2. ea Wirtschaftsrecht

Dr Franke Ghostwriter
So ich hab mal gedacht, da ja alle eas nun freigeschaltet sind, gibt es hier die diskussion zur 2.ea!
da ich noch nicht durch bin, kann ich auch noch keine ergebnisse posten, aber sobald ich alles habe, stelle ich es hier rein!

also legt los
 
irgendwie will keiner den Anfang machen, also tu ich das jetzt mal.
Allerdings muss ich sagen, dass meine Kreuzchen hier erst mal eher nach Bauchgefühl und Einschätzung gesetzt wurden, statt aus voller Überzeugung. Aber vielleicht regt es zur Diskussion an:

1) C
2) A,D
3) A,B,C
4) B,D,E
5) C
6) E
7) E
8) B,D,E
9) D
10) hab ich nohc nicht...

So, wer will noch seine Ergebnisse preisgeben?
 
Aloha,

jetzt kommen meine antworten. bin mir aber auch nicht bei allen sachen 100%ig ischer 😉

1) C (siehe weiteren Kommentar 😉 )
2) D
3) A, B (C???)
4) A, D, E
5) B
6) E
7) E
8) A, B, E
9) B, D
10) B, D, E

LG Jutta
 
Ich stelle mal Aufgabe 1 zur Diskussion:

Habe als Lösung C:
- Es handelt sich weder um eine Schickschuld noch um eine Bringschuld der Klinik.
- In der KE1, Seite 10 steht: "Bei der Holschuld und der Bringschuld fallen Leistungs- und Erfolgsort zusammen; bei der Schickschuld fallen sie auseinander."

=> Danach dürfte allein C richtig sein.

Wenn jemand Argumente für eine andere Lösung hat, dann nur her damit 🙂 Anderenfalls würde ich mich natürlich auch über eine Bestätigung meiner Lösung freuen.

Thorsten
 
Ich stelle mal Aufgabe 1 zur Diskussion:

Habe als Lösung C:
- Es handelt sich weder um eine Schickschuld noch um eine Bringschuld der Klinik.
- In der KE1, Seite 10 steht: "Bei der Holschuld und der Bringschuld fallen Leistungs- und Erfolgsort zusammen; bei der Schickschuld fallen sie auseinander."

=> Danach dürfte allein C richtig sein.

Thorsten
leistungsort

- für die operationsdurchführung:
also für mich ist der leistungsort hamburg -> wohnsitz des schuldners
und der erfolgsort ist (nach längerem Überlegen) Hamburg -> wohnsitz des schuldners

somit fallen leistungs- und erfolgsort zusammen. also ist es eine holschuld.

- für den vergütungsanspruch:
leistungsort liegt beim gläubiger -> also in Hagen!

also wenn ich es mir so überlege:

ist C richtig.

lg jutta
 
Ich habe bei AUfgabe 1
c und d
angekreuzt. Der Erfolgsort ist der Ort an dem der Leistungserfolg eintritt. Wenn der Patient aus Hagen das Geld überweist (Leistungsort in Hagen), dann bekommt die Klinik das Geld ja quasi in Hamburg (als erfüllt gilt die Leistung erst dann,wenn das Geld tatsächlich auf dem Konto der Klinik drauf ist). Demzufolge wäre für mich d richtig.
 
blümli!

zu 4) 1. KE Seite 90

Hab mal eine Frage zu 5) - Wieso B?
Wenn ich Winzer wäre, würde ich nicht mein letztes Fass rausgeben und bin mir auch sicher, dass er dazu nicht verpflichtet ist.
Geht das Risiko nicht schon bei der Übergabe der Post auf B über?
 
