
Alex,

Du hast mich zwar nicht gefragt, aber das hält mich nicht vom Antworten ab 😉

Du bearbeitest eine Hausarbeit im Grunde ähnlich wie eine EA. Auch bei der EA wirst Du ja sicher nicht nur in das Script, sondern auch mal in die ein oder andere Fachliteratur schauen. Erkenntnisse, die Du in diesem Zusammenhang gewinnst, erhalten am Satzende eine Fußnote mit einem Kurzverweis auf die verwendete Quelle. Die Liste dieser Quellen kommt dann ins Literaturverzeichnis.

Beispiel:

Es könnte auch eine Drittgarantie vorliegen. Voraussetzung ist der Abschluss eines selbständigen Garantievertrages1. Der Inhalt einer Garantieerklärung ist nicht normiert2.

1 Hanke, Seite 139.
2 Dauner-Lieb/Büdenbender, § 8 Rn. 46.


Die Formulierungen sind natürlich Deine. Bei wörtlichen Zitaten, die man in solchen Gutachten eigentlich vermeiden sollte, müssen diese in Anführungszeichen gesetzt werden.

Zum Schluss erstellst Du dann das Literaturverzeichnis. Dies muss alle zitierten Schriften beinhalten (außer Urteile, Bundestags-Drucksachen u.w.).

Für obigen Beispiel ist das dann:

Dauner-Lieb, Barbara / Heidel, Thomas / Lepa, Manfred / Ring, Gerhard (Hrsg), Das Neue Schuldrecht, Heidelberg, 2001 (zitiert: Dauner-Lieb/Bearbeiter).

Hanke, Jessica
, Die Garantie in der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zugl. Dissertation, Düsseldorf, 2007

Das Literaturverzeichnis ist quasi die Detaillierung der Fußnoten, kein Verzeichnis dessen, was Du alles mehr oder weniger Bedeutendes gelesen hast. Deswegen sollten auch ausschließlich die zitierten Titel vorkommen.

Am besten kommst Du in der Uni-Bibliothek an die Bücher. Mein Wohnort Köln ist schon sehr gut, aber die juristische Faktutät der Uni Düsseldorf hat eine eigene - sehr gut sortierte Bib. Vor allem - den Studiengebühren sei Dank - Öffnungszeiten von 9:00 bis 24:00 Uhr. In Köln macht die Lehrbuchsammlung leider sehr früh zu.

Gruß
Olli
 
Nichtwissen,

vielen Dank für Deine Antwort. Ich bin glaub ich zumindest dann schon auf den richtigen Wege. Ich habe mir schon Gedanken gemacht über die HA bzw. über den Sachverhalt, da geht es ja um Gewährleistung bei nicht mangelfreier Sache. Ich arbeite mit der Litaratur von Rolf Schmidt, Schuldrecht BT 1, dort wird das Kaufrecht behandelt, finde ich sehr gut. Anhand der Fußnoten, die man dort findet, muss ich nun noch recherchieren, ob diese auch auf meinen aktuellen Fall anzuwenden sind. Wenn ja, würde ich dies dann an der entsprechenden Stelle mit eine hochgestellten Zahl markieren und unten als Fußnote ausweisen.

Übrigens ich komme auch aus Köln.

L.G.

Alex
 
hier einige Gedanken zum SV:

Aufgabe 1:

Vorraussetzungen:
K könnte wegen Nichterbringung der Nacherfüllung ein Recht zum Rücktritt aus §§437 Abs. 2, 323 BGB haben. Dann müsste K einen Rücktrittsgrund gem. § 323 Abs. 1 BGB haben und den Rücktritt erklärt haben, gem. § 349 BGB. Das Rücktrittsrecht dürfte auch nicht erloschen oder ausgeschlossen sein.

1. Vorliegen eines wirksamen KV (+)
2. Kaufsache ist mangelhaft, §437 zur Zeit des Gefahrenüberganges i.S.d. §434 BGB -> Da hier innerhalb 6 Monatsfrist und nach §476 (Beweislastumkehr) Verkäufer gegenteiliges zu beweisen hat, was praktisch unmöglich ist. Also (+)
3. Rücktrittserklärung aus §349 (+)
4. Rücktrittsgrund aus §323 Abs.1 (+)
a) Aus §439 Verlangen der Nacherfüllung laut SV erfolgt (+)
b) Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung aus §§437 Abs. 2 und Rücktritt aus §323 Abs.2 (+), da Frist erfolglos abgelaufen.
5. Kein Ausschluss des Rücktrittsrechtes (+), da §§437 Abs.2, §323 Abs.5 + 6, §218 nicht wirksam.
6. Kein Ausschluss der Gewährleistung -> hier bei Verbrauchgüter-Kauf kein Ausschluss nach §475 Abs. 1 +2
7. Ergebnis -> Voraussetzung für Rücktritt (+)


Aufgabe 2:


a) Nach §439 Abs.2 müssen die Aufwendungen für den Transport durch V getragen werden.
b) Erfüllungsort ist der bestimmungsgemäße Standort (AG Menden NJW 2004, 2171) bei K, also muss V auch dort abholen.
c) Rest ähnlich wie Aufgabe 1. K kann Rückerstattung verlangen.


Was meint Ihr?


Grüsse
 
Stellt ihr bei der Prüfung des Ausschlusses des Rücktritts nach § 323 Abs. 5 Seite 2 (Pflichtverletzung) und Abs. 6 (Umstand, der zum Rücktritt berechtigt) auf den Sachmangel an sich oder auf die nicht erbrachte Nacherfüllung ab?
Würde man auf den Mangel abstellen, könnte man nicht sicher sagen, ob der Käufer die undichte Zylinerkopfdichtung nicht zu vertreten hat (Stichwort: Eventuelle unsachgemäße Bedienung).
Wie habt ihr das Problem gelöst?
 
