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Hat Jemand irgendwo gefunden, wann wir das Thema/ die Aufgabenstellung kriegen? Abgabetermin ist der 26.7., das habe ich gefunden. Grüße von doreen
Sodele, heute ist sie bei mir eingetroffen. Auf den ersten Blick sieht der Fall gar nicht so schlimm aus, aber vielleicht muss ich ihn noch ein oder zweimal lesen :erstaunt:
Grober Aufbau Teil 1:
Rücktritt gem. § 437 Nr. 2 1. Var. i.V.m. §423 Abs 1
[...]
4. Rücktrittsrecht aber wegen endgültiger Verweigerung. Aus dem SV ist zu entnehmen, dass V-GmbH auf das Schreiben des K vom 6.3. 2010 nicht reagiert. Für mich: Konkludentes Verhalten der V-GmbH mit Schluss auf Verweigerung.
3. Rücktrittserklärung aus §349 (+)
4. Rücktrittsgrund aus §323 Abs.1 (+)
a) Aus §439 Verlangen der Nacherfüllung laut SV erfolgt (+)
b) Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung aus §§437 Abs. 2 und Rücktritt aus §323 Abs.2 (+), da Frist erfolglos abgelaufen.
5. Kein Ausschluss des Rücktrittsrechtes (+), da §§437 Abs.2, §323 Abs.5 + 6, §218 nicht wirksam.
6. Kein Ausschluss der Gewährleistung -> hier bei Verbrauchgüter-Kauf kein Ausschluss nach §475 Abs. 1 +2
7. Ergebnis -> Voraussetzung für Rücktritt (+)
Ausschlaggebend für 323 I ist doch, dass K eine Frist gesetzt hat, die fruchtlos verstreicht und streng genommen ist doch genau das passiert!?
Und wenn doch eine Verweigerung gar nicht erfolgt ist, muss ich dann die eventuelle Berechtigung der V zur Verweigerung überhaupt prüfen?
LG
Ach so und das mit der Entbehrlichkeit der Fristsetzung habe ich auch noch nicht verstanden. Wie soll ich 440 einbauen, wenn K doch sowieso eine Frist gesetzt hat? Ist es da nicht egal, warum er eventuell keine Frist hätte setzen brauchen? 😕
Jedoch bezweifel ich, dass dies fallentscheident ist. Hier müsste man sich in Vermutungen stürzen, da der SV dazu nichts hergibt. Schließlich könnte K das Schreiben ja auch per Einschreiben geschickt haben, usw...
Die Hausarbeit darf ja nur max. 20 Seiten betragen. Bedeutet das, dass ich max. 20 Seiten für das Gutachten verwenden darf oder werden die Titelseite, Gliederung, Literaturverzeichnis in die 20 Seiten mitgerechnet? Wäre ja blöd, wenn das so wäre.
(lex specialis lex generalis)
Wenn schon, dann lex specialis derogat legi generalis
Eine finale Entscheidung hat hierzu der BGH in seinem Urt. v. 08.01.2008 - X ZR 97/05 - getroffen, dass im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbingen ist, wo sich das nachzubessernde Werk vertragsgemäß befindet, wenn anderweitige Absprachen der Parteien fehlen. D.h. die Nachbesserung ist beim Käufer zu erbringen.
Liebe ElkeJ
-> Die Nacherfüllung ist ja vorgenommen worden und kann auch innerhalb der Rücktrittsgrundes berücksichtigt werden!!!
-> §440 ist ergänzend! Sie bestimmen nicht die allgemeinen Vorraussetzungen eines Rücktritts!!!
Ich glaube auch nicht, dass es hier um die Prüfung einer Willenserklärung geht. Ich habe nun schon so einige Studiengänge und Fächer erfolgreich absolviert, dabei wurde noch nie in einem aufbauenenden Fach ein Umstand aus einem Anfängerkurs zur entscheidenen Thematik auserkoren.
Wir haben festgestellt, dass das Schweigen keine Willenserklärung ist. Da die V-GmbH sich nicht meldet, hat sie keine WE abgegeben, also hat sie sich weder geweigert noch einer Nacherfüllung zugestimmt. Eine Frist ist zu setzen, um den Schuldner in Verzug zu setzen (§ 286 BGB). Und § 440 musst du einbauen, da dort die Voraussetzungen genannt sind, die du brauchst, um bei fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten zu können.
Hallo BGB 12,
danke für Deine Antwort.
Sag mal, zu welchem Ergebnis in der HA erster Teil, bist Du gekommen? Hast Du dem K ein Rücktrittsrecht eingeräumt oder hast Du argumentiert, dass der K erneut der V-GmbH eine Frist setzen muss, da die erste Fristsetzung ins Leere gegangen ist.
Die Frist ist demnach fruchtlos abgelaufen, so dass K ein Rücktrittsrecht hätte. Allerdings ergeht aus dem SV nicht, dass er der V-GmbH den Rücktritt erklärt hat. Dies ist aber Voraussetzung, dass der K der V-GmbH den Rücktritt erklären muss. Tut er das nicht, so kann er nicht zurücktreten.
L.G.
Alex
die Beweislastumkehr gilt ja nur für den Verbrauchsgüterkauf. Handelt es sich bei einem Rasenmäher nicht um ein Gebauchsgut? Demnach könnte man die Beweislastumkehr nicht anwenden.
ergo:§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.