Danke Anni!
zu 5) Der Käufer hat das Recht auf Nacherfüllung. An erster Stelle müsste Winzer versuchen, "dieselbe Leistung" zu erbringen (hier also Chateau Migraine 2004). Hätte er dieses Fass nicht, könnte er die Leistung m.E. nach durch etwas Gleichwertiges ersetzen (der Käufer könnte sich dann aussuchen, ob er den Château Migraine 2003 oder Castello Migranello 2004 nimmt). Hätte Winzer nun gar nicht die Möglichkeit Ersatz zu leisten, dann hätte der Käufer ein Rücktrittsrecht und Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung.

Ich kann nicht versichern, dass es 100% richtig ist. Vielleicht hat jemand noch eine andere Begründung?!
 
kurze Frage zu Aufgabe 2 A. Ist es so, dass der letzte Teil das Falschsein ausmacht? Also dieser "rechtliche zusammenhang"? Denn der muss ja nicht bestehen...könnte mir auch nicht vorstellen, was das eigentlich bedeuten soll...keine Ahnung, wieso ich zu Anfang dachte, dass das richtig ist...
 
2 A ist deshalb falsch, weil die Forderungen eben nicht in gleicher Höhe bestehen müssen.
Wenn du mir 2000€ schuldest und ich dir 4000€ schulde, dann kann man die Forderungen trotzdem gegeneinander aufrechnen. Dann schulde ich dir halt noch 2000€
 
Also in dem Skript (KE 1, Thema "Die Aufrechnung") steht nicht, dass ein rechtlicher Zusammenhang bestehen muss. Ich wüsste jetzt auch nicht , was damit GENAU gemeint ist. vielleicht, dass die Forderungen aus ein und demselben zugrundeliegenden Vertrag stammen.?!?!?!?!
Vielleicht äußert sich ja jemand, der es besser weiß =)
dennoch: 2 A ist falsch
 
Ich hab noch ein paar Anmerkungen zu 5. ...
Ich hätte nach dem ersten bearbeiten der Aufgabe A angekreuzt:
Hier meine Begründung (bin aber auch nicht sicher)
Also: A und B schließen einen Kaufvertrag über dieses eine bestimmte, letzte zum verkauf stehende Faß Wein (Stückschuld also)
Auf dem Transportweg geht das Faß kaputt, durch einen unverschuldeten Unfall und der Wein ist dahin.
Ist A verantwortlich für die nicht erbrachte Leistung ? § 276: Nein, denn er hat weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt.
§ 280 Schadensersatz muss er auch nicht zahlen, weil es unverschuldet passiert ist.
Demnach hätte A keinen Anspruch auf das Geld, und B bekommt seinen Wein nicht. Nach § 275 schließt sich dann die Leistungspflicht aus, § 326: Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt bei Auschluss der Leistungspflicht ....
Das andere Faß Wein, was A noch zum Eigenverzehr hat steht B nicht zu - da es eine Stückschuld war.
Das heißt, B könnte A fragen, ob es möglich wäre dieses Faß zu bekommen, oder A könnte es B anbieten - aber jedes andere Weinfaß, als das was kaputt ist, wäre doch ein neuer Vertrag mit Antrag Annahme und Co, oder?
So würde ich denn Fall verstehen. Was meint ihr zu diesem Lösungsansatz?
LG
Therese
 
Hej hej,

ich stelle zu Aufgabe 5 mal a) zur Diskussion.

Ist m.E. hie die einzig richtige Lösung, da das Faß ja nach der Übergabe an die Post in deren Verantwortungsbereich zerstört wurde - somit ist es sogar unerheblich, ob hier eine Stück- oder Gattungsschuld vorliegt. B könnte hier also lediglich Ansprüche gegen die Post geltend machen, da A seiner Leistungspflicht ja nachgekommen ist. Schadenersatzanspruch gegen A scheidet zusätzlich noch wegen des fehlenden Verschuldens des A aus. Und gefragt ist nach Anspruch gegen A ... also a) = keine!

Ohne Gewähr ... 🙂)
 
Hej hej,

ich stelle zu Aufgabe 5 mal a) zur Diskussion.

