Aufgabe zu Verjährung

Dr Franke Ghostwriter
Ich habe hier folgende Aufgabe bei der ich ziemlich unsicher bin.
G hat gegen S seit dem 01.07.2004 einen Anspruch auf Zahlung von 400 Euro aus
§ 433 Abs. 2 BGB. Am 01.03. 2005 zahlt S dem G einen Abschlag von 100 Euro. Am
30.04.2006 wird S im Mahnverfahren ein von G beantragter Mahnbescheid über die restlichen 300 Euro zugestellt. S legt hiergegen am 03.05.2006 form-und fristgerecht Widerspruch ein. G unternimmt nichts weiter.
Wann verjährt der Anspruch des G?
A)Mit Ablauf des 31.12. 2008
B)Mit Ablauf des 31.12. 2007
C)Mit Ablauf des 01.03.2008
D)Mit Ablauf des 04.09.2008
E)Mit Ablauf des 04.07.2009

Ich halte A für richtig. Habe jedoch keine Lösung,weiss nicht ob das so stimmt.
Seht ihr das genauso?
Gruss
Melanie
 
Würde ich auch sagen, die regelm. Verjährungsfrist beginnt mit der Abschlagszahlung am 01.03.05. neu (--> wäre dann der 01.03.08), wird jedoch mit der Zustellung des Mahnbescheids am 30.04. gehemmt. Die Hemmung endet aber nach 204(2) nach 6 Monaten ab dem Widerspruch am 03.05.06, dh. der Anspruch ist 3 Tage und 6 Monate gehemmt (vom 30.04. bis 03.11.).
Wenn man das dann auf den 01.03.08 drauf rechnet, kommt man auf den 04.09.08.

Oder?
 
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