4. Rücktrittsrecht aber wegen endgültiger Verweigerung. Aus dem SV ist zu entnehmen, dass V-GmbH auf das Schreiben des K vom 6.3. 2010 nicht reagiert. Für mich: Konkludentes Verhalten der V-GmbH mit Schluss auf Verweigerung.

Schweigen im Rechtsverkehr ist grundsätzlich keine Willenserklärung. Es gibt zwar Ausnahmen vom Grundsatz (wie üblich), aber die sind hier nicht einschlägig!!! Und schon gar nicht konkludentes Handeln.
 
3. Rücktrittserklärung aus §349 (+)
4. Rücktrittsgrund aus §323 Abs.1 (+)
a) Aus §439 Verlangen der Nacherfüllung laut SV erfolgt (+)
b) Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung aus §§437 Abs. 2 und Rücktritt aus §323 Abs.2 (+), da Frist erfolglos abgelaufen.
5. Kein Ausschluss des Rücktrittsrechtes (+), da §§437 Abs.2, §323 Abs.5 + 6, §218 nicht wirksam.
6. Kein Ausschluss der Gewährleistung -> hier bei Verbrauchgüter-Kauf kein Ausschluss nach §475 Abs. 1 +2
7. Ergebnis -> Voraussetzung für Rücktritt (+)

§ 437 BGB gibt eine Rangfolge vor, von der nicht abgewichen werden kann. Daher ist zunächst die Nacherfüllung zu prüfen. §§ 439, 440 BGB (ich kürze hier mal ab, da es ja um die Fristsetzung geht) sagen, dass nach dem 2. Fehlschlag der Nacherfüllung oder wenn die Nacherfüllung unzumutbar wäre, der Käufer ein Recht auf Rücktritt hat. Da die V-GmbH zu dem Schreiben von K schweigt (siehe mein vorheriges Posting), kann nicht darauf geschlossen werden, dass dem Käufer die Nacherfüllung unzumutbar wäre. Woher will K denn wissen, dass sein Schreiben zugestellt wurde? Er hat mindestens die Pflicht nachzutelefonieren, was nun ist und/oder ggf. erneut zur Nacherfüllung aufzufordern.
 
Prüft Ihr alle die Rücktrittserklärung in Teil 1? M.E. geht es doch nur um das Recht zum Rücktritt. Die Erklärung kann er ja an der Stelle noch gar nicht abgegeben haben, da ja erst nach seinem Recht dazu gefragt wird... ?

@ElkeJ:

Ich sehe das genauso: Schweigen ist keine WE und das Nicht-Reagieren der V-GmbH stellt keine Verweigerung dar, auch nicht konkludent. Ist das aber nicht egal? Ausschlaggebend für 323 I ist doch, dass K eine Frist gesetzt hat, die fruchtlos verstreicht und streng genommen ist doch genau das passiert!?

Und wenn doch eine Verweigerung gar nicht erfolgt ist, muss ich dann die eventuelle Berechtigung der V zur Verweigerung überhaupt prüfen?
 
Ach so und das mit der Entbehrlichkeit der Fristsetzung habe ich auch noch nicht verstanden. Wie soll ich 440 einbauen, wenn K doch sowieso eine Frist gesetzt hat? Ist es da nicht egal, warum er eventuell keine Frist hätte setzen brauchen? :confused
 
Ausschlaggebend für 323 I ist doch, dass K eine Frist gesetzt hat, die fruchtlos verstreicht und streng genommen ist doch genau das passiert!?

Und wenn doch eine Verweigerung gar nicht erfolgt ist, muss ich dann die eventuelle Berechtigung der V zur Verweigerung überhaupt prüfen?

LG

Fraglich ist doch hier, ob die Voraussetzung für § 440 gegeben ist. K kann doch nur den Rücktritt erklären, wenn er hier zu berechtigt ist. Berechtigt ist er dazu, wenn

a) die Nacherfüllung zweimal gescheitert ist oder
b) ihm die Nacherfüllung unzumutbar ist oder
c) der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert.

a) ist nicht erfüllt (dürfte wohl unstreitig sein),
b) warum soll sie ihm unzumutbar sein? Er hat keine Information der V-GmbH erhalten, wer sagt denn, dass das Schreiben überhaupt zugegangen ist? Steht zwar nicht im SV, aber das wäre auch eine Möglichkeit, die geprüft werden muss,
c) ist auch nicht erfüllt.

Da § 440 von "oder" spricht, müssen hier alle drei Varianten geprüft werden. Zuerst sind die Voraussetzungen zu prüfen, ob er überhaupt zurücktreten könnte, da er die Nacherfüllung über sich ergehen lassen muss. Er hat nicht mehr das Wahlrecht zwischen Wandelung und Minderung, sondern er muss zuerst die Nacherfüllung verlangen und kann dann zurücktreten oder mindern.

Imho versucht ihr, die Nacherfüllung irgendwie unter den Tisch zu kehren. Aber daran scheitert der Anspruch auf Rücktritt, da K noch immer das Recht auf Nacherfüllung zusteht.

@schnuck82: Du musst § 439 III BGB prüfen (siehe oben). Und du wirst zu dem Schluss kommen, dass die V-GmbH sich nicht geweigert hat, weil sie ja bekanntlich geschwiegen hat und das - wie wir jetzt alle wissen - keine Willenserklärung ist. Daher liegt keine Weigerung vor und K hat keinen Anspruch auf Rücktritt.