Ist m.E. hie die einzig richtige Lösung, da das Faß ja nach der Übergabe an die Post in deren Verantwortungsbereich zerstört wurde - somit ist es sogar unerheblich, ob hier eine Stück- oder Gattungsschuld vorliegt. B könnte hier also lediglich Ansprüche gegen die Post geltend machen, da A seiner Leistungspflicht ja nachgekommen ist. Schadenersatzanspruch gegen A scheidet zusätzlich noch wegen des fehlenden Verschuldens des A aus. Und gefragt ist nach Anspruch gegen A ... also a) = keine!

Ohne Gewähr ... 🙂)


Hey!!

Ich sehe das mittlerweile auch so, siehe z.B. auch hier:

Schadensersatz bei Schickschuld

Gruß

Christian
 
Bei diesen Aufgaben bin ich mir 100% sicher 😉:
6.B
7.E
8.E
9.AB
10.CD

Hey nata.ru!!

erklär doch bitte mal, wieso Du bei 6 B, anstatt wie alle anderen E preferierst!!
Ich finde es schwierig zu bewerten, ob "Geeignetheit zur Herstellung des Werkes" die gleichen rechtlichen Konsequenzen hat, wie:

§ 633
Sach- und Rechtsmangel (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
???

Man könnte da annehmen, dass ein Werk, dass nicht mit den Stoffen produziert wird, welche zur Herstellung des Werkes geeignet sind auch nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet sein wird.

Was sagt Ihr dazu??

Gruß
Christian
 
Alsooo...
ich gebe nochmal meine Ergebnisse an:
1) C, D
2) C, D
3) A ,B ,C (KE 3, S.37)
4) k.A.- kann mir jemand sagen, wo und in welchem Skript ich das thema finde?
5) B
6) E
7) E
8) A, B, D, E
9) D (KE 4, S.20)
10) B, C, D

Hey!!

Also bei Aufgabe 9 sind wir uns alle doch ziemlich uneinig, wie ich sehe!
Kann da einer eine Erklärung für seine Lösungen liefern?
Ist es rechtlich bei B nicht so, dass "leichte Fahrlässigkeit" mit "ohne Verschulden" gleichzusetzen ist???
Gibt es da nicht ein Abstufung: Vorsatz - grobe Fahrlässigkeit - leichte Fahrlässigkeit? Wo ist die Grenze beim Verschulden?

Gruß
Christian
 
Ich stelle zu Aufgabe 5 mal a) zur Diskussion. Ist m.E. hier die einzig richtige Lösung, da das Fass ja nach der Übergabe an die Post in deren Verantwortungsbereich zerstört wurde

Das habe ich zuerst auch gedacht - aber dann stellte sich mir die Frage, ob § 447 angewendet werden kann oder nicht. Das hängt nämlich davon ab, ob B ein Verbraucher ist oder nicht, worüber in der Aufgabenstellung nichts steht, und was nach meiner Sicht der Lebenswirklichkeit genauso gut sein kann als auch nicht.

Wenn B ein Verbraucher ist, dann liegt ein Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 vor. Denn A ist als Weinhändler ein Unternehmer. In diesem Fall ist laut § 474 (2) Satz 2 der § 447 nicht anzuwenden, und der Winzer A und nicht der Abnehmer B trägt dann das Transportrisiko. Die Schickschuld wird zur Bringschuld, und die Gattungsschuld ist m.E. noch nicht konkretisiert.

B kann dann das letzte Fass Château Migraine 2004 verlangen.

Oder?
 
Hey nata.ru!!

erklär doch bitte mal, wieso Du bei 6 B, anstatt wie alle anderen E preferierst!!
Ich finde es schwierig zu bewerten, ob "Geeignetheit zur Herstellung des Werkes" die gleichen rechtlichen Konsequenzen hat, wie:

§ 633
Sach- und Rechtsmangel (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
???

