Also ich habe die Prüfung folgendermaßen aufgebaut:
Vorprüfung:
MM ist Eigentümer, kann also Herausgabe von NN verlangen
SM ist nicht Besitzerin des Wagens alleine dadurch, dass dieser auf Grundstück - Besitzwille fehlt, also allein NN Besitzerin
Kann SM Unterlassen verlangen?
1004 I 2:
Betreten ist positive Beeinträchtigung
Muss SM dulden?
hier habe ich dann den 1005 angesprochen - TbM liegen vor - bloße Rechtsfolgenverweisung auf 867 (keine Rechtsgrundverweisung)
hier wusste ich nicht so ganz, ob der Satz mit "sofern Sache nicht in Besitz..." zur Rechtsfolge gehört oder ob es Tbm für den 867 ist (also: Problem: ist das hier in der Rechtsfolgenverweisung zu prüfen oder nicht?9
Ich habe es einfach mal als Rechtsfolge angesehen und gesagt, dass Wagen ja im Besitz der NN als Dritter ist, also kein Verfolgungsrecht
Dann habe ich noch erwähnt, dass dieses bei Verweigerung ohnehin lediglich mit gerichtlicher Hilfe, vorbehaltlich der §§ 229, 904, durchsetzbar wäre
Somit darf er grds. nicht betreten
Dann habe ich den Inhalt des Unterlassungsanspruchs geprüft:
Problem: Gesetzestext sagt, nur Anspruch auf Unterlassen bei Wiederholung, heißt: eine Störung muss bereits erfolgt sein!
Also laut Gesetzestext nein - h.M. schließt aber auch 1. Störung nicht aus - hier den Palandt zitiert.
Ergebnis: Also kann SM Unterlassen verlangen
Aufgabe 3:
Grds. Tiere Sachen, Regeln soweit anwendbar, wie keine speziellen vorhanden, vgl. 90a.
Ursprünglich Igel wildes Tier - also herrrenlos
NN Eigentum erworben, da sie sich durch aufpäppeln Eigenbesitz verschaffte
Eigentum aufgegeben gem. 959? habe ich abgelehnt, Igel zwar wieder in Freiheit, aber NN hatte nicht Absicht, Eigentum aufzugeben
Igel wieder herrenlos geworden - das habe ich hier mit 960 III begründet: kommt nicht mehr zu der von NN bestimmten Stelle
Ergebnis:
Somit ist Mecki herrenlos. Es exisitert kein Eigentümer
Grüße aus dem sonnigen Iserlohn