Die Rücktrittsprüfung scheitert schon, bevor man überhaupt zum § 323 BGB kommt.

Warum?
- siehe oben (a - c mit Begründung)
 
Ach so und das mit der Entbehrlichkeit der Fristsetzung habe ich auch noch nicht verstanden. Wie soll ich 440 einbauen, wenn K doch sowieso eine Frist gesetzt hat? Ist es da nicht egal, warum er eventuell keine Frist hätte setzen brauchen? 😕

Wir haben festgestellt, dass das Schweigen keine Willenserklärung ist. Da die V-GmbH sich nicht meldet, hat sie keine WE abgegeben, also hat sie sich weder geweigert noch einer Nacherfüllung zugestimmt. Eine Frist ist zu setzen, um den Schuldner in Verzug zu setzen (§ 286 BGB). Und § 440 musst du einbauen, da dort die Voraussetzungen genannt sind, die du brauchst, um bei fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten zu können.

Die §§ 433 ff. BGB sind die speziellen Vorschriften zum Kaufvertrag, §§ 320 ff. BGB sind die allgemeinen Voraussetzungen für den Rücktritt. In § 440 BGB steht eine spezielle Vorschrift zum Rücktritt im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln. (lex specialis lex generalis)


P. Seite Bitte nicht in Schubladen denken, nur weil z. B. Antrag und Annahme in BGB II nicht Stoff sind (ist ja ausführlich in BGB I abgehandelt), heißt es nicht, dass Antrag und Annahme nicht auch in BGB II von Interesse sind. Das eine schließt das andere nicht aus. Ihr müsst das BGB als Netz sehen, das so viele Verknüpfungen untereinander hat, die alle beachtet werden müssen. Sonst fehlen Euch die Punkte zum Bestehen.

In der Hausarbeit habe ich Antrag und Annahme kurz angeprüft, da man sie auch allgemein halten kann. Und ganz wichtig: Hier kann man schön die "essentialia negotii" mit einbauen. Und schon prüft man wieder den Antrag.
 
mir ist die Diskussion um den Rücktritt unklar. Es geht in Aufgabe 1 doch nur um die Prüfung der Vorraussetzungen zum Rücktritt. D.h., dass K aus dem Ergebnis ja eben diese noch zustellen muss. Fraglich ist doch nur ob er dazu berechtigt ist. Der §323 (1) ist hier doch unmissverständlich:

§ 323 BGB: (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der
Gläubiger, wenn er dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und die Frist erfolglos abgelaufen ist, vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der Schuldner trotz der Fristsetzung nicht mit dem Rücktritt rechnen musste.

Die Frage des Empfanges des Schreibens von K zur Nacherfüllung bzw. die notwendige Bestätigung durch V ist hier richtigerweise diskussionswürdig und sollte erwähnt werden. Jedoch bezweifel ich, dass dies fallentscheident ist. Hier müsste man sich in Vermutungen stürzen, da der SV dazu nichts hergibt. Schließlich könnte K das Schreiben ja auch per Einschreiben geschickt haben, usw...

Wie seht Ihr das?

Grüsse
 
Jedoch bezweifel ich, dass dies fallentscheident ist. Hier müsste man sich in Vermutungen stürzen, da der SV dazu nichts hergibt. Schließlich könnte K das Schreiben ja auch per Einschreiben geschickt haben, usw...

Ich glaube, ich muss mich hier noch mal wiederholen: Es ist zuerst die Nacherfüllung zu prüfen und dann der Rücktritt! Da es aber an den Voraussetzungen der fehlgeschlagenen Nacherfüllung hapert, scheitert auch der Rücktritt!!

(lex specialis lex generalis)
 
nochmal eine Anmerkung zu §440, da es sich beim §440 lediglich um ergänzende Bestimmungen handelt:

Das Recht des Käufers, wegen eines Mangels den Vertrag aufzuheben, ist für Sach- als auch Rechtsmangel als Rücktritt ausgestaltet. Dieser richtet sich nach den allgemeinen Rücktrittsvorschriften der §§ 323 ff. BGB. Ergänzende Bestimmungen beinhaltet § 440 BGB.
Der Rücktritt ist jetzt – wie die Minderung auch – ein Gestaltungsrecht. Mit seiner Erklärung ist der Rücktritt bewirkt. Einer Einverständnis des Käufers ist nicht mehr erforderlich.
Bagatellgrenze: Rücktritt nicht möglich, wenn Mangel unerheblich, § 323 Abs. 4 Seite 2 BGB.
Rücktrittsvoraussetzungen:
eine fällige Leistung ist nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht worden,
angemessene – vom Käufer gesetzte – Frist ist erfolglos abgelaufen,
– Fristsetzung entbehrlich:
– Nacherfüllung unmöglich,
– Nacherfüllung fehlgeschlagen,
– Verkäufer verweigert Nacherfüllung ernsthaft und endgültig,
– Nacherfüllung für Käufer unzumutbar. Siehe § 440 Abs. 1 BGB.

Ist §323 (1) erfüllt, müssen keine Bestimmungen aus §323 (2) bzw. Entbehrlichkeit oder gar ergänzende Bestimmungen aus §440 herangezogen werden.


Grüsse
 
ElkeJ

-> Die Nacherfüllung ist ja vorgenommen worden und kann auch innerhalb der Rücktrittsgrundes berücksichtigt werden!!!
-> §440 ist ergänzend! Sie bestimmen nicht die allgemeinen Vorraussetzungen eines Rücktritts!!!
Ich glaube auch nicht, dass es hier um die Prüfung einer Willenserklärung geht. Ich habe nun schon so einige Studiengänge und Fächer erfolgreich absolviert, dabei wurde noch nie in einem aufbauenenden Fach ein Umstand aus einem Anfängerkurs zur entscheidenen Thematik auserkoren.