Man könnte da annehmen, dass ein Werk, dass nicht mit den Stoffen produziert wird, welche zur Herstellung des Werkes geeignet sind auch nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet sein wird.

Was sagt Ihr dazu??

Gruß
Christian


6B. ist richtig, da der Unternehmer verpflichtet ist, die Sache frei von Mängeln herzustellen. Es heißt, er haftet auch, wenn ihm zur Verfügung gestelltes Material, aus dem er die Sache herstellt ,mangelhaft ist. Deswegen ist es nur in seinem Interesse das Material vorher zu überprüfen.
-> Die Pflicht die Sache mangelfrei herzustellen impliziert die Überprüfung der gelieferten Stoffe. Die Aufgabe wurde auch schon in WS09 gestellt.

Bei Aufgabe 5 hab ich mich auch für A entschieden.
 
Zu Aufgabe 5:

FAkt ist das die Schuld bei der Post liegt bzw. die Post in HAftung tritt. V kann sich also den Schaden von der Post ersetzen lassen.
K hat vorerst anspruch auf Nachlieferung gleicher Ware, kann V die Ware nicht erneut ausliefern hätte K die Möglichkeit auf Schadenersatz bzw. Schadensersatzansprüche. Für mich stellt sich jetzt nur die Fragen, was heisst das in der Lösung.
Heisst die Lösung ist (E) ,da V verweigern kann sein eigenes Fass zur Verfügung zu stellen oder ist die Antwort (B), damit gegen V keine Schadenersatzansprüche geltengemacht werden können liefert er freiwillig sein zum eigenverzehr zurückgelegtes Fass aus.

Ich denke mal A C D können wir Ausschließen, da K nicht einen WEin aus der Vorsaison nehmen muss, sondern auf die Nachlieferung seines gewollten Weines bestehen kann ????? :-S
 
Nach reiflicher Überlegung bin ich nun auch der Meinung, dass 5 A richtig ist.
gem. § 243 beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache (Anmerkung: es handelt sich um eine Gattungsschuld)
gem § 446 geht die Gefahr des ZUFÄLLIGEN Untergangs (hier: unverschuldeter Unfall des Postwagens) auf den Käufer über.
Und falls das noch nicht reicht: gem. §275 wird der "Schuldner" von der Leistungspflicht befreit, wenn die gesamte Gattung untergeht ,also nicht mehr am Markt erhältlich ist. Da er der einzige ist, der den Wein mit diesem einzigartigen Verfahren panscht und er nur noch ein Fass zum SELBSTVERZEHR (d.h. offziell nicht am Markt erhältlich),ist er wohl davon befreit(man könnte einwenden, dass er in diesem Fall zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet ist,steht hier aber eh nicht zur Debatte).
 
Hey!!

Also bei Aufgabe 9 sind wir uns alle doch ziemlich uneinig, wie ich sehe!
Kann da einer eine Erklärung für seine Lösungen liefern?
Ist es rechtlich bei B nicht so, dass "leichte Fahrlässigkeit" mit "ohne Verschulden" gleichzusetzen ist???
Gibt es da nicht ein Abstufung: Vorsatz - grobe Fahrlässigkeit - leichte Fahrlässigkeit? Wo ist die Grenze beim Verschulden?

Gruß
Christian

B ist richtig. Es reicht auch leichte Fahrlässigkeit aus, da gem.§276 der Schuldner Fahrlässigkeit und nicht nur "grobe Fahrlässigkeit" zu vertreten hat.
(z.B. im §300
hat der Schuldner Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, da reicht die leichte Fahrlässigkeit nicht)
daher kann man "leichte Fahrlässigkeit" nicht mit "ohne Verschulden" gleichsetzen
 
Also Leute, jetzt zu Aufgabe 4:

So wie ich sehe, ihr habt alle D angekreuzt. Meiner Meinung nach ist D falsch.

Bei einem Vetrag zugunsten Dritter gilt: Zwei Personen schließen einen Vertrag ab, aus dem ein Dritter berechtigt ist, die Leistung von einem der Vetragspartner zu verlangen. Der Dritte erwirbt das Recht, von dem Verpsrechenden eine Lestung zu verlangen aufgrund des Deckungsverhältnisses.

Hier: Der Großvater gibt ein Versprechen gegenüber seinem Enkel ab, seinen Kredit zurückzuzahlen.

Also der Enkel würde z.B. zur Bank gehen und sagen, mein Großvater werde meinen Kredit zurückzahlen. Der Bankangestellte weiss aber nichts darüber. Wie kann dann die Bank von dem Großvater des Enkels verlangen, seinen Kredit zurückzuzahlen ??!

Ich weiss nicht, was die anderen sagen, aber ich werde mich auf weitere Kommentare freuen
 
Zu Aufgabe 4:
Ob d richtig oder nicht??
Fraglich ist, ob eine Erfüllungsübernahme stattgefunden hat.(Dann wäre es ein unechter Vertrag zu Gunsten Dritter §329)
Der Opa verspricht seinem Enkel den Bankkredit zurückzuzahlen.
Der Großvater möchte hiermit nur seinem Enkel helfen, nicht der Bank (indem sie einen zusätzlichen Schuldner erhält).
Außerdem hat der Großvater es nur seinem Enkel ggü. erklärt und nicht der Bank.
 
ich habe die folgenden Antworten angekreuzt:

1. C,D
- Leistungsort = An welchem Ort der Schuldner die Leistung zu erbringen hat. - Erfolgsort = der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt bzw. Hagen
- Erfolgsort = Der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt bzw. Hamburg

2. D
- A falsch wg. "in gleicher Höhe)
- B falsch §391
- C falsch - oder ich konnte keine Bestimmung dafuer finden..
- D richtig §393

3. A, B
- A richtig §275
- B richtig
- C falsch
- D falsch §326 Abs.5
- E falsch : keine Fristsetzung ist ein Muss

4. A, D, E
- Nur diese Möglichkeiten kommen meiner Meinung nach in Betracht, weil die Erklärung zum "Vertrag zugunsten Dritter" heisst: Zwei Personen schliessen einen Vertrag aus dem ein Dritter berechtigt sein soll, die Leistung von einem der Partner zu verlangen.

5. A
B, C, D : Wenn die gekaufte Sache nach Abschluss des Kaufvertrages, aber vor der Uebereignung/ -gabe an den Käufer untergeht, ist die Leistungspflichtung die Erbringung der Leistung unmöglich geworden und nach §275 wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht frei.
E: Bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit kann man kein Schadenersatz verlangt werden

6. B
- der Unternehmer schuldet auch einen bestimmten Erfolg seines Einsatzes, fuer dessen Eintritt er das Risiko trägt.

7. E

8. D,E
- bei A, B bin ich mit diesem "muss" vorsichtig geworden

9. B,D

10. B,c,D
- mit B bin ich nicht so sicher, C und D kann man aus dem Lehrtext in den Seiten 23-24 (KE4) finden.

Eure Kommentare sind herzlich Willkommen 🙂

Schöne Gruesse

Ulla
 
Noch mal Aufgabe 6)
Also ich denke auch, dass E richtig.

Rein prinzipiell ist auch B richtig, denn der Unternehmer muss dem Besteller anzeigen, dass der Stoff ungeeignet ist, damit er nicht seine Rechte verliert. Allerdings geht das für mich nicht aus §631 hervor sondern eher aus §633 (Sach- und Rechtsmangel). Vielleicht kann man auch noch §645 (Verantwortlichkeit des Bestellers) hinzuziehen.

Was meint ihr?
 