Grüsse
 
ich habe mal eine Frage. Die Hausarbeit darf ja nur max. 20 Seiten betragen. Bedeutet das, dass ich max. 20 Seiten für das Gutachten verwenden darf oder werden die Titelseite, Gliederung, Literaturverzeichnis in die 20 Seiten mitgerechnet? Wäre ja blöd, wenn das so wäre.

L.G.

Alex
 
Die Hausarbeit darf ja nur max. 20 Seiten betragen. Bedeutet das, dass ich max. 20 Seiten für das Gutachten verwenden darf oder werden die Titelseite, Gliederung, Literaturverzeichnis in die 20 Seiten mitgerechnet? Wäre ja blöd, wenn das so wäre.

20 Seiten Gutachten. Seitenangaben beziehen sich stets auf den produktiven Teil.


(lex specialis lex generalis)

Wenn schon, dann lex specialis derogat legi generalis
 
BGB 12,

danke für Deine Antwort.

Sag mal, zu welchem Ergebnis in der HA erster Teil, bist Du gekommen? Hast Du dem K ein Rücktrittsrecht eingeräumt oder hast Du argumentiert, dass der K erneut der V-GmbH eine Frist setzen muss, da die erste Fristsetzung ins Leere gegangen ist. Laut Sachverhalt hat die V-GmbH auf das Schreiben des K nicht reagiert. Es gibt hierzu im Forum wohl geteilte Meinungen. Die Einen sagen, der K muss sich erkundigen, ob die V-GmbH das Schreiben erhalten hat, könnte ja sein, dass der Zugang bei der V-GmbH nicht stattgefunden hat. Die andere Meinung besagt, der K hat ein Rücktrittsrecht, da er ja der V-GmbH eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, die V-GmbH nicht reagiert hat, also Rücktrittsrecht gegeben, da die angemessene Frist verstrichen ist.

Ich vertrete die Meinung, dass der K ein Rücktrittsrecht hat, da hier die Frist verstrichen ist, die der K zuvor angemessen gesetzt hat, der K müsste zudem nur nur den Rücktritt gem. § 349 BGB erklären, dmit die Rechtsfolge des Rücktritts eintreten kann.

Wie siehst Du das? Würde mich mal interessieren.

L.G.

Alex
 
hier noch ein paar interessante Hinweise zur 2. Fragestellung:

Bei der Frage, an welchem Ort die Leistung zu erfüllen ist, wenn die Parteien keine wirksame dahin gehende Vereinbarung geschlossen haben (d.h. muss der Käufer den Kaufgegenstand zu dem Geschäftssitz des Verkäufers bringen oder muss der Verkäufer den Kaufgegenstand an dem Wohnsitz des Käufers abholen), gab es folgende, sich widersprechende Urteile des OLG München:

  • Leistungsort / Erfüllungsort der Nacherfüllung ist nach dem Urteil OLG München 12.10.2005 - 15 U 2190/05 der Wohnort des Käufers.
  • In der Entscheidung OLG München 20.06.2007 - 20 U 2204/07 ist Leistungsort/Erfüllungsort für die Nacherfüllung der Geschäftssitz des Verkäufers.
Eine finale Entscheidung hat hierzu der BGH in seinem Urt. v. 08.01.2008 - X ZR 97/05 - getroffen, dass im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbingen ist, wo sich das nachzubessernde Werk vertragsgemäß befindet, wenn anderweitige Absprachen der Parteien fehlen. D.h. die Nachbesserung ist beim Käufer zu erbringen.

Das OLG Celle hat nach der Entscheidung durch den BGH auch für den Fernabsatz in seinem Urt. v. 10.12.2009 - 11 U 32/09 entschieden:
"Ist bei dem fernabsatzrechtlichen Kauf eines Fahrzeugs für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt und war beiden Parteien bei Abschluss des Vertrages klar, dass der Wagen bestimmungsgemäß beim Käufer sein wird, ist Erfüllungort der Nachbesserung der Wohnsitz des Käufers."


Grüsse
 
Wenn schon, dann lex specialis derogat legi generalis

Ups, sorry, du hast recht.


Eine finale Entscheidung hat hierzu der BGH in seinem Urt. v. 08.01.2008 - X ZR 97/05 - getroffen, dass im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbingen ist, wo sich das nachzubessernde Werk vertragsgemäß befindet, wenn anderweitige Absprachen der Parteien fehlen. D.h. die Nachbesserung ist beim Käufer zu erbringen.

Interessant! Soweit bin ich zwar noch nicht, aber gut zu wissen.
 
Liebe ElkeJ

-> Die Nacherfüllung ist ja vorgenommen worden und kann auch innerhalb der Rücktrittsgrundes berücksichtigt werden!!!
-> §440 ist ergänzend! Sie bestimmen nicht die allgemeinen Vorraussetzungen eines Rücktritts!!!
Ich glaube auch nicht, dass es hier um die Prüfung einer Willenserklärung geht. Ich habe nun schon so einige Studiengänge und Fächer erfolgreich absolviert, dabei wurde noch nie in einem aufbauenenden Fach ein Umstand aus einem Anfängerkurs zur entscheidenen Thematik auserkoren.

Ich bin weiterhin der Meinung, dass die Nacherfüllung nicht vorgenommen wurde und dem K deswegen kein Rücktrittsrecht zusteht, anders könnte es hingegen in der Abwandlung aussehen (wie gesagt, damit hab ich mich noch nicht geschäftigt), da sich da die V-GmbH gemeldet hat.