So....

nun habe ich auch mal die 2. EA bearbeitet und schon taten sich Lücken auf..... hier erstmal meine Ergebnisse, die ich gerne mit euch etwas durchsprechen möchte 🙄







Aufgaben:
  1. C, D
  2. C, D
  3. A, B
  4. A, D, E
  5. ? ...... würde fast schon zu A tendieren..... ???????
  6. B
  7. E
  8. D, E
  9. A, B, D
  10. C, D
So und nun ans Eingemachte:

Aufgabe 3:
Ist E falsch, weil K bei der Unmöglichkeit der Sache gar keine Nacherfüllung erwarten kann? Ich dachte mir, da es ja ein neuwertiger Gegenstand, aber dennoch durch den Gebrauch ein Einzelstück war, kann man hier keine Nachfrist setzten um eine Nacherfüllung zu erlangen. Aber kann mir das jmd bestätigen?

Aufgabe 5:
Tja, hier wüsste ich zu gerne ob es ein Verbrauchergeschäft oder ein Handelsgeschäft ist 😕 Ich kenne das so, dass zuerst die Nacherfüllung angestrebt wird.... aber hier habe ich keine Ahnung.
Schadensersatz scheidet aber aus, da der Wein ja unverschuldet von A untergegangen ist......

Aufgabe 7:
Für mich war hier nur die Antwort E richtig, da zwar C und D auch zutreffen können, aber das Wörtchen "allein", was ja hier ausschließlich allem anderen gleich kommt, dabei steht....

Aufgabe 8:
Hier Frage ich mich, ob B auch richtig wäre, allerdings macht mich das MUSS in der Nachfristklausel stutzig.

Aufgabe 9:
Hier musste ich im Netz nachschlagen und habe folg. gefunden:"
§ 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.
Also sollte nach dieser Info auch Antwort A richtig sein.......oder ?🙄

So.... mehr habe ich auch nicht ... viel spaß beim diskutieren
 
ich bin größtenteils Eurer Meinung. Nur mit Nr. 4 hab ich so meine Probleme. Ihr habt alle D, aber ich hab mal google befragt und das gefundenhttps://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/drittbez.htm Demnach wäre es ein unechter Vertrag zugunsten Dritter (untern das Bsp. mit dem Onkel) Der Enkel hat ja kein Recht es einzuforden und deshalb eher nicht D, oder?
Dieser Quelle nach wäre E doch auch ein unechter, oder steh ich aufm Schlauch? Werde wohl das Skript nochmal wälzen müssen...
 
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https ://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/drittbez.htm Demnach wäre es ein unechter Vertrag zugunsten Dritter (untern das Bsp. mit dem Onkel) Der Enkel hat ja kein Recht es einzuforden und deshalb eher nicht D, oder?
Dieser Quelle nach wäre E doch auch ein unechter, oder steh ich aufm Schlauch? Werde wohl das Skript nochmal wälzen müssen...
LG

Eine sehr gute Seite:daumen:. D und E habe ich jetzt auch ausgeschlossen, da die Verträge unecht sind. Demnach sind nur A und B richtig!!
 
Hier meine Ergebnisse:
1. C, D
2. D
3. A, B evt. D?
4. a, B und evtl. E?
5. A oder B würde sagen A nicht jedoch C, D oder E
6. B für mich nur B ganz klar
7. E
8. A und B evt. bin nun durch eure Antworten aber unsicher und D und E was meint ihr zu D???
9. A mit? B und C definitiv
10. C, D
 
Ich sehe Aufgabe 8 so:

A ist richtig, da bei der Nacherfüllung wegen Mangelschaden immer Frist zu setzen ist, §281 BGB
B ist falsch: Bei den Möbel handelt es sich um Mangelfolgeschäden, daher greift lediglich §280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung und die erfolgt ohne Nachfristsetzung - die Möbel werden durch das Warten ja auch nicht ansehlicher 😉

C ist falsch, Begründung siehe B, §280 ist gerade für Mangelfolgeschäden da

D ist falsch, Ersatz vergeblicher Aufwendungen ersetzt laut §284 Schadensersatz statt Leistung, bei den Möbeln greift jedoch nur Schadensersatz wegen Pflichtverletzung und nicht §§281 bis 283