§ 323 BGB:Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

Mit "nicht oder nicht vertragsgemäß" meint § 323 BGB nicht die mangelhafte Leistung. Dafür gibt es ja die §§ 433 ff. BGB. Er meint damit u. a., dass die V-GmbH den Rasenmäher nicht liefert oder nicht mehr liefern muss wegen Unmöglichkeit oder sie liefert zu einem falschen Zeitpunkt etc. etc.
 
Wir haben festgestellt, dass das Schweigen keine Willenserklärung ist. Da die V-GmbH sich nicht meldet, hat sie keine WE abgegeben, also hat sie sich weder geweigert noch einer Nacherfüllung zugestimmt. Eine Frist ist zu setzen, um den Schuldner in Verzug zu setzen (§ 286 BGB). Und § 440 musst du einbauen, da dort die Voraussetzungen genannt sind, die du brauchst, um bei fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten zu können.

Hallo Elke,

m. E. sagt § 440 nur etwas zu den Voraussetzungen, unter denen die Fristsetzung entbehrlich ist. Er enthält doch keinerlei Voraussetzungen, unter denen man bei fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurück treten kann! Deshalb verstehe ich nicht, warum ich § 440 einringen muss, obwohl doch gerade eine Fristsetzung erfolgt ist.
 
ja, die Nacherfüllung wurde nicht vorgenommen, da die V-GmbH ihre Leistung zur Nacherfüllung nicht erfüllt hat. Die V-GmbH hatte ja die Möglichkeit zur Nacherfüllung, da der K eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die V-GmbH antwortete aber nicht auf diese Aufforderung. Nun kann man sich darüber streiten, ob die V-GmbH nicht antwortete, weil sie das Schreiben des K gem. § 130 Abs. 1 Seite 1 BGB nicht erhalten hat, ihr also nicht zugegangen ist oder ob K noch einmal eine erneute Frist setzten muss. Ich denke, hier muss auch der K schutzwürdig sein, daher unterstelle ich der V-GmbH, dass diese die Nacherfüllung nicht leisten wollte, indem sie auf das Schreiben nicht reagiert hat. Für mich ist dort zu vermuten, dass sie das Schreiben erhalten hat. In meiner Prüfung habe ich dem K ein Rücktrittsrecht eingeräumt, da die Frist fruchtlos abgelaufen ist, woraus für mich eine ernsthafte Verweigerung zur Nacherfüllung vorliegt. Dies ist Grund genug, um vom Kaufvertrag zurückzutreten. Allerdings muss der K den Rücktritt noch erklären, das hat er ja noch nicht getan, das lässt sich aus dem SV nicht ersehen. K muss gem. § 349 BGB den Rücktritt gegenüber der V-GmbH erklären, damit die Rechtsfolge eintreten kann.

Sicher gibts hierzu Gegenargumente.

L.G.

Alex
 
Hallo BGB 12,

danke für Deine Antwort.

Sag mal, zu welchem Ergebnis in der HA erster Teil, bist Du gekommen? Hast Du dem K ein Rücktrittsrecht eingeräumt oder hast Du argumentiert, dass der K erneut der V-GmbH eine Frist setzen muss, da die erste Fristsetzung ins Leere gegangen ist.

Ich hab noch gar nicht angefangen, insofern kann ich dazu nichts beitragen. Werde mich nächstes WE ein wenig mit dem Thema beschäftigen.
 
@ElkeJ: Es ist unbestritten, dass die Ausübung des Wahlrechts mit dem Verlangen der Nacherfüllung durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 BGB; vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rz. 6) geschehen muss ( z.B.:BVerfG, Az: 1 BvR 2389/04,Beschluss vom 29.06.2006). Jedoch gilt "Hinweis : Unter "Zugang" versteht das Bürgerliche Recht, dass die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter normalen Umständen damit zu rechnen ist, dass sie vom Empfänger zur Kenntnis genommen wird (Einwurf in den Postkasten, Erklärung gegenüber Mitarbeitern)." -> Siehe Justizportal des Landes NRW

Da laut SV der K ein Schreiben verfasst hat und anzunehmen ist, dass er dieses zweckmäßig auch per Post an V-GmbH versendet hat, ist also unter normalen Umständen davon auszugehen, dass V-GmbH das Schreiben erhalten hat.

Nochmals zum §440: Ebenfalls auf der Webseite des Justizportals des Landes NRW nachzulesen, sowie in diversen Urteilen (z.B.: BGH, V ZR 124/05) zufinden:

Die Nacherfüllung (§§ 437,439 BGB) ist der vorrangige Anspruch (Primäranspruch) des Käufers. Er kann dabei zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) wählen.
Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass der Verkäufer den Käufer vorrangig auf die Nacherfüllung verweisen kann. Denn der Käufer muss - will er vom Vertrag zurücktreten - dem Verkäufer grundsätzlich erst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben und diese Frist muss erfolglos abgelaufen sein (§ 323 BGB).


Grüsse
 
J_Bluewater,

genau, nach § 130 Abs. 1 Seite 1 BGB ist maßgebend, dass die empfangsbedürftige WE so in den Machtbereich des Empfängers gelant ist, dass dieser unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Auf die Kenntnisnahme selbst kommt es dabei nicht an. Sobald die Erklärung dem Empfänger zugegangen ist, so wie es im § 130 Abs. 1 Seite 1 BGB umschrieben ist, fällt die Verantwortung in den Bereich der V-GmbH.

Der K muss zunächst Nacherfüllung verlangen. Dies hat er gem. § 439 Abs. 1 BGB getan. Er hat die V-GmbH aufgefordert, nämlich zur Beseitigung des Sachmangels. Dies hat er auch im Rahmen einer angemessenen Frist getan. Die Frist ist demnach fruchtlos abgelaufen, so dass K ein Rücktrittsrecht hätte. Allerdings ergeht aus dem SV nicht, dass er der V-GmbH den Rücktritt erklärt hat. Dies ist aber Voraussetzung, dass der K der V-GmbH den Rücktritt erklären muss. Tut er das nicht, so kann er nicht zurücktreten.

L.G.

Alex
 
Die Frist ist demnach fruchtlos abgelaufen, so dass K ein Rücktrittsrecht hätte. Allerdings ergeht aus dem SV nicht, dass er der V-GmbH den Rücktritt erklärt hat. Dies ist aber Voraussetzung, dass der K der V-GmbH den Rücktritt erklären muss. Tut er das nicht, so kann er nicht zurücktreten.

L.G.

Alex

Hey Alex,
ich glaube, die Rücktrittserklärung ist entbehrlich, wenn der Fallsteller nur nach dem grundsätzlichen Rücktrittsrecht fragt. Die Frage ist doch nicht, ob K zurückgetreten ist. Hierzu wäre die Erklärung natürlich Voraussetzung. Gefragt wird doch, ob K ein Rücktrittsrecht zusteht. Und das kann man bejahen, denn das Recht zum Rücktritt ist entstanden, unabhängig davon, ob K davon anschließend Gebrauch macht. Freilich, als nächsten logischen Schritt muss er den Rücktritt nach § 439 erklären, aber das ist ein Schritt nach der Fragestellung.
 
Schmuck82,

ja, ich denke, Du hast recht, dann werde ich nur erwähnen, dass der K, wenn er vom KV zurücktreten will, gegenüber der V-GmbH den Rücktritt gem. § 349 BGB erklären muss. Das er ein Rücktrittsrecht hat, habe ich sowiso schon bejaht, da alle Voraussetzungen vorliegen.

L.G.

Alex
 
Danii88,

wie musstest Du denn die HA verfassen, weil Du was von zusätzlichem Word-Dokument erwähnt hast. Ich verfasse meine HA auch mit Word, bzw. Office 2007. Musstet ihr die HA, wenn ich das so richtig interpretiere, als WORD-Dokument per Email verschicken, zusätzlich auch noch postalisch?

L.G.

Alex
 
Alex,
ja wir mussten die als Word Dokument verfassen und auch per E-mail abschicken.
Es gab grundsätzlich auch noch andere Möglichkeiten als per E-mail, aber auf jedenfall waren
einmal die ausgedruckte und geheftete Version und einmal die Word Version gewünscht.
Aber ich denke mal solange hier keiner etwas davon gehört hat, reicht die ausgedruckte, oder?!
 
Danii88,

ich denke, dass die ausgedruckte Version ausreicht, zumindest habe ich nichts darüber gelesen, dass man die HA in zweifacher Version, also in gedruckter Version und dann noch per Email an die FU Hagen schicken muss.

Hast Du Deine HA auch mit Office 2007 oder ähnliches bearbeitet?

L.G.

Alex
 
Alex,

naja noch haben wir ja etwas Zeit um es herauszufinden.
Ich schreibe meine auch mit Office 2007. Ist nur ganz lustig, bei dieser Hausarbeit ist Schriftart und -größe eine andere als bei der letzten Hausarbeit. Aber dafür reichen ja hier teilweise auch schon 15 Seiten.
Bei Verfassungsrecht waren "etwa 20 Seiten und 45 000 Zeichen" vorgegeben. Da wären 15 Seiten zu wenig gewesen.
Irgendwie bin ich auch noch nicht motiviert für die nächste Hausarbeit 😀
Aber was muss das muss...
 
Ich habe mir mal eine gaaaaaaanz grobe Skizze gemacht. Könnt ihr mal einen Blick darauf werfen, bitte bitte 🙂

- Wirksamer gegenseitiger KV +
- Gefahrenübergang +
- Pflichtverletztung, Schlechtleistung +
Beweislastumkehr
- Angemessene Nacherfüllungsfrist +
- erfolgloser Fristablauf +
- Ausschluss des Rücktritts -
- Rücktrittserklärung -
Folglich kein Recht zum Rücktritt, da dieser nicht erklärt wurde.

Was meint ihr?

Gruß

Bella
 
J_Bluewater,

Vielen Dank für Deinen Eintrag, was die Frage, wer hat wo zu erfüllen geklärt hat. Denn heute habe ich auch noch einmal mit Kollegen drüber diskutiert, ob nun der Verkäufer, also in hier vorliegenden Fall die V-GmbH am Ort des Käufers erfüllen muss. Nun, in der Abwandlung 2 verweigert K ja die Anlieferung. Da im SV keine konkreten Anhaltspunkte für eine etwaige Vereinbarung zu ersehen ist, wo die Erfüllung bzw. die Sachmängelbeseitigung stattfinden soll, kann K die Anlieferung auch verweigern. Da wäre nur noch zu klären, ob denn auch die V-GmbH die Nacherfüllung am Wohnsitz des Käufers, hier bei K verweigern kann. § 439 III BGB räumt den Verkäufer ebenso Rechte ein, unter bestimmten Voraussetzungen die Nacherfüllung am Wohnsitz des Käufers zu verweigern, wenn dem Verkäufer, hier die V-GmbH die Nacherfüllung unverhältnismäßig ist. Hier der Gesetzestext zu § 439 Abs. 3 BGB:

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

Allerdings müsste es der V-GmbH dann tatsächlich aus diesen unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich sein. Es könnte ja sein, dass die V-GmbH die Erfüllung vor Ort ja nicht erbringen kann, denn hier muss der Motor des Rasentraktors ausgebaut werden, dazu benötigt man technische Gerätschaften, ferner müssen weitere Vorkehrungen getroffen werden, z.B. Schutzmaßnahmen, um auslaufendes Öl etc. zu verhindern. Dies könnte tatsächlich nur in einer Werkstatt möglich sein.