E ist richtig, Beseitigung von Mangel und Mangelfolgeschäden
 
Werd folgende Erg. einsenden:

1. C,D
Geldschulden sind im Zweifel Schickschulden (siehe §270 und KE1 S.10), damit fallen Leistungs- und Erfolgsort auseinander
2. D
nach §393.
Finde für Antw C keine Begründung
3. A nach §275, B nach §326(1), C nach §§285, 326(3)
nicht D,E wg §326(5)
4. A, B
halte mich an die Begründungen hier im Forum
5. A
bin mir sehr unsicher, gilt hier nun §447 oder §474 ?
wobei aber Winzer A wohl eine Sache aus seinem Privatbesitz keinesfalls herausgeben muss (?), damit bleibt sinnvoller Weise nur Antw A (?)
6. E
bin wg Antw B auch unsicher, habe aber folgendes Urteil gefunden: Mangelfolgeschaden

"...Nach diesen Regelungen [VOB und Werkvertrag] sei der Unternehmer ausnahmsweise dann von einer Gewährleistung frei, wenn der Bauherr die Verwendung eines bestimmten Baustoffs vorschreibe oder selbst liefere; bestimme er dagegen nur generell, welcher Baustoff verwendet werden solle, hafte grundsätzlich der Unternehmer, der Bauherr müsse lediglich für die generelle Eignung des Baustoffs einstehen."
7. E
klar, §640(2)
8. B, E
unsicher
9. A,B,C,D
sehr unsicher
10. B, C, D
zu E: in §831(1)S.1 ist nur die Rede von "widerrechtlich", nicht aber von schuldhaft; damit haftet der Geschäftsherr unabhängig vom Verschulden des Gehilfen.

btw: vielen Dank an alle fürs gemeinsame Ideensammeln, hilft mir oft weiter!
 
Natascha!

Ich war bei Aufgabe 8 für B und E richtig.

Ich denke, du hast bei A übersehen, dass es in §281 um Schadenersatz geht. Der hat mit Antw A doch gar nichts zu tun? Oder?
§§634 und 635 sind hier bzgl Nacherfüllung genannt. Und da nach denen keine Frist zu setzen ist, bleibe ich dabei, dass Antw A falsch ist.

Aber vielen Dank, dass du bei Antw B noch deine Argumente schreibst, sonst hätt ich das jetzt falsch. (und wer weiß schon, wieviel sonst noch...)
Bei Mangelfolgeschaden braucht es wirklich keine Frist! §281(1) ist hier wohl nur zur Verwirrung in der Antwort angegeben🙁. Habs jetzt auch im Skript gefunden: KE2, S.15 (letzter Satz vorm Bsp)

-> bin jetzt der Meinung: Aufgabe 8: nur E richtig
 
Ja, das ist etwas verwirrend diese Aufgabe. Ich habe schon überlegt, ob ich das wörtlich nehmen muss. Ein Recht auf Nacherfüllung hat er in jedem Fall, §634 räumt dieses Recht ein und 634 regelt es. Die Fristsetzung ist auf Schadensersatz ausgelegt. Um Schadensersatz zu bekommen, muss man eine Frist zur Nacherfüllung setzen.

Mit Tunnelblick betrachtet hat man das Recht auf Nacherfüllung ohne Frist, da geb ich dir Recht, das ändere ich nun wieder ab 🙂

Hiesse quasi übersetzt: Wenn der Dachdecker die gesetzte Frist verstreichen lässt, dann mach ich von meinem Recht zur Nacherfüllung gebrauch - wäre ja Unsinn
 
Zu Aufgabe 8) sehe ich genause wie ihr hab nun A und E angekreuzt.

aber Aufgabe 4 E macht mir noch Kopfzerbrechen hab im Internet was gefunden zu Vertrag zugunsten Dritter und es steht aber nicht klar drin es steht "bloß ermächtigende Vertrag" und "berechtigende Vertrag" ist auch Beispiel angegeben, dass A seiner Verlobten V beim Blumenhändler B Blumen bestellt und schicken lässt also so wäre ja auch E bzw. nicht so aber ähnlich was meint ihr?
Schuldrecht - Google Bücher
 
Zu Aufg.4 E

reginaheim, ich stimme in dein Kopfzerbrechen mit ein :runzel: !
Im Skript wird ja nicht sonderlich drauf eingegangen.