Vielleicht habe ich auch zu weit hinaus gedacht.

L.G.

Alex
 
Nala,23,

Also ich möchte mal antworten.

Ein wirksamer KV, § 433 ff.BGB (+)
Gefahrübergang (§ 446, 476 BGB) +
Angemessene Nacherfüllungsfrist +
Erfolgloser Fristablauf +
Allerdings habe ich mir hier einige Gedanken noch zum Schreiben des K vom 6.3. 2010 gemacht.

K hat ja an die V-GmbH ein Schreiben mit der Aufforderung zur Sachmängelbeseitigung geschickt. Problem: Die V-GmbH hat nicht reagiert.

Das kann nun verschiedene Gründe haben: Vielleicht hat die V-GmbH das Schreiben des K nicht erhalten und hat deshalb nicht reagiert. Nun ich tendiere dazu dem K zu unterstellen, dass er zumindest hätte nachforschen können, ob die V-GmbH das Schreiben erhalten hat. Falls nicht, so müsste K eine erneute Frist setzen, um dann ggf. vom KV zurückzutreten, wenn die V-GmbH im erneuten Falle nicht nachbessern sollte. Also wenn ich darauf abstelle, hat K zunächst kein Rücktrittsrecht, wenn die V-GmbH das Schreiben nicht erhalten hat, d.h. dieser das Schreiben nicht gem. § 130 Abs. 1 Seite 1 BGB zugegangen ist. Dann müsste K also eine erneute Frist setzen. Abzuwarten ist, wie die V-GmbH darauf reagiert. Wenn also die V-GmbH nicht nachbessern sollte, sich also verweigern sollte, dann muss K der V-GmbH den Rücktritt gem. § 349 BGB erklären, damit die Rechtsfolge eintreten kann.

Anfangs habe ich der V-GmbH unterstellt, sie wollte nicht nachbessern, also ernsthaft verweigern, weil sie nicht reagiert hatte. Nun, vielleicht käme die o.g. Variante ja in Betracht, so dass die V-GmbH also evtl. nachgebessert hätte, wenn dieser das Schreiben des K vom 6.3. 2010 zugegangen wäre.

L.G.

Alex
 
BGB12,

Woher willst Du denn wissen, dass dies im Sachverhalt gestanden hätte, wenn das Schreiben nicht angekommen wäre? Kann doch sein, dass die Fernuni tatsächlich sehen möchte, wie wir uns damit befassen, bzw. wie wir argumentieren.

Ich finde den Gedanken, dass das Schreiben möglicherweise nicht bei der V-GmbH angekommen ebenso betrachtenswürdig, wie das Rücktrittsrecht des K nach fruchtlosen Fristablauf. Denn dort wird auch verschieden argumentiert, z.B. dass der K nicht sofort zurücktreten kann, wenn die V-GmbH möglicherweise das Schreiben nicht erhalten hat. Dies kann doch sein, dass die V-GmbH hier kein Verschulden trägt.

Naja, man wird hier nie einer Meinung. Letztendlich kann man sich hier nur für eine Variante entscheiden.

L.G.

Alex
 
ich finde es ist ein interessanter Aspekt, dass der Brief nicht angekommen sein könnte. Allerdings steht in der Fortsetzung:
"Bei sonst gleichem Sachverhalt antworter die V-GmbH...." Wir müssen als davon ausgehen, dass das Schreiben der V-GmbH zugegangen ist, denn wie könnte sie sonst auf das Schreiben antworten. In diesem Fall hat die Uni wohl eher vergessen einen Nebensatz einzubauen, in dem der Zugang erwähnt wird.

Was meint ihr?
 
Rechtswissenschaft,

ich denke Deine Ausführungen tendieren zu zu vielen Interpretationen. Entscheident ist IMHO zunächst nicht wo zu erfüllen ist, sondern ob der Verkäufer die Sache im Zweifel beim Käufer abholen muss. Da der Verkäufer laut SV die Sache zu sich einbestellt hat und die Transportkosten auch noch zahlen will, scheidet ja eine Unverhältnismäßigkeit nach § 439 III BGB aus. Denn der Verkäufer hat bereits bewertet, indem er selbst die Notwendigkeit der Reparatur in seinen Räumen eingeräumt und die kostenseitige Unverhältnismäßigkeit des Transports bzw. der Nacherfüllung bei ihm mit dem Angebot der Transportkostenübernahme ausgeschlossen hat.
Daher ist IMHO darauf abzustellen, ob K rechtswirksam die Abholung fordern kann ohne einen möglichen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu verlieren.

Grüsse
 
Nala23,

die Prüfung der Rücktritterklärung ist ein zwingender Aspekt der Prüfung auf Rücktritt aus §433 BGB. Es geht jedoch in der Aufgabe um das Recht eines Rücktritts und damit um die Vorraussetzungen zu einem möglichen Rücktritt aus §437 Abs.1 BGB. Die Rücktrittserklärung ist Teil des Ergebnisses des Gutachtens.