Meine Überlegung: kann der Dritte (hier K) dem Versprechenden (hier H) gegenüber direkt Rechte geltend machen?
Antwort: nein, K müsste bei Probs mit Lieferung immer zu M kommen.
Daher handelt es sich nicht um einen "echten Vertrag zugunsten Dritter"

Dagegen bei 4 A:Ehefrau und Sohn können nach Tod des Vaters direkt zum Versicherer gehen.
und bei 4 B: Endabnehmer kann mit seinem Garantiefall direkt zum Hersteller gehen.

Weiß natürlich nicht, wie hieb- und stichfest meine Theorie ist!
 
Für alle neugierigen der Aufgabe 9: richtig A B

Hier findet ihr die Lösung, scheint öfter dranzukommen, entspricht scheinbar der Aufgabe 6, Beitrag 12 im hinterlegten Thread.

Und zum Schluss Aufgabe 10: richtig C D
Ist im o. g. Thread wohl die Aufgabe 8
 
Zu Aufgabe 4E meine Überlegung:

Der Dritte erwirbt das Recht, eine Leistung zu fordern. Möbelhaus M und Hersteller H schließen Vertrag, also ist Kunde Dritter. Möbelhaus H ermächtigt H, mit schuldbefreiender Wirkung an K zu liefern. Und das ist nur ein unechter Vertrag, denn der Kunde hat kein Forderungsrecht dem Hersteller gegenüber, denn sein Vertragspartner ist das Möbelhaus M.

Daher ist in meinen Augen E falsch.
 
Ich bin mir nicht 100%sicher, aber die Begründungen passen haargenau zu unseren Fällen. Dort wurde auch schon erwähnt, dass sich einzelne Aufgaben immer wiederholen. An die alten EAs kommt man schwer dran, bei Interessee könnte man einfach einen von damals anfragen und hoffen, dass er sie gespeichert hat.

Mir persönlich reichen jedoch diese Begründungen aus, bin nämlich im Stoff noch nicht so weit
 
ich bin grad an den letzten Feinabstimmungen zur Einsendung der EA. Hab noch eine Frage zu Aufgabe 3 c. Ist denn dieser Fall nicht genau auf Seite 37 in KE 1 des Kurses 40561 geschildert? Oder muss dafür dieser besondere Umstand vorliegen, wie im Skript beschrieben als Beispiel die Anmietung der Garage?

Gruß
Sinja
 
Oh Mann, je öfter ich mir meine Antworten anschaue, desto unsicherer werde ich. Nr 8 z.b., wenn ich google, dann kommt überall etwas mit Fristsetzungen, aber in welchem § taucht das denn bitte auf? Und die Fragestellung ist auch blöd, demnach hätte man erst nach der Fristsetzung einen Anspruch auf Nacherfüllung, aber den hat man doch schon ab fehlerhafter Leistung,oder bin ich da zu pingelig?
 
Aachen85,

eigentlich finde ich Antwort A in sich schon nicht logisch, denn im letzten Teil des Satzes heißt es, "muss er dem D ZUVOR eine angemessene Frist setzen". Dies trifft zu, wenn es wie in B um die Schadensersatzansprüche geht. Also Anspruch auf Schadensersatz, aber zuvor Fristsetzung für Nacherfüllung. Aber nicht eine angemessene Frist, BEVOR man Nacherfüllung verlangen kann.
Oder nicht?
 
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