Es wäre also beispielsweise zu formulieren:

Als Gestaltungsrecht bedarf der Rücktritt nach §349 BGB der Erklärung. Wollte K vom Vertrag zurücktreten müsste er dies mithin formlos erklären. Dies hat K laut Sachverhalt nicht getan. Ein Rücktritt ist daher nicht möglich. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in diesem Gutachten die Voraussetzungen für einen möglichen rechtswirksamen Rücktritt geprüft werden, dessen Ergebnis eine noch durch K zuzustellende Rücktritterklärung sein könnte.

Grüsse
 
J_Bluewater,

ich habe ja auch nicht behauptet, dass der § 439 III BGB in Betrcht kommt, denn dies ist ja in unserem Fall nicht gegeben. Es liegt ja keine Unverhältnismäßigkeit vor. Denn K hat ja keine Variante der Nacherfüllung gewählt, die für die V-GmbH mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind. Im Fall 2 ist zu klären, ob der K ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat. Im zweiten Fall müsste man prüfen, ob der K berechtigt verweigern kann, denn der Erfüllungsort ist, wenn keine explizite Vereinbarung vorliegt, der Ort an dem sich die Sache befindet. Dies wäre also bei K. Allerdings ist zu hinterfragen, ob die V-GmbH die Nacherfüllung vor Ort leisten kann, denn es handelt sich hierbei um eine Reparatur des Traktors, die möglicherweise nur in der Werkstatt der V-GmbH erbracht werden kann. Ich habe dazu einige Meinungen gelesen, die aber nicht abschließend waren. Würde jetzt dazu tendieren, dass der K eigentlich kein Verweigerungsgrund hat, denn die V-GmbH hat ja im zweiten Fall angeboten, alle Kosten (Transportkosten) mit einbezogen, zu übernehmen. Ferner ist die V-GmbH ja auch verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. § 439 II BGB.

L.G.

Alex
 
Nala23,

also ich interpretiere die Frage, "Hat K ein Rücktrittsrecht?" insofern, dass alle Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt aus dem Kaufvertrag zu prüfen sind und, ob wir auf das Ergebnis kommen, ob K nun ein Rücktrittsrecht hat oder nicht. Ich glaube, dass wir nur zu dem Ergebnis kommen müssen, dass K ein Rücktrittsrecht hat oder nicht. Ich denke, es ist nicht schadhaft, wenn man im Falle, dass der K ein Rücktrittsrecht hat, schreibt, dass dieser den Rücktritt gem. § 349 BGB gegenüber V-GmbH erklären muss, damit die Rechtsfolge eintreten kann.

L.G.

Alex
 
Nala23,

so nicht ganz richtig. Denn, der Verbrauchsgüterkauf ist bei gebrauchten Sachen nur dann nicht anzuwenden, wenn der Kauf gebrauchter Sachen in öffentlichen Versteigerungen (§ 474 I 2 BGB; nicht aber bei Internet-Auktionen wie „ebay“ oder „ricardo“, BGH NJW 2005, 53) vollzogen wurde.

Grüsse
 
Nala23,

ich muss J_Bluewater recht geben. In unserem Fall handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Schau Dir dazu § 474 I BGB an. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn es sich einerseits um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, andererseits um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB und um eine bewegliche Sache handelt. Nun in unserem Fall ist K Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, die V-GmbH ist Unternehmerin nach § 14 BGB und § 13 GmbHG. Bei dem Rasentraktor handelt es sich um eine bewegliche Sache. Der Verbrauchsgüterkauf liegt somit vor. Die Beweislastumkehr gem. § 476 BGB ist daher auf diesen Fall anwendbar. Selbst, wenn K Endverkäufer wäre, was hier nicht vorliegt, aber angenommen, es läge dieser Fall vor, dann wäre sogar der Verbrauchsgüterkauf auch auf diesen Fall, jedoch auf unterster Ebene anwendbar.

L.G.

Alex
 
damit niemand sich in wilde Spekulationen verrennt, hier noch ein paar Hinweise:

Unser Fall für die Hausarbeit ist eine Examensprüfung (1.Staatsexamen) im Mai 2009 -Zivilrecht gewesen. Wesentliche Punkte daraus sind:

A. § 476 ist nach BGH (NJW 2004, 2229 mwN; auch bzgl. der Gegenmeinung) auch auf den
Kauf gebrauchter Sachen anwendbar.

B. Die Vermutung, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist zumindest
nach der BGH-Rspr. iSd § 476 nicht bereits dann mit der Art des Mangels unvereinbar,
wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichend
sicheren Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei der Übergabe vorhanden war
(a.A. Lorenz, NJW 2004, 3020, 3022, Bamberger/Roth § 476 Rz. 4).
Argumente des BGH: Wortlaut des § 476; Regel-Ausnahme- Prinzip; Grenze:
offensichtliche äußere Beschädigung, aber eben nicht bei Zylinderkopf- Dichtung; vgl.
Sachverhalt!

C. Es geht nur um den Ort der Erfüllung, siehe meine Posts aus BGH-Urteil -> Definitiv beim Käufer!

Findet man unter Abels & Langels · Juristische Intensivlehrgänge -> Examensreport 2009 -> Zivilrecht


Grüsse
 
die Beweislastumkehr gilt ja nur für den Verbrauchsgüterkauf. Handelt es sich bei einem Rasenmäher nicht um ein Gebauchsgut? Demnach könnte man die Beweislastumkehr nicht anwenden.

Der Begriff ist legaldefiniert zu Beginn des Untertitel 3, Verbrauchsgüterkauf:
§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
ergo:
Verbrauchsgüterkauf = Verbraucher kauft von Unternehmer eine bewegliche Sache.

Grüße von der Ostseeküste!
 
Oben